opencaselaw.ch

8_I_516

BGE 8 I 516

Bundesgericht (BGE) · 1882-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Civilstand und Ehe. — Etat civil et mariage.

77. Urtheil vom 9. September 1882 in Sachen Eheleute Gamper. A. Durch Urtheil vom 30. Juni 1882 hat das Obergericht des Kantons Thurgau über die Rechtsfrage: Ist die Ehe der Litiganten gerichtlich aufzulösen? erkannt:

1. Sei die Rechtsfrage bejahend entschieden;

2. Seien die œconomica ad separatum verwiesen und sei behufs Festsetzung der an die Appellatin zu leistenden Entschä¬ digung eine gerichtliche Vermögensinventur angeordnet;

3. Seien die vorhandenen zwei Kinder der Mutter definitiv zugesprochen und zwar gegen eine jährliche Alimentation von Seiten des Appellanten von 120 Fr. für jedes Kind zahlbar in vierteljährlichen Raten vom 1. April 1882 an bis zum zu¬ rückgelegten vierzehnten Altersjahre des Kindes;

4. u. s. w. B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Beklagte, Widerkläger und Appellant die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er folgende Anträge stellte: Es sei die Ehe definitiv zu trennen, das hauptsächliche Verschulden jedoch der Ehefrau und jedenfalls nicht dem Ehe¬ manne zuzuschreiben;

2. Es seien die vorhandenen Kinder nach zurückgelegtem fünften Altersjahre dem Vater zur Erziehung zu überlassen;

3. Der Ehefrau sei keinerlei Entschädigung zuzusprechen;

4. Die eigentlichen bisherigen Prozeßkosten seien dem ge¬ meinsamen ehelichen Vermögen zu entnehmen und die Proze߬ entschädigungen wettzuschlagen, unter Kosten= und Entschädi¬ gungsfolge für das bundesgerichtliche Verfahren. C. Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt des Re¬ kurrenten die gestellten Anträge in dem Sinne aufrecht, daß er beantragt, es sei die Scheidung nicht wegen ausschließlichen oder überwiegenden Verschuldens des Ehemannes auszusprechen, sondern lediglich auf das gemeinsame Begehren beider Ehe¬ leute im Sinne des Art. 45 des Bundesgesetzes über Civil¬ stand und Ehe zu begründen und demgemäß die zweitinstanz¬ liche Entscheidung über die Nebenfolgen der Ehescheidung, ins¬ besondere über die Entschädigungspflicht des Ehemannes und über den Kostenpunkt abzuändern, unter Kosten= und Entschädi¬ gungsfolge; zur Begründung führt er aus, daß durch die zweite Instanz gar keine Thatsachen festgestellt worden seien, aus wel¬ chen ein ausschließliches oder überwiegendes Verschulden des Ehemannes an der Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses sich ergäbe. Dagegen beantragt der Vertreter der Rekursbeklagten:

1. Es sei auf Beurtheilung der Appellation der Gegenpartei mangels Kompetenz des Bundesgerichtes nicht einzutreten, eventuell

2. Es sei die Weiterziehung der Gegenpartei als unbegründet abzuweisen, weiter eventuell für den Fall, daß das Gericht das ausschließliche oder wenigstens weit überwiegende Verschulden des Ehemannes an der Scheidung durch die vorliegenden Akten nicht als erwiesen betrachten sollte, werde auf Anordnung einer Aktenvervollständigung durch Abnahme der von der Ehefrau schon vor der ersten Instanz für ihr durch den Ehemann zuge¬ fügte fortwährende tiefe Ehrenkränkungen angebotenen Beweise angetragen. Zur Begründung dieser Anträge wird im Wesentlichen geltend gemacht: Der Scheidungsausspruch selbst sei nicht angefochten; es handle sich also nur noch um die Regulirung der Neben¬ folgen der Ehescheidung. Diese aber seien nicht nach eidgenössi¬ schem sondern nach kantonalem Rechte zu beurtheilen und es

