opencaselaw.ch

9_I_162

BGE 9 I 162

Bundesgericht (BGE) · 1883-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

33. Urtheil vom 4. Mai 1883 in Sachen Meinrada Kuriger. A. Meinrada Kuriger, geb. Steinauer in Einsiedeln, welche auf ihr eigenes Begehren unter geordnete Vormundschaft gestellt worden war, machte bei dem Bezirksgerichte Höfe, Kantons Schwyz, eine Ehescheidungsklage gegen ihren Ehemann Josef Kuriger, wohnhaft an der Halten, Gemeinde Freienbach, an¬ hängig. Auf Einwendung des Beklagten hin erkannte das Be¬ zirksgericht Höfe am 31. Januar 1883, unter Verurtheilung der Klägerin in die Kosten, der Beklagte sei der Einantwortung auf die klägerische Rechtsfrage einstweilen entbunden, weil nach § 53 der kantonalen Civilprozeßordnung Handlungsunfähige, insbesondere Bevogtete, vor Gericht durch ihre Vormünder ver¬ treten sein müssen, was im gegebenen Falle nicht beobachtet sei. Diese Entscheidung wurde auf ergriffenen Rekurs von der Justiz¬ kommission des Kantons Schwyz durch Bescheid vom 9. Februar 1883, unter Verurtheilung der Klägerin zu einer Rekurskosten¬ ntschädigung von 10 Fr. an den Beklagten, bestätigt; in dem Entscheide wird u. A. bemerkt: „Auch bei Ehescheidungskla¬ „gen zu welchen unbedingt das Recht den Ehegatten gewahrt „sein muß, darf vom Gerichte verlangt werden, daß dieselben, „sofern fie unter Bevogtigung stehen, durch ihren Vogt im „Prozeß vertreten werden müssen, bis und so lange nicht dar¬ „gethan ist, daß der Vogt aus Renitenz nicht erscheinen will, „oder die Vormundschaftsbehörde eine Vollmacht verweigert, was „hier nicht nachgewiesen. B. Gegen diesen Entscheid ergriff Meinrada Kuriger den Rekurs an das Bundesgericht; sie führt aus: Das Recht, auf Ehescheidung zu klagen, wie dasselbe in Art. 43—57 des Bun¬ desgesetzes über Civilstand und Ehe normirt werde, sei ein höchst persönliches Recht, dessen Ausübung nicht von dem Belieben eines Vormundes oder einer Vormundschaftsbehörde abhängen könne; dies sei auch vom Regierungsrathe des Kantons Schwyz bereits in einem frühern Falle der Eheleute Kamer, vermittelst Beschluß vom 14. Juni 1878 unter Gutheißung durch das Bundesgericht anerkannt worden. Daher werde beantragt, das Bundesgericht möchte erkennen:

1. Es seien die rekurrirten Bescheide aufzuheben.

2. Habe Rekursbeklagter die seither erlaufenen Kosten zu tragen. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt e Iustizkommisston des Kantons Schwyz im Wesentlichen: Sie sei ganz damit einverstanden, daß das Recht, auf Ehe¬ scheidung zu klagen, ein höchst persönliches sei und dessen Aus¬ übung materiell nicht von dem Belieben eines Vormundes oder einer Vormundschaftsbehörde abhängig gemacht werden könne. Allein das schwyzerische Gesetz verlange als Prozeßform, daß handlungsunfähige Personen vor Gericht durch ihre Vormünder

vertreten werden müssen, und an diese Prozeßform sei die Ju¬ stizkommission gebunden, um so mehr, als ja im Ehescheidungs¬ prozesse gleichzeitig auch wichtige vermögensrechtliche Fragen zur Erörterung kommen. Der Rekurrentin wäre obgelegen, ihren Vogt, eventuell die Vormundschaftsbehörde, zur Vertretung auf¬ zufordern. Wenn, was aber nicht denkbar sei, die Vormund¬ schaftsbehörde ihrem Gesuche nicht entsprochen hätte, so hätte sie alsdann den Rekurs an das Bundesgericht ergreifen können. Da sie in dieser Richtung gar keine Schritte gethan, so habe die Justizkommission sie mit ihrem Rekurse abgewiesen, immerhin in dem Sinne, daß ihr, sofern sie sich nutzlos um Vertretung durch ihren Vogt bewerben sollte, alsdann das Recht zu selb¬ ständiger Klageanhebung zustehe. D. Der Rekursbeklagte Josef Kuriger macht im Wesentlichen ie gleichen Momente geltend und bemerkt überdem: Das Vor¬ mundschaftswesen sowohl als der Civilprozeß seien ausschließlich durch das kantonale Recht geregelt; bei der Frage nun, ob unter staatlicher Vormundschaft stehende Personen zu selbständi¬ ger Führung von Ehescheidungsprozessen befugt seien, handle es sich um eine Frage des Civilprozeß= und Vormundschaftsrechtes und es sei daher das Bundesgericht zu Beurteilung der Be¬ schwerde nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege nicht kompetent. Ueberdem sei gar nicht einzusehen, warum in Ehescheidungsfachen den Bevogteten aus¬ nahmsweise die Befugniß zu selbständiger Prozeßführung sollte eingeräumt werden müssen und es werde dies jedenfalls durch das eidgenössische Civilstandsgesetz nicht gefordert. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht möchte erkenner

