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49. Urtheil vom 19. Mai 1882 in Sachen Trafford gegen Blanc. A. Durch Urtheil vom 25. März 1882 hat das Bezirksgericht Zürich über die Streitfrage: „Ist der Kläger berechtigt, die „Erbschaft des in St. Julien, Frankreich, verstorbenen Frangois
„Clement Trafford alias Truffort, Bürgers von Riesbach, als „alleiniger Erbe in Besitz zu nehmen?“ erkannt: „1. Die Klage wird abgewiesen; „2. u. s. w.; „3. die Kosten werden dem Kläger auferlegt; „4. derselbe hat den Beklagten für außergerichtliche Kosten und „Umtriebe mit 100 Fr. zu entschädigen; „5. u. s. w." B. Dieses Urtheil wurde vom Kläger, im Einverständnisse mit dem Beklagten, unter Umgehung der zweiten kantonalen Instanz (der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich) direkt an das Bundesgericht gezogen. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt des Klägers zunächst, es möchte vom Gerichte gestattet werden, daß Professor Filippo Serasini aus Pisa den Replikvortrag für den Kläger erstatte; der Vertreter des Beklagten erhebt hiegegen keine Einwendung. Das Bundesgericht hat indeß, in Erwägung, daß Art. 31 der eidgenössischen Civil=Prozeß=Ordnung unbedingt verbietet, daß für dieselbe Partei mehrere Personen bei derselben Verhandlung das Wort führen und diesem Grundsatze auch durch Vereinba¬ rung der Parteien nicht derogirt werden kann, beschlossen, es sei diesem Gesuche nicht zu entsprechen. In der Hauptsache stellt der Anwalt des Klägers, indem er gleichzeitig erklärt, an sämmt¬ lichen vor den kantonalen Gerichten von ihm geltend gemachten thatsächlichen Aufstellungen und Beweisanträgen festhalten zu wollen und indem er im weiteren auf ein von ihm eingelegtes gedrucktes Gutachten des Professors Filippo Serafini aus Pisa verweist, unter eingehender Begründung die Anträge: „I. Es sei zu erkennen, der am 8. März 1821 in Neapel „geborene Kläger sei der legitime Sohn des am 18. Dezember „1878 in St. Julien verstorbenen Clemens Trafford=Truffort aus „dessen Ehe mit Carmela Pedata. „II. Eventuell es sei durch die Vorinstanzen ein Beweisver¬ „fahren einzuleiten, dahin gehend: „1. daß dem Beklagten der Beweis dafür auferlegt werde, „daß die Einträge in den Civilstandsregistern von Niesbach und „Neapel (Akt. 15, 16 und 17 und Akt. 31 Nro. 10 und 14, „ferner Akt. 32), worin der Kläger als ehelicher Sohn der Ehe¬ „leute Franz Clement Trafford und Carmela Pedata deklarirt „wird, auf Fälschung oder Unrichtigkeit beruhen, weiter eventuell „2. daß dem Kläger der Beweis dafür auferlegt werde, „a. daß die vom Kläger behauptete Ehe nach dem zur Zeit „der Geburt des Klägers in Neapel bestandenen Rechte gültig „gewesen oder ex post gültig erklärt worden sei; „b. daß seine Mutter Carmela Pedata verschollen sei; „c. überhaupt für die weiter vorgetragenen Fakta und die „Richtigkeit der geltend gemachten ausländischen Gesetze. „III. Es seien im übrigen die Akten an die Vorinstanzen zur „weitern materiellen Erledigung zurückzuweisen.“ Alles unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Dagegen trägt der Vertreter des Beklagten und Rekursbeklagten auf Abweisung der Weiterziehung des Klägers unter Kosten¬ und Entschädigungsfolge an; insbesondere beantragt er, es sei auf die Begehren um Anordnung eines weitern Beweisverfahrens als unzulässig nicht einzutreten und protestirt dagegen, daß das Bundesgericht auf eine Behandlung der Frage der Legitimität des Klägers eintrete, da in dieser Beziehung die Weiterziehung an das Bundesgericht bereits gegen die über diese Frage er¬ gangenen Vorentscheidungen der kantonalen Instanzen, welche nach zürcherischem Prozeßrechte prozeßualisch wie Endurtheile zu behandeln seien, und nicht erst gegen das Urtheil des Bezirks¬ gerichtes Zürich vom 25. März 1882 hätte ergriffen werden sollen und dieselbe somit in dieser Richtung, weil nicht innert der 20tägigen Rekursfrist des Art. 29 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege eingelegt, verspätet sei. Immerhin fügt der Vertreter des Beklagten bei, daß er persön¬ lich wünsche, daß das Bundesgericht die Streitfrage materiell würdige und entscheide. Replikando bekämpft der Anwalt des Klägers die Ausführungen des Beklagten, indem er insbesondere betont, daß auf die Ein¬ wendung der Verspätung des Rekurses bezüglich der Frage der Legi¬ timität, welche übrigens auch materiell unbegründet sei, von Seite des Beklagten, nach der eigenen heutigen Erklärung des Vertre¬ ters desselben, verzichtet werde, wobei der Beklagte behaftet werde.
