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8_I_348

BGE 8 I 348

Bundesgericht (BGE) · 1882-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

54. Urtheil vom 6. Mai 1882 in Sachen Nordostbahn. A. Die Steuerkommission der Stadt Zürich taxirte die schwei¬ zerische Nordostbahngesellschaft in Zürich für die Jahre 1879 und 1880 auf je 1,700,000 Fr. der Besteuerung unterworfenes Vermögen und zwar für verschiedene der Nordostbahn gehörige Liegenschaften und Gebäulichkeiten, welche nicht in unmittelba¬ rer und nothwendiger Beziehung zum Eisenbahnbetriebe stehen. Gegen diese Taxation ergriff die Nordostbahngesellschaft den Rekurs an die Finanzdirektion des Kantons Zürich, indem sie folgendes ausführte: Es werde zugegeben, daß die Nordostbahn für die Objekte, für welche sie veranlagt worden sei, ein Steuer¬ privilegium nicht beanspruchen könne, sondern vielmehr dem ge¬ meinen kantonalen Rechte unterstehe; es werde dies nicht nur zugegeben, sondern diese Rechtsstellung werde geradezu bean¬ sprucht. Die Konzessionen der Nordostbahn vom 21. Dezember 1852 (Zürich=Winterthur=Gundetsweil), vom 29. Juni 1853 (Zürich=Dietikon), vom 6. Januar 1862 (Zürich=Knonau), und vom 1. Juli 1863 (Oerlikon=Bülach) enthalten folgende gleich¬ lautende Bestimmung (§ 15 der Konzession für Zürich=Winter¬ thur-Gundetsweil): „Die Eisenbahngesellschaft als solche ist „sowohl für ihr Vermögen als für ihren Erwerb in Folge des „Betriebes der Bahn von der Entrichtung aller Kantonal= und „Gemeindesteuern befreit. Diese Bestimmung findet jedoch auf „Gebäulichkeiten und Liegenschaften, welche sich, ohne eine un¬ „mittelbare und nothwendige Beziehung zu der Eisenbahn zu „haben, in dem Eigenthum der Gesellschaft befinden möchten, „keine Anwendung.“ Dieser letztere Satz könne nun augenschein¬ lich nicht dahin ausgelegt werden, daß die darin bezeichneten Immobilien kraft der Konzession steuerpflichtig seien. Derselbe habe vielmehr offenbar nur den Sinn, daß diese Immobilien nicht kraft der Konzession Steuerfreiheit genießen. Die einfache Konsequenz hievon sei die, daß mit Bezug auf diese Objekte die Gesellschaft dem allgemeinen Rechte unterstehe, wie sich dies auch aus der andern Bestimmung der Konzessionen ergebe, wo¬ „die Eisenbahnunternehmung mit Vorbehalt der in der nach Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen im Uebrigen gleich jeder andern Privatunternehmung den allgemeinen Ge¬ setzen und Verordnungen des Landes“ unterstehe. Es könne sich daher einzig fragen, ab nach den im Kanton Zürich geltenden allgemeinen Grundsätzen über die Besteuerung der Aktiengesell¬ schaften die Nordostbahn für ihre in Frage stehenden Liegen¬ schaften der Besteuerung unterstehe. Dies sei aber entschieden zu verneinen. Denn nach Ziffer 6 der dem Selbsttaxationsformular beigedruckten regierungsräthlichen Anleitung haben die Aktien¬ gesellschaften blos ihren Reservefonds als Ganzes zu versteuern, während die Aktien von den Inhabern versteuert werden. Hie¬ nach aber könne von einer Steuerpflicht der Nordostbahn, welche einen Reservefonds zur Zeit nicht mehr besitze, nicht die Rede sein. Sollte diese Ansicht von den entscheidenden Stellen nicht

getheilt und die Nordostbahn grundsätzlich zur Versteuerung der bezeichneten Objekte angehalten werden, so müsse die Berufung an die Steuerkommission gegen die Höhe der Taxation vorbe¬ halten werden. B. Durch Entscheidung vom 31. März 1881 sprach sich in¬ deß die Finanzdirektion des Kantons Zürich dahin aus:

1. Die Nordostbahngesellschaft ist für die in ihrem Eigen¬ thum sich befindenden Gebäude und Liegenschaften, welche mit der Eisenbahn nicht in unmittelbarer und nothwendiger Bezie¬ hung stehen, steuerpflichtig.

