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92. Urtheil vom 8. Dezember 1882 in Sachen Weibel. A. Der Rekursbeklagte Friedrich Winterfeld, Landwirth in Albligen, Kantons Bern, ist Eigenthümer des Grundstückes „Hofmatte,“ welches in der Gemeinde Ueberstorf, Kantons Frei¬ burg, dicht an der freiburgisch=bernischen Grenze gelegen ist. Auf diesem Grundstücke entspringt eine Quelle, deren Wasser vom Eigenthümer im Jahre 1880 in einer gedeckten Steinakte in den an sein Eigenthum anstoßenden, auf bernischem Gebiete ge¬ legenen, offenen Wassergraben des öffentlichen Fahrweges von Heitenried nach Ueberstorf geleitet wurde. Der Rekurrent, Ni¬ klaus Weibel, welcher Eigenthümer des in der Nähe und zwar, wenigstens zum größern Theil, auf freiburgischem Gebiete ge¬ legenen Gutes im „Löhli“ ist, erstellte nun im Dezember 1880 Vorrichtungen, um das fragliche abfließende Wasser seinem Grund¬ stücke, zu Speisung seines Hausbrunnens, zuzuleiten. Vom In¬ struktionsrichter des Bundesgerichtes ist durch Augenschein und persönliche Befragung der Parteien an Ort und Stelle über Lage und Beschaffenheit dieser Vorrichtungen, worüber die Par¬ teien in den Rechtsschriften widersprechende Angaben gemacht hatten, Folgendes festgestellt worden: Zu Auffassung des Was¬ sers hatte Niklaus Weibel etwa 4—5 Schritte östlich von der Einmündung der Steinakte in den offenen Wassergraben (Straßen¬ graben) eine hölzerne Brunnstube erstellt; die Lage dieser Brunnstube hat durch den Augenschein nicht mehr ganz genau festgestellt werden können, da dieselbe mittlerweile beseitigt worden ist. Niklaus Weibel behauptet, daß sie ausschließlich auf bernischem Straßengebiet erstellt worden sei, während dagegen der Rekursbeklagte Winterfeld behauptet, daß sie noch um drei Zoll in sein anstoßendes Grundstück und also in freiburgisches Territorium hineingeragt habe; nach den Dimensionen der frag¬ lichen Brunnstube erscheint erstere Behauptung als richtig und
ist somit anzunehmen, daß die fragliche Vorrichtung zwar dicht an der Grenze des Winterfeldschen, im Kanton Freiburg gele¬ genen Grundstückes, aber immerhin nicht auf demselben erstellt wurde. Von der Brunnstube an wurde das Wasser vom Re¬ kurrenten zirka 300 Fuß weiter fort auf bernischem Gebiete ver¬ mittelst Deucheln dem Wassergraben entlang geleitet und von da etwa 16—20 Fuß auf freiburgischem Gebiete bis zum Brunnen des Rekurrenten geführt. Seit dem Fakt. B unten zu erwähnenden Urtheile des Kantonsgerichtes von Freiburg im Jahre 1882 hat übrigens der Rekursbeklagte Winterfeld das Wasser seiner Quelle vermittelst einer Drainirleitung an einer unterhalb der Weibelschen Brunnstube gelegenen Stelle in den Straßengraben einmünden lassen, so daß dadurch die Brunn¬ stube nutzlos wurde und der Rekurrent das Wasser weiter unten durch eine kleine, im Wassergraben angebrachte, Stauvor¬ richtung den Deucheln seiner Brunnenleitung zuleitete. Gegen¬ wärtig benutzt Rekurrent, welcher mittlerweile anderes Quell¬ wasser angekauft hat, das fragliche Wasser überhaupt nicht mehr. B. Durch eine vom Friedensrichteramte Schmitten erlassene Aufforderung mit Vorladung vom 24. Dezember 1880 forderte der Rekursbeklagte Winterfeld den Rekurrenten Weibel auf, an¬ zuerkennen, daß „er an der Wasserquelle auf der Hofmatte gar „kein Recht besitze und somit die Verpflichtung anzuerkennen, „die Wasserableitungsarbeiten, welche er auf dem fraglichen „Stück Land errichtet habe, wieder zu vernichten, alles mit „Kostenfolge. Da eine Ausföhnung nicht zu Stande kam, so ließ der Rekursbeklagte den Rekurrenten durch Ladung vom