In seiner Duplik hält der Vertreter des Beklagten an seinem Anbringen fest; er erklärt dabei, daß er heute die verbindliche Erklärung abgebe, daß sobald Kläger einen Trauschein zum Be¬ weise des Abschlusses einer Ehe zwischen seinen Eltern F. C. Trafford=Truffort und Carmela Pedata zu produziren im Stande sei, der Beklagte ihm, ohne Rücksicht auf den Ausgang des ge¬ genwärtigen Prozesses, die Erbschaft des F. C. Trafford=Truffort, abzüglich einzig des ihm gesetzlich gebührenden zehnten Theiles derselben, herausgeben werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Aus den Akten ergeben sich im Wesentlichen folgende That¬ sachen: Clemens Trafford, welcher am 1. September 1793 als Bürger von Norwich in England geboren ist, erwarb im Jahre 1842, nachdem er sich im Mai 1840 in Bern mit Lina Schult¬ heß von Maur, Kantons Zürich, verehelicht hatte, das Bürgerrecht von Riesbach und das zürcherische Landrecht. Derselbe, welche während seines Lebens in verschiedenen Ländern, u. a. in Neapel, Zürich, Lausanne und St. Julien (Frankreich) gewohnt und welcher seinen Namen in denjenigen „Franz Clemens Truffort“ umgeändert hatte, verstarb am 18. Dezember 1878 in St. Julien, mit Hinterlassung einer Reihe von eigenhändigen Testamenten und Kodizillen, in deren letztem (datirt den 4. November 1878) der Beklagte zum alleinigen Erben und Testamentsvollstrecker ernannt ist. Die Ehe des Erblassers mit Lina Schultheß war am 4. Juni 1853 in Zürich gerichtlich getrennt worden und das einzige aus derselben hervorgegangene Kind Gustav ist im Jahre 1855 verstorben. Mit Weisung des Friedensrichteramtes Riesbach datirt den 28. August 1879 erhob nun der Kläger unter Berufung aus Art. 5 des Staatsvertrages zwischen de Schweiz und Frankreich vom 15. Juni 1869 Anspruch auf den gesammten Nachlaß des F. C. Trafford=Truffort, mit der Be¬ hauptung, daß er dessen ehelicher Sohn aus einer ersten Ehe mit Carmela Pedata von Neapel sei. Kläger ist nämlich, laut Auszug aus dem Geburtsregister der Stadt Neapel vom Jahre 1821 datirt den 17. November 1879, am 8. März 1821 in Neapel geboren worden und es ist in dem erwähnten Geburtsregister hierüber beurkundet, daß am 8. März 1821 vor Don Giuseppe Vasaturo, Civilstandsbeamten des Quartiers San Ferdinando zu Neapel erschienen sei: Don Clemente Trafford, 27 Jahre alt, wohnhaft Pallonetto Santa Lucia Nro. 86, welcher ein Knäblein vorgewiesen und erklärt habe, dasselbe sei sein und der 19jährigen Carmela Pedata, seiner rechtmäßigen Gattin (sua moglie legittima) am gleichen Tage in der erwähnten Woh¬ nung geborenes Kind und solle die Namen Franzesco Guglielmo Clemente führen. Als Zeugen dieser Erklärung sind aufgeführt Raffaele Muniello, Schneider, von Neapel, und Don Vinzenzo Orlandi, militare, wohnhaft ebenfalls Pallonetto Santa Lucia Nro. 86. Am Rande dieses Eintrages findet sich folgender Vor¬ merk des Civilstandsbeamten: «L’anno mille ottocento ven¬ tuno, il di 23 del mese di marzo, il Parroco di Santa Lucia ci ha restituito il notamento, che noi gli abbiamo rimesso nel giorno sudetto del mese di marzo, del controscritto Atto di nascita in piè del quale ha indicato che il Sacramento del Bat¬ tesimo è stato amministrato agli 8 detto stesso mese, » u. s. w. Im Taufbuche der Kirchgemeinde Santa Maria della Catena in Santa Lucia a mare sodann findet sich, gemäß beglaubigtem Auszug vom 8. Juni 1880 auf Folio 139 libro XVfolgender Eintrag: « A di 8 marzo 1821 Francesco Guglielmo Clemente Trafford figlio di D. Clemente e D. Carmela Pedata conjugi, nato a di detto, battezzato dal Rdo D. Giovanni Melilo, lev. Maria Giu¬ seppa Pesce. » Kläger lebte im ferneren bis zum Jahre 1840 ununterbrochen mit dem Erblasser Clemens Trafford=Truffort zusämmen und wurde von diesem fortwährend als Sohn be¬ zeichnet und behandelt, so daß ihm auch dessen Familiennamen im gesellschaftlichen Verkehr wie in amtlichen Ausweisschriften und Kontrollen beigelegt wurde. Dagegen ist nach der Behaup¬ tung des Klägers dessen Mutter Carmela Pedata schon seit dem Jahre 1821 verschollen und behauptet derselbe, von deren Schick¬ sal keine Kenntniß zu haben. Im Jahre 1840 wurde der Kläger von dem damals in Lausanne wohnenden Erblasser nach Ham¬ burg geschickt, und lebte seither getrennt von demselben; in der Korrespondenz, welche zwischen dem Erblasser und dem Kläger seit dieser Zeit gewechselt wurde, nennt ersterer den letztern stets seinen Sohn; in Aufzeichnungen aus seinen spätern Lebens¬ VIII — 188