2. Ueber das Quantitativ der Besteuerung haben die Rekurs¬ instanzen zu entscheiden. Dieser Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwä¬ gungen zu Grunde: Die Steuerpflicht für die in Frage liegen¬ den Objekte sei von der Rekurrentin seit 1872 stets anerkannt und erst im Jahre 1879 bestritten worden. Sie ergebe sich auch klar und deutlich aus Absatz 2 der angeführten Konzessionsbe¬ stimmung. Wenn die Nordostbahn für die bezeichneten Gebäu¬ lichkeiten und Liegenschaften steuerfrei erklärt würde, so wäre dies eine Erweiterung einer schon bestehenden Begünstigung, die im Gesetze nicht enthalten sei und vom Gesetzgeber nicht habe vorhergesehen werden können. Die Einrede, die Nordostbahn wolle gleich wie andere Aktiengesellschaften dem gemeinen Rechte unterstellt werden, wonach nur der Reservefonds steuer¬ pflichtig sei, sei angesichts des Wortlautes der angeführten Be¬ stimmung ganz unstichhaltig, indem durch letztere aller Zweifel darüber ausgeschlossen werde, daß jede Art von Besitz und Er¬ werb der Nordostbahn, welche mit dem Eisenbahnbetrieb nicht in direkter Beziehung stehe, von der Steuerpflicht nicht befreit werden wolle. Es enthalte auch das Begehren der Gesellschaft eine Inkonsequenz darin, daß es nur die zum Vortheil der Ge¬ sellschaft, nicht die zu deren Nachtheil lautenden Bestimmungen angewendet wissen wolle und dadurch auf der einen Seite spezielles und auf der andern Seite allgemeines Recht bean¬ spruche. C. Da die Nordostbahn diese Entscheidung der Finanzdirek¬ tion nicht an den Regierungsrath des Kantons Zürich weiter zog, so wurde vom Steuerbüreau von Zürich gegen sie der Rechtstrieb für einen Steuerbetrag von zusammen 12,984 Fr. eingeleitet. Nachdem die Nordostbahn Rechtsvorschlag ausgewirkt hatte, wurde von der Steuerbehörde das Rechtsöffnungsbegehren gestellt. Die Nordostbahn trug auf Abweisung dieses Begehrens unter Kosten= und Entschädigungsfolge an, indem sie ausführte, daß die Entscheidung der Finanzdirektion des Kantons Zürich auf unrichtiger Auslegung der Konzessionsbestimmungen beruhe, und im Fernern bemerkte: Es seien zu Beurtheilung der strei¬ tigen Steuerfrage weder die administrativen noch die gerichtlichen Behörden des Kantons zuständig. Nach der ersten Konzession der Nordostbahn vom 21. Dezember 1852 (§ 38) seien alle Streitigkeiten privatrechtlicher Natur, welche sich auf die Aus¬ legung der Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich auszu¬ tragen. Diese aus der damaligen Gestaltung der Verhältnisse sich erklärende Bestimmung sei nun, nachdem seither die Ver¬ leihung von Eisenbahnkonzessionen von den Kantonen an den Bund übergegangen sei, modifizirt resp. aufgehoben worden und es seien gegenwärtig Streitigkeiten über konzessionsmässige Be¬ steuerung von Eisenbahnen nach Art. 110, 4 der Bundesver¬ fassung, Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege und Art. 39 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, sofern der Streitwerth 3000 Fr. übersteige, auf Begehren einer Partei vom Bundes¬ gerichte zu entscheiden und also der kantonalen Jurisdiktion ent¬ zogen. Dem gegenüber sei es bedeutungslos, daß die Nordost¬ bahn den vom kantonalen Steuergesetze vorgeschriebenen Rekurs¬ weg nicht innegehalten habe; denn die kantonalen Administrativ¬ behörden seien ja gar nicht kompetent; es wäre sogar nicht erforderlich gewesen, sich auch nur an die kantonale Finanz¬ direktion als obere Steuerbehörde zu wenden. Da nun aber die Steuerbehörde den obwaltenden Streit statt durch Entschei¬ dung der kompetenten Behörden auf dem Wege der Exekution zum Austrage zu bringen versuche, so sei die Nordostbahn aller¬ dings gezwungen, auch auf diesem Wege den von ihr einge¬ nommenen Standpunkt zu vertreten, immerhin unter dem Vor¬ behalte, erforderlichenfalls ihre Rechte auf dem ihrer Ansicht

