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8_I_259

BGE 8 I 259

Bundesgericht (BGE) · 1882-01-01 · Deutsch CH
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44. Urtheil vom 21. April 1882 in Sachen Dillemann. A. Paul Moritz Dillemann, welcher im Jahre 1868 in Rhein¬ felden, Kantons Aargau, geboren wurde, ist der Sohn des in Straßburg im Jahre 1821 als französischer Bürger gebornen Josef Dillemann und der Mathilde geb. Lecointe, welche im Jahre 1853 in Laon die Ehe mit einander eingegangen waren. Der Vater Josef Dillemann, welcher in Rheinfelden als Tabak¬ fabrikant niedergelassen war, starb dort am 20. März 1871. Zur Zeit seines Todes waren zwar die Friedenspräliminarien zwischen Deutschland, und Frankreich, wodurch Frankreich auf die jenseits der angenommenen Demarkationslinie liegenden Gebiete von Elsaß und Lothringen zu Gunsten des Siegers verzichtete, bereits durch den Vertrag von Versailles vom

24. Februar 1871 festgestellt und es waren die Ratifikationen dieses Vertrages am 2. März 1871 in Versailles bereits aus¬ getauscht worden. Dagegen wurde der desinitive Friedensvertrag erst später, am 10. Mai 1871, zu Frankfurt abgeschlossen und

260 A. Staalsrechtliche Entscheidungen, V. Abschnitt. Staatsverträge. hernach ratifizirt. Es bestand daher zu Lebzeiten des Vaters Dillemann die Bestimmung des Art. II des Frankfurter Frie¬ densvertrages noch nicht zu Recht, welche lautet: Les sujels fran¬ çais originaires des territoires cédés domiciliés actuellement sur ce territoire, qui entendront conserver la nationalité fran¬ çaise, jouissent jusqu'au 1 Octobre 1872 et moyennant une dé¬ claration préalable, faite à l'autorité compétente, de la faculté de transporter leur domicile en France et de s'y fixer, sans que ce droit puisse être altéré par les lois sur le service mili¬ taire, auquel cas la qualité de citoyen français leur sera main¬ tenue. Ils seront libres de conserver leurs immeubles situés sur le territoire réuni à l'Allemagne. Da demnach zu Lebzeiten des Vaters Josef Dillemann Bestimmungen, wodurch für die An¬ gehörigen der von Frankreich abgetretenen Gebietstheile Be¬ fugniß oder Verpflichtung, zu Beibehaltung ihrer bisherigen Nationalität eine Optionserklärung abzugeben, begründet worden wären, noch nicht bestanden, so war Josef Dillemann nicht im Falle, eine solche Erklärung abzugeben. B. Nach dem Tode des Josef Dillemann bewarb sich dessen Wittwe Mathilde geb. Lecointe für sich und ihre minderjährigen Kinder, welchen zu diesem Zwecke ein Pfleger ad hoc in der Person des Nationalrathes Arnold Münch in Rheinfelden bei¬ geordnet worden war, um die Aufnahme in das Ortsbürger¬ recht von Rheinfelden und das aargauische Kantonsbürgerrecht. Durch Bürgerbrief der Gemeinde Rheinfelden vom 7. Septem¬ ber 1871 und Beschluß des Großen Rathes des Kantons Aargau vom 26. gleichen Monats wurde auch wirklich die Wittwe Dillemann geb. Lecointe für sich und alle ihre Nach¬ kommen in das Ortsbürgerrecht der Gemeinde Rheinfelden und in das aargauische Kantonsbürgerrecht aufgenommen. Eine Entlas¬ sungsurkunde aus dem bisherigen Staatsverbande war dabei nicht beigebracht worden, vielmehr hatte der Regierungsrath des Kantons Aargau die Wittwe Dillemann von der Beibringung einer solchen Urkunde mit Rücksicht auf die obwaltenden außer¬ ordentlichen Verhältnisse dispensirt, nachdem auf eine Anfrage der Justizdirektion des Kantons Aargau bei der deutschen Ge¬ sandtschaft in Bern von letzterer erklärt worden war, daß bis Staatsverträge über civilrechtliche Verhältnisse, N° 44. 261 zum Oktober 1872 (also bis zum Auslaufe der durch Art. des Frankfurter Friedensvertrages festgesetzten Optionsfrist) Ent¬ lassungsurkunden für Elsäßer nicht ertheilt werden. C. Am 29. Januar 1874 verehelichte sich die Wittwe Dille¬ mann zum zweiten Male mit dem Uebernehmer ihres Tabak¬ geschäftes, Mathias Liewen von und in Rheinfelden, und es wurde hierauf am 5. September 1874 nach Art. 189 und 266 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches, wonach die Mutter, wenn sie zur zweiten Ehe schreitet, die Verwaltung und Nutz¬ nießung am Vermögen ihrer Kinder erster Ehe verliert und letztern für die Vermögensverwaltung ein Pfleger zu bestellen ist, ihren minderjährigen Kindern erster Ehe von den aargauischen Vormundschaftsbehörden ein Pfleger in der Person des Natto¬ nalrathes Arnold Münch in Rheinfelden bestellt, welcher noch gegenwärtig im Amte steht. D. Nachdem die Wittwe Dillemann verehelichte Liewen am