jahren aber bezeichnet er ihn ausdrücklich als « fils naturel » und spricht ihm in einem Briefe vom 24. Juli 1877 auch jeden Anspruch auf sein Vermögen ab. Nach dem Tode des Erblassers erwirkte Kläger einen Beschluß des Gemeinderathes von Ries¬ bach vom 13. März 1880, wodurch er als Bürger dieser Ge¬ meinde anerkannt wurde, und, auf eine diesbezügliche Anfrage des Gemeinderathes von Riesbach, beschloß auch die Direktion des Innern des Kantons Zürich, in Zustimmung zu dem er¬ wähnten Gemeinderathsbeschlusse: „Da obiger Franz Wilhelm „Clement Trafford zur Zeit der Aufnahme seines Vaters als „Bürger von Riesbach minderjährig gewesen und es zur Evidenz „erwiesen sei, daß er der legitime Sohn des Franz Clement „Trafford=Truffort sei, so habe die Aufnahme ins Bürgerrecht „von Riesbach auch für diesen benannten Sohn Franz Wilhelm „Clement Trafford Gültigkeit.“ Kläger wurde hierauf vom Civil¬ standsbeamten von Riesbach als ehelicher Sohn des Franz Cle¬ ment Trafford=Truffort in das Familienregister der Gemeinde Riesbach eingetragen. In Begründung der von ihm angestrengten Erbschaftsklage vor dem Bezirksgerichte Zürich berief sich Kläger zum Nachweise seiner ehelichen Abstammung vom Erblasser auf die erwähnten Einträge in dem Geburtsregister der Stadt Neapel, dem Taufbuche der Pfarrei St. Maria della Catena in St. Lucia a mare und dem Familienregister der Gemeinde Riesbach, sowie auf den Besitz des Geburtsstandes (possession d’état) nach Art. 197 des französischen code civil, dessen Grundsätze für die Be¬ urtheilung der Frage der Legitimität des Klägers maßgebend sein müssen; denn nach englischem Rechte, welches als damaliges nationales Gesetz des Vaters hierüber entscheide, beantworte sich die Frage der Legitimität eines Kindes nach dem Rechte des Wohnortes der Eltern zur Zeit der Geburt des Kindes, so daß also in concreto das Recht des Königreichs beider Sizilien im Jahre 1821 zur Anwendung komme; dieses Recht stimme aber in der in Frage kommenden Richtung mit den Grundsätzen des französischen Rechtes vollkommen überein. Seitens des Beklagten wurde die Anwendbarkeit des französischen Rechtes nicht verneint, dagegen die Legitimität des Klägers bestritten, da dieser einen Nachweis dafür, daß zwischen dem Erblasser und der Carmela Pedata die Ehe abgeschlossen worden sei, nicht erbracht habe. Von den kantonalen Gerichten wurde nun zunächst die Frage, ob Kläger der legitime Sohn des Erblassers sei, gemäß § 444 der zürcherischen Prozeßordnung im Wege der Vorentscheidung besonders beurtheilt. Durch zweitinstanzliches Urtheil der Ap¬ pellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
10. September 1880 wurde, in Abänderung der Entscheidung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Mai 1880, diese Frage ver¬ neint, beziehungsweise entschieden, daß Kläger mit seinem Be¬ gehren, daß er als der legitime Sohn des am 18. Dezember 1878 in St. Julien, Savoyen, verstorbenen Franz Clement Truffort anerkannt werde, abgewiesen sei. Diese Entscheidung beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Es handle sich in concreto einfach um die Frage, wie die materiellen Re¬ quisite der ehelichen Kindschaft, nämlich Bestand einer Ehe zwi¬ schen den Eltern und Geburt in dieser Ehe, zu beweisen seien, und ob sie durch die produzirten Beweismittel als erwiesen zu betrachten seien. Diese Frage sei eine Frage des Beweisrechtes, also des Prozeßrechtes, und daher nach dem Rechte des Proze߬ gerichtes zu beurtheilen. Nun enthalte das einheimische Recht, nämlich das eidgenössische Gesetz über Civilstand und Ehe und die zürcherische Gesetzgebung, keine Vorschriften darüber, wie der Beweis der ehelichen Kindschaft im Bestreitungsfalle zu erbringen sei; nur soviel ergebe sich aus Sinn und Geist des eidgenössi¬ schen Gesetzes, daß die ordentlichen Beweismittel für diese That¬ sache die Civilstandsregister bilden und zwar für die Ehe die Eheregister und für die Geburt die Geburtsregister. Der vom Kläger angerufene Eintrag in das Civilstandsregister von Ries¬ bach sei nun nicht geeignet, den Beweis des Bestandes einer Ehe zwischen den Eltern des Klägers zu erbringen, denn dieser Eintrag sei eine bloße Kopie ohne selbständige Beweiskraft und, auch abgesehen hievon, könne, nach den Bestimmungen des Bun¬ desgesetzes über Civilstand und Ehe, durch einen Eintrag in die Geburtsregister die Ehelichkeit eines Kindes nicht bewiesen werden, denn die Geburtsregister seien nur dazu bestimmt, den Geburtsstand des Kindes, nicht aber auch dazu, seine Ehelichkeit, das heißt die Thatsache, daß seine Eltern in rechtsgültiger Ehe
lebten, zu konstatiren; zu letzterer Konstatirung seien vielmehr die Eheregister bestimmt. Dies sei in Doktrin und Praxis des französischen Rechtes, dessen sachbezüglichen Bestimmungen das Bundesgesetz über Civilstand und Ehe nachgebildet sei, allgemein anerkannt. Deßhalb sei denn auch der Geburtsakt von Neapel, wel¬ cher nach den Bestimmungen des französischen Rechtes abgefaßt sei, zum Nachweis der Ehelichkeit des Klägers nicht geeignet. Es liege daher ein Fall vor, wo die Civilstandsregister über die Ehelich keit der Geburt keinen Aufschluß geben und wo also die Frage entstehe, ob dieser Beweis nach dem maßgebenden schweizerischen Rechte auch auf andere Weise als durch diese öffentlichen Ur¬ kunden geleistet werden könne. Weder die eidgenössische noch kantonale Gesetzgebung enthalten nun hierüber irgendwelche Be¬ stimmungen; es erscheine daher als zulässig, die einschlägigen Vorschriften des französischen Rechtes, welches die Mutter der modernen Rechte in dieser Materie sei und mit dessen Anwen¬ dung beide Parteien einverstanden seien, subsidiär zur Anwendung zu bringen. In Betracht komme dabei einzig Art. 197 des Code Napoléon. Allein nach dieser