seien demnach die daherigen Entscheidungen der zweiten Instanz der Nachprüfung durch das Bundesgericht entzogen. Daß die Entscheidung über die Entschädigungspflicht des Ehemannes von der Lösung der Frage des Verschuldens der Ehescheidung abhange, vermöge hieran nichts zu ändern und die Kompetenz des Bundesgerichtes nicht zu begründen; denn die Entschädi¬ gungspflicht beruhe doch jedenfalls nicht auf eidgenössischem sondern auf kantonalem Recht. Auch wäre, da nach thurgaui¬ schem Rechte die dem unschuldigen Ehegatten zuzusprechende Entschädigung einen Viertheil des Vermögens des Schuldigen nicht übersteigen dürfe, das Vermögen der Litiganten aber sich nur auf einige Tausend Franken belaufe, im vorliegenden Falle in Betreff der Entschädigungsfrage der Streitwerth von 3000 Fr., welcher Voraussetzung der bundesgerichtlichen Kompetenz nicht erreicht. Unter allen Umständen sei die Entscheidung der zweiten Instanz über die Zutheilung der Kinder der Nachprü¬ fung des Bundesgerichtes entzogen; denn diese Entscheidung beruhe nicht auf der Lösung der Frage des Verschuldens, son¬ dern auf anderweitigen Momenten. Uebrigens sei die Weiter¬ ziehung des Rekurrenten auch materiell vollständig unbegründet, da die Ehe der Litiganten zweifellos eine tief zerrüttete und diese Zerrüttung, wie die vorliegenden Akten ergeben und even¬ tuell die von der Rekursbeklagten weiter angebotenen Beweise ergeben werden, durch den Ehemann ausschließlich oder doch in weit überwiegendem Maße verschuldet sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Hauptfrage der Ehescheidung selbst ist, da der Schei¬ dungsausspruch des Vorderrichters an sich von keiner Partei angefochten wird, vom Bundesgerichte nicht mehr zu prüfen streitig ist dagegen zwischen den Parteien die Frage der Ver¬ schuldung der Ehescheidung und die Regulirung der Folgen der¬ selben mit Bezug auf die Entschädigungspflicht des Ehemannes und die Zutheilung der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder.

2. Wie nun das Bundesgericht bereits in einer Mehrzahl von Entscheidungen, auf welche rücksichtlich der Begründung hier einfach verwiesen werden darf, ausgeführt hat (siehe Ent¬ scheidung in Sachen Geigy, Amtliche Sammlung II, S. 502 u. ff.; in Sachen Schwarz, Amtliche Sammlung IV, S. 438 u. ff.; in Sachen Hunziker, Amtliche Sammlung IV, S. 150 u. ff.; in Sachen Vonäsch vom 25. September 1880; in Sachen Engel, Amtliche Sammlung VII, S. 378 u. ff.), können aller¬ dings diejenigen Bestimmungen eines kantonalen Scheidungs¬ urtheils, welche sich auf die in Art. 49, Lemma 1 des Bundes¬ gesetzes über Civilstand und Ehe genannten, nach kantonalem Rechte zu beurtheilenden Folgen der Ehescheidung beziehen, nicht selbständig an das Bundesgericht gezogen werden; dagegen ist das Bundesgericht zu Abänderung eines kantonalen Scheidungs¬ urtheils bezüglich dieser Punkte dann befugt, wenn entweder das kantonale Scheidungsurtheil mit Bezug auf den Scheidungs¬ ausspruch selbst der Abänderung unterliegt, so daß eine neue Beurtheilung der Nebenpunkte nothwendig wird, oder aber wenn eine sachbezügliche Entscheidung des kantonalen Richters auf unrichtiger Lösung der Frage des Verschuldens der Ehescheidung beruht. Denn letztere Frage ist nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilen und deren Beurtheilung durch die kantonalen Ge¬ richte unterliegt daher der Ueberprüfung durch das Bundes¬ gericht, welches demnach selbstverständlich auch befugt sein muß, ein kantonales Urtheil über Nebenfolgen der Ehescheidung dann abzuändern, wenn dasselbe auf unrichtiger Beantwortung der Frage des Verschuldens beruht.

3. Nach dem Ausgeführten ist im vorliegenden Falle das Urtheil des Vorderrichters in soweit der Kognition des Bundes¬ gerichtes entzogen, als es sich auf die Zutheilung der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder bezieht. Denn die sachbezügliche Entscheidung beruht, wie sowohl die von den Vorinstanzen an¬ genommenen Entscheidungsgründe als auch die einschlägigen kantonalgesetzlichen Bestimmungen (§. 149 u. ff. des thurgaui¬ schen privatrechtlichen Gesetzbuches) ergeben, keineswegs auf der Löfung der Frage des Verschuldens, sondern vielmehr ausschlie߬ lich auf der Erwägung, daß die Zutheilung der Kinder an die Mutter im Interesse einer guten Erziehung und Pflege dersel¬ ben liege. Dagegen ist das Bundesgericht insoweit kompetent, als es sich um die Frage handelt, ob der Ehemann als der ausschließlich oder überwiegend schuldige Theil zu erklären und

