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31. Urtheil vom 6. April 1883 in Sachen der Gemeinde Malters. A. Peter Paul Flühler, genannt Kiendli=Peter, von Walters¬ berg, (Armengemeinde Stans, Kantons Nidwalden, geboren
29. Juni 1853, verehelichte sich am 13. Mai 1882 in Malters, Kantons Luzern, mit der Wittwe Regina Wopmann, geb. Villiger, von Malters, geb. 17. Mai 1849. Schon am 24. Juni 1882 gebar die Regina geb. Villiger zu Malters ein Mädchen, Katha¬ rina, welches vom Civilstandsamte Malters als eheliches Kind des Peter Paul Flühler eingetragen wurde. Bald nach der Ver¬ ehelichung verließ P. P. Flühler seine Ehefrau und der Ge¬ meinderath von Malters forderte hierauf, gleichzeitg mit Mit¬ theilung der bezüglichen Ehe= und Geburtsscheine, am 26. Juli 1882 die Armenverwaltung von Stans auf, der Familie des Flühler die nöthige Unterstützung sowie die erforderlichen Ausweis¬ schriften zukommen zu lassen. Nach Empfang dieser Mittheilung machte die Armenverwaltung von Stans sofort bei dem Kantons¬ gerichte von Nidwalden das Rechtsbegehren anhängig: „das von der „Regina geb. Villiger am 24. Juni 1882 zu Malters geborene Kind „Namens Katharina sei nicht ein eheliches Kind des Peter Flühler „und es habe daher die Armenverwaltung von Stans dasselbe „nicht als Armenbürgerin von Stans anzuerkennen. Gleichzeitig wurde auch vom Regierungsrathe des Kantons Nidwalden, auf Anzeige der Armenverwaltung von Stans hin, eine polizeiliche Untersuchung eingeleitet; in dieser erklärten sowohl die Regina geb. Villiger als der, auf polizeiliche Ausschreibung hin ein¬ gelieferte, Peter Flühler, daß sie sich erst seit dem Monat März 1882 kennen, daß das von der Regina geb. Villiger am 24. Juni 1882 geborene Kind nicht von Peter Flühler, sondern von einem Dritten, einem Stephan Portmann, erzeugt sei und daß die Regina geb. Villiger sowohl dem Gemeinderathe von Malters als dem Peter Flühler von ihrer Schwangerschaft und dem Urheber derselben vor der Heirath Mittheilung gemacht habe; die Regina geb. Villiger behauptete überdies, daß P. Flühler vom Gemeindeschreiber von Malters 100 Fr. dafür erhalten habe, daß er sie heirathe. Von der, nach Abschluß dieser Untersuchung, zu Beurtheilung des Rechtsbegehrens der Armenverwaltung Stans vor dem Kantons¬ gerichte von Nidwalden anberaumten Tagfahrt wurde dem Ge¬ meinderathe von Malters durch die Armenverwaltung von Stans, „unter allem Rechtsvorbehalt“ amtliche Anzeige gemacht mit dem Bemerken, daß er sich dabei, falls er es für nothwendig erachten sollte, betheiligen möge. B. Bei der bezüglichen Tagfahrt ließ sich nun der Gemeinde¬ rath von Malters wirklich vertreten und zwar bestritt er die Kompetenz des Kantonsgerichtes von Nidwalden, indem er u. a. vorbrachte: durch den von der Armengemeinde Stans beantragten negativen Entscheid solle das fragliche Kind der Gemeinde Malters zugesprochen werden; dazu sei aber das Kantonsgericht von Nidwal¬ den nicht kompetent, vielmehr fallen solche Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone in die Kompetenz des Bundesgerichtes. Das Kantonsgericht von Nidwalden erklärte sich indeß durch Urtheil vom 20. Dezember 1882 als kompetent, indem es ausführte: Nach § 72 des nidwaldenschen Personen¬ rechtes können außer dem Ehemann und dessen Erben auch die betheiligte Armenverwaltung, d. h. offenbar diejenige der Hei¬ math des Ehemannes und zwar bei dem kantonalen Gerichte die Ehelichkeit eines während der Ehe geborenen Kindes anfechten. Die Gemeindebehörden von Malters aber haben gar nicht als Civilparteien vorgeladen werden können, da es sich nicht um Anerkennung des fraglichen Kindes als Gemeindebürger von