Gesetzesbestimmung erscheine als erste Voraussetzung der dort normirten Erleichterung des Beweises der ehelichen Geburt, daß beide Eltern gestorben seien und nun sei in concreto nicht dargethan, daß die Mutter des Klägers verstorben sei. Allerdings stellen die französischen Juristen dem Falle des Todes beider Eltern meist den andern Fall gleich, daß zwar der eine parens noch lebe, aber geisteskrank oder ge¬ richtlich als abwesend erklärt worden sei; auch dies aber treffe hier nicht zu, da keine gerichtlichen Schritte zu Wiederauffindung der Mutter des Klägers gethan worden seien. Sollte übrigens auch angenommen werden, der schweizerische Richter, welcher an keine Beweistheorie gebunden sei, dürfte den Art. 197 des Code Napoléon analog auch in Fällen anwenden, wo nur überhaupt dargethan sei, daß es dem Kinde faktisch unmöglich sei, von den Eltern über ihre Trauung Aufschluß zu erhalten, so müßte doch jedenfalls der Nachweis letzterer Thatsache verlangt werden; dieser aber sei nicht erbracht, denn es mangle jeglicher Nachweis dafür, daß eingehende Nachforschungen nach dem Schicksale der Mutter des Klägers erfolglos geblieben seien; im Gegentheil deuten gewisse thatsächliche Verumständungen darauf hin, daß solche Nachforschungen zu einem Resultate geführt haben, welches der Kläger dem Gerichte nur nicht mittheilen wolle. Eine gegen dieses Vorurtheil an das Kassationsgericht des Kantons Zürich gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgerichte durch Erkenntniß vom 6. Februar 1882 verworfen, worauf durch das Fakt. A angeführte Endurtheil des Bezirksgerichtes Zürich die Klage abgewiesen wurde, da Kläger den Nachweis seiner Legitimität, welcher ihn nach zürcherischem Rechte einzig zur An¬ fechtung des Testamentes des Erblassers berechtigen würde, nach der oberinstanzlichen Entscheidung nicht erbracht habe.
2. Die Beschwerde des Rekurrenten stützt sich der Hauptsache nach auf zwei Gesichtspunkte:
a. In erster Linie stellt dieselbe darauf ab, daß das ange¬ fochtene Urtheil, respektive die Vorentscheidungen, auf welchen dieses beruhe, das Bundesgesetz über Civilstand und Ehe da¬ durch verletzen, daß sie den Eintrag in das Civilstandsregister der Gemeinde Riesbach, wonach Kläger als der eheliche Sohn des Erblassers erscheine, nicht als beweiskräftig für diese That¬ sache bis zum Beweise des Gegentheils anerkannt haben. Da¬ durch seien die Art. 5, 7, 11, 16 litt. c und 17 des genannten Gesetzes verletzt. Nach Art. 11 cit. nämlich komme den Civil¬ standsregistern als öffentlichen Urkunden volle Beweiskraft zu, so lange nicht der Nachweis der Fälschung oder der Unrichtig¬ keit der Anzeigen und Feststellungen, auf Grund deren die Ein¬ tragung stattgefunden habe, erbracht sei. Die Eintragung in Riesbach sei nun in vollkommen ordnungsmäßiger Weise erfolgt, da nach Art. 5 litt., c leg. cit. in die entsprechenden Abtheilungen der Civilstandsregister eines Kreises auch Mittheilungen aus andern Kreisen des In= und Auslandes über Geburten, Trau¬ ungen, und Sterbefälle, welche Einwohner oder Heimatsberech¬ tigte des betreffenden Kreises anbelangen, einzutragen seien und nun Kläger eben Bürger der Gemeinde Riesbach sei. Dieser Eintrag sei ferner keineswegs eine bloße Kopie, sondern er sei erst nach vorangegangener pflichtmäßiger Prüfung der beigebrachten Dokumente durch den Civilstandsbeamten (Art. 11 leg. cit.), so¬ wie durch den Gemeinderath von Riesbach und die Direktion
des Innern des Kantons Zürich, auf Grund des neapolitanischen Geburts= und Taufscheines des Klägers vollzogen worden. So¬ lange daher nicht die Fälschung oder Unrichtigkeit der letztern Akten, welche eben die Feststellung enthalten, auf welche hin die Eintragung in Riesbach erfolgt sei, nachgewiesen werde, müsse letzterer nach dem allgemeinen Grundsatze des Art. 11 cit. volle Beweiskraft zugestanden werden. Wenn hiegegen eingewendet werde, daß Eintragungen in das Geburtsregister die Ehelichkeit eines Kindes nicht zu beweisen vermögen, so sei dies nach Mit¬ gabe des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe unrichtig. Allerdings nämlich komme Einträgen in die Civilstandsregister, welche etwas der Bestimmung dieser Register Fremdes enthalten, keine Beweiskraft zu. Allein nach Art. 16 litt. c leg. cit. ver¬ lange das Bundesgesetz geradezu, daß in das Geburtsregister ein Eintrag über die Ehelichkeit oder Unehelichkeit des Kindes stattfinde; denn es schreibe ja vor, daß, wenn das Kind ehelich geboren sei, Familien= und Personennamen beider Eltern, wenn es außerehelich geboren sei, nur derjenige der Mutter allein ein¬ getragen werden. Demnach müssen die Einschreibungen in die nach dem Bundesgesetze geführten Geburtsregister, nach dem Willen des Gesetzgebers, eine Beurkundung über den ehelichen oder außerehelichen Stand des Kindes enthalten; letztere Beurkundung sei also nicht eine der Bestimmung des Geburtsregisters fremde, sondern gerade eine innerhalb dieser Bestimmung gelegene und verdiene daher vollen Glauben, so lange nicht die Unrichtigkeit der Erklärung oder der Feststellung, auf Grund deren sie erfolgt sei, dargethan werde.