28. Februar 1878 gestorben war, nahm die mütterliche Gro߬ mutter Frau Lecointe in Laon deren Kinder zu sich in Unter¬ halt und Pflege. Im August 1879 nahm indeß Mattias Lie¬ wen den Knaben Paul Moritz Dillemann mit sich nach der Schweiz, damit derselbe dort einen Theil seiner Schulferien verbringe. Da nun Matthias Liewen nach Ablauf der Schul¬ ferien den Knaben nicht zurückbrachte, im Gegentheil dies fort¬ während verweigerte, so wurde in Laon nach Mitgabe der französischen Gesetzgebung ein Familienrath zusammenberufen und dem noch minderjährigen Knaben Dillemann ein Vormund in der Person des gegenwärtigen Rekurrenten Paul Dillemann in Paris verordnet und als Gegenvormund Edgar Leo Lecointe bezeichnet, gleichzeitig auch der ernannte Vormund beauftragt, die nöthigen Schritte zu thun, damit der Knabe Paul Moritz wieder zu seinem Vormunde oder zu seiner Großmutter zurück¬ gebracht werde. Hierauf gestützt trat Paul Dillemann bei dem Gerichte erster Instanz in Laon klagend gegen Matthias Liewen auf und ließ demselben folgende Klageschlüsse amtlich noti¬ siziren: „Das minderjährige Kind Paul Moritz Dillemann, geb. den

26. April 1868 und hervorgegangen aus der rechtmässigen

262 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. V. Abschnitt. Staatsverträge. Ehe des Herrn Ludwig Josef Dillemann und der Frau Karo¬ line Irma Mathilde Lecointe, beide im Besitze der französischen Nationalität, habe durch seine Geburt die Eigenschaft eines französischen Bürgers erworben und diese Nationalität beibe¬ halten. „Der den 27. Oktober abhin unter dem Präsidium des Herrn Friedensrichters der Stadt und des Kantons Laon gefaßte Be¬ schluß des Familienrathes in Ansehung des minderjährigen Kna¬ ben sei so weit nöthig zu homologiren. „Es habe Herr Liewen dem Kläger die Person des Paul Moritz Dillemann sammt den für dieses Kind bestimmten Ef¬ fekten und Kleidungsstücken nebst Weißzeug sofort zu über¬ geben. „Es sei der Kläger zu bevollmächtigen, den besagten Paul Moritz Dillemann in Anwendung aller erlaubten Zwangs= und Rechtsmittel, den Händen des Herrn Liewen oder der Gewalt jeder andern Person, die den minderjährigen Knaben vorent¬ halten würde, zu entziehen. „Es habe der Beklagte dem Kläger als Schadensersatz die Summe von 1000 Fr. zu entrichten und sämmtliche Folgen zu tragen. „Es sei die provisorische Vollziehung des Urtheils ungeachtet eines allfälligen Widerspruches oder Appells unter Verwahrung aller Rechte anzuordnen. Der Beklagte erschien an dem zur Beurtheilung der Sache anberaumten Termin nicht vor dem Civilgerichte in Laon und ließ sich auch bei demselben nicht vertreten, dagegen hat er wiederholt durch schriftliche, auf diplomatischem Wege einge¬ reichte, Eingaben die Kompetenz des Civilgerichtes in Laon be¬ stritten. Letzteres sprach indeß, ohne auf eine Prüfung der Kom¬ petenzfrage einzutreten, und indem es das Ausbleiben des Be¬ klagten als Zustimmung auslegte, dem Kläger durch Urtheil vom 5. Mai 1880 seine Klageschlüsse zu, indem es die dem Beklagten auferlegte Entschädigung auf 1000 Fr. festsetzte. E. Gestützt auf den Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich vom 15. Juni 1869 stellte der gegenwärige Rekur¬ rent beim Obergerichte des Kantons Aargau das Begehren um Staatsverträge über civilrechtliche Verhältnisse. Ne 44. 263 Ertheilung des Exequatur für dieses Urtheil. Nach Anhörung des Beklagten entschied indessen das Obergericht des Kantons Aargau am 30. März 1881 dahin: Es werde die nachgesuchte Vollstreckbarkeitserklärung für das Urtheil des Civilgerichtes in Laon vom 5. Mai 1880 wegen Inkompetenz dieses Gerichtes nicht ertheilt, und zwar im Wesentlichen aus folgenden Gründen: Es liege hier keiner der Fälle vor, in denen nach den Bestim¬ mungen des Staatsvertrages vom 15. Juni 1869 die Kompe¬ tenz des französischen Gerichtes begründet wäre. Bezüglich des geforderten Schadensersatzes, sei dies nach Art. 7 des Vertrages von vornherein klar; allein das gleiche gelte auch in Betreff der Vindikation des Knaben Dillemann. Zwar finden auf letztere selbstverständlich die Grundsätze über die Vindikation von Sachen und deren Gerichtsstand keine Anwendung, allein der Staats¬ vertrag enthalte auch keine Bestimmung, welche die Zurückfor¬ derung eines Kindes vor seine heimatlichen Behörden verweise. Wollte man übrigens auch annehmen, es sei letzteres der Fall, so wäre doch in concreto die Kompetenz des Civilgerichtes von Laon nicht begründet, da der den Gegenstand des Streites bil¬ dende Knabe Dillemann keinenfalls als Franzose betrachtet wer¬ den könne. Der Vater Josef Dillemann habe durch die Annexion des Elsaß an Deutschland sein französisches Bürgerrecht ver¬ loren und sei Angehöriger des deutschen Reiches geworden; von dem Optionsrecht habe er, da er vor dem dasselbe statuirenden Frankfurterfriedensvertrage gestorben sei, keinen Gebrauch mehr machen können. In der Folge sodann habe die Wittwe Dille¬ mann für sich und ihre Kinder das arrgauische Bürgerrecht gül¬ tig erworben; der Knabe Dillemann sei also aargauischer be¬ ziehungsweise schweizerischer Angehöriger. Zu dem gleichen Er¬ gebnisse gelange man auch, wenn man von der Annexion des Elfaß an Deutschland ganz absehe, denn auch nach französischen Gesetzen habe nach dem Tode des Vaters Dillemann der Wittwe Dillemann die elterliche Gewalt über ihre Kinder zugestanden und habe diese also für sich und ihre Kinder das aargauische Bürgerrecht erwerben können, so daß durch seine Einbürgerung in der Schweiz jeder Einfluß der ehemaligen französischen Heimat¬ hörigkeit des Knaben Dillemann aufgehört habe. Kaum eines Be¬ VIII — 1882

