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32. Urtheil vom 4. Mai 1883 in Sachen Kaspar Schuler=Müller. A. Um in einem gegen ihn von Fridolin Schuler=Schmid prozesse den Beweis der Wahrheit erbringen zu können, hatte der Rekurrent Kaspar Schuler=Müller in Glarus gegen den Fridolin Schuler=Schmid bei den glarnerischen Gerichten im Jahre 1882 Strafklage wegen eines angeblich im Jahre 1865 zum Nachtheile des Vaters des Rekurrenten begangenen Betruges erhoben. F. Schuler=Schmid weigerte sich nun aber, vor dem glarnerischen Gerichte zu erscheinen und erklärte, sich vor dem Richter seines Wohnortes verantworten zu wollen. Daraufhin richtete die Standeskommission des Kantons Glarus auf Wunsch des dortigen Kriminalgerichtes ein Auslieferungsbegehren an den Regierungsrath des Kantons Zürich. Dieser beschloß indeß am
28. Oktober 1882, die Auslieferung des F. Schuler=Schmid unter Berufung auf Art. 1, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom
24. Juli 1852 abzulehnen, indem er gleichzeitig bemerkte: es sei auch kein Grund vorhanden, den Straffall ohne weiters den kompetenten Strafuntersuchungsbehörden des Kantons Zürich zu überweisen, vielmehr sei lediglich die Anhebung der Strafklage in diesem Kanton zu gewärtigen, denn nach zürcherischem Rechte scheine die erhobene Strafklage unzulässig zu sein; entweder nämlich stehe derselben entgegen, daß ein im Jahre 1871 wegen der gleichen Handlung im Kanton Glarus eingeleitetes Ver¬ fahren am 22. August 1871 sistirt worden sei und neue, zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigende, Gründe überall nicht vorliegen, oder aber, sofern man von diesem Verfahren ab¬ sehe, sei die Strafklage verjährt. B. Nachdem der Anwalt des Rekurrenten durch das Kriminal¬ gericht von Glarus von diesem Bescheide des Regierungsrathes des Kantons Zürich am 10. November 1882 Kenntniß erhalten und nachdem im ferneren die Standeskommission des Kantons Glarus es abgelehnt hatte, ein vom Rekurrenten eingereichtes, eine neuerliche Erwägung der Sache anregendes, Memorial dem Regierungsrathe des Kantons Zürich zu übermachen, ergriff der¬ selbe mit Rekursschrift vom 9. Januar 1883 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; er stellt den Antrag: das Bun¬ desgericht möge im Anschluß an Art. 59 lit. a des Gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege und Art. 1 des Bun¬ desgesetzes über die Auslieferung von Verbrechern und Ange¬
schuldigten jenen Bescheid aufheben und die h. Regierung von Zürich zur Erfüllung ihrer Bundespflichten anhalten. Zur Be¬ gründung bemerkt er: Daß die Weigerung der Regierung des Kantons Zürich, den F. Schuler=Schmid auszuliefern, so wie sie vorliege, eine materiell unbegründete, mit Art. 1 des Bun¬ desgesetzes über Auslieferung von Verbrechern und Angeschul¬ digten unvereinbare sei, liege auf der Hand; auch sei, was einzig etwa bestritten werden könnte, der Rekurrent zur Beschwerde legi¬ timirt. Denn es handle sich in concreto nicht nur um die Ver¬ folgung eines von Staates wegen zu verfolgenden Verbrechens, sondern gleichzeitig auch um seine, des Rekurrenten, Vertheidigung in dem von F. Schuler=Schmid gegen ihn angestrengten Inju¬ rienprozesse, zu welchem der Kriminalprozeß in einem präpara¬ torischen Verhältnisse stehe. Der Injurienprozeß aber sei, zumal nach glarnerischem Rechte, juris privati und nicht juris publici, denn es handle sich dabei um Privatrechte und Interessen. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt der Regierungsrath des Kantons Zürich, das Bundesgericht wolle die Beschwerde des K. Schuler=Müller aus dem formellen Grunde der mangelnden Aktivlegitimation, eventuell wegen materieller Unbegründetheit abweisen, indem er ausführt: Dem Denunzian¬ ten K. Schuler=Müller könne gewiß vernünftigerweise ein Be¬ schwerderecht gegen den Bescheid vom 28. Oktober 1882 nicht zugestanden werden, sondern es stünde ein solches nach Art. 10 des Auslieferungsgesetzes nur der requirirenden Regierung zu, die ihrerseits eine Beschwerde nicht erhoben habe. Auch sachlich sei die Regierung von Zürich nach Art. 1 des Auslieferungsgesetzes befugt gewesen, die Auslieferung des seit einer Reihe von Jahren im Kanton niedergelassenen F. Schuler=Schmid zu verweigern. Daß sie den Fall nicht gleichzeitig an die kompetenten kantonalen Strafuntersuchungsbehörden zur Untersuchung verwiesen habe habe seinen Grund darin, daß ihr eben die Strafklage als un¬ zulässig erschienen sei und daß übrigens die Standeskommission des Kantons Glarus ihr das auf Wunsch des dortigen Krimi¬ nalgerichtes gestellte Auslieferungsbegehren blos zur „Wegleitung“ mitgetheilt habe. Der Rekursbeklagte F. Schuler=Schmid führt im wesentlichen die nämlichen Momente aus, indem er noch beifügt, daß auch die Frage aufwerfen lasse, ob der Rekurs nicht verspätet denn der angefochtene Bescheid der Regierung des Kantons Zürich sei der glarnerischen Standeskommission gewiß vor dem 10. No¬ vember 1882 mitgetheilt worden; demnach sei die 60tägige Rekurs¬ frist des Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege nicht innegehalten. D. Replikando bekämpft der Rekurrent in ausführlicher Ein¬ gabe die Aufstellungen der Regierung von Zürich und des Rekursbeklagten, indem er namentlich bemerkt: Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege seien auch Private zum staatsrechtlichen Rekurse wegen Verletzung ihnen bundesrechtlich oder verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte legitimirt und hier handle es sich um Verletzung eines solchen dem Rekurrenten gewährleisteten Rechtes; denn das Auslieferungs¬ sein Betreiben und mit Rücksicht auf seine begehren sei auf Vertheidigung im Injurienprozeß gestellt worden. Nach Art. 1 des Auslieferungsgesetzes habe die Regierung von Zürich nicht zu prüfen gehabt, ob etwa die Strafklage verjährt sei, was übrigens durchaus nicht der Fall sei, sondern sie habe die Auslieferung ohne weiteres bewilligen müssen, sofern sie nicht die Verfolgung und Bestrafung des Requirirten selbst habe übernehmen wollen. Die Einrede der Verspätung des Rekurses sei unbegründet; denn selbstverständlich komme für die Berechnung der Rekursfrist sofern Rekurrent überhaupt zur Beschwerde legitimirt sei, die Mit¬ theilung des angefochtenen Bescheides an ihn und nicht die¬ jenige an die Standeskommission in Betracht, und es sei dem¬ nach die Rekursfrist gewahrt; übrigens habe der Rekursbeklagte nicht einmal nachgewiesen, daß die Mittheilung an die Standes¬ kommission vor dem 10. November 1882 stattgefunden habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Einwendung der Verspätung des Rekurses ist nicht begründet, denn selbstverständlich läuft dem Rekurrenten, sofern er zur Beschwerde überhaupt legitimirt ist, die Frist zum Rekurse vom Tage der Eröffnung des angefochtenen Beschlusses an ihn resp. an seinen Vertreter an und es ist demnach die Rekursfrist gewahrt.
2. Dagegen kann allerdings keinem Zweifel unterliegen, daß der Rekurs unbegründet bezw. der Rekurrent zur Beschwerde nicht legitimirt ist. Denn das Bundesgesetz über die Ausliefe¬ rung von Verbrechern und Angeschuldigten begründet, wie das Bundesgericht bereits früher ausgesprochen hat (s. Entscheidung in Sachen Wüthrich, Amtliche Sammlung VI, S. 80), abge¬ sehen von dem Rechte des Requirirten auf Innehaltung des gesetzlichen Verfahrens, Rechte und Pflichten nur zwischen den Kantonen, keineswegs dagegen individuelle Rechte der einzelnen, bei einer Strafuntersuchung direkt oder indirekt, als Beschädigte, Denunzianten, u. drgl. betheiligten Bürger. Nur der die Straf¬ verfolgung betreibende Kanton und nicht ein einzelner Bürger ist, wie übrigens aus der Natur der Sache von selbst folgt, zur Stellung eines Auslieferungsbegehrens berechtigt; nur dem be¬ treffenden Kanton und nicht dem Denunzianten oder Damnifi¬ katen steht also auch das Recht zu, sich über die Abweisung eines solchen Begehrens beim Bundesgerichte zu beschweren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.