Volltext (verifizierbarer Originaltext)
53. Urtheil vom 3. Juni 1882 in Sachen Eheleute Wierer. A. Durch Urtheil vom 3. April 1882 hat das Kantonsgericht von St. Gallen erkannt:
1. Die Klage ist abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von 40 Fr. für die Instruktion 25 Fr., Auslagen des Instruktionsrichters 3 Fr. 50 Cts., der Kanzlei 19 Fr., dem Weibel 16 Fr. 25 Cts. hat der Kläger zu bezahlen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung, zu welcher Kläger persönlich erschienen ist, stellt derselbe unter aus¬ führlicher Begründung die Anträge:
1. Es sei das Eheband der beiden Litiganten gänzlich auf¬ zulösen;
2. es sei das aus der Ehe entsprossene Kind Namens Gott¬ fried dem Vater zuzuerkennen;
3. die Beklagte habe für dasselbe bis zu dessen 18. Alters¬ jahr einen angemessenen Alimentationsbeitrag zu leisten, und
4. habe Beklagte an den Kläger eine Aversalentschädigung von 10,000 Fr. zu bezahlen. Alles unter Kostenfolge. Die Beklagte ist bei der heutigen Verhandlung weder per¬ sönlich erschienen noch vertreten; dagegen ist von ihrem An¬ walte eine schriftliche Eingabe eingereicht worden, in welcher unter ausführlicher Begründung auf Bestätigung des angefoch¬ tenen kantonsgerichtlichen Urtheils respektive Abweisung des kläge¬ rischen Scheidungsbegehrens angetragen und beigefügt wird, daß auf die weitern Begehren des Klägers vom Bundesgerichte nicht einzutreten sei und übrigens die Beklagte bei ihren vor dem Kantonsgerichte gestellten Begehren verbleibe. Letztere waren dahin gerichtet:
1. Es seien die Litiganten zum gemeinschaftlichen Eheleben zusammengewiesen; eventuell
2. es sei der aus der Ehe stammende fünfjährige Knabe Gott¬ ied der Mutter zur Erziehung und Pflege zuzuscheiden; für das Kind von
3. habe der Kläger eine Alimentation Fr. per Woche in Monatsraten an die Beklagte zu leisten und sei mit seinem ökonomischen Begehren abzuweisen. Alles unter Kostenfolge. In einem an den Instruktionsrichter des Bundesgerichtes gerichteten Begleitschreiben sucht dabei der Anwalt der Beklagten nachzuweisen, daß nach § 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege den Parteien freistehe, an Stelle mündlicher Verhandlung dem Gerichte Schriftsätze einzureichen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Fragt sich zunächst, ob der vom Anwalte der Beklagten statt mündlicher Verhandlung eingereichte Schriftsatz zu den Akten genommen und dessen Inhalt vom Gerichte gewürdigt
werden dürfe, so ist diese Frage unbedingt zu verneinen. Denn Art. 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes¬ rechtspflege gestattet vor dem Bundesgerichte als Oberinstanz in Civilsachen den Parteien nur eine mündliche Verhandlung, während er dagegen einen Schriftenwechsel in der bundesge¬ richtlichen Instanz durchaus nicht vorsieht, vielmehr einen sol¬ chen offenbar gerade ausschließen will. Blos die Angabe, in¬ wieweit eine Partei das kantonale Urtheil anfechten will, be¬ ziehungsweise die Bezeichnung der daherigen Rechtsbegehren, kann und soll nach Art. 30 eit. schriftlich bei der Gerichtsstelle, welche das Urtheil gefällt hat, geschehen. Macht übrigens eine Partei von dem ihr eingeräumten Rechte, vor dem Bundes¬ gerichte ihre Sache mündlich vorzutragen oder vortragen zu lassen, keinen Gebrauch, so trifft sie ein weiterer Rechtsnachtheil nicht, sondern das Bundesgericht, welches ja ohnedem in that¬ sächlicher Beziehung an den von den kantonalen Gerichten fest¬ gestellten Thatbestand gebunden ist, erkennt einfach auf Grund der Akten und des Gesetzes was Rechtens. Diese Grundsätze sind vom Bundesgerichte nicht nur in seiner Judikatur schon wiederholt aufgestellt und angewendet (siehe Beschluß in Sachen Eheleute Kriemler=Graf vom 8. Oktober 1880), sondern auch durch ein Kreisschreiben vom 18. September 1880 zur Kennt¬ niß der schweizerischen Kantons= und Obergerichte gebracht wor¬ den (siehe Geschäftsbericht des Bundesgerichtes für das Jahr 1880, Bundesblatt 1881 II, S. 310). Demnach kann die vom Anwalte der Beklagten eingereichte schriftliche Eingabe vom Ge¬ richte nicht in Betracht gezogen werden.