12. Januar 1880 vor das Bezirksgericht des Sensebezirkes in Tafers vorladen zu Beurtheilung des Rechtsbegehrens, „Re¬ „kurrent sei zu verfällen, sein (des Vorladers) Wasserrecht auf „die Quelle, welche auf seinem Stück Land, Hofmatte genannt, „entspringt, anzuerkennen und somit auch die Verpflichtung an¬ „zuerkennen, die Wasserableitung, welche Ihr (der Rekurrent) zu „seinem Nachtheile auf seinem eigenen Lande errichtet, zu ver¬ „nichten, mit Kostenfolge.“ Vor dem Bezirksgerichte in Tafers stellte Rekursbeklagter wirklich das in der Ladung bezeichnete Rechtsbegehren; Rekurrent dagegen bestritt die Kompetenz freiburgischen Gerichte mit der Behauptung, es handle sich um eine Streitigkeit über ein, zum größeren Theile im Gebiete des Kantons Bern gelegenes, unbewegliches Streitobjekt und feien mithin nicht die freiburgischen, sondern die bernischen Ge¬ richte zuständig. Diese Einrede wurde indeß sowohl vom Be¬ zirksgerichte des Sensebezirkes als auch vom Kantonsgerichte des Kantons Freiburg, von letzterem durch Entscheidung vom
1. Februar 1882, kostenfällig abgewiesen. C. Gegen die Entscheidung des Kantonsgerichtes von Frei¬ burg vom 1. Februar 1882 ergriff nunmehr Niklaus Weibel den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er führt im Wesentlichen aus: Nach bundesrechtlichen Grundsätzen gelte für Immobilien das Gesetz und die Gerichtsbarkeit des Territoriums, in welchem sie gelegen seien. Dieses Prinzip werde durch die angefochtene Entscheidung verletzt. Denn das Streitobjekt bilde im vorliegenden Falle der kleine Bach, welchen die auf dem Grundstücke des Rekursbeklagten entsprungene Quelle bilde, nach¬ dem sie das fragliche Grundstück verlassen habe; dieser Bach aber liege zum größeren Theile auf bernischem Gebiete und es sei somit nach Art. 22 der freiburgischen Civilprozeßordnung der bernische und nicht der freiburgische Richter zuständig. Rekurrent nehme nämlich gar kein Recht auf die, im Eigenthum des Rekursbeklagten entspringende, Quelle in Anspruch, sondern er beanspruche blos das jedem Eigenthümer, dessen Gebiet der streitige Bach durchziehe, nach Art. 511 des freiburgischen Ci¬ vilgesetzes und Art. 182 des freiburgischen Flurgesetzes zuste¬ hende Recht, das durchfließende Wasser zur Bewäfferung und andern durch das Gesetz gestatteten Zwecken zu benutzen. Auch die von ihm erstellten Vorrichtungen, deren Beseitigung Rekurs¬ beklagter verlange, liegen nicht auf freiburgischem, sondern auf bernischem Gebiete; es könne auch davon keine Rede sein, daß die Quelle insofern den Streitgegenstand bilde, als Rekurrent durch die von ihm angelegten Vorrichtungen etwa durch Er¬ itzung ein Recht an derselben sollte erwerben wollen und kön¬ nen. Ein solcher Rechtserwerb durch Ersitzung wäre ja nur dann möglich, wenn die vom Rekurrenten angelegten Arbeiten
auf dem Grundstücke des Rekursbeklagten selbst lägen; dies sei aber nicht der Fall. Demnach werde beantragt: Es sei das Urtheil des Sensebezirksgerichts (Kantons Freiburg) vom 29. November 1881, wie dasjenige des Obergerichtes gleichen Kantons vom
1. Februar 1882 nichtig zu erklären, Alles unter Kostenfolge gegen wen Rechtens. D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt der Rekursbeklagte F. Winterfeld im Wesentlichen: Die Natur einer Klage sei nach dem Petite zu beurtheilen, aus welchem sich der Streitgegenstand ergebe. Nach dem im vorliegenden Falle gestellten Klagebegehren nun sei klar, daß der Streitgegenstand die auf dem Grundstücke des Rekursbeklagten entspringende Quelle sei und es sei somit der freiburgische Richter zweifellos kompetent. Rekursbeklagter sei zu Anstellung der Klage genöthigt gewesen; denn, wenn er den Rekurrenten in der Anlage seiner wasserbaulichen Vorrichtungen stillschweigend hätte gewähren lassen, so hätte Rekurrent zweifellos im Laufe der Zeit behaup¬ tet, es stehe ihm ein durch Ersitzung erworbenes Recht an der Quelle zu und hätte hierauf gestützt, wenn z. B. Rekursbeklag¬ ter etwa