nach zuständigen Wege zu verfolgen, wozu bis jetzt eine Noth¬ wendigkeit nicht vorgelegen habe. Warum früher die jetzt strei¬ tige Steuer bezahlt worden sei, wisse die Nordostbahn nicht, jedenfalls aber sei dies irrthümlicherweise geschehen und die Thatsache, daß früher indebita bezahlt worden seien, verpflichte nicht zu deren fortwährenden Bezahlung, insbesondere nicht bei Steuern, welche jährlich veranlagt werden. D. Durch Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Zürich vom 24. Oktober 1881 wurde indeß dem Steuerbüreau von Zürich die nachgesuchte Rechtsöffnung ertheilt. Gegen diese Ver¬ fügung ergriff die Nordostbahn den Rekurs an die Rekurskam¬ mer des Obergerichtes des Kantons Zürich, mit der Behaup¬ tung, daß es sich bei der streitigen Steuerforderung nicht um eine auf Gesetz, sondern um einen angeblich auf einer Konzes¬ sionsbestimmung, d. h. auf Vertrag beruhende Steuerpflicht handle, daß die Steuerpflicht der Nordostbahn durch keine Entschei¬ dung der kompetenten Behörde, d. h. eines konzessionsmässigen Schiedsgerichtes, oder, was die Nordostbahn für richtig halte, des Bundesgerichtes festgestellt worden sei, und daß es nun nicht angehe, den Rechtstrieb für eine derartige illiquide For¬ derung durchzuführen, vielmehr dem kantonalen Fiskus über¬ lassen bleiben müsse, seine Ansprache vor dem zuständigen Richter geltend zu machen. Durch Entscheidung der Rekurskam¬ mer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 15. November 1881 wurde indeß erkannt:

1. Der Rekurs der Nordostbahn wird verworfen und dem¬ gemäß die unterm 2. November abhin verfügte einstweilige Rechtsstellung aufgehoben

2. u. s. w.;

3. die Rekurrentin trägt die Kosten beider Instanzen und hat Rekursgegner für die zweite Instanz mit 4 Fr. zu entschä¬ digen;

4. u. s. w. In der Begründung dieses Entscheides wird ausgeführt, das Gericht habe nicht zu untersuchen, ob die von der Finanzdirek¬ tion der ersten der Nordostbahn ertheilten Konzession gegebene Auslegung richtig sei, sondern es habe blos zu prüfen, ob der durch Nichtergreifen von Rechtsmitteln seitens der Nordostbahn rechtskräftig gewordene Entscheid der Finanzdirektion vom

31. März 1881 auch wirklich von ihr innerhalb ihrer Kompe¬ tenz gefaßt worden sei, und diese Frage sei zu bejahen, denn nach § 10 des Steuergesetzes seien Streitigkeiten über die Frage, ob ein Vermögens= oder Einkommenstheil steuerpflichtig sei, von der Finanzdirektion (nicht von den Gerichten), unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath, zu entscheiden und es sei daselbst ein Unterschied, ob die Steuerpflicht aus Gesetz oder aus Vertrag hergeleitet werde, nicht gemacht, wie denn auch vielfach die kantonale Praxis sich dahin ausgesprochen habe, daß blos wenn die faktischen Verhältnisse, welche der Steuererhebung zu Grunde gelegt werden wollen, streitig seien, die gerichtliche Kompetenz begründet sei, nicht aber da, wo es sich um die Steuerpflicht an sich handle; die Nordostbahn scheine auch Jahre lang, bis zur Steuer pro 1879, diese Anschauung über die Kompetenz der Verwaltungsbehörde und über die Richtigkeit des Standpunktes derselben getheilt zu haben, indem sie bis dahin, seit 1872, sich selbst für die fraglichen Vermögensbestandtheile eingeschätzt und die geforderte Steuer bezahlt habe. E. Nunmehr trat die Nordostbahngesellschaft beim Bundesge¬ richte mit einer Civilklage gegen den Fiskus des Kantons Zürich auf, in welcher sie in der Hauptsache beantragte, es sei gerichtlich zu entscheiden, daß die Klägerin nicht verpflichtet sei, die für die Jahre 1879 und 1880 berechneten Steuerbeträge von zusammen 12,984 Fr. an den Beklagten zu bezahlen; unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Zur Begründung macht sie, indem sie des Nähern auf ihre Eingaben an die Finanzdirektion des Kantons Zürich, an den Bezirksgerichtspräsidenten und die Rekurskammer des zürcherischen Obergerichtes verweist, geltend: Die Steuer¬ pflicht der Nordostbahn für die streitigen Objekte werde aus einer Konzessionsbestimmung (Art. 15 Abs. 2 der Konzession vom 21. Dezember 1852) also nicht aus Gesetz, sondern aus Vertrag ab¬ geleitet. Die von der Finanzdirektion des Kantons Zürich ver¬ tretene Ansicht, daß die erwähnte Konzessionsbestimmung eine exceptionelle Steuerpflicht der Klägerin für ihre in Frage stehen¬ den Liegenschaften begründe, sei nun offenbar unbegründet, viel¬