b. In zweiter Linie sei auch Art. 25 Abs. 3 des Bundes¬ gesetzes über Civilstand und Ehe und damit der Grundsatz des internationalen Privatrechtes locus regit actum verletzt. Nach diesem Grundsatze, respektive nach der erwähnten Gesetzesbestim¬ mung, müsse die in einem Kanton oder im Auslande nach der dort geltenden Gesetzgebung abgeschlossene Ehe im Gebiete der Eidgenossenschaft als Ehe anerkannt werden. Dies gelte nicht nur für die Form der Eheschließung, sondern auch für die Frage, durch welche Beweismittel der Eheabschluß bewiesen werden könne. Die Frage also, ob der Bestand einer Ehe zwischen den Eltern des Klägers bewiesen sei, müsse nach dem zur Zeit des Abschlusses dieser Ehe im Königreich beider Sizilien geltenden Rechte beurtheilt werden. Nun habe in der Zeit, in welcher die Ehe zwischen den Eltern des Klägers abgeschlossen worden sein müsse, nämlich zwischen 1814 und 1821, im Königreich beider Sizilien, wie in dem Gutachten des Professors Serafini zur Evidenz dargethan sei, in den einschlagenden Materien keines¬ wegs französisches, sondern vielmehr gemeines das heißt im We¬ sentlichen kanonisches Recht gegolten. Demnach aber habe die Ehe zwischen den Eltern des Klägers in mehreren verschiedenen Formen, insbesondere in der geheimen Form des matrimonium conscientiae nach der Bulle « Satis vobis » gültig abgeschlossen werden können und könne gar kein Zweifel darüber obwalten, daß die vom Kläger beigebrachten Beweise zum Nachweise des Bestandes einer Ehe zwischen seinen Eltern quoad effectum legimitatis et successionis filiorum vollständig genügen. Denn auf Grund der Nov. 117 Kap. 2 habe die gemeinrechtliche Doktrin und Praxis stets daran festgehalten, daß zum Nachweise des Bestandes einer Ehe, soweit es wenigstens die Ehelichkeit der Kinder anbelange, die Vorlage eines Trauscheines keineswegs erforderlich sei, sondern dazu auch anderweitige Beweismittel, namentlich die solenne, in einer öffentlichen Urkunde erklärte Anerkennung der Legitimität der Kinder durch den Vater genüge, beziehungsweise diese letztere eine Rechtsvermuthung für die Ehelichkeit begründe. Indem daher die Vorinstanzen die vom Kläger beigebrachten Beweise nicht als hinreichend anerkannt haben, obschon dieselben nach dem zur Zeit und am Orte des Ehe¬ abschlusses seiner Eltern gültigen Rechte genügend gewesen seien, haben sie den Art. 25 des Bundesgesetzes über Zivilstand und Ehe verletzt. Daß vom Kläger vor den kantonalen Gerichten irrthümlicher Weise auf französisches Recht Bezug genommen worden sei, könne ihm, gemäß der Regel jura novit curia, nicht schaden. Denn soweit nach Art. 25 Abs. 3 cit. von den schwei¬ zerischen Gerichten ausländisches Recht angewendet werden müsse, bilde letzteres gleichsam einen Bestandtheil des einheimischen Rechtes und müsse von Amteswegen angewendet werden, weßhalb denn auch dem Bundesgerichte die Prüfung der richtigen An¬
wendung desselben durch die kantonalen Gerichte zustehe. Auch werde dadurch, daß die Ehe zwischen den Eltern des Klägers vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe abgeschlossen worden sei, die Anwendbarkeit des Art. 25 dieses Gesetzes nicht ausgeschlossen. Denn letztere Gesetzesbestim¬ mung sei als ein auf sittlichen Motiven beruhendes absolut zwin¬ gendes Gesetz in allen Fällen unbedingt anzuwenden; und es handle sich übrigens in concreto nicht um die formelle Aner¬ kennung einer Ehe, sondern um privatrechtliche Wirkungen der¬ selben, welche erst nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe mit dem Tode des Vaters Trafford eingetreten seien.