als solcher zu einer Entschädigung an die Ehefrau verpflichtet sei. Wenn hiegegen von dem Rekursbeklagten im heutigen Vor¬ trage eingewendet worden ist, daß in concreto der Entschädi¬ gungsbetrag keinenfalls die Summe von 3000 Fr. erreichen könne und daher die Kompetenz des Bundesgerichtes gemäß Art. 29 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes¬ rechtspflege wegen Mangel des Streitwerthes nicht hergestellt sei, so ist darauf zu erwidern, daß es sich vorliegend in der Hauptsache überall nicht um eine dem Vermögensrechte, sondern um eine dem Eherechte angehörige Streitigkeit handelt, bei welcher blos akzessorisch als Folge der Ehetrennung und des Verschuldens derselben auch ökonomische Punkte in Betracht kommen, und daß daher nach Art. 29 leg. cit. sowie nach Art. 43 und 49 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe die Kompetenz des Bundesgerichtes ohne alle Rücksicht auf einen Streitwerth begründet ist, welcher ja rücksichtlich der Hauptsache, das heißt der Frage der Ehescheidung und des Verschuldens derselben, der Natur der Sache nach ausgeschlossen sein muß.

4. Ist also das Bundesgericht zu Beurtheilung der Be¬ schwerde in der angegebenen Richtung kompetent, so kann da¬ gegen heute auf eine materielle Entscheidung der Sache nicht eingetreten werden, sondern es muß dieselbe vielmehr an den Vorderrichter zu Vervollständigung seines Urtheils und der Akten zurückgewiesen werden. Denn:

a. Der Vorderrichter hat, wie sich aus den Entscheidungs¬ gründen seines Urtheils ergibt, prinzipiell angenommen, daß dem Ehemanne die Hauptschuld an der Scheidung zur Last falle und daß derselbe daher zu einer Entschädigung an die Rekurs¬ beklagte verpflichtet sei; dagegen hat er das Quantitativ dieser Entschädigung nicht fixirt, sondern vielmehr dessen Festsetzung in ein besonderes Verfahren verwiesen. Dieses Vorgehen ver¬ stößt nun aber offenbar gegen Art. 49 Absatz 2 des Bundes¬ gesetzes über Civilstand und Ehe, wonach über die persönlichen und ökonomischen Folgen der Ehescheidung u. s. w., insbeson¬ dere über die dem unschuldigen Ehegatten gebührende Entschä¬ digung, zu gleicher Zeit wie über die Scheidungsklage selbst entschieden werden soll. Mit diesem gesetzlichen Grundsatze ist es gewiß unvereinbar, daß in dem Ehescheidungsurtheile ein Ehegatte nur prinzipiell zur Entschädigung verpflichtet, die quan¬ titative Festsetzung derselben dagegen einem spätern Verfahren vorbehalten werde, vielmehr muß in dem Ehescheidungsurtheile selbst die Entschädigung auch in quantitativer Beziehung fest¬ gestellt werden, zumal da überhaupt vor Festsetzung des Quan¬ titativs der Entschädigung die Frage des Verschuldens der Ehe¬ scheidung nicht als abschließlich und definitiv erledigt gelten kann. Denn das Ausmaß der Entschädigung steht, da ja deren Höhe in erster Linie mit von dem Maße des Verschuldens des entschädigungspflichtigen Ehegatten abhängt (§ 145 des thur¬ gauischen bürgerlichen Gesetzbuches), in untrennbarem innern Zusammenhange mit der prinzipiellen Frage der Verschuldung, bezw. es gelangt erst durch die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung die richterliche Anschauung über die Frage des Verschuldens speziell über den Grad desselben zu ihrem ma߬ gebenden und endgültigen Ausdrucke. Da demnach das Urtheil des Vorderrichters über die Frage des Verschuldens, deren Be¬ urtheilung unzweifelhaft einen nothwendigen Bestandtheil des Scheidungsprozesses bildet, ein unvollständiges ist, so ist das Bundesgericht, dem als Oberinstanz die Nachprüfung der sach¬ bezüglichen Entscheidung des kantonalen Gerichtes zusteht, un¬ zweifelhaft berechtigt und verpflichtet, die Vervollständigung die¬ ses Urtheils zu verlangen und kann es auf eine materielle Entscheidung der Sache nicht eintreten, bevor durch den Vorder¬ richter die Frage des Verschuldens in ihrem vollen Umfange, das heißt auch rücksichtlich des Quantitativs der Entschädigung, beurtheilt ist.

b. Im Weitern aber erscheint auch eine Vervollständigung der Akten (Art. 30, Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege) als geboten. Denn: Die von der Rekursbeklagten (in dem Präsidialverhör vom 9. Mai