964. A. Staatsrechtliche Entscheidungen, V. Abschnitt. Staatsverträge. weises endlich bedürfe es, daß Art. 12 des Staatsvertrages vom

15. Juni 1869, welcher die Opposition gegen ein Contumazial¬ urtheil an die Behörden des Landes verweise, wo das Urtheil gefällt worden sei, nicht hieher gehöre. Es sei vielmehr Lemma 1 des Art. 17 des Vertrages maßgebend, nach welchem das Lollstreckungsgesuch abgewiesen werden müsse. F. Gegen dieses Urtheil ergriff Paul Dillemann als Vor¬ mund des minderjährigen Knaben Paul Moritz Dillemann den Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift führt er in rechtlicher Beziehung im Wesentlichen folgendes aus: In erster Linie sei der Civilstand des Knaben Paul Moritz Dillemann fest¬ zustellen und darzuthun, daß dieser nicht, wie das Obergericht des Kantons Aargau annehme, deutscher Reichsangehöriger geworden sei, noch jemals aufgehört habe, Franzose zu sein. Dies ergebe sich aus folgenden Momenten: Wenn auch, was übrigens be¬ stritten sei, zugegeben werde, daß die völkerrechtliche Wirksam¬ keit der Abtretung von Elsaß und Lothringen bereits von der Ratifikation der Friedenspräliminarien (2. März 1871) und nicht erst von der Ratifikation des definitiven Friedensvertrages

20. Mai gleichen Jahres) an datire, so sei damit doch noch nicht entschieden, welche Personen ihre französische Nationalität gegen die deutsche auszutauschen hatten. Werde zunächst von den Staatsverträgen abgesehen und die Frage lediglich nach allgemeinen Grundsätzen beurtheilt, so müsse angenommen werden, daß blos die damaligen Bewohner der abgetretenen Provinzen mit dem abgetretenen Territorium an Deutschland übergegangen seien, nicht aber auswärts wohnende Angehörige; es sei in dieser Beziehung das Domizil und nicht der Hei¬ matort entscheidend. Art. 2 des Frankfurter Friedensvertra¬ ges seinerseits nun habe die Denationalisirung auf die im Augenblicke der Annexion im Elsaß wohnenden und dort gebo¬ renen Franzosen beschränkt und es sei auch von der deutschen Regierung, wie aus einer Depesche des Grafen Arnim, deutschen Geschäftsträgers in Paris, vom 1. September 1872 sich ergebe, anerkannt worden, daß über die Staatsangehörigkeit der Ange¬ hörigen der abgetretenen Provinzen ihr Domizil entscheide. Der Vater Josef Dillemann nun sei zur Zeit des Abschlusses der Staatsverträge über civilrechtliche Verhältnisse. No 44, 255 Friedenspräliminarien längst kein Einwohner von Elsaß=Loth¬ ringen mehr gewesen, sondern habe in der Schweiz seine feste Niederlassung gehabt. Die Abtretung dieser Gebiete habe also auf seine Staatsangehörigkeit keinen Einfluß ausüben und ihn, den Auswärtswohnenden, nicht aus einem französischen Bürger in einen deutschen Staatsangehörigen verwandeln können, um so mehr, als überhaupt, wie sowohl die angeführte Depesche des Grafen Arnim, als auch der Wortlaut des Frankfurter Friedensvertrages beweisen, die Angehörigen der abgetretenen Provinzen bis zum Auslaufe der Optionsfrist französische Bür¬ er geblieben seien, und also durch die Option nicht aus deutschen Angehörigen wieder zu französischen Bürgern geworden seien, sondern vielmehr durch dieselbe sich der Nothwendigkeit, deutsche Staatsbürger zu werden, überhaupt haben entziehen können. Es könne also daraus, daß der Vater Dillemann nicht in die Lage gekommen sei, zu optiren, nicht, wie das Oberge¬ richt des Kantons Aargau behaupte, gefolgert werden, daß er als deutscher Staatsangehöriger gestorben sei, vielmehr müsse, wie auch die französische Literatur und Praxis durchweg aner¬ kennen, festgehalten werden, daß er als französischer Bürger gestorben sei. Damit sei nun freilich die Frage nach der Na¬ tionalität der von Josef Dillemann hinterlassenen Wittwe und Kinder, insbesondere des Paul Moritz Dillemann, noch nicht entschieden. Allein bei näherer Betrachtung könne einem Zweifel nicht unterliegen, daß auch diese, insbesondere die Kinder, um die es sich hier einzig handle, französische Bürger geblieben seien. Nach dem Wortlaut des Art. 2 des Frankfurter Friedensver¬ trages hätte angenommen werden dürfen, daß die zwar im El¬ saß geborenen aber nicht dort ansäßigen Elsäßer und die dor ansäßigen Franzosen anderer Departemente ihre französische Nationalität ohne weiters behalten. Allerdings habe nun die deutsche Regierung dem betreffenden Artikel des Friedensvertra¬ ges eine für Frankreich weniger günstige Deutung gegeben und sei durch einen Zusatzvertrag vom 11. Dezember 1871 be¬ stimmt worden, daß alle « originaires » der abgetretenen Pro¬ vinzen, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz, d. h., wie in einer Depesche des deutschen Botschafters Grafen Arnim vom 18. De¬

