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8_I_720

BGE 8 I 720

Bundesgericht (BGE) · 1882-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

94. Urtheil vom 17. November 1882 in Sachen des Fiskus des Kantons Aargau. A. Dr. J. Kreyenbühl, welcher seit mehreren Jahren an der Bezirksschule in Zurzach als Lehrer angestellt war, verließ am 25./26. Juli 1881 seine bisherige Wohnung bei I. Leuthold¬ Welti in Zurzach und ließ seinen Hausrath nach Oberstraß bei Zürich überführen, wohin seine Familie sofort übersiedelte; er erhob auch am 15. August gleichen Jahres seine Ausweisschriften in Zurzach und deponirte dieselben in der Folge in Oberstraß. Dagegen kehrte er persönlich, nachdem er sich bis zum 15. August bei seiner Familie in Oberstraß aufgehalten hatte, nach Zurzach zurück und bekleidete dort, wo er bei dem Gerichtskasster I. Häfeli Kost und Logis hatte, noch während des zweiten Schul¬ quartals vom 15. August bis 3. Oktober 1881 die Stellung als Lehrer an der Bezirksschule, um erst nachher in seinen neuen Wirkungskreis als Privatdozent in Zürich einzutreten. B. Am 11. August 1881 hatte J. Leuthold=Welti in Zurzach vor dem Friedensrichteramte Zurzach eine Forderung an Dr. J. Kreyenbühl wegen Beschädigung der von letzterm bis 25. Juli innegehabten Miethwohnung anhängig gemacht; da Beklagter weder am 11. August noch an einem spätern auf 20. gleichen Monats anberaumten Termine vor dem Friedensrichter in Zur¬ zach erschien, so wurde die Sache an das Bezirksgericht Zurzach gewiesen. J. Leuthold=Welti ließ bei dieser Gerichtsstelle resp. vor ihrem Präsidium am 15. September eine Klage gegen Dr. Kreyenbühl verurkunden, in welcher er beantragte: Beklag¬ ter sei schuldig, dem Kläger 74 Fr. 50 Cts. sammt Zins zu 4 % seit 28. Juli 1880, eventuell seit Verurkundung der Klage zu bezahlen. Gegenüber dieser Klage erhob Dr. J. Kreyenbühl zunächst — am 23. September — die Einwendung der In¬ kompetenz des Gerichtes, mit der Behauptung, er habe sein Do¬ mizil seit 25. Juli 1881 nicht mehr in Zurzach, sondern in Oberstraß bei Zürich. Das Bezirksgericht Zurzach wies indeß diese Einrede durch Urtheil vom 28. September 1881 ab und die gegen diese Entscheidung von Dr. J. Kreyenbühl eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am 17. November 1881 verworfen. In dem hierauf zur Ver¬ handlung in der Hauptsache anberaumten Termine erschien der Beklagte Dr. Kreyenbühl nicht und es sprach daher durch Kon¬ tumazialurtheil vom 1. März 1882 das Bezirksgericht Zurzach dem Kläger seine Rechtsbegehren zu. C. Die Bezirksgerichtskanzlei Zurzach forderte nun von Dr. Kreyenbühl in Oberstraß die in dem gegen ihn durchgeführten Verfahren erlaufenen Gerichtskosten mit 68 Fr. 15 Cts. nebst Zinsen zu 5 % seit 1. März 1882 ein und verlangte für diese Forderung sowie für die Betreibungs= und Rechtsöffnungskosten und für 5 Fr. Entschädigung für Umtriebe Rechtsöffnung. Durch weitinstanzliche Entscheidung der Rekurskammer des Oberge¬ richtes des Kantons Zürich vom 25. August 1882 wurde in¬ deß, in Abänderung der erstinstanzlichen Verfügung des Bezirks¬ gerichtspräsidiums Zürich vom 6. Juli 1882, das Rechtsöff¬ nungsbegehren abgewiesen, weil das Urtheil des Bezirksgerichtes Zurzach vom 1. März 1882, auf welches sich die Forderung gründe, nicht als rechtskräftig betrachtet werden könne; das Be¬ zirksgericht Zurzach sei nämlich zu dessen Ausfällung nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung nicht kompetent gewesen, da Dr. Kreyenbühl zur Zeit der Einleitung des Prozesses, am

11. August 1881, sein Domizil bereits von Zurzach nach Ober¬ straß verlegt gehabt und sich später in Zurzach nur noch vor¬ übergehend aufgehalten habe.