3. In rechtlicher Prüfung der Beschwerde ist zunächst zu unter¬ suchen, ob das Bundesgericht zu Beurtheilung derselben über¬ haupt kompetent ist, welche Frage, nach bekanntem Grundsatze von Amteswegen geprüft werden muß. Darüber ist vorab grundsätzlich zu bemerken: Die Beschwerde qualifizirt sich als Weiterziehung eines kantonalen Civilurtheils an das Bundes¬ gericht in seiner Eigenschaft als Civilgerichtshof gemäß Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechts¬ pflege. Als Oberinstanz in Civilsachen nun hat das Bundes¬ gericht nach Mitgabe der zitirten Gesetzesbestimmungen zu ent¬ scheiden, in „Rechtsstreitigkeiten, welche von den kantonalen Ge¬ richten nach eidgenössischen Gesetzen zu entscheiden sind und deren Gegenstand einen Hauptwerth von wenigstens 3000 Fr. hat oder seiner Natur nach einer Schätzung nicht unterliegt.“ Es ist demnach das Bundesgericht nur dann kompetent, wenn es sich um die Anwendung eidgenössischen Rechtes handelt, während die Anwendung des kantonalen Rechtes ausschließlich den kantona¬ len Gerichten zusteht und deren sachbezügliche Entscheidungen der Ueberprüfung durch das Bundesgericht entzogen sind. Dagegen ist allerdings die Kømpetenz des Bundesgerichtes als Oberinstanz in Civilsachen nicht nur dann begründet, wenn ein Rechtsstreit ausschließlich nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden, be¬ ziehungsweise wenn über den Klageanspruch selbst nach eidge¬ nössischem Rechte zu erkennen ist, sondern auch dann, wenn die Entscheidung blos theilweise auf der Anwendung des eidgenössi¬ schen Rechtes beruht, das heißt wenn blos über einzelne, der Endentscheidung präjudizielle, Rechtsfragen oder über einzelne Angriffs= oder Vertheidigungsmittel (zum Beispiel die Einrede der mangelnden Handlungsfähigkeit und dergleichen) nach eid¬ genössischem Rechte zu urtheilen ist. In solchen Fällen ist das Bundesgericht freilich zu rechtlicher Ueberprüfung der kantonalen Entscheidung nicht in vollem Umfang, wohl aber insoweit kom¬ petent, als dieselbe auf eidgenössichem Rechte beruht, das heißt das Bundesgericht ist zu Erledigung desjenigen Theiles des Rechtsstreites befugt, welcher nach eidgenössischem Rechte zu be¬ urtheilen ist, während, insoweit es sich um die Anwendung des kantonalen Rechtes handelt, die Entscheidung der kantonalen Gerichte aufrechterhalten oder vorbehalten bleiben muß. Daß in den genannten Fällen die Kompetenz des Bundesgerichtes als Civilgerichtshof in dem angegebenen Umfange wirklich be¬ gründet und daher das Rechtsmittel der Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege wirk¬ lich statthaft ist, folgt unmittelbar aus dem Wortlaute des Art. 29 cit., wonach rücksichtlich der Statthaftigkeit der Weiterziehung nicht unterschieden wird, ob die kantonale Entscheidung ausschlie߬ lich oder nur theilweise auf eidgenössischem Rechte beruhe, son¬ dern dieselbe, wenn und insoweit überhaupt eidgenössisches Recht zur Anwendung kommt, zugelassen wird, ohne Rücksicht darauf ob neben dem eidgenössischen für Erledigung des Rechtsstreites etwa noch kantonales Recht in Betracht komme. Dies entspricht denn auch offensichtlich dem Zwecke, welchen der Gesetzgeber bei Einsetzung des Bundesgerichtes als Oberinstanz in Civilsachen versolgt hat, und es vermag daran auch der Umstand nichts zu ändern, daß in Fällen, wo die Entscheidung blos theilweise auf eidgenössischem Rechte beruht, beziehungsweise wo nur über ein¬ zelne Präjudizialpunkte oder Angriffs= und Vertheidigungsmittel nach eidgenössischem Rechte zu erkennen ist, das Bundesgericht ein den Rechtsstreit in seinem vollen Umfange erledigendes Ur¬ theil zu erlassen nicht in der Lage ist. Denn wenn auch aller¬ dings nach Art. 29 cit. das dort normirte Rechtsmittel der Weiterziehung an das Bundesgericht auf Abänderung der an¬ gefochtenen Entscheidung gerichtet ist, so ist doch damit keines¬
wegs gesagt, daß nur die Endentscheidung in der Hauptsache beziehungsweise die Entscheidung über den Klageanspruch selbst und nicht auch anderweitige dezisive Elemente des kantonalen Endurtheils (Entscheidungen über Präjudizialpunkte, einzelne Einreden und dergleichen) im Wege dieses Rechtsmittels ange¬ fochten werden können.
4. Im vorliegenden Falle nun ist die vom Kläger vor den kantonalen Gerichten angestrengte Klage eine Erbschaftsklage und es kann daher, da das Erbrecht bekanntlich ausschließlich durch die kantonale und keineswegs durch die eidgenössische Ge¬ setzgebung normirt wird, einem Zweifel nicht unterliegen, daß das Bundesgericht zu materieller Entscheidung über den Klage¬ anspruch selbst, das heißt über die Frage, ob Kläger als Noth¬ erbe seines Vaters den gesammten Nachlaß desselben beanspruchen könne, nicht kompetent ist. Es ist denn auch vom Rekurrenten gar nicht beantragt worden, daß das Bundesgericht seinerseits über den Klageanspruch materiell entscheide. Dagegen stellt Re¬ kurrent darauf ab, daß die dem Entscheide über den erbrecht¬ lichen Anspruch des Klägers präjudizielle Frage des ehelichen Standes desselben respektive die Frage des Beweises dieses Status nach Bundesrecht zu entscheiden sei und erblickt er in den kan¬ tonalen Entscheidungen über diese Frage einerseits eine Ver¬ letzung der durch das Bundesgesetz über Civilstand und Ehe, insbesondere den Art. 11 desselben, aufgestellten Grundsätze über die Beweiskraft der Standesregister, andrerseits eine Verletzung des, nach seiner Behauptung, in Art. 25 Abs. 3 leg. cil. ent¬ haltenen Grundsatzes des internationalen Privatrechtes.