266 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, V. Abschnitt. Staatsverträge. zember 1871 erläutert sei, alle in diesen Provinzen geborenen französischen Angehörigen die Option vollziehen müssen, auf die Gefahr hin, deutsche Unterthanen zu werden. Auf die Wittwe und die Kinder des Josef Dillemann aber habe auch diese Be¬ stimmung keine Anwendung finden können, da weder die eine noch die anderen im Elsaß geboren seien und daher nicht zu den originaires gehörten. Hätte übrigens auch allfällig die Wittwe Dillemann zu optiren gehabt, und wäre sie in Folge ihrer Nichtoption deutsche Angehörige geworden, so hätte dies doch auf ihre minderjährigen Kinder keinen Einfluß ausüben können, wofür eine in einem analogen Falle ausgefällte Entscheidung des Pariser Kassationshofes vom 5. März 1877 angezogen werden könne. Sei also durch die Annexion des Elsaß an Deutschland die Nationalität der Kinder Dillemann nicht ge¬ ändert worden, so habe auch die Naturalisation der Wittwe Dillemann in der Schweiz einen Einfluß auf die Staatsange¬ hörigkeit ihrer Kinder nicht ausüben können. Denn nach Art. 10 des schweizerisch=französischen Staatsvertrages vom 15. Juni 1869 richte sich die Vormundschaft über Minderjährige nach der heimatlichen Gesetzgebung, so daß in casu die französische Vor¬ mundschaftsgesetzgebung anwendbar sei. Nun sei nach französi¬ schem Rechte, wie sich insbesondere auch aus den sachbezüglichen Verhandlungen zwischen dem schweizerischen Bundesrathe und der französischen Regierung, namentlich aus der Depesche des französischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten vom

30. Juli 1873 ergebe, gänzlich zweifellos, daß die Naturalisa¬ tion der Eltern im Auslande auf die Nationalität der vor der¬ selben geborenen minderjährigen Kinder keinen Einfluß aus¬ üben und daß durch keine Autorisation ein französischer Minder¬ jähriger zum Wechsel seiner Nationalität ermächtigt werden könne. Gerade mit Rücksicht auf diese Bestimmungen der fran¬ zösischen Gesetzgebung sei in dem Bundesgesetze vom 8. Juli 1876 bestimmt worden, daß die Naturalisation eines Auslän¬ ders in der Schweiz sich nur dann auf seine Frau und minder¬ jährigen Kinder erstrecke, wenn für diese nicht mit Rücksicht auf ihr Verhältniß zum bisherigen Heimatstaate eine Ausnahme ge¬ macht sei. Nach dem gegenwärtigen Bundesrechte würde also der Staatsverträge über civilrechtliche Verhältnisse. No 44, 267 Bundesrath die Aufnahme minderjähriger Franzosen in das schweizerische Bürgerrecht gar nicht gestatten. Allein auch nach der früher geltenden aargauischen Kantonalgesetzgebung gelange man zum gleichen Ergebnisse. Nach § 264 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches nämlich, welcher auch auf Fremde an¬ gewendet werden müsse, sei, wenn die Eltern auf ihr bisheriges Bürgerrecht Verzicht leisten wollen und auch die minderjährigen Kinder der neuen Nationalität der Eltern folgen sollen, für letztere die Mitwirkung eines vormundschaftlich geordneten Pfle¬ gers erforderlich. Nun werde die Vormundschaft über Franzosen in der Schweiz nach dem Staatsvertrage vom 15. Juni 1869 durch die französische und nicht durch die schweizerische Gesetz¬ gebung geregelt und seien die französischen und nicht die schwei¬ zerischen Behörden zuständig; die, nach § 264 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches geforderte, vormundschaftliche Mitwir¬ kung hätte also von den französischen Behörden ausgehen und der Pfleger vom Familienrathe ernannt werden müssen; ein solcher Pfleger hätte aber einen Verzicht auf die französische Staatsangehörigkeit minderjähriger Kinder nicht aussprechen oder zu einem solchen mitwirken können. Demnach sei der min¬ derjährige Paul Moritz Dillemann stetsfort Franzose geblieben; hiefür könne auch noch auf die Vereinbarung zwischen Frank¬ reich und der Schweiz vom 23. Juli 1879 Bezug genommen werden, welche unzweideutig statuire, daß minderjährige Kinder in der Schweiz naturalisirter Franzosen während ihres 22. Altersjahres zwischen der schweizerischen und der französischen Nationalität optiren können, bis zu dem Zeitpunkte der Option dagegen als Franzosen betrachtet werden. Nun sei völlig un¬ zweifelhaft, daß die in Frankreich wohnenden Verwandten des Paul Moritz Dillemann nach Art. 10 des Staatsvertrages vom