Gegen diese Entscheidung ergriff die Bezirksgerichtskanzlei Zurzach den Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekurs¬ schrift führt sie aus:

a. Der Rekursbeklagte habe die Kompetenz des Bezirksge¬ richtes Zurzach dadurch stillschweigend anerkannt, daß er gegen die, seine Kompetenzeinrede verwerfende, Entscheidung des aar¬ gauischen Obergerichtes nicht binnen der sechzigtägigen Rekurs¬ frist des Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen habe. Rekursbeklagter habe zur Zeit der Anhängigmachung des Rechtsstreites und bis Oktober 1881 sein Domizil in Zurzach gehabt und habe keineswegs, wie die Rekurskammer des Ober¬ gerichtes des Kantons Zürich annehme, seinen Wohnsitz in Zur¬ zach schon Ende Juli aufgegeben. Dies ergebe sich aus dem in § 35 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches, übrigens in Uebereinstimmung mit allgemeinen Rechtsbegriffen, aufgestellten Begriffe des Wohnsitzes und dessen Anwendung auf die akten¬ mäßigen Thatsachen. Das Bezirksgericht Zurzach sei daher zu Ausfällung seines Urtheils vom 1. März 1882 kompetent ge¬ wesen und es müsse dieses Urtheil auch gemäß Art. 61 der Bundesverfassung im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft voll¬ streckt werden.

c. Endlich wäre der Rekursbeklagte ohne Rücksicht auf das bezirksgerichtliche Urtheil und ohne Rücksicht auf die Kompetenz des Gerichtes nach der aargauischen Gesetzgebung verpflichtet ge¬ wesen, die durch seine Handlungen entstehenden Gerichtskosten einstweilen vorzuschießen, so daß schon aus diesem Grunde für die Kostenforderung der Gerichtskanzlei Rechtsöffnung hätte ge¬ währt werden sollen. Es werde demgemäß auf Aufhebung des Entscheides der Re¬ kurskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 25. Au¬ gust 1882 unter Kostenfolge angetragen. E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der Rekursbeklagte Dr. J. Kreyenbühl auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge an, indem er namentlich ausführt, daß er seinen Wohnsitz schon am 25. Juli nach Oberstraß verlegt, dort auch schon am 14. August seine Ausweisschriften eingelegt habe und nachher nur noch vorübergehend, zur Erfüllung der Pflichten aus dem von ihm bereits gekündeten Anstellungsver¬ hältnisse an der dortigen Schule, nach Zurzach zurückgekehrt sei; es seien ihm denn auch die friedensrichterlichen Ladungen nach Oberstraß zugesandt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es ist nicht bestritten, daß die Forderung des Rekurrenten sich als Judikatsforderung eivilrechtlicher Natur qualifizirt. Die Entscheidung über die Beschwerde hängt daher ausschließlich da¬ von ab, ob das Urtheil des Bezirksgerichtes Zurzach, auf welches dieselbe sich gründet, vom kompetenten Richter ausgefällt wurde, und daher gemäß Art. 61 der Bundesverfassung als rechts¬ kräftiges Civilurtheil im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft vollstreckt werden muß. Wenn nämlich vom Rekurrenten aus¬ geführt wird, daß, auch wenn das Urtheil des Bezirksgerichtes Zurzach nicht ausgefällt worden wäre oder das Gericht nicht kompetent wäre, dennoch für die fragliche Kostenforderung die Rechtsöffnung hätte bewilligt werden müssen, da Rekursbeklagter unter allen Umständen kostenvorschußpflichtig sei, so ist dies ge¬ wiß nicht richtig, und besteht jedenfalls eine bundesrechtliche Verpflichtung der zürcherischen Behörden, Rechtsöffnung für Be¬ treibung der streitigen Forderung zu gewähren nur dann, wenn letztere auf einem rechtskräftigen, vom kompetenten Richter aus¬ gefällten Urtheile beruht.