5. Nach dem in Erwägung 3 Ausgeführten nun kann die Kompetenz zur Entscheidung über diese Beschwerden vom Bun¬ desgerichte nicht deßhalb abgelehnt werden, weil dieselben sich blos auf eine der Hauptentscheidung präjudizielle, nach eidge¬ nössischem Recht zu lösende, Rechtsfrage beziehen, während über den Klageanspruch selbst nicht nach eidgenössischem, sondern nach kantonalem Rechte zu entscheiden ist. Dagegen könnte allerdings die Frage aufgeworfen werden, ob nicht das Bundesgericht als Civilgerichtshof deßhalb nicht kompetent sei, weil das Rechts¬ mittel der Weiterziehung nach Art. 29 und 30 cit. wenigstens in Fällen, wo das Bundesgericht zur Entscheidung in der Haupt¬ sache, d. h. über den Klageanspruch selbst, nicht kompetent ist, nur insoweit Platz greife, als es sich um Beschwerden bezüglich der Anwendung des eidgenössischen materiellen Privatrech¬ tes handle, während für Beschwerden über Verletzung öffent¬ lich=rechtlicher Normen des Bundesrechtes durch kantonale Ci¬ vilurtheile einzig der staatsrechtliche Rekurs nach Art. 59 leg. cit. das zutreffende Rechtsmittel sei und es sich nun in concreto um Beschwerden der letztern Art handle; es könnte nämlich in dieser Richtung darauf hingewiesen werden, daß jedenfalls der erste Beschwerdegrund des Rekurrenten, die Rüge unrichtiger Anwen¬ dung der bundesrechtlichen Grundsätze über die Beweiskraft der Standesregister, dem Prozeßrechte, d. h. dem öffentlichen Rechte angehöre und daß auch bezüglich des zweiten Beschwerdepunktes es sich insofern um eine Frage des öffentlichen Rechtes handle, als der als verletzt bezeichnete Grundsatz des Art. 25 Abs. 3 leg. cit., da derfelbe textuell aus Art. 54 der Bundesverfassung repro¬ duzirt ist, wenn auch inhaltlich dem Privatrechte angehörig, doch einen Bestandtheil des eidgenössischen Verfassungsrechtes bilde. Allein die Entscheidung dieser Fragen kann im vorlie¬ genden Falle dahingestellt bleiben, denn das Bundesgericht könnte auf eine materielle Würdigung der Beschwerden des Rekurrenten in concrelo auch dann nicht eintreten, wenn dasRechtsmittel der Weiterziehung nach Art. 29 und 30 cit. an sich als statthaft erachtet würde. Denn es ist in concreto jedenfalls weder mit Rücksicht auf den ersten, noch mit Rücksicht auf den zweiten Be¬ schwerdegrund des Rekurrenten eidgenössisches Recht maßgebend.
6. Was nämlich den ersten Beschwerdegrund des Rekurrenten anbelangt, so ist zu bemerken: Das Bundesgesetz über Civilstand und Ehe enthält keine erschöpfenden Bestimmungen darüber, in welcher Weise der Bestand einer Ehe, beziehungsweise die Ehelichkeit eines Kindes, bewiesen werden müsse oder könne sondern das erwähnte Gesetz schreibt in dieser Beziehung einzig vor, daß und in welcher Weise die Standesregister über Ge¬ burten, Heiraten und Sterbefälle zu führen seien und normirt die Beweiskraft, welche den Einträgen in diese, nach Mitgabe des Bundesgesetzes geführten, schweizerischen Standesregister für
den Beweis der durch sie beurkundeten Thatsachen zukomme. Dagegen stellt dasselbe irgend welche Regeln darüber, welche Beweismittel außerdem noch zum Nachweise eines Eheabschlusses oder des ehelichen Standes eines Kindes geeignet und zulässig seien, nicht auf, so daß hierüber lediglich die kantonale Gesetz¬ gebung maßgebend bleibt; namentlich enthält das Bundesgesetz keine Vorschriften über die Beweiskraft von Einträgen in die öffentlichen Register, welche gemäß Art. 4 litt. f leg. cit. von den Civilstandsbeamten neben den durch das Bundesgesetz vor¬ geschriebenen Geburts=, Ehe= und Todtenregistern zufolge kan¬ tonaler Anordnung noch geführt werden können. Im vorliegen¬ den Falle nun aber liegt ein Eintrag in ein schweizerisches Civilstandsregister, dessen Beweiskraft nach Bundesgesetz zu be¬ urtheilen wäre, überall gar nicht vor. Denn es beruht auf einem offenbaren Irrthum, wenn die Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich und das dortige Kassations¬ gericht in ihren die Frage der Ehelichkeit des Klägers betreffen¬ den Vorentscheidungen angenommen haben, es habe über die Geburt des Klägers ein Eintrag in das Civilstandsregister (Ge¬ burtsregister) der Gemeinde Riesbach stattgefunden. Vielmehr ist über die Geburt des Klägers ein Eintrag in ein schweize¬ risches Geburtsregister gar nicht gemacht worden, wie dies denn auch schon deßhalb, weil Kläger weder in der Schweiz noch als Sohn schweizerischer Angehöriger geboren wurde, offenbar völlig unzulässig gewesen wäre. Dagegen ist Kläger allerdings in das Familienregister der Gemeinde Riesbach, dessen Führung für die in der Gemeinde Verbürgerten und Niedergelassenen dem Ci¬ vilstandsbeamten, neben der Führung des eidgenössischen Civil¬ standsregister, infolge kantonaler Anordnung (gemäß § 23 litt. a der Vollziehungsverordnung des Regierungsrathes des Kantons Zürich zum Bundesgesetze betreffend Feststellung und Beurkun¬ dung des Civilstandes und die Ehe vom 9. Wintermonat 1875) ob¬ liegt, eingetragen worden. Ueber die Beweiskraft dieser von den eidgenössischen Standesregistern völlig verschiedenen, lediglich auf kantonaler Verordnung beruhenden, Familienregister aber ent¬ scheidet, wie bemerkt, nicht das Bundesgesetz, sondern das kan¬ tonale Recht. Die Regeln des Bundesgesetzes über die Beweis¬ kraft der Standesregister kommen also in concreto gar nicht zur Anwendung, so daß von einer Verletzung derselben durch die kantonalen Gerichte keinenfalls die Rede sein könnte.