mehr gelten für die Besteuerung der fraglichen Liegenschaften der Nordostbahn einfach die allgemeinen im Kanton Zürich über Besteuerung von Aktiengesellschaften bestehenden Grundsätze und nach diesen sei die Nordostbahn zu Bezahlung der streitigen Steuer nicht verpflichtet. Die vorliegende Streitigkeit sei nach Art. 110 4, der Bundesverfassung, § 27, 4, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege nicht von den kantonalen Behörden, sondern vom Bundesgerichte zu entschei¬ den. Eine Anerkennung der kantonalen Zuständigkeit seitens der Klägerin liege nicht vor; wenn die Klägerin vor den kantona¬ len Behörden in die Erörterung der Frage über die streitige Steuerpflicht eingetreten sei, so sei dies unter steter Verwahrung be¬ bezüglich der Kompetenzfrage und namentlich um die von den kantonalen Behörden eingeleitete Exekution, den Rechtstrieb, zu hemmen geschehen. F. In ihrer Namens des kantonalen Fiskus erstatteten Ver¬ nehmlassung auf diese Klage verweist die Finanzdirektion des Kantons Zürich im Wesentlichen einfach auf das in der Ent¬ scheidung der Rekurskammer des Obergerichtes vom 15. No¬ vember 1881 sowie in dem Entscheide der Finanzdirektion vom

31. März 1881 ausgeführte, indem sie beifügt: Die Nordost¬ bahn habe gegen letztere Entscheidung den, ihr nach der zürche¬ rischen Gesetzgebung zustehenden, Rekurs an den Regierungs¬ rath nicht ergriffen, sondern blos der Finanzdirektion gegenüber die Erklärung abgegeben, daß sie den Verwaltungsbehörden des Kantons Zürich die Kompetenz zur endgültigen Entscheidung der Streitfrage nicht zugestehe, sondern verlangen müsse, daß letz¬ tere der richterlichen Beurtheilung unterstellt werde. Die Nord¬ ostbahn habe aber sodann bis nach Anhebung des Rechtstriebes keine weitern Schritte gethan. Beantragt werde: Das Bundes¬ gericht wolle entscheiden:

a. Die Direktion der Nordostbahngesellschaft sei verpflichtet, die für die Jahre 1879 und 1880 berechneten Steuerbeträge von zusammen 12,984 Fr. nebst Verzugszins an den Fiskus des Kantons Zürich zu bezahlen.

b. Die Nordostbahngesellschaft ist für die in ihrem Eigen¬ thum sich befindenden Gebäude und Liegenschaften, welche mit der Eisenbahn nicht in unmittelbarer und nothwendiger Bezie¬ hung stehen, steuerpflichtig. G. Replikando führt die Nordostbahn insbesondere aus, die vor den kantonalen Behörden gethanen Schritte seien rechtlich bedeutungslos, da die kantonalen Behörden zu Entscheidung der Streitigkeit überhaupt nicht zuständig seien. Daher könne auch darauf, daß die Nordøstbahn den Rekurs an den Regierungs¬ rath nicht ergriffen habe, nichts ankommen. Sobald aus dem Entscheide der Finanzdirektion ersichtlich geworden sei, daß die Steuer nur auf Grund der Konzession gefordert werde, habe die Klägerin die Ergreifung des Rekurses abgelehnt, mit der Motivirung, daß unter diesen Umständen der Streit eivilrecht¬ licher Natur sei. Zu den vor den kantonalen Gerichten getha¬ nen Schritten haben nur Gründe momentaner Nothwendig¬ keit, die Hemmung der Exekution, die Veranlassung gegeben. Die Nordøstbahn habe also das Recht, den bundesgerichtlichen Gerichtsstand für sich in Anspruch zu nehmen, nicht etwa ver¬ wirkt. In der Sache selbst sei ihr Begehren, daß für die Be¬ steuerung der in Frage stehenden Objekte das allgemeine Steuerrecht des Kantons Zürich in Anwendung komme und sie nicht schlechter behandelt werden dürfe, als alle andern Aktien¬ gesellschaften, offenbar begründet. H. Dem gegenüber bemerkt die Finanzdirektion des Kantons Zürich in ihrer Duplik: Sie bestreite selbstverständlich fortwäh¬ rend die Auslegung, welche die Nordostbahn dem Art. 15 ihrer Konzession gebe. Aber selbst wenn man der Argumentation der Nordostbahn folgen und den Art. 15 ihrer Konzession so aus¬ legen wollte, daß die daselbst von der Steuerfreiheit ausgenom¬ menen Objekte dadurch noch keineswegs steuerpflichtig erklärt sondern hinsichtlich der Steuerpflicht dem gemeinen kantonalen Rechte unterstellt seien, so folge daraus eben wiederum die for¬ melle und materielle Richtigkeit der Entscheidung der Finanz¬ direktion. Denn das gemeine kantonale Recht lasse keinen Zwei¬ fel darüber aufkommen, was im Kanton Zürich steuerpflichtig sei und was nicht (§ 2 und 3 des Steuergesetzes) und es be¬ stimme der Art. 10 ausdrücklich, daß Streitigkeiten über die Frage, ob ein Vermögens= oder Einkommenstheil steuerpflichtig