2. In der Sache selbst ist vorab in thatsächlicher Beziehung aus den Akten folgendes hervorzuheben: Kläger, welcher aus Kluftringen, Großherzogthums Baden, gebürtig ist, aber in St. Gallen domizilirt war, ist am 9. April 1872 die Ehe mit der Beklagten eingegangen; schon im April 1873 stellte der¬ selbe bei dem damaligen Kreis= und Hofgerichte Konstanz, als seinem heimatlichen Gerichte, die Scheidungsklage an, zog die¬ selbe aber am 22. April gl. Is. zurück, weil er sich mit seiner Ehefrau wieder ausgeföhnt habe. Nachdem hierauf die Liti¬ ganten während einiger Zeit zusammengelebt hatten, trat im Jahre 1877, infolge erneuerter ehelicher Zwistigkeiten, eine faktische Trennung derselben ein und Kläger, welcher von den Behörden des Kantons St. Gallen amtlich zur Wiedervereini¬ gung mit seiner Ehefrau aufgefordert worden war, suchte nun¬ mehr im Jahre 1880 eine Scheidungsklage bei den Gerichten seines schweizerischen Wohnortes anhängig zu machen; die An¬ nahme dieser Klage wurde indeß mit Rücksicht auf Art. 56 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe verweigert und ein hiegegen ergriffener Rekurs des Klägers vom Bundesgerichte am 25. Juni 1880 abgewiesen. Hierauf übersiedelte Kläger nach Immenstaad, Großherzogthums Baden, und strengte dort beim großherzoglichen Landgerichte in Konstanz die Scheidungs¬ klage gestützt auf Landrechtssatz 231 wegen grober Verunglim¬ pfung an; er wurde indeß mit derselben sowohl vom Land¬ gerichte in Konstanz durch Urtheil vom 17. November 1880 als auch in zweiter Instanz vom Oberlandesgerichte in Karls¬ ruhe (I. Civilsenat) durch Entscheidung vom 16. Februar 1881 kostenfällig abgewiesen. Daraufhin erwarb der Kläger, welcher nun wiederum nach St. Gallen, wo auch die Beklagte fort¬ während wohnte, zurückkehrte, das Ortsbürgerrecht der zürche¬ rischen Gemeinde Wülflingen und das zürcherische respektive schweizerische Staatsbürgerrecht und trat, laut Leitschein des Vermittleramtes St. Gallen vom 6. Januar 1882, mit einer neuen Scheidungsklage bei den st. gallischen Gerichten auf. r Begründung dieser Klage berief sich Kläger vor dem Kan¬ tonsgerichte in St. Gallen zunächst auf Thatsachen, welche vor Anhebung der von ihm vor den badischen Gerichten angestreng¬ ten Scheidungsklage, beziehungsweise vor den über diese Klage gefällten Entscheidungen der badischen Gerichte sich ereigneten und welche von ihm in der Hauptsache schon in dem dortigen Verfahren geltend gemacht worden waren, indem er noch bei¬ fügte: einen weitern Beweis der Gehässigkeit der Beklagten gegen ihn bilde auch die Thatsache, daß letztere im Mai 1881 während des Jahrmarktes in St. Gallen seine Marktbude für eine Alimentenforderung plötzlich und in rücksichtsloser Weise habe mit Sequester belegen lassen, und endlich bilden auch die Verleumdungen und schweren Ehrenkränkungen, welche in den VIII — 1882
Rechtsschriften der Beklagten enthalten seien, einen hervorra¬ genden Scheidungsgrund. Die Beklagte setzte der Klage nächst mit Rücksicht auf die von den badischen Gerichten fällten Urtheile die Einrede der abgeurtheilten Sache entgegen, indem sie beifügte, daß seit Erlaß dieser Urtheile keine neuen, einen Ehescheidungsgrund bildenden Thatsachen eingetreten seien. Sie erklärte, daß sie zugebe, auch ihrerseits Fehler begangen zu haben, aber verspreche, sich zu bessern und zur Aussöhnung bereit sei. In seinem Fakt. A erwähnten Urtheile geht das Kantonsgericht von St. Gallen davon aus, daß die auf die badischen Urtheile gegründete Einwendung der Beklagten un¬ begründet sei; „allerdings seien jene Urtheile über die damali¬ „gen badischen Landesangehörigen in Rechtskraft getreten, aber „durch die Erwerbung des schweizerischen Bürgerrechtes stehe „dem Kläger das Recht zu, nach Maßgabe der schweizerischen „Gesetzgebung die Entscheidung darüber zu begehren, ob die „Trennung seiner Ehe angesichts der obwaltenden faktischen „Verhältnisse statthaft sei, zumal bezüglich des Eherechtes zwi¬ „schen den beiden in Frage kommenden Gesetzgebungen wesent¬ „lich verschiedene Rechtsbegriffe bestehen.“ Dagegen sei das klägerische Rechtsbegehren materiell unbegründet, da weder ein bestimmter Ehescheidungsgrund im Sinne des Art. 46 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe vorliege, noch das ehe¬ liche Verhältniß als so tief zerrüttet erscheine, daß eine Trennung der Ehe nach Art. 47 leg. cit. geboten wäre.
