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8_I_255

BGE 8 I 255

Bundesgericht (BGE) · 1882-01-01 · Deutsch CH
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43. Urtheil vom 29. April 1882 in Sachen Bologna.

4. Durch Beschluß vom 11. September 1881 hatte die Ge¬ meinde Roveredo den 19. gleichen Monats als den Tag der Weinlese bezeichnet. Matteo Bologna in Roveredo hielt indeß die Weinlese vor dem bestimmten Tage ab und wurde deßhalb von der Polizeikommission von Roveredo, in Anwendung einer sachbezüglichen Strafbestimmung des Art. 59 des dortigen Ge¬ meindereglementes, durch Erkenntniß vom 17. gleichen Monats zu 10 Fr. Buße verurtheilt. B. Eine gegen dieses Bußerkenntniß vom Rekurrenten in Verbindung mit mehreren andern wegen der gleichen Uebertre¬ tung bestraften Personen an den Kleinen Rath des Kantons Graubünden gerichtete Beschwerde wurde vom Kleinen Rathe durch Entscheidung vom 17. Dezember 1881 abgewiesen und zwar in Erwägung, „daß der Erlaß von Bestimmungen über Handhabung der Feldpolizei zwar in die Kompetenz der Ge¬ meinden falle, daß durch diese aber die Ausübung des Eigen¬ thumsrechtes nicht unnöthiger Weise beeinträchtigt werden darf, daß, wenn ein Tag zu allgemeiner Weinlese festgesetzt ist, es doch keinem Rebenbesitzer verboten werden kann, dieselbe früher zu beginnen, sofern von dieser Absicht dem Vorstand vorher Kenntniß gegeben wird, damit derselbe zur Verhütung von Ei¬ genthumsschädigung polizeiliche Aufsicht anordnen kann; daß aber im vorliegenden Falle die Rekurrenten ohne vorangegangene Anzeige an den Vorstand die Weinlese vor dem festgesetzten Lese¬ tag vorgenommen haben. C. Gegen diese Entscheidung ergriff Matteo Bologna den Re¬

kurs an das Bundesgericht, indem er behauptete: Er sowie mehrere andere Weinbergbesitzer haben schon in der Gemeinde¬ versammlung vom 11. September 1881 gegen die Ansetzung einer verbindlichen Zeitbestimmung für die Weinlese protestirt; die sachbezügliche Bestimmung des Gemeindereglementes sei bis¬ her niemals angewendet worden, wie sich daraus ergebe, daß nie irgend welche Bußengelder für Uebertretung des Verbotes vorzeitiger Weinlese, obschon solche stattgefünden haben, in die Gemeindekasse geflossen seien. Diese Reglementsbestimmung, aus deren Beobachtung für einzelne Rebeneigenthümer, deren Trauben in Folge der Lage ihrer Weinberge früher als die übrigen reif seien, schwere Nachtheile sich ergeben könnten, gesetz= und verfassungsmässig unzulässig; dieselbe verstoße gegen Art. 185 des graubündnerischen Privatrechtes und gegen Art. 9 und 44 der Kantonsverfassung; sie verhindere insbesondere den Eigenthümer an Ausübung seines Eigenthumsrechtes. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden erkenne denn auch daß jeder Weinbergbesitzer zu der ihm beliebigen Zeit mit Weinlese beginnen könne, dagegen mache er die Ausübung die¬ ses Rechtes von der Bedingung abhängig, daß vorher der Ge¬ meindevorstand benachrichtigt werde. Dies gehe indeß nicht an, denn irgend welches kantonale oder eidgenössische Gesetz, wo¬ nach der Eigenthümer, bevor er sich in seinen Weinberg begeben und so sein verfassungsmässig gewährleistetes Eigenthumsrecht ausüben dürfe, verpflichtet wäre, zunächst den Gemeindevorstand zu benachrichtigen, bestehe nicht; die feldpolizeilichen Maßnahmen der Gemeinden aber müssen sich innerhalb der verfassungsmässigen und gesetzlichen Schranken halten. In einem andern Rekurs¬ falle habe denn auch der Kleine Rath des Kantons Graubünden dies anerkannt. Demnach werde auf Aufhebung der angefochte¬ nen Entscheidnug des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden angetragen. D. Die Polizeikommission von Roveredo bemerkt in ihrer Vernehmlassung, daß Rekurrent keineswegs an der Gemeinde¬ versammlung vom 11. September 1881 gegen den damals ge¬ faßten Gemeindebeschluß protestirt habe, daß von allen wegen vorzeitiger Weinlese Gebüßten einzig der Rekurrent den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen habe und daß Art. 59 des Ge¬ meindereglementes noch in Kraft bestehe, auch stets angewendet worden sei, wobei allerdings bemerkt werden müsse, daß die ausgesprochenen Bußen nicht in die Gemeindekasse fließen, son¬ dern unter die Mitglieder der Polizeikommission, welche fonst keine Besoldung beziehen, vertheilt werden. Sie trage also auf Abweisung des Rekurses an. E. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden verweist ein¬ fach auf die Akten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Ob die angefochtene Entscheidung des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden auf richtiger Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes und der einschlägigen statutarischen Bestimmun¬ gen beruhe, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen, sondern dasselbe hat einzig zu prüfen, ob diese Entscheidung ein ver¬ fassungsmässiges Recht des Rekurrenten verletze.

2. Dies ist nun entschieden zu verneinen. Denn: Nach Art. 44 der Kantonsverfassung steht den Gemeinden das Recht der selbständigen Gemeindeverwaltung mit Einschluß der niedern Polizei zu und sind dieselben befugt, die dahin einschlagenden Ordnungen, welche jedoch den Bundes= und Kantonsgesetzen und den Eigenthumsrechten Dritter nicht zuwider sein dürfen, festzusetzen. In Ausübung dieser ihr verfassungsmässig zustehenden Befugniß hat die Gemeinde Roveredo in Art. 59 ihres Polizei¬ reglementes den vorzeitigen, d. h. vor dem durch Gemeindebe¬ schluß festzusetzenden Zeitpunkt erfolgenden, Beginn der Wein¬ lese unter polizeiliche Strafe gestellt. Diese statutarische Be¬ stimmung, über deren Anwendung Rekurrent sich beschwert, nun enthält eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Rekurrenten durchaus nicht. Denn dieselbe involvirt keineswegs, was vom Rekurrenten einzig behauptet worden ist, einen Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 4 der Kantonsverfassung aufgestellte Garantie der Unverletzlichkeit des Eigenthums. Letztere verfassungsmässige Gewährleistung nämlich schließt, wie in der Natur der Sache liegt und vom Bundesgerichte schon wiederholt ausgesprochen worden ist, keineswegs aus, daß durch gesetzgeberische oder ver¬ fassungsmässig vorbehaltene autonomische Satzung bestimmte

Normen über den Inhalt des Eigenthumsrechtes oder über die Art und Weise der Ausübung desselben im öffentlichen, insbe¬ sondere polizeilichen, Interesse aufgestellt worden, sondern garan¬ tirt lediglich das Eigenthum im subjektiven Sinne. Im vorlie¬ genden Falle nun handelt es sich einfach um Anwendung einer feldpolizeilichen Vorschrift, wie sie bekanntlich in den meisten schweizerischen weinbautreibenden Gegenden hergebrachten Rech¬ tens ist, und zu deren Aufstellung die Gemeinde nach Art. 44 der graubündnerischen Kantonsverfassung zweifellos kompetent war. Es kann somit von einer Verfassungsverletzung nicht die Rede sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.