sei, von der Finanzdirektion unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath entschieden werden. Sei die Frage der Steuerpflicht liquid und bestehen blos noch Differenzen über die Höhe der Taxation der Steuerobjekte, so sei wiederum das ge¬ richtliche Verfahren gänzlich ausgeschlossen und durch die §§ 20 bis 33 des Steuergesetzes genau und deutlich vorgezeichnet, wie solche Streitigkeiten auf dem Verwaltungswege erledigt werden. I. Auf Vertretung bei der heutigen Verhandlung haben beide Parteien verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es muß sich in erster Linie fragen, ob das Bundesge¬ richt zu Beurtheilung der Klage überhaupt kompetent sei. Zwar ist nicht recht klar, ob der beklagte Fiskus die Kompetenz des Bundesgerichtes bestreiten will oder nicht, denn wenn derselbe allerdings einerseits darauf abstellt, daß die Sache bereits durch rechtskräftige Entscheidung der kompetenten Administrativbehörde erledigt sei, so hat er doch andrerseits eine Kompetenzeinrede nicht förmlich aufgeworfen, vielmehr in seiner Vernehmlassungs¬ schrift lediglich widerklagend Anträge in der Sache selbst ge¬ stellt, so daß gefolgert werden könnte, er erkenne die Kompetenz des Gerichtshofes an. Allein das Bundesgericht hat, wie es schon wiederholt ausgesprochen hat, von Amteswegen zu prüfen, ob die verfassungs= und gesetzmäßigen Voraussetzungen seiner Zuständigkeit gegeben seien und es muß daher auf Prüfung der Frage der Kompetenz eingetreten werden.

2. Nun handelt es sich in concreto um eine Streitigkeit zwischen einem Kanton und einer Korporation, beziehungsweise einer Aktiengesellschaft, über einen Streitwerth von mehr als 3000 Fr. und es ist die Sache von der Klagepartei beim Bundesgerichte anhängig gemacht worden. Die verfassungs= und gesetzmäßigen Voraussetzungen der Kompetenz des Bundesgerichtes sind also nach Art. 110 Ziffer 4 der Bundesverfassung und Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes¬ rechtspflege gegeben, sofern die Streitsache zivilrechtlicher Natur ist. Es kann auch nicht daran gezweifelt werden, daß, sofern letzteres der Fall ist, die Klagepartei an Anstellung ihrer Klage beim Bundesgerichte durch die vor Anrufung des Bundesge¬ richtes bei den kantonalen Verwaltungs= und Gerichtsbehörden von ihr gethanen rechtlichen Schritte nicht gehindert wird. enn: Es kann zwar selbstverständlich im Falle des Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes¬ rechtspflege, wo dem Bundesgerichte konkurrirende Gerichtsbar¬ keit neben den kantonalen Gerichten zusteht und mithin die Parteien die Wahl zwischen dem eidgenöfsischen und dem kan¬ tonalen Gerichtsstande haben, die einmal definitiv getroffene Wahl des einen oder andern der konkurrirenden Gerichtsstände nicht wieder rückgängig gemacht und daher natürlich nicht nach¬ her, anstatt des ursprünglich gewählten beziehungsweise aner¬ kannten kantonalen, der eidgenössische Gerichtsstand angerufen werden. Allein der durch die gegenwärtige Klage verfolgte An¬ spruch ist nun bei den kantonalen Gerichten überhaupt niemals rechtshängig gemacht worden, denn in dem vor dem Bezirksge¬ richtspräsidenten von Zürich und der Rekurskammer des zürche¬ rischen Obergerichtes stattgefundenen Rechtsöffnungsverfahren handelte es sich ja nicht um eine definitive Entscheidung über die streitige Steuerforderung, sondern lediglich um die Frage der Zulässigkeit der exekutivischen Schuldbetreibung, so daß von einer Wahl oder Anerkennung des kantonalen Gerichtsstandes durch die Klägerin nicht die Rede sein kann. Ebensowenig kann offenbar da¬ von gesprochen werden, daß die Klägerin durch ihren Rekurs an die Finanzdirektion des Kantons Zürich, die Zuständigkeit der kantonalen Administrativbehörden zur Entscheidung über die vorliegende Streitsache rechtswirksam anerkannt habe, denn wenn diese Streitsache sich als zivilrechtliche Streitigkeit qualisi¬ zirt, so mangelte der Administrativbehörde zu deren Beurtheilung die sachliche Zuständigkeit und es konnte die Verwaltungsbehörde daher durch Parteidisposition wohl überhaupt nicht zuständig werden; jedenfalls aber ist nicht anzunehmen, daß Klägerin da¬ durch, daß sie zunächst bei der übergeordneten Verwaltungs¬ behörde um Remedur gegen die Taxation der Rekurskommission nachsuchte, darauf habe verzichten wollen, allfällig ihr zustehende zivilrechtliche Ansprüche im Rechtswege geltend zu machen.