3. Was nun vorerst die von der Beklagten vorgeschützte Ein¬ wendung der abgeurtheilten Sache anbelangt, so mag dahin gestellt bleiben, ob und in welchem Umfange das Urtheil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe, auch nach der Einbürgerung des Klägers in der Schweiz und der Zurückverlegung des Domizils desselben nach St. Gallen, in der Schweiz anerkannt werden müsse und darauf, gegenüber einer neuen Scheidungsklage des Klägers, die Einrede der abgeurtheilten Sache begründet werden könne. Denn auch zugegeben, das Urtheil des Oberlandesge¬ richtes in Karlsruhe müsse in der Schweiz unbedingt anerkannt werden, so ist durch dasselbe doch selbstverständlich über den Ehescheidungsanspruch des Klägers nur insoweit geurtheilt wor¬ den, als derselbe auf Thatsachen begründet ist, welche vom Kläger bereits in dem diesem Urtheile vorangegangenen Ver¬ fahren geltend gemacht wurden oder geltend gemacht werden konnten, wogegen sich dieses Urtheil natürlich auf spätere Thatsachen nicht beziehen kann; letztere sind vielmehr vom schwei¬ zerischen Richter selbständig und nach Mitgabe der schweizerischen Gesetzgebung zu würdigen. Auch ist anerkannten Rechtens, daß bei Beurtheilung der gegenwärtigen Klage auf die frühern, vom Oberlandesgerichte Karlsruhe beurtheilten, Thatsachen, unbe¬ schadet der Rechtskraft dieses Urtheils, jedenfalls insoweit zu¬ rückgegangen werden darf, als dieselben nicht als selbständige Klagegründe, sondern blos adminikulirend neben neuen That¬ sachen in Betracht kommen. Es darf und muß also vom schweizerischen Richter auf jene frühern Thatsachen unter allen Umständen insoweit Rücksicht genommen werden, als es sich um die Frage handelt, ob, angesichts jener frühern Vorgänge, durch die neuen, nach dem durch die badischen Gerichte beur¬ theilten Prozesse eingetretenen, Thatsachen ein Scheidungsgrund nach Mitgabe der schweizerischen Gesetzgebung gegeben sei, na¬ mentlich ob demgemäß eine, nach Art. 47 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe die Ehescheidung begründende, tiefe rrüttung des ehelichen Verhältnisses vorliege. Insoweit ist natürlich vom Oberlandesgerichte in Karlsruhe nicht entschieden worden und konnte von demselben nicht geurtheilt werden.
4. Hievon ausgegangen nun ist dem Vorderrichter zuzugeben, daß zwar von einem bestimmten Scheidungsgrunde im Sinne des Art. 46 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe nicht gesprochen werden kann. Ebenso klar ist aber, daß das eheliche Verhältniß zwischen den Litiganten ein tief und unheilbar zer¬ rüttetes ist, so daß die gänzliche Scheidung nach Art. 47 leg. cit. auszusprechen ist. Allerdings nämlich sind die seit dem Urtheile des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vorgekommenen Vor¬ fälle, — die fortwährende faktische Trennung der Eheleute, die, wenn auch rechtlich begründete, so doch jedenfalls mit wenig Rücksicht durchgeführte und von wenig Schonung zeugende recht¬ liche Betreibung des Ehemannes durch die keineswegs etwa be¬ dürftige Frau für eine Alimentenforderung, die gegenseitigen
kränkenden Aeußerungen im Prozeß, nicht von so wesentlicher Bedeutung, daß sie, isolirt aufgefaßt, einen Scheidungsausspruch zu begründen vermöchten. Faßt man dieselben aber, wie man nach dem oben Ausgeführten kann und muß, als das auf, als was sie mit Rücksicht auf die frühern Vorfälle erscheinen, näm lich als das letzte Glied in einer ganzen langen, bis auf den Beginn des ehelichen Lebens zurückführenden Kette von ehelichen wistigkeiten, so erscheint als vollständig hergestellt, daß das sittliche Band zwischen den Litiganten völlig gelöst ist, und deren Ehe daher, nach dem unzweideutigen Willen des schweize¬ rischen Gesetzgebers, getrennt werden muß. Dies kann nicht zweifelhaft sein, wenn erwogen wird: daß, wie sich aus den Akten ergibt, in der Ehe der Litiganten der eheliche Friede, und zwar offenbar in Folge des gänzlichen Mangels ehelicher Gesinnung bei beiden Theilen, von allem Anfang an fehlte, daß