Malters oder um eine bezügliche Forderung handle. In der Sache selbst sodann sprach das Gericht, gestützt auf die einschlägi¬ gen Bestimmungen der nidwaldenschen Gesetzgebung der Armen¬ verwaltung von Stans ihr Rechtsbegehren zu; denn die Armen¬ verwaltung sei zu Anfechtung des ehelichen Standes des frag¬ lichen Kindes befugt, habe rechtzeitig Klage erhoben und den ihr diesbezüglich obliegenden Beweis erbracht. Beigefügt wird so¬ dann: „Da somit nach hierseitiger Gesetzgebung das fragliche „Kind als ein uneheliches zu betrachten ist, so steht der eigent¬ „liche Kindeszuspruch und allfälliges Alimentationsgesuch nicht „den Behörden des Kantons Nidwalden, sondern dem ursprüng¬ „lichen Heimathkanton der Geschwächten zu, wie auch die Beur¬ „theilung des Straffalles, der im Kanton Luzern stattgefunden „hatte." C. Gegen dieses Urtheil ergriff die Gemeinde Malters den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift führt sie aus: Sie erkenne das Urtheil des Kantonsgerichtes von Nid¬ walden in keiner Richtung an; nach ihrer Ansicht sei das Kind des P. Flühler als ein eheliches zu betrachten, da der nach der luzer¬ nischen Gesetzgebung einzig hiezu befugte Vater dessen Ehelichkeit nicht angefochten habe; sie wahre sich also das Recht, wenn es zu¬ ständigen Orts zum Streite über das Bürgerrecht des Kindes kommen sollte, dessen eheliche Abstammung zu behaupten, die übri¬ gens für das Bürgerrecht an sich, da ja das Kind auch als un¬ eheliches Kind einer Stanserbürgerin der Gemeinde Stans an¬ gehören würde, nicht entscheidend sei. Durch das angefochtene Urtheil solle, da es in der Schweiz keine Heimatlosen mehr geben dürfe, das fragliche Kind der Gemeinde Malters, als frühe¬ rem Heimatorte der Mutter zugetheilt werden; es handle sich also um eine Bürgerrechtsstreitigkeit zwischen Gemeinden verschiedener Kantone, die nach Art. 110 der Bundesverfassung zur Kompe¬ tenz des Bundesgerichtes gehöre. Auch sei Art. 46 der Bundesver¬ fassung verletzt, da die zivilrechtlichen Verhältnisse des P. Flühler und seines Kindes im Abgange jeder speziellen Normirung sich nach den Gesetzen des Niederlassungskantons richten müssen. Demnach werde beantragt: das Bundesgericht wolle das Urtheil des Kantonsgerichtes Nidwalden vom 20. Dezember 1882 in Sachen der Armenverwaltung von Stans gegen den Armen¬ rath Malters über den Status des am 24. Juni 1882 von Frau Flühler geborenen Kindes Katharina aufheben, unter Kosten¬ folge. D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt Armenverwaltung von Stans: Es sei Auf die Beschwerde des Tit. Armenrathes von Malters nicht einzutreten,
a) weil derselbe zur Sache nicht legitimirt oder
b) weil das Bundesgericht in Sachen nicht kompetent ist — oder
2. Die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zur Begründung wird angeführt: Das angefochtene Urtheil berühre die Gemeinde Malters gar nicht, da ja dasselbe durch¬ aus nicht ausspreche, daß das fragliche Kind Bürgerin von Mal¬ ters sei, sondern nur über dessen familienrechtlichen Status und sein Verhältniß zur Gemeinde Stans entscheide. Die Entschei¬ dung über diese Frage aber liege ausschließlich in der Souve¬ ränetät des Kantons Nidwalden, so daß weder das Bundesge¬ richt kompetent, noch die Rekurrentin zur Sache legitimirt sei. Wenn die Gemeinde Stans später Schritte thun wolle, um das bis jetzt von ihr verpflegte Kind derjenigen Gemeinde zu über¬ weisen, welche verpflichtet sei, es zu übernehmen, so könne es allerdings zu einem Bürgerrechtsstreite zwischen Gemeinden ver¬ schiedener Kantone kommen; bis jetzt habe ein solcher nicht vor¬ gelegen. Art. 46 der Bundesverfassung, welchen die Rekurrentin als verletzt bezeichne, sei noch nicht in Wirksamkeit getreten und beziehe sich übrigens auf die, vorzugsweise dem öffentlichen Rechte angehörige, Frage des Staats= und Gemeindebürgerrechtes nicht. E. Das Kantonsgericht von Nidwalden, welchem zur Ver¬ nehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, bezieht sich ein¬ fach auf die Begründung seines angefochtenen Urtheils und auf die Akten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da die Rekurrentin behauptet, das angefochtene Urtheil verstoße gegen Bestimmungen der Bundesverfassung, insbesondere gen die in Art. 110 derselben enthaltenen Normen über die
Jurisdiktion des Bundesgerichtes, so ist das Bundesgericht Beurtheilung der Beschwerde unzweifelhaft kompetent.