2. Nun kann keineswegs gesagt werden, daß Rekursbeklagter die Kompetenz des aargauischen Richters ausdrücklich oder still¬ schweigend anerkannt habe, denn er hat, nachdem seine Kompe¬ tenzeinrede von den aargauischen Gerichten abgewiesen worden war, vor denselben nicht zur Hauptsache verhandelt und es liegt also gar keine Handlung vor, aus welcher auf den Willen des Rekursbeklagten, den aargauischen Gerichtsstand anzuerkennen, geschlossen werden könnte. Ebenso hat Rekursbeklagter dadurch daß er nicht binnen der gesetzlichen Frist gegen die Entschei¬ dungen der aargauischen Gerichte den Rekurs an das Bundes¬ gericht ergriff, das Recht, gegen die Rechtskraft und Vollstreck¬ barkeit des gegen ihn ausgefällten Urtheils Einsprache zu erheben,

keineswegs verwirkt; vielmehr konnte er, wie die bundesrecht¬ liche Praxis stets festgehalten hat (siehe unter Anderm, Ent¬ scheidungen, Amtliche Sammlung VII, S. 706, Erwägung 2) sofern der aargauische Gerichtsstand verfassungsmäßig nicht be¬ gründet war, abwarten, bis das vom aargauischen Richter aus¬ gefällte Urtheil an seinem Wohnorte gegen ihn geltend gemacht wurde und alsdann erst seine Einwendungen gegen die ver¬ fassungsmäßige Zuständigkeit des aargauischen Richters vor¬ bringen.

3. Es muß sich daher gemäß Art. 59 Absatz 1 der Bundes¬ verfassung fragen, ob Rekursbeklagter zur Zeit der Anhängig¬ machung des in Frage stehenden Rechtsstreites noch ein Domizil in Zurzach hatte oder ob er damals seinen dortigen Wohnsitz, unter Erwerbung eines festen Domizils im Kanton Zürich, be¬ reits aufgegeben hatte. Diese Frage nun ist zwar nicht unzwei¬ felhaft; es sprechen indeß überwiegende Gründe dafür, dieselbe im Sinne der Fortdauer des bisherigen, mehrjährigen Domizils des Rekursbeklagten in Zurzach zu beantworten. Denn: Es ist nicht zuzugeben, daß Rekursbeklagter, wie die angefochtene Ent¬ scheidung annimmt, im Juli 1881, als seine Familie nach Zürich übersiedelte und er sie dorthin begleitete, den Willen gehabt und realisirt habe, seinen bisherigen Wohnsitz in Zurzach sofort auf¬ zugeben; denn sein Anstellungsverhältniß in Zurzach, welches ihn zweifellos zum Wohnen in dieser Ortschaft nöthigte, dauerte ja noch für mehrere Monate fort und Rekursbeklagter konnte daher damals den Mittelpunkt seiner Verhältnisse und seiner Thätigkeit unmöglich sofort von Zurzach wegverlegen noch verlegen wollen; vielmehr konnte sein Wille damals nur dahin gerichtet sein, seinen spätern, allerdings definitiv beschlossenen Wegzug durch vorläufige Uebersiedelung seiner Familie, Rückzug und Einlage der Ausweispapiere u. s. w., vorzubereiten und beabsichtigte er, als er seine Familie nach Zürich begleitete, zweifellos von Anfang an, seinerseits persönlich wieder nach Zurzach zurückzukehren und dort, in Fortsetzung des bisherigen Domizils, bis zu Beendigung seines Anstellungsverhältnisses zu wohnen. Demnach dauerte aber zur Zeit der Anhebung des in Frage stehenden Prozesses der Wohnsitz des Rekursbeklagten in Zurzach noch fort und es muß mithin der Rekurs als begrün¬ det erklärt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erkärt und es wird mithin die angefochtene Entscheidung der Rekurskammer des Oberge¬ richtes des Kantons Zürich vom 25. August 1882 aufge¬ hoben.