diese Ehe nahezu ununterbrochen von erbitterten Zwistig¬ keiten beider Ehegatten erfüllt war, welche sich in fortgesetzten Prozessen, im Jahre 1873 sogar in strafrechtlicher Verfolgung des Ehemannes durch die Frau, Luft machten, daß diese Zwistig¬ keiten zu zahlreichen gegenseitigen Beschimpfungen und Belei¬ digungen führten, daß ein früherer Versuch der Wiedervereini¬ gung nicht nur fruchtlos geblieben ist, sondern die Abneigung zwischen den Litiganten nur noch gesteigert hat, und daß end¬ lich die Ehegatten schon seit dem Jahre 1877 faktisch getrennt leben. Angesichts dieser Momente erscheinen die seit dem badi¬ schen Urtheile vorgekommenen neuen Vorfälle allerdings in einem solchen Lichte, daß der Scheidungsausspruch als geboten erscheint und kann hieran auch die vom Vorderrichter betonte Erklärung der Beklagten, daß sie zur Aussöhnung bereit sei, nichts ändern. Denn mag auch immerhin diese Erklärung im Augenblicke, wo sie abgegeben wurde, aufrichtig gemeint gewesen sein, so ergibt doch die ganze Sachlage, daß infolge des zwischen den Litiganten während einer langen Reihe von Jahren Vorgefallenen die gegenseitige Erbitterung und das gegenseitige Mißtrauen bis zu einem Grade gestiegen ist, welcher eine wirkliche und dauernde Aussöhnung beziehungsweise ein wirkliches eheliches Zusammen¬ leben der Litiganten als ausgeschlossen erscheinen läßt.
5. Ist somit die gänzliche Scheidung auszusprechen, Ehe gemäß Art. 49 des Bundesgesetzes über Civilstand und gleichzeitig auch über die dort bezeichneten Nebenfolgen der Ehe¬ scheidung zu erkennen. Dabei ist nach der citirten Gesetzesbe¬ stimmung das st. gallische Recht zu Grunde zu legen, da der hemann zweifellos der Gerichtsbarkeit dieses Kantons unter¬ steht und die Gesetzgebung des Kantons St. Gallen die Anwendung des heimatlichen Rechtes der Ehegatten, welche von der Gesetzgebung des Heimatkantons der Litiganten, des Kan¬ tons Zürich, allerdings beansprucht würde, nicht gestattet, viel¬ mehr gemäß dem Territorialprinzipe die Anwendung ihrer eige¬ nen einschlägigen Bestimmungen vorschreibt.
6. Nach Art. 28 des st. gallischen Gesetzes betreffend das Verfahren in Ehestreitsachen nun entscheidet über die Zutheilung der Kinder aus geschiedenen Ehen lediglich das richterliche Er¬ messen, wobei offenbar nach dem Willen des Gesetzgebers in erster Linie das Interesse der Kinder entscheiden muß. Dies spricht aber im vorliegenden Falle für die Zutheilung des aus der Ehe hervorgegangenen Kindes an die Mutter, welche sowohl mit Rücksicht auf ihre Vermögensverhältnisse und Lebens¬ weise als auch auf das Alter des Kindes zu dessen guter Auf¬ erziehung und Pflege eher in der Lage ist, als der Vater. Letz¬ terem ist indessen an die Kosten der Erziehung ein Alimenta¬ tionsbeitrag aufzuerlegen, wobei aber bezüglich der Höhe des¬ selben dem Umstande Rechnung zu tragen ist, daß nach den Akten die Beklagte eigenes Vermögen besitzt, während der Kläger gänzlich vermögenslos ist.
7. Das Entschädigungsbegehren des Klägers ist, da in keiner Weise erhellt, daß die Beklagte die ausschließliche oder über¬ wiegende Schuld an den ehelichen Zerwürfnissen treffe, als offenbar unbegründet zu verwerfen; im übrigen ist über die Ausscheidung der Vermögensverhältnisse eine Entscheidung nicht zu treffen, da ein diesbezüglicher Antrag von keiner Partei ge¬ stellt ist und übrigens nach den Akten angenommen werden muß, die Beklagte befinde sich bereits im Besitze ihres in die Ehe gebrachten Vermögens.
348 Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Die zwischen den Litiganten bestandene Ehe ist gänzlich getrennt.
2. Das aus der Ehe hervorgegangene Kind Gottfried wird der Beklagten zur Erziehung und Pflege zugetheilt; an die da¬ herigen Kosten hat der Kläger, bis zum vollendeten sechzehnten Altersjahre des Kindes, der Beklagten einen vierteljährlich im Voraus zahlbaren Alimentationsbeitrag von Hundert Franken per Jahr zu leisten.
3. Mit seinem Entschädigungsbegehren wird der Kläger ab¬ gewiesen.