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42. Urtheil vom 15. April 1882 in Sachen Versicherungskasse Trub. A. Durch das vom Großen Rathe des Kantons Bern am 14. Mai 1881 beschlossene und in der Volksabstimmung vom 30. Okto¬ ber gleichen Jahres mit 28541 gegen 20213 Stimmen genehmigte Gesetz betreffend die kantonale Brandversicherungsanstalt wurde der Grundsatz aufgestellt, daß die kantonale Brandversicherungs¬ anstalt alle im Kantone befindlichen oder noch zu errichtenden Ge¬ bäude, mit Ausnahme der wegen ausnahmsweiser Feuergefährlich¬ keit von der Versicherung ausgeschlossenen, umfasse und daß die Versicherung für ½ des Schätzungswerthes obligatorisch, für einen Fünftel dem Eigenthümer freigestellt sei. (§§ 1, 2 und 5 des Ge¬
setzes.) Infolge dessen wurde durch §§ 42 und 46 des Gesetzes verfügt, daß die neben der bisherigen kantonalen Anstalt bestehen¬ den Gebäudeversicherungsanstalten im Kanton ihren Geschäfts¬ betrieb bis zum Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 1883) zu liquidiren haben und daß auf letztern Zeitpunkt der Uebertritt der bisher darin aufgenommenen Gebäude in die kantonale Anstalt obligatorisch sei. B. Gegen diese Gesetzesbestimmungen ergriff der „Verein zu gegenseitiger Hülfeleistung bei Brandschäden in der Gemeinde Trub, benachbarten Gemeinden des Emmenthals und sonstigen nachbarlichen Landesgegenden,“ welcher seit seiner im Jahre 1834 erfolgten Begründung die Gebäudeversicherung im Gebiete des Kantons Bern als Gegenfeitigkeitsverein betrieben hat, gegen¬ wärtig über die Amtsbezirke Signau, Trachselwald, Konolfingen, Burgdorf und theilweise auch Wangen und Aarwangen ausgedehnt ist, und ein Versicherungskapital von rund 34½ Millionen Fr. aufweist, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift stellt er den Antrag: das Bundesgericht möchte den Großen Rath des Kantons Bern anweisen, das Gesetz über die kantonale Brandversicherungsanstalt des Kantons Bern vom 14. Mai 1881, soweit solches den obligatorischen Beitritt r Anstalt und die damit verbundene Auflösung des rekurriren¬ den Vereins betreffe, als mit den §§ 83, 72, 78 der kantonalen Verfassung in Widerspruch stehend, aufzuheben oder zurückzuziehen, in zweiter Linie das Gebäudeversicherungswesen als eine reine Privatsache unter staatlicher Oberaufsicht freizugeben. Zur Be¬ gründung wird im wesentlichen geltend gemacht: Der Besitz von Gebäuden sei reiner Privatbesitz. Wenn nun der Große Rath des Kantons Bern dem Gebäudebesitzer obligatorisch vorschreibe, seine Gebäude bei der ausschließlich vom Staate geleiteten Brand¬ versicherungsanstalt, welche jede Konkurrenz ausschließe, versichern zu lassen, so sei dies ein absoluter Eingriff in das freie Ver¬ fügungsrecht desselben über sein wohlerworbenes Eigenthum und eine staatliche Bevormundung des freien Bürgers, zu welcher der Staat kein Recht habe; es seien durch eine solche An¬ ordnung § 83 und § 72 der Kantonsverfassung, welche die Un¬ verletzlichkeit allen Eigenthums und die persönliche Freiheit der Bürger gewährleisten, verletzt. Ferner bestimme § 78 der Kan¬ tonsverfassung, daß öffentliche Vereine und Versammlungen, welche ihrem Zwecke und ihren Mitteln nach nicht rechtswidrig seien, nicht beschränkt oder untersagt werden dürfen und gewähr¬ leiste auch § 56 der Bundesverfassung den Bürgern das Recht, Vereine