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35. Urtheil vom 21. April 1883 in Sachen der Frau Barbara Trümpi. A. Die Rekurrentin Barbara Trümpi, welche von ihrem Ehe¬ manne geschieden ist, wurde am 21. Juli 1882 von der Standeskommission des Kantons Glarus auf ihr eigenes Be¬ gehren bevogtet; nach dem Berichte des Waisenamtes Glarus erklärte sie zu Begründung ihres Bevogtigungsgesuches: sie sei namentlich deßhalb, weil es sich um Einkassirung oder Sicher¬ stellung eines Erbtheiles von 845 Fr., welchen ihr Bruder schulde, handle, nicht im Stande, ihre Rechte selber gehörig zu wahren. Schon im Januar 1883 stellte sie, nachdem es mittlerweile der Vormundschaftsbehörde gelungen war, den fraglichen Erbtheil einzukassiren, das Begehren um Aufhebung der Vormundschaft. Das Waisenamt der Wahlgemeinde Glarus wies indeß dieses Begehren ab und die Standeskommission des Kantons Glarus erklärte durch Schlußnahme vom 2. März 1883 eine hiegegen gerichtete Beschwerde der Rekurrentin als unbegründet, indem sie ausführte: Das Waisenamt, dessen Ausführungen sie sich anschloß, widerspreche zwar der Behauptung, daß die Rekurrentin sehr wohl im Stande wäre, ihr kleines Vermögen selbst zu ver¬ walten, nicht, allein die Rekurrentin sei bei ihrer Bevogtung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Vor¬ mundschaft mindestens zwei Jahre zu dauern habe, und habe diese Bedingung eingegangen. Auch habe die Rekurrentin gegen die Zusicherung, daß ihr für ihre persönlichen Bedürfnisse Zu¬ schüsse aus ihrem Vermögen gewährt werden sollen, bei dem persönlichen Vorstande vor dem Waisenamte auf ihr Entvogtigungs¬ begehren verzichtet. Einem Begehren der Rekurrentin um Ge¬ währung eines Zuschusses von 500 Fr. sei dann allerdings nicht entsprochen, sondern in Würdigung der Verhältnisse sei der Zu¬ schuß auf 200 Fr. herabgesetzt worden. B. Nunmehr ergriff Barbara Trümpi den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; in ihrer Rekursschrift führt sie aus: Nach Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit könne volljährigen Personen die Handlungs¬ fähigkeit „nach Maßgabe der kantonalen Gesetze“ entzogen wer¬ den. Daraus folge, daß dem Bundesgerichte, welches nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege über die Verletzung von in Ausführung der Bundesverfassung erlassenen Bundesgesetzen zu befinden habe, das Recht zustehe in jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob die Anordnung oder Auf¬ rechterhaltung der Entmündigung eines Volljährigen nach den kantonalen Gesetzen statthaft sei. Dies sei im vorliegenden Falle entschieden zu verneinen, denn nach glarnerischem Rechte (§ 237 des bürgerlichen Gesetzbuches) höre die infolge eigenen Antrags einer Person verhängte Bevogtigung auf, wenn keinerlei Gründe mehr vorhanden seien, um dieselbe fortdauern zu lassen. Nun führen aber in concreto weder das Waisenamt noch die Stan¬ deskommission irgend welchen Grund für die Fortdauer der Be¬ vogtigung der Rekurrentin an. Im Gegentheil konstatiren beide Behörden, daß die Rekurrentin vollständig im Stande sei, ihr Vermögen selbst zu verwalten und daß die Sicherung dieses Ver¬ mögens eine vollendete Thatsache sei. Die Behauptung, daß die Rekurrentin die „Bedingung“ einer wenigstens zweijährigen Dauer der Vormundschaft habe eingehen müssen oder daß sie von ihrem Entvogtigungsbegehren zurückgetreten sei, sei unerheb¬ lich, denn die Dauer der Vormundschaft richte sich selbstverständlich einzig nach dem Gesetze und nicht nach angeblichen Abmachungen
zwischen der Vormundschaftsbehörde und dem Bevogteten und es sei auch die Erneuerung eines Entvogtigungsbegehrens jederzeit statthaft. Demnach werde beantragt: das Bundesgericht wolle die Standeskommission des Kantons Glarus verhalten, die Entlassung der Frau Trümpi aus der Vormundschaft zu ver¬ fügen. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde machen das Waisenamt der Wahlgemeinde Glarus und die Standeskommission des Kantons Glarus im wesentlichen übereinstimmend geltend: Nach glarnerischem Rechte (§ 214, litt. a des bürgerlichen Ge¬ setzbuches) haben die Vormünder nur alle zwei Jahre Rechnung abzulegen; daraus folge von selbst und es sei dies auch in der bisherigen Praxis stets festgehalten worden, daß die Vormund¬ schaften wenigstens zwei Jahre zu dauern haben. Die Standes¬ kommission als Administrativbehörde sei ausschließlich kompetent, zu prüfen, ob die Gründe, welche für die Bevogtung der Re¬ kurrentin gesprochen haben, auch jetzt noch fortdauern; sie habe dies bejaht, weil sie aus dem ganzen Benehmen der Rekurrentin habe schließen müssen, daß bei Aufhebung der Bevogtigung ihr kleines Erbe in kürzester Frist aufgebraucht sein würde. Wenn das Bundesgericht dem Bundesgesetze über Organisation der Bun¬ desrechtspflege die von der Rekurrentin vertretene weite Inter¬ pretation geben wollte, so würde es damit eine kaum zu be¬ wältigende Geschäftslast übernehmen und ein völlig unzweckmäßiges komplizirtes Verfahren in Bevogtigungs= und Entvogtigungs¬ sachen herstellen. Daher werde auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungs¬ fähigkeit vom 22. Juni 1881 normirt, wie das Bundesgericht bereits in feiner Entscheidung in Sachen Bänziger vom 13. Ok¬ tober 1882 und in Sachen Weber vom 2. Februar 1883 ausge¬ führt und begründet hat, die Gründe der Entziehung oder Be¬ schränkung der Handlungsfähigkeit nicht selbst in positiver Weise, sondern überläßt dies der kantonalen Gesetzgebung, welche nur in¬ soweit beschränkt wird, als sie keine andern Entmündigungsgründe als die in Art. 5 des zitirten Bundesgesetzes vorgesehenen auf¬ stellen darf. Das kantonale, nicht das eidgenössische, Recht bestimmt also darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Ent¬ mündigung aus den in Art. 5 cit. aufgezählten Gründen Platz zu greifen habe; das kantonale und nicht das eidgenössische Recht entscheidet demnach speziell auch über die Zulässigkeit, die Voraus¬ setzungen und die Beendigungsgründe der Entmündigung auf eigenen Antrag, welche nach Art. 5 des Bundesgesetzes von der kantonalen Gesetzgebung angeordnet werden darf.
2. Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege steht dem Bundesgerichte die Nachprüfung der richtigen Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes durch die kantonalen Behörden nicht zu; dasselbe ist somit nicht befugt, zu untersuchen, ob eine in Entmündigungssachen erlassene Ver¬ fügung einer kantonalen Behörde auf richtiger Auslegung und Anwendung der kantonalen Gesetzgebung beruhe, sondern es hat nur zu untersuchen, ob dieselbe gegen das Bundesrecht verstoße. Seine Kognition beschränkt sich also, nach dem in Erw. 1 über das Verhältniß des eidgenössischen zum kantonalen Rechte Be¬ merkten, auf die Prüfung, ob eine Entmündigung auf einen Grund gestützt werde, der durch das Bundesgesetz ausgeschlossen ist, d. h. nicht zu denjenigen Thatbeständen gehört, welche nach Art. 5 des Bundesgesetzes durch die Kantonalgesetzgebung als Entmündigungsgründe erklärt werden können, während es da¬ gegen, sofern nicht etwa durch Vorschieben eines offenbar nicht zutreffenden bundesrechtlich zulässigen Entmündigungsgrundes eine Umgehung des Bundesgesetzes beabsichtigt sein sollte, nicht zu untersuchen hat, ob eine, auf einen bundesrechtlich zulässigen Grund gestützte Entmündigung nach den hiefür maßgebenden kantonal¬ gesetzlichen Bestimmungen und den thatsächlichen Verhältnissen gerechtfertigt sei.
3. Nach Maßgabe dieser Grundsätze muß die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden. Denn die Entmündigung der Rekurrentin ist auf ihren eigenen Antrag, also aus einem bun¬ desrechtlich zulässigen Grunde angeordnet worden und die Ab¬ weisung des Entvogtigungsgesuches wird von den kantonalen Behörden wesentlich auch damit begründet, daß nach kantonalem Rechte die Entmündigung auf eigenen Antrag nur unter der
Voraussetzung einer Minimaldauer von zwei Jahren angeordnet werde, so daß vor Ablauf dieser Frist deren Aufhebung nicht beantragt werden könne. Die Aufstellung eines Rechtssatzes dieses Inhaltes nun steht der kantonalen Gesetzgebung nach dem in Erw. 1 Bemerkten zweifellos frei; die Prüfung der Frage da¬ gegen, ob die glarnerische Gesetzgebung diesen Rechtssatz wirklich enthalte, resp. ob derselbe von den kantonalen Behörden mit Recht aus den Bestimmungen über die periodische Rechnungslegung der Vormünder gefolgert werde, entzieht sich, da es sich dabei ausschließlich um die Anwendung des kantonalen Rechtes und keineswegs um diejenige des Bundesgesetzes handelt, der Kognition des Bundesgerichtes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.