15. Juni 1869 befugt gewesen seien, demselben einen Vor¬ mund und Gegenvormund zu ernennen und daß der Sitz dieser Vormundschaft sich in Frankreich befinde. Zu den Rechten und Pflichten des Vormundes aber gehöre auch die Fürsorge für die Person des Pupillen und der Rekurrent sei daher völlig berech¬ tigt gewesen, die Rückgabe des Paul Moritz Dillemann an seine Großmutter oder ihn zu verlangen. Seine daherige Klage sei

268 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, V. Abschnitt. Staatsverträge. keine reivindicatio sondern eine in seinem vormundschaft¬ lichen Rechte wurzelnde und es seien daher nach dem zitirten Art. 10 des Staatsvertrages vom 10. Juni 1869 nicht die aargauischen, sondern die französischen Gerichte zu deren Beur¬ theilung kompetent. Dies müßte selbst dann gelten, wenn der Knabe Dillemann ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde das schweizerische Bürgerrecht hätte erwerben können. Denn in diesem Falle hätte er zwei Bürgerrechte besessen und da er sein Domizil in Frankreich bei der Großmutter in Laon gehabt habe, von wo er auf tückische Weise weggelockt worden sei, so wäre auch in diesem Falle der französische Gerichtsstand der einzig begründete. Dies gelte auch bezüglich des Schadensersatzbegeh¬ rens, da dieses nicht selbständig, sondern als bloßes Akzessorium, welches der Hauptsache folgen müsse, angebracht worden sei. In Umfassung dieser Ausführungen werde beantragt: Das Bundes¬ gericht möchte in Abänderung des Entscheides des aargauischen Obergerichtes vom 30. März 1881 die Vollziehung des Urtheils des Civilgerichtes von Laon vom 5. Mai 1880 bewilligen. G. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der Rekursbeklagte M. Liewen, Tabakfabrikant in Rheinfelden, thatsächlich geltend: Er habe den Knaben Paul Moritz Dille mann lediglich auf dessen eigene dringende Bitte bei sich zurück¬ behalten; derselbe stehe übrigens unter aargauischer Vormund¬ schaft und es haben dessen französische Anverwandte, insbesondere der gegenwärtige Rekurrent, weder gegen die Naturalisation der Wittwe Dillemann und ihrer Kinder in der Schweiz, noch gegen die aargauische vormundschaftliche Verwaltung über das Vermögen des Knaben Dillemann früher Einsprache erhoben, vielmehr haben sie beides ausdrücklich anerkannt, so daß sie wohl nunmehr nicht mehr darauf zurückkommen können. rechtlicher Beziehung sodann führt der Rekursbeklagte im We¬ sentlichen die vom Obergerichte des Kantons Aargau seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Erwägungen weiter aus, in¬ dem er insbesondere bemerkt: Der Knabe Dillemann sei durch die Annexion des Elfaß an Deutschlaud deutscher Angehöriger geworden; denn mit der Abtretung des Elsaß an Deutschland seien alle elsäßischen Angehörigen, sofern sie nicht von dem Staatsverträge über civilrechtliche Verhältnisse. No 44. vorbehaltenen Optionsrechte Gebrauch gemacht haben, jure belli deutsche Angehörige geworden, wie das der Sieger, beziehungs¬ weise die deutsche Regierung, in einer Depesche des Grafen Ar¬ nim vom 18. Dezember 1871 ausdrücklich erklärt habe. Dem¬ nach sei auch der Vater Josef Dillemann, der nicht in der Lage gewesen sei, zu optiren, deutscher Angehöriger geworden und habe die deutsche Nationalität auch auf seine Kinder übertra¬ gen. Wenn übrigens auch der Knabe Dillemann bis zur Na¬ turalisation seiner Mutter in der Schweiz französischer Bürger geblieben wäre, so wäre er doch jedenfalls durch die der Wittwe Dillemann für sich und alle ihre Nachkommen ertheilte aar¬ gauische Naturalisation Schweizerbürger geworden und habe seine französische Nationalität verloren; denn die dem Knaben Dillemann ertheilte schweizerische Naturalisation sei nach schwei¬ zerischem und nicht nach französischem Rechte zu beurtheilen und müsse demzufolge als zu Recht bestehend betrachtet werden. Uebrigens handle es sich in concreto gar nicht um eine vor¬ mundschaftliche Streitgkeit, auf welche Art. 10 des Staats¬ vertrages vom 15. Juni 1869 anwendbar wäre, sondern um eine vindicatio personae, d. h. um eine persönliche Klage, welche nach Art. 59 und 58 der Bundesverfassung vor den Richter des Wohnortes des Beklagten gehöre. Auch beziehe sich der Staatsvertrag vom 15. Juni 1869 nur auf Auslän¬ der, nicht auf Schweizerbürger, und würde derselbe nach dem Grundsatze lex posterior derogat priori der Bundesverfassung von 1874 nachgehen. Das in der Sache gefällte Urtheil des Civilgerichtes von Laon sei als von einem inkompetenten Ge¬ richte ausgehend in der Schweiz nicht vollstreckbar; übrigens verstoße dasselbe auch insofern gegen den Staatsvertrag vom

15. Juni 1869, als das Gericht die vom Beklagten schriftlich eingereichten Einwendungen gegen seine Kompetenz gar nicht beachtet und daher nicht, wie ihm nach Art. 11 des zitirten Vertrages obgelegen hätte, seine Kompetenz von Amtswegen ge¬ prüft habe. Die Schadensersatzforderung des Rekurrenten vollends ermangle jeder Grundlage und sei zu Beurtheilung derselben das französische Gericht offenbar inkompetent gewesen. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge angetragen.