3. Hängt sonach die Entscheidung über die Kompetenz des Gerichtshofes lediglich davon ab, ob die vorliegende Streitigkeit

sich als Civilstreitigkeit oder aber als Administrativstreitigkeit qualifizire, so ist festzuhalten: Durch die Klage wird offenbar ein Doppeltes bezweckt; zunächst soll, nach den Ausführungen der Klägerin, gerichtlich festgestellt werden, daß die Nordostbahn nicht durch die ihr ertheilte Konzession zu Bezahlung der strei¬ tigen Steuer verpflichtet werde, beziehungsweise es soll gericht¬ lich ausgesprochen werden, daß die Konzession für die Besteue¬ rung der in Frage stehenden Objekte keine besondern Normen aufstelle, sondern gegentheils diese Objekte dem allgemeinen kantonalen Steuerrechte unterstelle; im Weitern aber zielt die Klage auch darauf ab, daß ausgesprochen werde, es sei die Klägerin nach dem allgemeinen kantonalen Steuerrechte für die fraglichen Liegenschaften im Kanton Zürich nicht steuerpflichtig. Nun ist klar, daß jedenfalls in letzterer Beziehung eine zivil¬ rechtliche Streitigkeit nicht vorliegt. Denn, da die Klägerin kei¬ neswegs behauptet, für die hier fraglichen Objekte ein Steuer¬ privileg zu besitzen, beziehungsweise von der kantonalen Steuer¬ hoheit eximirt zu sein, sondern im Gegentheil ausdrücklich ver¬ langt, daß über deren Besteuerung nach der geltenden allge¬ meinen kantonalen Steuergesetzgebung entschieden werde, handelt es sich insoweit offenbar nicht um eine Streitigkeit über Privatrechte, sondern um eine Streitigkeit über aus dem öffentlichen Rechte originirende Rechte und Verpflichtungen der Parteien, d. h. um die Frage, ob die Klägerin nach dem öffentlichen Rechte des Kantons Zürich, welchem sie in Be¬ zug auf die fraglichen Liegenschaften gleich wie jeder andere Steuerpflichtige unterworfen zu sein behauptet, zu Bezahlung der streitigen Steuer verpflichtet sei. Insoweit also die Klage darauf abzielt, daß festgestellt werde, die Klägerin sei nach der allgemeinen Steuergesetzgebung des Kantons Zürich zur Be¬ zahlung der streitigen Stener nicht verpflichtet, ist das Bundes¬ gericht als Civilgerichtshof zu deren Beurtheilung nicht kompe¬ tent, vielmehr steht die Entscheidung über diese nicht dem Pri¬ vat=, sondern dem öffentlichen Rechte angehörige Frage, nach § 10 des kantonalen Steuergesetzes, zweifellos den kantonalen Administrativbehörden zu, wohei lediglich, sofern deren Ent¬ scheidung eine Verfassungsverletzung involviren sollte, der Re¬ kurs an das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nach Mitgabe des Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes¬ rechtspflege ergriffen werden könnte.

