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8_I_337

BGE 8 I 337

Bundesgericht (BGE) · 1882-01-01 · Deutsch CH
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52. Urtheil vom 22. April 1882 in Sachen Eheleute Schweizer. A. Durch Urtheil vom 8. März 1882 hat das Civilgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Die Parteien sind mit ihrem Scheidungsbegehren abgewiesen. Kläger trägt die ordinären und extraordinären Prozeßkosten. B. Dieses Urtheil wurde vom Kläger im Einverständnisse mit der Beklagten, unter Umgehung der zweiten kantonalen Instanz, direkt an das Bundesgericht gezogen. C. Auf Vertretung bei der heutigen Verhandlung haben beide Parteien verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In thatsächlicher Beziehung ist durch den Vorderrichter im Wesentlichen Folgendes festgestellt worden: Die Litiganten, welche sich im Jahre 1866 verehelicht haben, lebten in durchaus glücklicher Ehe, bis die beklagte Ehefrau erkrankte und schlie߬ lich, nachdem sie vorher ohne Erfolg in der Diakonissenanstalt in Wiesen und im Spitale in Basel behandelt worden war, im Jahre 1877 im Versorgungshause in Basel untergebracht werden mußte. Nach dem Zeugnisse des Vorstehers letzterer An¬ stalt, Professor Dr. Wille, leidet die Beklagte an einer unheil¬ baren chronischen Krankheit des centralen Nervensystems, Hirn¬ und Rückenmarksnerven, infolge welcher sich einige geistige Schwächemomente herausgebildet haben, die aber nicht derart seien, daß die Kranke als blödsinnig, also im gesetzlichen Sinne als geisteskrank, bezeichnet werden könnte. In Folge der Krank¬ heit seiner Frau sah sich Kläger, welcher als Polizeisoldat an¬ gestellt ist, und als solcher häufig von Hause abwesend sein muß, genöthigt, seine Haushaltung aufzulösen und die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, von welchen drei noch am Leben sind, auswärts, in Anstalten, unterzubringen. Mit Klage vom

13. Januar 1882 stellte er nun beim Civilgerichte in Basel die Anträge:

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1. Es sei die Ehe zwischen Heinrich Schweizer und Anna Maria geb. Hafner nach § 45 des Bundesgesetzes betreffend Civilstand und Ehe auf Grund gemeinsamen Verlangens gänz¬ lich zu scheiden.

2. Es seien die aus dieser Ehe vorhandenen drei Kinder dem Vater zuzusprechen.

3. Es seien von dem vorhandenen Vermögen dem Manne 2 der Frau ½ zuzusprechen.

4. Es seien die ordinären Prozeßkosten zwischen den Parteien zu theilen. Zur Begründung führte er, indem er gleichzeitig erklärte, für die Beklagte einen wöchentlichen Alimentationsbeitrag von 3 Fr. auf Lebenszeit leisten zu wollen, in der Klageschrift so¬ wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Civilgerichte in Basel aus, daß infolge der unheilbaren Erkrankung der Ehe¬ frau, welche ihr fortdauerndes Verbleiben im Versorgungshause nothwendig mache, eine Ehe zwischen den Litiganten faktisch nicht mehr bestehe und daß nun eine Fortdauer des gegenwär¬ tigen Zustandes, insbesondere mit Rücksicht auf das Interesse der Kinder, welche durch die Trennung dem Vater völlig ent¬ fremdet werden, sich nicht rechtfertigen lasse; vielmehr erfordern alle Verhältnisse, insbesondere das Wohl der Kinder, daß Kläger durch Wiederverehelichung ein neues Familienleben begründe, so daß ihm möglich sei, die Kinder wieder zu sich zu nehmen; die Beklagte, welche selbst vollständig davon überzeugt sei, daß sie mit Rücksicht auf ihren körperlichen Zustand ihre Stellung als Ehefrau und Mutter nicht mehr ausfüllen könne, sei mit dem Scheidungsbegehren einverstanden. Nach Lage der Sache glaube Kläger sich auch auf Art. 47 des Bundesgesetzes be¬ treffend Civilstand und Ehe beziehen zu können. Die Beklagte ihrerseits erklärte, daß sie mit der Scheidungsklage in allen Theilen einverstanden sei, da sie in Folge ihrer körperlichen und geistigen Gebrechen die Pflichten einer Frau und Mutter nicht mehr gehörig erfüllen könne und der Mann ihr fremd ge¬ worden sei; nur solle ihr möglichst oft Gelegenheit gegeben wer¬ den, die Kinder zu sehen.

