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76. Beschluß vom 29. September 1882 in Sachen Bürgergemeinde Solothurn, gegen Burki. A. Durch Urtheil vom 26. August 1882 hat das Obergericht des Kantons Solothurn erkannt: Die Verantworterin ist ge¬ halten, den unterm 17. März 1866 von der Klägerin Regina Burki, geb. Leist außerehelich geborenen Knaben Hermann als Bürger der Bürgergemeinde Solothurn anzuerkennen, u. s. w. B. Gegen dieses Urtheil erklärte die Bürgergemeinde Stadt Solothurn die Weiterziehung an das Bundesgericht, mit der Erklärung, auf Abänderung des obergerichtlichen Urtheils beziehungsweise des Beweisdekretes desselben, resp. auf bezüg¬ liche Aktenvervollständigung im Sinne des Art. 30 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege an¬ tragen zu wollen, in Erwägung:
1. In thatsächlicher Beziehung ergibt sich aus den Akten fol¬ gendes: Durch Erklärung vor dem Civilstandsamte Derendingen vom 29. April 1878 hat der Kläger I. Burki das von der Regina geb. Leist am 17. März 1866 geborene Kind Hermann als das seinige anerkannt; ebenso erklärte die Regina Leist, daß das fragliche Kind von I. Burki erzeugt worden sei. Nachdem hierauf am 5. Mai 1878 die Trauung des J. Burki mit der Regina Leist stattgefunden hatte, wurde, gestützt auf diese Er¬ klärungen, vom Civilstandsbeamten von Derendingen im Ge¬ burtsregister dieser Gemeinde vorgemerkt, daß das genannte Kind Hermann Leist durch nachfolgende Ehe seiner Eltern legi¬ timirt worden sei. Die Heimatgemeinde des I. Burki, die Bürgergemeinde der Stadt Solothurn, nun aber bestritt die Anerkennung der Vaterschaft durch den I. Burki als eine fin¬ girte und weigerte sich daher, das betreffende Kind als ihren Bürger anzuerkennen. Auf Klage der Eheleute Burki hin wurde sie indeß hiezu durch das Fakt. A erwähnte zweitinstanzliche Urtheil des Obergerichtes des Kantons Solothurn verurtheilt, weil ihr der Beweis, daß der Kläger Burki nicht der Vater des Knaben Hermann sei, nicht gelungen sei und sie daher die durch die Anerkennung des Vaters beim Eheabschluß begründete Rechtsvermuthung für die Legitimität nicht zu widerlegen ver¬ mocht habe; dabei hatte das Obergericht die Erhebung von Be¬ weisen über einige von der Beklagten behauptete Thatsachen (nämlich über die B. S. 9, 11, 12, 13, 14, 15, 17 und 18 c, d und f) wegen Unerheblichkeit der betreffenden Behauptun¬ gen abgelehnt.
2. In rechtlicher Beziehung muß in erster Linie und von Amteswegen geprüft werden, ob das Bundesgericht zu Beur¬ theilung der Beschwerde überhaupt kompetent sei. Diese Frage aber ist ohne weiters zu verneinen. Denn: Es handelt sich um die Weiterziehung eines kantonalen Civilurtheils an das Bun¬ desgericht gemäß Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege. Nun ist aber in derartigen Fällen das Bundesgericht nur dann und insoweit kompetent, als es sich um die Anwendung eidgenössischen Rechtes handelt,
d. h. wenn die Beschwerde darauf begründet wird, daß die an¬ gefochtene kantonale Entscheidung einen Grundsatz des eidge¬ nössischen Rechtes durch Nichtanwendung oder unrichtige An¬ wendung verletze. Davon kann aber im vorliegenden Falle gar keine Rede sein. Diejenige Frage nämlich, deren Entscheidung einzig den Gegenstand der Beschwerde bildet und bilden kann, nämlich die Frage des Beweises der Unrichtigkeit der streitigen Vaterschaftsanerkennung, ist zweifellos nicht nach eidgenössischem sondern nach kantonalem Rechte zu beurtheilen. Denn es handelt sich bei deren Beantwortung keineswegs etwa um die richtige Anwendung des bundesrechtlichen Grundsatzes, daß vorehelich geborene Kinder durch nachfolgende Ehe ihrer Eltern legitimirt werden, sondern vielmehr um die Frage, ob die thatsächlichen Voraussetzungen der Anwendbarkeit dieses Grundsatzes, die Ab¬ stammung des Kindes vom Ehemanne der Mutter, gegeben seien beziehungsweise ob die für die Vaterschaft des Ehemannes durch die Anerkennungserklärung desselben zweifellos begründete Ver¬ muthung durch Gegenbeweis widerlegt sei. Diese Beweisfrage aber ist, da das Bundesrecht darüber keinerlei Bestimmungen enthält, lediglich nach Mitgabe des kantonalen Prozeßrechtes zu beantworten und es entzieht sich daher deren Beurtheilung durch
den Vorderrichter der Nachprüfung des Bundesgerichtes. Die Beschwerde ist daher wegen Inkompetenz des Gerichtes a limine zurückzuweisen, beschlossen: Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten. Siehe auch Nr. 82 dieser Sammlung.