die Quelle veräußert und deren Ablauf verändert hätte, hiegegen Einspruch erhoben. Die vom Rekurrenten erstellten Vorrichtungen berühren nämlich allerdings das Eigenthum des Rekursbeklagten, wenn auch blos auf der Grenze. Wenn Re¬ kurrent wirklich, wie er nun in seiner Rekursschrift behauptet, kein Recht auf die Quelle habe beanspruchen wollen, so hätte er sich der Klage einfach unterziehen follen. Das Recht, das na¬ türlich abfließende Wasser zu benutzen und, außerhalb des Eigen¬ thums des Rekursbeklagten, die ihm beliebigen Anlagen zu diesem Zwecke zu erstellen, habe Rekursbeklagter dem Rekurrenten nie bestritten; dies ergebe sich aufs Evidenteste aus dem Klage¬ begehren. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses unter Kosten= und Entschädigungsfolge angetragen. E. In Replik und Duplik halten beide Parteien unter er¬ weiterter Begründung an ihren Ausführungen und Anträgen fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die vom Rekursbeklagten gegen den Rekurrenten vor den freiburgischen Gerichten angestellte Klage qualifizirt sich zweifel¬ los als eine dingliche und zwar als eine Negatorienklage; durch dieselbe macht der Kläger gegenüber dem Rekurrenten die Frei¬ resp. heit seines Eigenthums an dem Grundstücke „Hofmatte an der in diesem Grundstücke entspringenden und einen Be¬ standtheil desselben bildenden Quelle, von einer dinglichen sein Verfügungsrecht über die Quelle beschränkenden, Belastung tend. Dies ergibt sich unzweideutig aus dem Inhalte des Klage¬ begehrens, welches ja lediglich dahin gerichtet ist, daß der Be¬ klagte verpflichtet sei, das Verfügungsrecht des Klägers über die Quelle anzuerkennen und die auf dem Lande des Klägers er¬ richteten und daher in das Eigenthumsrecht desselben eingreifen¬ den Wasserleitungsanlagen zu beseitigen.
2. Demnach kann keinem Zweifel unterliegen, daß in concreto, da ja das Grundstück, dessen Freiheit von einer Servitut den Gegenstand des Klagebegehrens bildet, im Kanton Freiburg liegt, der Gerichtsstand der gelegenen Sache in diesem Kanton begründet ist. Die angefochtene Entscheidung, durch welche die Kompetenzeinrede des Rekurrenten abgewiesen wird, verstöß also unter keinen Umständen gegen den vom Rekurrenten an¬ gerufenen Grundsatz, daß Immobilien unter der Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit desjenigen Kantons stehen, in welchem gelegen sind, und es braucht daher nicht weiter untersucht zu werden, in welchem Sinne und in welcher Ausdehnung dieser Grundsatz einen Bestandtheil des geltenden Bundesrechtes bildet.
3. Daß nämlich etwa die freiburgischen Gerichte auch über die Nutzungsrechte des Rekurrenten an dem durch die Quelle des Klägers gespiesenen Wasserlaufe, soweit dieser sich auf ber¬ nischem Gebiete befindet (die Berechtigung von ihm auf ber¬ nischem Gebiete angebrachter Wasserleitungsanlagen u. dgl.), zu entscheiden befugt seien, ist vom Kläger und Rekursbeklagten selbst, nach Inhalt seiner Klagebegehren, gar nicht geltend ge¬ macht und demnach auch durch die angefochtene Entscheidung nicht ausgesprochen worden. Der vom Rekurrenten hervorgehobene Um¬ stand aber, daß die streitigen Wasserleitungsanlagen das Eigen¬ thum des Klägers gar nicht berühren, sondern ausschließlich auf bernischem Territorium gelegen seien, konnte wohl, in einlä߬
licher Vertheidigung gegen die Klage, namentlich rücksichtlich des Kostenpunktes, geltend gemacht werden, dagegen berechtigte derselbe den Kläger nicht zur Bestreitung der Kompetenz der freiburgischen Gerichte. Vielmehr sind letztere zur Entscheidung über die Klagebegehren in derjenigen Fassung, wie diese ge¬ stellt sind und einzig den Gegenstand des richterlichen Urtheils bilden können, offenbar kompetent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.