2. Was sodann den Einwand der mangelnden Legitimation der Rekurrentin anbelangt, so ist dieselbe insoweit begründet, als sich die Beschwerde gegen die Entscheidung des Kantonsgerichtes über die Frage des ehelichen Standes des fraglichen Kindes richtet. Denn durch die Entscheidung über diesen Punkt werden keine Rechte der rekurrirenden Gemeinde Malters berührt und es er¬ scheint in dieser Beziehung keineswegs die Gemeinde Malters, sondern vielmehr einzig das Kind, dessen ehelicher Stand ange¬ fochten worden ist, resp. etwa noch der präsumtive Vater des¬ selben als Gegenpartei der klägerischen Gemeinde Stans. Frei¬ lich ist nicht zu verkennen, daß wohl gegen die Rechtskraft des angefochtenen Urtheils auch in dieser Richtung begründete Ein¬ wendungen erhoben werden könnten; denn, soweit wenigstens aus den Akten ersichtlich, ist über die Anfechtungsklage der Gemeinde Stans die eigentliche Gegenpartei, nämlich das Kind, um dessen Ehelichkeit es sich handelt, gar nicht gehört worden. Allein da das Kind selbst, bezw. ein gesetzlicher Vertreter desselben, nicht beschwerend aufgetreten ist, so kann hierauf im gegenwärtigen Ver¬ fahren nichts weiter ankommen, sondern muß einfach festgehalten werden, daß die Gemeinde Malters zum Rekurse gegen das Ur¬ theil des Kantonsgerichtes Nidwalden, soweit dasselbe sich blos auf die Frage des familienrechtlichen Standes des Kindes bezieht, nicht legitimirt ist. Uebrigens wären auch sachlich die Beschwerde¬ gründe, welche die Rekurrentin in dieser Richtung anbringt, offen¬ bar nicht stichhaltig. Denn Art. 46, Abs. 1 der Bundesverfassung ist, wie das Bundesgericht bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen hat, da das dort vorbehaltene Bundesgesetz bis jetzt nicht erlassen ist, noch nicht in Wirksamkeit getreten und insolange dies nicht geschehen ist, kann dem Richter des Heimatortes des präsumtiven Vaters die Kompetenz zu Beurtheilung einer An¬ fechtungsklage der vorliegenden Art, als einer Statusklage, bun¬ desrechtlich nicht bestritten werden.