1. Der Rekurs der Frau Meinrada Kuriger, geb. Steinauer sei abzuweisen.

2. Rekurrentin habe dem Rekursbeklagten die durch den Rekurs verursachten Kosten zu begüten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da von der Rekurrentin Verletzung eines ihr durch Bundesgesetzgebung gewährleisteten Rechtes behauptet wird, ist das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde nach Art. 59 lit. a des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes¬ rechtspflege kompetent; die Frage, ob eine Verletzung eines bun¬ desrechtlichen Grundsatzes wirklich vorliege, dagegen ist nicht bei Erörterung der Kompetenzfrage, sondern bei Beurtheilung der Hauptsache selbst zu prüfen und zu entscheiden.

2. Nach dem Bundesgesetze über Civilstand und Ehe nun muß die Berechtigung, die Ehescheidung zu verlangen, als ein dem Ehegatten persönlich zustehendes Recht betrachtet werden, dessen Ausübung, auch wenn der Ehegatte unter Vormundschaft steht und daher in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt ist, so¬ ern er nur im rechtlichen Sinne willensfähig ist, lediglich von seinem persönlichen Entschlusse und nicht von der Genehmigung oder Entschließung seiner gesetzlichen Vertretung abhängt. Es kann also weder der Vormund gegen oder ohne den Willen des Mündels für denselben die Scheidungsklage anheben, noch den Mündel an Anhebung der Scheidungsklage verhindern. Mit andern Worten: auch dem im übrigen in Folge von Bevogtung Handlungsunfähigen kommt, soweit es sich um die Ehetrennung respektive die Anhebung und Durchführung der Scheidungsklage handelt, rechtliche Selbständigkeit zu, sofern er nur, wie selbst¬ verständlich, überhaupt willensfähig ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaute (vergleiche insbesondere Art. 45 und 46 leg. cit.) sowie aus Sinn und Geist des zitirten Bundesgesetzes, wonach im Einklange mit der Natur des Verhältnisses, unzweifelhaft die Disposition über den Ehescheidungsanspruch, die Entschließung über Anhebung oder Verzicht auf die Scheidungsklage u. s. w. als höchst persönliche, eine Vertretung durch Dritte ausschließende, Angelegenheit erscheint; es wird dies denn auch im Prinzip von der Justizkommission des Kantons Schwyz sowie vom Rekurs¬ beklagten nicht in Abrede gestellt.

3. Ist nun aber dies richtig, so muß der Rekurs als be¬ gründet erklärt werden. Es ist nämlich zwar zuzugeben, daß, sofern die Zurückweisung der von der Rekurrentin angestellten Scheidungsklage blos deßhalb erfolgt wäre, weil nach dem kanto¬ nalen Prozeßrechte alle oder gewisse Parteien (zum Beispiel die Frauen), nicht persönlich oder nicht ohne Verbeiständung vor Gericht auftreten und verhandeln können, sondern durch Bevoll¬ mächtigte, Anwälte u. drgl., oder unter Verbeiständung durch

solche prozeßualisch handeln müssen, von einer Verletzung des Bundesgesetzes nicht gesprochen werden könnte, da es sich diesem Falle einfach um Anwendung einer, der Kompetenz kantonalen Gesetzgebung vorbehaltenen, Prozeßnorm handeln würde. Allein dies trifft hier nicht zu. Denn die Zurückweisung der Scheidungsklage der Rekurrentin ist gestützt auf § 53 der kanto¬ nalen Civilprozeßordnung d. h. wegen mangelnder Handlungs¬ fähigkeit der Rekurrentin erfolgt und verstößt somit gegen den bundesrechtlichen Grundsatz, daß in Ehescheidungssachen auch dem Bevormundeten und daher im allgemeinen Handlungsunfähigen rechtliche Selbständigkeit zukommt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin der Rekurrentin ihr erstes Rekursbegehren zugesprochen.