4. Dagegen erscheint die Klage allerdings insoweit als Ci¬ vilklage, als dadurch beantragt wird, es sei festzustellen, daß für die Klägerin nicht durch § 15 Abs. 2 ihrer Konzession eine besondere, in dem allgemeinen kantonalen Steuergesetze nicht begründete, Steuerpflicht in Betreff der fraglichen Liegenschaften statuirt werde. Denn: In dieser Beziehung erscheint die Klage zweifellos als eine Klage auf Feststellung des Inhaltes des angeführten Passus der Konzession, beziehungsweise auf Fest¬ stellung des Nichtbestehens einer besondern, nicht im Gesetze, sondern lediglich in der Konzession begründeten, Steuerberechti¬ gung des Beklagten und Verpflichtung der Klägerin. Es handelt sich also nicht um das Bestehen oder Nichtbestehen einer gesetz¬ lichen Steuerberechtigung und Verpflichtung, sondern um das Bestehen oder Nichtbestehen einer besondern, der Klägerin an¬ geblich durch die ihr ertheilte Konzession auferlegten, im Gesetze nicht begründeten Last. Nun ist allerdings richtig, daß die der Klägerin ertheilte Konzession ihrer Natur nach nicht als pri¬ vatrechtlicher zweiseitiger Vertrag, sondern als ein hoheitlicher Akt der Staatsgewalt erscheint; allein eben so richtig ist, daß auch durch hoheitliche Akte der Staatsgewalt Privatrechte be¬ gründet werden können, sofern dieselben eben, wie dies bei Er¬ theilung gewisser vermögensrechtlicher Privilegien der Fall ist, hierauf gerichtet und dazu geeignet sind. Insbesondere muß an¬ erkannt werden und ist auch vom Bundesgerichte schon wieder¬ holt ausgesprochen worden, (siehe Entscheidung in Sachen Suisse Occidentale vom 8. November 1879, Entscheidungen, Amtliche Sammlung V, S. 550; in Sachen Compagnie du Simplon vom 28. Februar 1880, a. a. O., VI, S. 54 u. f.), daß das in einer Eisenbahnkonzession vom Staate einer Gesellschaft ertheilte Privileg der Steuerfreiheit ein privates Vermögensrecht des Konzessionärs begründet, da eben dadurch ein besonderes pri¬ vates Recht des letztern, wonach derselbe in einer bestimmten Beziehung von der Ausübung der Staatshoheit eximirt ist, ge¬ schaffen wird (siehe Sarwey, Oeffentliches Recht und Verwal¬

tungspflege, S. 333). Im vorliegenden Falle nun handelt es sich allerdings nicht direkt um Geltendmachung des der Kläge¬ rin nach Art. 15 Absatz 1 ihrer Konzession für gewisse Theile ihres Vermögens und Einkommens ertheilten Privilegs der Steuerfreiheit, sondern vielmehr um die Frage, ob nicht durch Absatz 2 loc. cit. der Klägerin eine besondere Steuerpflicht auf¬ erlegt worden sei. Allein auch in dieser Beziehung gehört das zwischen den Parteien angeblich begründete Rechtsverhältniß dem Privatrechte an, da auch hier nicht eine unmittelbar aus dem Subjektionsverhältnisse der Klägerin gegenüber dem Staate infolge des staatlichen Hoheitsrechtes fließende, öffentlich-recht¬ liche Verpflichtung, sondern vielmehr eine besondere, der Kläge¬ rin angeblich durch die Konzession auferlegte vermögensrechtliche Last in Frage liegt, welche der Klägerin nicht vom Staate kraft seiner Gesetzgebung auferlegt, sondern vielmehr von ihr freiwillig durch Annahme der Konzession, als Korrelat des durch Art. 15 Absatz 1 der letztern normirten Steuerprivilegs, über¬ nommen worden sein soll. Wenn dem gegenüber in der Ent¬ scheidung der Rekurskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich darauf hingewiesen worden ist, daß § 10 des kantonalen Steuergesetzes vom 2 März 1870 alle Streitigkeiten darüber, ob ein bestimmter Vermögens= oder Einkommenstheil steuer¬ pflichtig sei, ohne Unterschied als Administrativstreitigkeiten den Verwaltungsbehörden zur Entscheidung zuweise, so ist darauf zu erwidern, daß die angeführte Gesetzesbestimmung sich offenbar nur auf Streitigkeiten darüber, ob eine Steuer kraft des Ge¬ setzes gefordert werden könne, bezieht, dagegen keineswegs Strei¬ tigkeiten privatrechtlicher Natur über Steuerprivilegien und dergleichen im Auge hat.