7. Bezüglich des zweiten Beschwerdegrundes des Klägers so¬ daun, daß nämlich durch die angefochtenen Entscheidungen der Grundsatz des Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Civil¬ stand und Ehe, wonach eine in einem Kanton oder im Auslande nach der dort geltenden Gesetzgebung abgeschlossene Ehe im Ge¬ biete der Eidgenossenschaft als Ehe anerkannt werden soll, ver¬ letzt sei, so kann auf eine materielle Prüfung dieses Beschwerde¬ punktes deßhalb nicht eingetreten werden, weil der vorliegende Fall offenbar der Zeit nach gar nicht unter die Herrschaft der erwähnten Gesetzesbestimmung fällt. Denn, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen und begründet hat, (s. Entschei¬ dungen, Amtliche Sammlung I, S. 103 u. ff. II, S. 34, S. 398 Erw. 2, S. 400 u. ff.), findet der in der zitirten Gesetzesbestim¬ mung aufgestellte, aus Art. 54 Lemma 3 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 reproduzirte, Grundsatz zwar nicht blos auf die seit dem Inkrafttreten der letztern Verfassungsbestimmung abgeschlossenen, wohl aber nur auf die beim Inkrafttreten der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 noch bestehenden Ehen Anwendung und nun hat in concreto Kläger nicht einmal be¬ hauptet, daß die von ihm geltend gemachte Ehe seiner Eltern in diesem Zeitpunkte noch bestanden habe, wie denn auch hiefür jedenfalls nicht der mindeste Anhaltspunkt vorliegt. Daß dagegen, worauf der Anwalt des Rekurrenten im heutigen Vortrage Ge¬ wicht gelegt hat, der Vater des Rekurrenten erst nach dem In¬ krafttreten der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 beziehungs¬ weise des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe gestorben ist, ist offensichtlich für die Anwendbarkeit des in Frage stehenden bundesrechtlichen Grundsatzes ohne alle Bedeutung. Art. 54 Abs. 3 der Bundesverfassung beziehungsweise Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe ist also schon der Zeit nach auf den vorliegenden Fall gar nicht anwendbar. Es erscheint daher als überflüssig, zu untersuchen, ob und inwieweit andern¬ falls der in Frage liegende Grundsatz für die Beurtheilung der vorliegenden Rechtsstreitigkeit von Bedeutung wäre; namentlich
kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit dieser Grundsatz, wie Rekurrent behauptet, sich auch auf den Beweis des Ehe¬ abschlusses beziehe, speziell ob es mit diesem Grundsatze verein¬ bar sei, daß auf den Beweis von im Auslande abgeschlossenen Ehen schlechthin das einheimische Recht angewendet werde oder ob derselbe nicht vielmehr erfordere, daß die Beweisbarkeit einer Ehe respektive die für den Eheabschluß vorgeschriebene Beweis¬ form nach dem Rechte des Ortes des Eheabschlusses beurtheilt werde, während blos für die Fragen, ob ein Beweismittel über¬ haupt als solches zulässig, und in welcher Form dasselbe zu be¬ nutzen sei, das einheimische Prozeßrecht maßgebend bleibe.
8. Ist sonach in der gegenwärtigen Rechtssache eidgenössisches Recht überall nicht anwendbar, und daher auf die Weiterziehung des Rekurrenten nicht einzutreten, so braucht nicht weiter unter¬ sucht zu werden, ob dieselbe rechtzeitig angebracht worden sei oder ob dieselbe schon gegen die von den kantonalen Gerichten über die Frage der Legitimität des Klägers gefällten Vorent¬ scheidungen hätte ergriffen werden sollen und daher verspätet sei; ebenso ist selbstverständlich auf Behandlung der Vervollständigungs¬ begehren des Klägers nicht einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung des Klägers wird nicht eingetreten und es verbleibt demnach in allen Theilen bei dem Urtheile des Be¬ zirksgerichtes Zürich vom 25. März 1882.
1. Die Klage ist abgewiesen.