270 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, V. Abschnitt, Staatsverträge. H. Das Obergericht des Kantons Aargau, welchem zur Ver¬ nehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, hält an der Begründung seiner angefochtenen Entscheidung gegenüber den Ausführungen des Rekurrenten fest, indem es insbesondere be¬ tont, daß es sich in erster Linie fragen müsse, ob in casu einer derjenigen Fälle vorliege, in welchem nach dem Staatsvertrage vom 15. Juni 1869 die Kompetenz des französischen Richters begründet sei, und daß nun diese Frage verneint werden müsse, womit der ganze Rekurs sich erledige. I. Replikando führt der Rekurrent die in der Rekursschrift geltend gemachten Argumente, unter eingehender Bekämpfung der gegnerischen Ausführungen, weiter aus, indem er insbeson¬ dere u. A. betont, daß für die Nationalität des Vaters Josef Dillemann der Zusatzvertrag vom 11. Dezember 1871 (ratifizirt den 11. Februar 1872), wodurch die Pflicht zur Option aller¬ dings auch auf die außerhalb der abgetretenen Provinzen woh¬ nenden Angehörigen derselben ausgedehnt worden sei, jedenfalls nicht in Betracht kommen könne, da ja der Vater Dillemann zur Zeit des Abschlusses desselben bereits verstorben gewesen sei und nun dem genannten Zusatzvertrage jedenfalls nicht die Wirkung beigemessen werden könne, daß er den nach Mitgabe der frühern Vertragsbestimmungen als französischer Bürger verstorbenen Vater Dillemann nachträglich zum deutschen An¬ gehörigen umgestempelt habe; im Fernern sei auch darauf hin¬ zuweisen, daß die staatsrechtliche Einverleibung von Elsaß=Loth¬ ringen in das deutsche Reich erst mit dem deutschen Reichsge¬ setze vom 9. Juni 1871 betreffend die Vereinigung von Elsaß und Lothringen mit dem deutschen Reiche sich vollzogen habe, und daß daher erst von diesem Augenblicke an die Elsäßer Deutsche geworden seien; daß sodann die Frage, ob durch eine Handlung der Mutter Dillemann der Civilstand ihrer Kinder habe verändert werden können, nach französischem Rechte zu be¬ antworten sei, erscheine als völlig selbstverständlich. Demnach werde auf den Schlüssen der Rekursschrift unter Folge der Kosten beharrt. K. In seiner Duplik hält der Rekursbeklagte an den Anträ¬ gen seiner Vernehmlassung fest, indem er den in der Replik ge¬ Staatsverträge über civilrechtliche Verhältnisse. No 44. 271 stellten Antrag des Rekurrenten auf Kostenzuspruch als verspätet bezeichnet, im Uebrigen dagegen etwas wesentlich Neues nicht vorbringt. L. Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet auf Ein¬ reichung einer Duplik. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde hängt, wie vom Rekurrenten zutreffend ausgeführt worden ist, ausschlie߬ lich davon ab, ob das Civilgericht von Laon zu Ausfällung seines Urtheils vom 5. Mai 1880 kompetent war; ist diese Frage zu bejahen, so muß nach Art. 15, 16 und 17 des Ver¬ trages zwischen der Schweiz und Frankreich über den Gerichts¬ stand und die Vollziehung von Urtheilen in Civilsachen vom

15. Juni 1869 dem Vollstreckungsbegehren des Rekurrenten ohne Weiteres ensprochen werden. Denn dasselbe ist vom Rekurrenten in der gehörigen, durch Art. 16 des zitirten Staatsvertrages vorgeschriebenen Form gestellt worden; es wurden unzweifelhaft die Parteien zu der Verhandlung vor dem urtheilenden Gerichte gehörig zitirt und es kann auch durchaus nicht gesagt werden, daß Normen des öffentlichen Rechtes oder Interessen der öffent¬ lichen Ordnung der Vollziehung des in Frage stehenden Urtheils entgegenstehen.

2. Die Kompetenz des Civilgerichtes in Laon nun aber ist jedenfalls nur dann begründet, und es kann Vollstreckung des Urtheils dieses Gerichtshofes in der Schweiz nur dann begehrt werden, wenn der Knabe Paul Moritz Dillemann, dessen Her¬ ausgabe an den Rekurrenten durch dasselbe angeordnet wird, französischer Bürger ist, beziehungsweise wenn derselbe in der Schweiz als solcher und nicht etwa als schweizerischer Angehö¬ riger zu betrachten ist. Ist Letzteres der Fall, so ist zweifellos die Vollstreckung des Urtheils des französischen Gerichtes in der Schweiz zu verweigern, denn es kann alsdann diesem Gerichte die Kompetenz, die Herausgabe eines in der Schweiz als schweizerischer Angehöriger zu betrachtenden, unter schweizerischer Vormundschaft stehenden, Minderjährigen an einen ihm in Frank¬ reich geordneten Vormund anzuordnen, offenbar schweizerischer¬ seits nicht zugestanden werden und zwar selbst dann nicht,

