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8_I_716

BGE 8 I 716

Bundesgericht (BGE) · 1882-01-01 · Deutsch CH
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93. Urtheil vom 30. Dezember 1882 in Sachen Berli. A. Am 3. Juni 1881 verhängte das Bezirksgericht Brem¬ garten, Kantons Aargau, über Jakob Berli von Ottenbach, Kantons Zürich, welcher damals in Göslikon, Bezirks Brem¬ garten, als Wirth niedergelassen war, den Konkurs. Im August gleichen Jahres siedelte Jakob Berli mit seiner Familie nach Außersihl, Kantons Zürich, über, wo er noch gegenwärtig wohnt. In einer Eingabe vom 2. August 1882 stellten die, in dem Geltstage des I. Berli als Gläubiger betheiligten Gebrüder Humbel in Mühlen, Hausen und Sitterdorf, Kantons Thurgau, beim Bezirksgerichte Bremgarten das Begehren, es seien Jakob Berli und dessen Ehefrau Elisabeth geb. Hofmann als Mani¬ festationsbeklagte dazu anzuhalten, alles anzugeben, was ihnen über die Vermögensverhältnisse des Geltstagers Jakob Berli bekannt sei und sie haben diese ihre Angaben zu beschwören; ein gleiches Begehren war auch seitens anderer Gläubiger ge¬ stellt worden, die indeß seither von demselben zurückgetreten sind. Bei der über dieses Manifestationsbegehren gepflogenen Ver¬ handlung vor dem Bezirksgerichte Bremgarten vom 2. Septem¬ ber 1882 bestritten Jakob Berli und dessen Ehefrau unter Be¬ rufung auf Art. 59 Absaß 1 der Bundesverfassung und die bundesgerichtliche Entscheidung in Sachen Schmid und Oegger (Amtliche Sammlung V, S. 156) die Kompetenz des Bezirks¬ gerichtes Bremgarten. Das Bezirksgericht wies indeß diese Ein¬ wendung durch Entscheidung vom 30. September 1882 kosten¬ fällig als unbegründet ab, im Wesentlichen mit der Begründung: Das Manifestationsbegehren könne wohl nicht als eine persön¬ liche Ansprache im Sinne des Art. 59 Absatz 1 der Bundes¬ verfassung, auf den sich übrigens der Geltstager Jakob Berli, weil nicht aufrechtstehend, keinenfalls berufen könnte, betrachtet werden. Wäre dies übrigens auch der Fall, so könnte doch die Kompetenzeinwendung der Manifestationsbeklagten nicht als be¬ gründet erachtet werden, denn zur Zeit der Geltstagserkenntniß und der Inventuraufnahme haben die Beklagten noch im Kan¬ ton Aargau gewohnt. Mit der Geltstagserkenntniß aber sei auch das forum hinsichtlich der Manifestationspflicht der Eheleute Berli begründet worden; denn es sei jedem Gläubiger das Recht erwachsen, unmittelbar nach der Inventuraufnahme bei der Konkursbehörde das Manifestationsbegehren zu stellen. Der spätere Wegzug der Beklagten aus dem Kanton vermöge hieran nichts mehr zu ändern. Die bundesgerichtliche Entscheidung in Sachen Schmid und Oegger stehe dem nicht entgegen, denn die¬ selbe beziehe sich auf einen Fall, wo die Manifestation und im Falle der Verweigerung Ersatz des der Geltstagsmasse vorent¬ haltenen Vermögens im Betrage von 25,000 Fr. von Personen verlangt worden sei, die schon zur Zeit des Geltstagserkennt¬ nisses nicht im Kanton Aargau, sondern in einem andern Rechtsgebiete gewohnt haben, in welchem Falle dann allerdings von einer persönlichen Ansprache gegen die Betreffenden habe gesprochen werden können. B. Gegen diese Entscheidung ergriffen Jakob Berli und dessen Ehefrau den Rekurs an das Bundesgericht; in ihrer Rekurs¬ schrift beantragen sie: Es sei das bezirksgerichtliche Urtheil auf¬ zuheben und die Kompetenzeinrede als begründet zu erklären, unter Kostenfolge, indem sie ausführen, daß die Ausdehnung der