1882) aufgestellten thatsächlichen Behauptungen über lieblose Behandlung und fortgesetzte Ehrenkränkungen durch den Rekur¬ renten, wofür sie wenigstens in letzterer Richtung Beweis durch Zeugen angeboten hatte, sind vom Rekurrenten, wie sich ins¬ besondere aus dem Urtheile der ersten Instanz ergibt, bestritten

worden; eine Beweisaufnahme darüber hat nicht stattgefunden, ebensowenig als über die vom Rekurrenten in seiner der ersten Instanz eingereichten schriftlichen Eingabe zu Lasten der Rekurs¬ beklagten aufgestellten, von Beweisanträgen allerdings nicht unterstützten, Behauptungen. Nun wird in dem Urtheile des Vor¬ derrichters die Annahme, daß den Rekurrenten die Hauptschuld an dem ehelichen Zerwürfnisse treffe, auf keine ausdrückliche Feststellung bestimmter einzelner Thatsachen begründet, sondern es wird blos im Allgemeinen auf die „Unverträglichkeit seines „Charakters“ und den „Umstand, daß er seine Verhältnisse „nicht von denjenigen seines Bruders habe absondern wollen,“ hingewiesen, während weder aus dem Inhalte des Urtheils selbst noch aus dessen Vergleichung mit dem außerordentlich lückenhaften Aktenmaterial irgend zu erkennen ist, aus welchen thatsächlichen Vorgängen der Vorderrichter den erwähnten Schluß gezogen hat, bezw. welche Thatsachen er allfällig als durch den gesammten Inhalt der Verhandlungen festgestellt seinem Urtheile zu Grunde gelegt haben mag. Bei dieser Sachlage muß offen¬ bar, da die Entscheidung des Vorderrichters über die Frage des Verschuldens der Scheidung nicht als hinlänglich begründet er¬ scheint, vielmehr von einem durch den Vorrichter festgestellten Thatbestand, auf Grund dessen die obere Instanz die Rechts¬ frage des Verschuldens beurtheilen könnte, kaum gesprochen wer¬ den kann, dem heutigen Aktenvervollständigungsbegehren der Rekursbeklagten stattgegeben werden und muß demnach der von der Rekursbeklagten schon vor der ersten Instanz angebotene Beweis über wiederholte Ehrenkränkungen, welche sich der Re¬ urrent ihr gegenüber habe zu Schulden kommen lassen, abge¬ nommen werden. Dabei ist selbstverständlich dem Rekurrenten Gelegenheit zum Gegenbeweise, insbesondere auch bezüglich all¬ fälliger die ihm zur Last gelegten Aeußerungen veranlaßender oder entschuldigender Momente zu geben. Gleichzeitig ist, da dieses Aktenstück offenbar einen Bestandtheil der Prozeßakten zu bilden hat, das früher zwischen den Litiganten ergangene gerichtliche Urtheil vom 13. Oktober 1881, über dessen Inhalt die Angabe des Vorderrichters, daß durch dasselbe die Litiganten temporär geschieden worden seien, derjenigen der ersten Instanz, daß im Gegentheil dieses Urtheil die Litiganten zusammenge¬ wiesen habe, völlig widerspricht, von Amteswegen zu den Akten einzufordern. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Es wird heute auf eine Beurtheilung der Beschwerde nicht eingetreten, sondern die Sache an das Obergericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen, mit dem Auftrage:

a. Seine Entscheidung vom 30. Juni 1882 dadurch zu ver¬ vollständigen, daß es, nach durchgeführtem sachbezüglichem Be¬ weisverfahren, die Entschädigungsforderung der Rekursbeklagten auch in quantitativer Beziehung beurtheilt.

b. Den von der Rekursbeklagten angebotenen Zeugenbeweis über ehrenkränkende Aeußerungen, welche der Rekurrent ihr gegenüber gethan habe (siehe Präsidialverhör vom 9. Mai 1882

a. E.) abzunehmen, wobei dem Rekurrenten Gelegenheit zum Gegenbeweise zu geben ist.

c. Das zwischen den Litiganten am 13. Oktober 1881 er¬ gangene gerichtliche Urtheil den Prozeßakten einzuverleiben.

2. Nach Durchführung der angeordneten Aktenvervollständigung und nach Eröffnung der vom Obergerichte des Kantons Thur¬ gau in Ergänzung seines Urtheils vom 30. Juni 1882 zu tref¬ fenden Entscheidung an die Parteien, sind die Akten, sofern nicht etwa die Parteien, wovon dem Bundesgerichte Anzeige zu machen wäre, sich bei der vervollständigten Entscheidung beruhigen sollten, dem Bundesgerichte zur endgültigen Beur¬ theilung einzusenden.