272 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. V. Abschnitt. Staalsverträge. wenn nach Mitgabe der französischen Gesetzgebung der Knabe Dillemann, trotz seiner Naturalisation in der Schweiz, seine französische Nationalität beibehalten haben, und mithin der Fall eines Doppelbürgerrechtes vorliegen sollte. Wenn Rekurrent meint, daß auch im Falle eines Doppelbürgerrechtes die Kom¬ petenz des Gerichtes in Laon als des Gerichtes des Domizils des Knaben Dillemann anerkannt werden müßte, so kann dies schon deßhalb nicht als richtig erachtet werden, weil, wenn der Knabe Dillemann in der Schweiz als schweizerischer Bürger zu betrachten ist, er als solcher sein Domizil keineswegs bei seinen Verwandten in Laon hat, sondern vielmehr das Domizil seines ihm in der Schweiz geordneten Vormundes, beziehungsweise Pflegers (§ 38 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches) theilt, an dessen Wohnort er denn auch bis zum Tode seiner Mutter wohnte und auch gegenwärtig sich thatsächlich aufhält.

3. Ist somit zu untersuchen, ob der Knabe Dillemann in der Schweiz als französischer Bürger anerkannt und behandelt wer¬ den müsse, so ist zu bemerken: Es mag dahin gestellt bleiben, ob vor der Naturalisation der Wittwe Dillemann und ihrer minderjährigen Kinder in der Schweiz der Knabe Paul Moritz Dillemann als französischer oder aber als deutscher Angehöriger zu betrachten gewesen sei, beziehungsweise ob derselbe in Folge der Abtretung von Elsaß und Lothringen an Deutschland seine französische Nationalität verloren habe und deutscher Unterthan geworden sei. Für die Bejahung dieser Frage ließe sich, wie beiläufig bemerkt werden mag, anführen, daß, wie aus dem spätern Verhalten der deutschen Regierung (siehe insbesondere den Erlaß des Oberpräsidenten von Elsaß=Lothringen vom 7. März 1872, dazu Störk, Option und Plebiszit, S. 159 u. ff.) her¬ vorgehe, bei Vereinbarung der Friedenspräliminarien von Versailles und des Frankfurter Friedensvertrages wenigstens der eine der vertragschließenden Theile, nämlich die deutsche Regie¬ rung, von vornherein davon ausgegangen sei, daß die Abtre¬ tung des Gebietes von Elsaß=Lothringen von selbst die Folge nach sich ziehe, daß die auf dem abgetretenen Gebiete wohnen¬ den Angehörigen des abtretenden Staates und auch die dorthin (durch ihre Geburt) zuständigen, wenn auch auswärts wohnen¬ 273 Staatsverträge über civilrechtliche Verhältnisse. N° 44. den, Personen ihre bisherige Nationalität für sich und ihre Fa¬ milien verlieren und Angehörige des erwerbenden Staates wer¬ den, und daß diese Konsequenz der Gebietsabtretung nur inso¬ fern abgewendet werden könne, als durch ausdrückliche Ver¬ tragsbestimmung den durch die Gebietseession betroffenen Per¬ sonen das Recht der Option besonders eingeräumt und von diesem Rechte Gebrauch gemacht worden sei. Auf der andern Seite dagegen ist freilich nicht zu verkennen, daß, wie der Rekurrent dargelegt hat, auch für die entgegengesetzte, in der französischen Litteratur und Praxis durchgängig vertretene Entscheidung je¬ denfalls erhebliche Gründe sprechen und daß insbesondere der Wortlaut des Friedensvertrages dafür geltend gemacht werden kann. Allein es ist nun, wie bemerkt, für die Beurtheilungder vorlie¬ genden Beschwerde nicht erforderlich, diese zwischen den Parteien bestrittene und zweifelhafte Frage zu entscheiden. Denn wenn auch angenommen wird, es sei der Knabe Paul Moritz Dille¬ mann zur Zeit seiner schweizerischen Naturalisation noch fran¬ zösischer Bürger gewesen, so kann doch der Rekurs nicht als begründet erachtet werden. Allerdings nämlich ist dem Rekurren¬ ten ohne Weiteres zuzugeben, daß unter dieser Voraussetzung der minderjährige Paul Moritz Dillemann durch die von seiner Mutter unter Mitwirkung eines ad hoc bestellten Pflegers für ihn ausgewirkte schweizerische Naturalisation sein französisches Bürgerrecht nach Mitgabe der französischen Gesetzgebung nicht verloren hat, daß er vielmehr in Frankreich trotz dieser Natu¬ ralisation ausschließlich als französischer Bürger betrachtet und behandelt werden wird. Denn es ist, wie Rekurrent richtig aus¬ geführt hat, allerdings ein feststehendes und in Litteratur und Praxis allgemein anerkanntes Prinzip des französischen Rechtes, daß für einen Minderjährigen die ihm durch Geburt erworbene Nationalität durch Handlungen der Eltern oder sonstiger gesetz¬ licher Vertreter nicht geändert werden kann. Allein damit ist keineswegs gesagt, daß auch für die Schweiz die Naturalisation des Knaben Dillemann als unwirksam zu betrachten sei. Denn darüber, ob das Bürgerrecht eines Staates für einen Auslän¬ der gültig erworben sei, entscheiden, soweit nicht etwa durch Staatsverträge besondere Beschränkungen aufgestellt sind, für das