5. Erscheint demgemäß die vorliegende Streitigkeit in der angegebenen Beziehung als Privatrechtsstreitigkeit, so ist das Bundesgericht, nach dem in Erwägung 2 Ausgeführten, zu de¬ ren Beurtheilung insoweit gesetz= und verfassungsmäßig kompe¬ tent. Ob dagegen allfällig der Beklagte die Beurtheilung der Sache durch das Bundesgericht nichtsdestoweniger, gestützt auf die in Art. 38 der Konzession enthaltene Schiedsgerichtsklausel, hätte ablehnen und Verweisung derselben vor ein Schiedsge¬ richt hätte verlangen können, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen, da vom Beklagten eine dahin zielende Einwendung nicht vorgebracht worden ist, das Bundesgericht aber selbstver¬ ständlich, sobald seine Kompetenz gesetzlich begründet ist, nicht von Amteswegen zu prüfen hat, ob etwa, gestützt auf einen Schiedsvertrag, die Einlassung vor den ordentlichen Gerichten verweigert werden könnte.

6. In der Sache selbst sodann kann einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß Art. 15 Absatz 2 der Konzession der Klägerin durchaus keine besondere, im allgemeinen Steuer¬ recht des Kantons nicht begründete, Steuerpflicht für die frag¬ lichen Liegenschaften auferlegt. Dies ergibt sich schon aus dem sortlaute dieser Bestimmung auf's Unzweideutigste, da ja der¬ selbe lediglich ausspricht, daß auf die in Absatz 2 cit. bezeich¬ neten Gegenstände das in Abs. 1 ibidem normirte Privilegium der Steuerfreiheit keine Anwendung finde, dagegen eine positive Norm über die Besteuerung dieser Gegenstände seinerseits durch¬ aus nicht aufstellt, so daß dafür, ob und in welcher Weise die fraglichen Liegenschaften von der Gesellschaft gegenüber Staat und Gemeinde zu versteuern seien, keineswegs die Konzession, son¬ dern lediglich die geltende kantonale Steuergesetzgebung ma߬ gebend sein kann. Gegenüber diesem aus dem Wortlaute der Konzession unzweideutig folgenden Ergebnisse kann auch darauf, daß die Klägerin bisher während mehreren Jahren die Staats¬ steuer für die in Frage stehenden Liegenschaften ohne Wider¬ pruch bezahlt hat, kein Gewicht gelegt werden. Denn aus dieser Thatsache kann ja offenbar durchaus nicht abgeleitet werden daß die Klägerin die vom Beklagten vertretene Auslegung der Konzession in verbindlicher Weise für alle Zukunft habe aner¬ kennen wollen.

7. Nach dem Ausgeführten muß, da in der Entscheidung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 31. März 1881 die streitige Steuerforderung an die Klägerin lediglich auf die Be¬ stimmungen der Konzession und keineswegs auf das kantonale Steuergesetz gestützt wird, die Klage in dem Sinne als be¬ gründet erklärt werden, daß dieser Entscheid und der darauf begründete Rechtstrieb als für die Klägerin unverbindlich er¬

klärt und ausgesprochen wird, der Beklagte sei nicht berechtigt, für die fraglichen Liegenschaften von der Klägerin eine Steuer gestützt auf die Bestimmungen der Konzession zu fordern; dage¬ gen ist auf eine Prüfung der Frage, ob die Klägerin allfällig nach der kantonalen Steuergesetzgebung verpflichtet sei, für die in Rede stehenden Objekte eine Staatssteuer zu bezahlen, we¬ gen Inkompetenz des Gerichtes nicht einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird in dem Sinne als begründet erlärt, daß ausgesprochen wird, es sei der Beklagte nicht berechtigt, von der Klägerin für die in ihrem Eigenthum stehenden Gebäulichkeiten und Liegenschaften, welche in keiner unmittelbaren und noth¬ wendigen Beziehung zum Eisenbahnbetriebe stehen, eine Steuer auf Grund der Bestimmungen der der Klägerin ertheilten Kon¬ zessionen zu erheben und daß demgemäß die Entscheidung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 31. März 1881 und der darauf hin gegen die Klägerin eingeleitete Rechtstrieb als unverbindlich aufgehoben werden; im Uebrigen dagegen wird auf die Klage wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten und es bleibt demnach die Entscheidung der zuständigen kanto¬ nalen Behörden darüber vorbehalten, ob die Klägerin zu Bezah¬ lung der streitigen Steuer nach Mitgabe der kantonalen Steuer¬ gesetzgebung verpflichtet sei.