Manifestationspflicht beziehungsweise des dieselbe normirenden Art. 48 der aargauischen Geltstagsordnung auf Einwohner eines andern Kantons in dessen Jurisdiktion und Hoheitsrechte ein¬ greife und daher bundesrechtlich unzuläßig sei; das Manifesta¬ tionsbegehren, welches als Parteisache des die Manifestation verlangenden Gläubigers erscheine, sei auch erst mit seiner Mittheilung an die Beklagten rechtshängig geworden. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde tragen die Rekursbeklagten Gebrüder Humbel auf Abweisung derselben unter Kostenfolge an, indem sie bemerken, daß der Rekurs schon deßhalb abgewiesen werden sollte, weil der kantonale Instanzen¬ zug nicht durchlaufen sei, und im Uebrigen der Hauptsache nach die in der bezirksgerichtlichen Entscheidung ausgeführten Gründe weiter entwickeln und darzuthun suchen, daß das angefochtene Urtheil weder gegen ein Bundesgesetz noch gegen eine Verfas¬ sungsbestimmung verstoße. D. Das Bezirksgericht Bremgarten, welchem zur Vernehm¬ lassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, verweist auf die seiner Entscheidung vorangeschickten Gründe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Einwendung der Rekursbeklagten, daß der Rekurs schon deßhalb abzuweisen sei, weil der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft sei, ist nach feststehender bundesrechtlicher Praxis unbegründet.

2. Art. 48 der aargauischen Geltstagsordnung, auf welchen die angefochtene Entscheidung begründet wird, schreibt vor, der Geltstager, seine Angehörigen und wer sonst muthmaßlich von den Vermögensverhältnissen Kenntniß habe seien schuldig, das Vermögen des Geltstagers anzugeben und auf Verlangen ihre Angaben eidlich zu bekräftigen. Ein, gestützt auf diese Gesetzes¬ bestimmung von einem Gläubiger gestelltes, Manifestationsbe¬ gehren erscheint, wenn auch dasselbe nach der aargauischen Gesetzgebung in Form einer Klage anzubringen ist und darüber in einem besondern Verfahren verhandelt wird, nicht als eine persönliche Ansprache im Sinne des Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung, denn es wird ja dadurch nicht ein selbstän¬ diger privatrechtlicher Anspruch gegen den sogenannten Mani¬ festationsbeklagten geltend gemacht; es qualisizirt sich das Mani¬ festationsbegehren vielmehr, ähnlich wie das Begehren um Einvernahme eines Zeugen, als ein Antrag, daß der Richter, kraft der ihm übertragenen Gerichtsgewalt, einen Dritten zur, eventuell eidlich zu bestätigenden, Auskunftsertheilung über ge¬ wisse Verhältnisse, von denen er muthmaßlich Kenntniß hat, verhalte. Mit andern Worten: das Manifestationsverfahren qualifizirt sich als ein auf der Gerichtsgewalt beruhendes Zwangs¬ verfahren, durch welches nicht eine privatrechtliche, sondern eine öffentlich=rechtliche, im Interesse der Rechtspflege statuirte, Ver¬ pflichtung zur Auskunftsertheilung realisirt wird, welche, wie bemerkt, der Zeugnißpflicht ähnlich, indessen darin von derselben wesentlich verschieden ist, daß sie nicht, beziehungsweise nicht blos unbetheiligte Dritte, sondern in erster Linie gerade die an den betreffenden Rechtsverhältnissen zunächst betheiligten Per¬ sonen trifft.

3. Handelt es sich aber bei dem Manifestationsbegehren um ein auf der Gerichtsgewalt beruhendes Zwangsverfahren zu Reali¬ sirung einer publizistischen Verpflichtung, so ist, wie das Bun¬ desgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Schmid und Oegger (Amtliche Sammlung V, S. 156 u. ff., Erwägung 3) ausgeführt hat, klar, daß dasselbe nur auf diejenigen Personen ausgedehnt werden kann, welche der Gerichtsgewalt des betref¬ fenden Kantons wirklich unterworfen sind und daß eine Aus¬ dehnung desselben auf Einwohner eines andern Kantons einen bundesrechtlich unzuläßigen Eingriff in die Hoheitsrechte des¬ selben enthält, welchen die Betreffenden, da sie für ihre Person in der hier fraglichen Richtung lediglich der Gerichtsgewalt ihres Niederlassungskantons unterstehen, nicht zu dulden brauchen. Ob der Manifestationsbeklagte zur Zeit der Begründung des das Manifestationsbegehren veranlaßenden Rechtsverhältnisses, wie in casu der Konkurseröffnung, in dem Kanton, dessen Rich¬ ter die Manifestation anordnet, wohnte, erscheint dabei als un¬ erheblich, denn für die publizistische Verpflichtung, sich diesem Verfahren zu unterwerfen, beziehungsweise die geforderte Aus¬ kunft zu ertheilen und eventuell zu beschwören, sind ausschließlich das Recht und die Gerichtsbarkeit desjenigen Kantons maßgebend,

dessen Gerichtsgewalt der Pflichtige zur Zeit der Anordnung der Manifestation unterworfen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin die angefochtene Entscheidung des Bezirksgerichtes Bremgarten aufgehoben.