274 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. V. Abschnitt. Staatsverträge, Gebiet des Aufnahmsstaates, ausschließlich die Gesetzgebung und die Behörden dieses Staates und keineswegs diejenigen des bisherigen Heimatstaates des Aufgenommenen. Dies folgt ohne Weiteres aus dem Begriffe der Staatssouveränetät und ist denn auch in der französischen Doktrin anerkannt worden. (S. z. B. die Verhandlungen über den Fall Bauffremont-Bibesco, u. A., Labbé, Journal de droit international privé Tome IV pag. 12; vergleiche auch Folleville, De la naturalisation, pag. 8 N° 10., Nun ist aber in concreto der Knabe Dillemann von den zu¬ ständigen schweizerischen, beziehungsweise aargauischen Behörden, in Anwendung der aargauischen Gesetzgebung unter Vertretung durch seine Mutter und einen ad hoc bestellten Pfleger in das aargauische, beziehungsweise schweizerische Bürgerrecht aufge¬ nommen worden und muß daher diese, von keiner zuständigen Behörde annullirte Bürgerrechtsaufnahme vom Bundesgerichte als für die Schweiz zu Recht bestehend anerkannt werden. Denn es ist keineswegs richtig, daß, wie Rekurrent behauptet, nach Mitgabe staatsvertraglicher Bestimmungen die Bürgerrechtsauf¬ nahme des minderjährigen Paul Moritz Dillemann als un¬ wirksam betrachtet werden müsse. Der Staatsvertrag vom 15. Juni 1869 nämlich, auf welchen Rekurrent in erster Linie sich beruft, bezieht sich, wie sein Titel und Inhalt zur Evidenz ergeben, überall nur auf Gegenstände des Privatrechtes und des Civilprozesses, keineswegs dagegen auch auf Verhältnisse des öffentlichen Rechtes; namentlich regelt derselbe in keiner Weise die Frage, ob und unter welchen Bedingungen das Staatsbür¬ gerrecht in einem der Vertragsstaaten für minderjährige Ange¬ hörige des andern Vertragstheiles wirksam erworben werden könne; dies ergibt sich denn auch daraus aufs Klarste, daß über die Wirkungen, welche die Naturalisation französischer Ange¬ höriger in der Schweiz für die Nationalität der vor der Natu¬ ralisation geborenen minderjährigen Kinder derselben habe, zwischen der Schweiz und Frankreich am 23. Juli 1879 eine besondere Uebereinkunft abgeschlossen worden ist, was offenbar völlig zwecklos gewesen wäre, wenn schon der Staatsvertrag vom 15. Juni 1869 hierüber Bestimmungen enthalten, be¬ ziehungsweise die Regel des französischen Rechtes, daß die Na¬ Staatsverträge über civilrechtliche Verhältnisse. N° 44. 275 tionalität von Minderjährigen durch Handlungen ihrer Eltern nicht verändert werden könne, zur völkerrechtlichen Norm erho¬ ben hätte. Die erwähnte Uebereinkunft vom 23. Juli 1879 so¬ dann, auf welche sich Rekurrent ebenfalls berufen hat, stellt allerdings in ihrem Art. 1 die Regel auf, daß die zur Zeit der Naturalisation französischer Eltern noch minderjährigen Kinder, bis zu der während ihres 22. Altersjahres vorzunehmenden Option für die schweizerische Nationalität, als Franzosen zu be¬ trachten seien. Allein diese Regel gilt nur für die Zukunft

d. h. für die nach dem Inkrafttreten der fraglichen Ueberein¬ kunft stattgefundenen Naturalisationen, für die Vergangenheit dagegen erkennt Art. 5 der fraglichen Uebereinkunft ausdrücklich an, daß die minderjährigen Kinder naturalisirter Franzosen in Folge der Verschiedenheit der Gesetzgebungen beider Länder von beiden Theilen als Schweizer und als Franzosen betrachtet wer¬ den können. Gerade um einen solchen vor dem Inkrafttreten der Uebereinkunft vom 23. Juli 1879 stattgefundenen Fall aber, in welchem ein minderjahriges Kind in der Schweiz naturali¬ sirter französischer Eltern nach schweizerischem Rechte als Schwei¬ zer, nach französischem Rechte als Franzose zu betrachten ist, handelt es sich in concreto.

4. Kann also die Kompetenz des Civilgerichtes in Laon zu Ausfällung seines Urtheils vom 5. Mai 1880 deßhalb nicht anerkannt werden, weil der Knabe Dillemann, dessen Heraus¬ gabe dieses Urtheil anordnet, in der Schweiz als Schweizer zu betrachten ist, so mag dahingestellt bleiben, ob die Kompe¬ tenz des französischen Gerichtes nach Art. 10 des Staatsver¬ trages vom 15. Juni 1869 dann begründet wäre, wenn der Knabe Dillemann in der Schweiz als Franzose betrachtet wer¬ den müßte, oder ob, wie das aargauische Obergericht meint, über¬ haupt im vorliegenden Falle die Kompetenz des heimatlichen Richters nach dem Staatsvertrage nicht begründet wäre, viemehr die Regel actor sequitur forum rei Platz greifen müßte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.