3. Dagegen ist die Gemeinde Malters zu Anfechtung des Ur¬ theils des Kantonsgerichtes von Nidwalden insoweit befugt, als dasselbe sich auch auf die bürgerrechtliche Stellung des Kindes Flühler bezieht, d. h. ausspricht, das Kind Flühler sei nicht Bür¬ ger der Gemeinde Stans, und es erscheint in dieser Beziehung der Rekurs als begründet. Allerdings nämlich ist die Gemeinde Malters nicht ausdrücklich als beklagte Partei in dem vor dem Kantonsgerichte von Nidwalden eingeleiteten Verfahren vorgeladen und ist dieselbe auch nicht verurtheilt worden, das fragliche Kind als ihren Bürger anzuerkennen. Allein sachlich kann gar kein Zweifel darüber obwalten, daß durch das angefochtene Urtheil die Rechtsstellung der Gemeinde Malters insofern berührt wird und berührt werden soll, als das Urtheil in allgemein, also auch für die Gemeinde Malters, verbindlicher Weise feststellen will, daß das fragliche Kind nicht Bürgerin der Gemeinde Stans sei, wo¬ ran sich dann, wie insbesondere aus dem Schlußpassus der Er¬ wägungen des angefochtenen Urtheils sich ergiebt, naturgemäß die weitere Folgerung knüpfen würde, daß das Kind, gemäß den Bestimmungen der nidwaldenschen Gesetzgebung (§ 2 des Ge¬ setzes über die unehelichen Kinder von 12. März 1867), als ein uneheliches nicht das durch Heirath erworbene, sondern das ur¬ prüngliche Bürgerrecht seiner Mutter (d. h. eben das Bürger¬ recht der Gemeinde Malters erhielte.) Ueber diese Frage aber konnte nicht in dem vor dem nidwaldenschen Gerichte eingeleite¬ ten Verfahren und nicht von dem nidwaldenschen Richter, son¬ dern nur im Bürgerechtsstreite zwischen den betheiligten Gemein¬ den und, da es sich um eine Streitigkeit zwischen Gemeinden verschiedener Kantone handelt, vom Bundesgerichte entschieden werden. Denn die Rechtsfrage, welche von mehreren Gemeinden zur Anerkennung einer Person als ihres Bürgers verpflichtet sei kann ja offenbar rechtskräftig nur in einem Prozesse zwischen diesen Gemeinden und von dem hiefür kompetenten Gerichte,
d. h. sofern es sich um Gemeinden verschiedener Kantone han¬ delt, dem Bundesgerichte entschieden werden und es darf der Entscheidung des letzteren weder in negativer noch in positiver Richtung durch ein Urtheil eines kantonalen Gerichtes präjudi¬ zirt werden. Dies geschieht aber, wenn, wie in concreto, auf Antrag einer Gemeinde von einem kantonalen Gerichte ausge¬ sprochen wird, es sei die betreffende Gemeinde zu Anerkennung einer Person als ihres Bürgers nicht verpflichtet, denn durch eine
solche Entscheidung würde ja offenbar die Bürgerrechtsstreitigkeit ur einen Hälfte erledigt. So lange daher die Gemeinde Stans nicht im Bürgerrechtsprozesse vor dem Bundesgerichte dem frag¬ lichen Kinde ein anderweitiges Bürgerrecht ausgemittelt, resp. die Verpflichtung einer andern Gemeinde dasselbe anzuerkennen, darge¬ than hat, muß sie dasselbe als ihren Bürger anerkennen und be¬ handeln. Im Bürgerrechtsprozesse vor dem Bundesgerichte dann, sofern die Gemeinde Stans einen solchen wirklich einleitet, wird zu entscheiden sein, ob die singuläre Bestimmung des nidwalden¬ schen Rechtes, daß uneheliche Kinder von Ehefrauen oder Witt¬ wen u. s. w. nicht das durch Heirath erworbene, sondern das ursprüngliche Bürgerrecht der Mutter erhalten, auch über das Kantonsgebiet hinaus Geltung beanspruchen könne oder ob nicht vielmehr außerkantonale Gemeinden sich darauf berufen können, daß die Mutter durch ihre Verehelichung, allgemeiner Rechtsregel gemäß, ihr ursprüngliches Bürgerrecht definitiv verloren habe und dasselbe also nicht mehr auf später geborene Kinder über¬ tragen könn Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird dahin als begründet erklärt, daß das an¬ gefochtene Urtheil des Kantonsgerichtes von Nidwalden vom
20. Dezember 1882 insoweit aufgehoben wird, als es aus¬ spricht, die Armenverwaltung von Stans sei nicht verpflichtet, das von der Regina Flühler geb. Villiger am 24. Juni 1882 geborene Kind Katharina als Armenbürgerin von Stans an¬ zuerkennen; im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.