2. Bei rechtlicher Würdigung der Beschwerde ist in erster Linie klar, daß jedenfalls keiner der in Art. 46 des Bundes¬ gesetzes über Civilstand und Ehe vorgesehenen bestimmten Schei¬ dungsgründe vorliegt. Es kann sich daher blos fragen, ob die Scheidung nach Art. 45 eventuell Art. 47 leg, cit. auszusprechen sei. Allein diese Frage ist, in Uebereinstimmung mit dem Vorder¬ richter zu verneinen. Denn:

a. Nach Art. 45 cit. genügt es zur Begründung eines Scheidungsausspruches nicht, daß ein gemeinsames Begehren beider Ehegatten vorliege, sondern ist die Scheidung, auch wenn beide Ehegatten in dieselbe einwilligen, nur dann auszusprechen, wenn sich aus den Verhältnissen ergibt, daß ein ferneres Zu¬ sammenleben der Ehegatten mit dem Wesen der Ehe unverträg¬ lich sei. Dies ist aber in concreto durchaus nicht der Fall. Denn der einzige Grund, auf welchen das Scheidungsbegehren gestützt wird, ist die Krankheit der Ehefrau, welche letztere that¬ sächlich verhindere, die eheliche Pflicht zu erfüllen und dem Hauswesen des Ehemannes vorzustehen. Allein hierin liegt zwar allerdings ein schwerer Unglücksfall, welcher faktisch dem Zu¬ sammenleben der Eheleute, unter den gegebenen Verhältnissen, entgegenstehen mag, dagegen keineswegs ein Umstand, welcher ein ferneres Zusammenleben als mit dem Wesen der Ehe un¬ verträglich erscheinen ließe. Denn die beidseitige eheliche Ge¬ sinnung ist ja dadurch keineswegs ausgeschlossen und das zwischen den Ehegatten bestehende ethische Band keineswegs ge¬ löst; Wesen und Zweck der Ehe als dauernder umfassender Lebensgemeinschaft der Ehegatten, wie sie vom Bundesgesetze über Civilstand und Ehe zweifellos aufgefaßt werden, erfordern vielmehr, daß die Ehegatten Glück und Unglück gemeinsam tragen und daß daher das eheliche Band durch Unglücksfälle, welche den einen Ehegatten ohne sein Verschulden treffen, nicht gelöst werde. Daß dies die Auffassung des Bundesgesetzes ist, ergibt sich zur Evidenz daraus, daß dasselbe die in einzelne ausländische und kantonale Gesetze (s. u. a. bernisches Ci¬ vilgesetzbuch, Satz 114; preußisches Landrecht II, 1, §§ 696,

697) auf Grund naturrechtlicher Doktrinen über Wesen und Zweck der Ehe aufgenommene Bestimmung, daß erbliche oder ansteckende Krankheiten und Leibesgebrechen des einen Ehe¬

gatten, welche die „Erfüllung des Ehezweckes“ unmöglich machen, den andern Ehegatten zur Scheidung berechtigen, nicht adoptirt, sondern vielmehr, wohl im Anschlusse an die daherige Bestim¬ mung des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches, nur die unheilbare Geisteskrankheit des einen Ehegatten, welche auch die Fortdauer einer gegenseitigen ehelichen Gesinnung unmöglich mache (siehe Bluntschli, Kommentar ad § 196 1, S. 213), als bestimmten Scheidungsgrund in Art. 46 cit. anerkannt hat.

b. Liegen somit die Voraussetzungen, unter welchen nach Art. 45 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe eine Scheidung auf gemeinsames Begehren der Eheleute ausgesprochen werden kann, nicht vor, so kann selbstverständlich auch von einer Scheidung auf Grund des Art. 47 leg. cit. nicht die Rede sein, denn das eheliche Verhältniß zwischen den Litiganten ist ja offenbar gar kein innerlich zerrüttetes, sondern lediglich ein in seiner thatsächlichen Gestaltung durch Schicksalsschläge ge¬ hindertes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urtheil des Civilgerichtes des Kantons Baselstadt vom

8. März 1882 ist in allen Theilen bestätigt.