zu bilden, sofern dieselben weder rechtswidrig noch staats¬ gefährlich seien. Nun könne jedenfalls ein Verein zu gegenseitiger Hülfeleistung bei Brandfällen weder als ein rechtswidriger noch gar als ein staatsgefährlicher bezeichnet werden, vielmehr verfolge ein solcher Verein durchaus erlaubte Zwecke. Indem daher das angefochtene Gesetz den rekurrirenden Versicherungsverein zur Auflösung zwinge, verletze es die verfassungsmäßig gewährleistete Vereinsfreiheit. C. In seiner Vernehmlassung auf diesen Rekurs trägt der Regierungsrath des Kantons Bern auf Abweisung desselben an, indem er bezüglich der Beschwerde wegen Verletzung der Ga¬ rantie des Eigenthums und der persönlichen Freiheit auf die vom Bundesgerichte im Rekursfalle Gemeinde Finsterhennen und Konsorten (Entscheidungen, Amtliche Sammlung IV, S. 394 u. ff.) aufgestellten Entscheidungsgründe, wodurch die daherigen Aus¬ führungen der Rekurspartei hinlänglich widerlegt seien, verweist und bezüglich der Beschwerde wegen Verletzung der verfassungs¬ mäßigen Gewährleistung des Vereinsrechtes bemerkt: Diese Ge¬ währleistung enthalte keineswegs eine Garantie dafür, daß ge¬ wisse Gebiete der Thätigkeit freiwilligen Vereinen anheimgegeben werden müssen, vielmehr richte sich der Umfang der erlaubten freiwilligen Vereinsthätigkeit nach dem jeweiligen Stande der Gesetzgebung; erkläre letztere gewisse Zwecke als unerlaubt oder rechtswidrig, so haben sich auch die zu ihrer Erreichung gebil¬ deten Vereine aufzulösen, ohne daß sie sich auf die Verfassungs¬ garantie berufen können; ebenso verhalte es sich, wenn durch Gesetz, wie im vorliegenden Falle, gewisse Gebiete der Privat¬ thätigkeit entzogen und als Theil der staatlichen Aufgabe erklärt oder öffentlichen Anstalten unter staatlicher Leitung übertragen werden. Der Gesetzgeber sei hierin, soweit es das Gebiet der Immobiliarbrandversicherung betreffe, nicht beschränkt. Würden nach einer derartigen gesetzlichen Anordnung die Vereine, welche
bis dahin jene Zwecke erfüllten, ihre Thätigkeit fortsetzen, so würden sie sich mit der objektiven Rechtsordnung in Widerspruch setzen und würde ihr Zweck ein rechtswidriger werden. D. In ihrer Replik sucht die Rekurspartei die Ausführungen der Vernehmlassung zu widerlegen, indem sie insbesondere be¬ merkt: Wenn die von der beklagten Regierung aufgestellte Theorie angenommen würde, daß die Zwecke eines Vereins unerlaubt oder rechtswidrig werden, sobald es dem Gesetzgeber einfalle, Gebiete, welche bisher mit vollem Rechte der freien Vereins¬ thätigkeit anheimgegeben gewesen seien, derselben zu entziehen und als Staatssache zu erklären, so hätte die verfassungsmäßige Ge¬ währleistung der Vereinsfreiheit überhaupt keinen großen Werth mehr. Der Gesetzgeber könnte dann so gut wie das Brandver¬ sicherungswesen auch jedes andere Gebiet der Vereinsthätigkeit als Staatssache erklären und die betreffenden Vereine als un¬ erlaubt und rechtswidrig aufheben; denn irgend eine Verfassungs¬ bestimmung, welche dem Gesetzgeber gestattete, speziell gerade das Immobiliarbrandversicherungswesen zur Staatssache zu machen, bestehe nicht. Das Eigenthumsrecht und die persönliche Handlungs¬ freiheit des Bürgers seien allerdings keine unbeschränkten Rechte und es müsse anerkannt werden, daß der Gesetzgeber befugt sei, dieselben in Sachen, bei denen ein öffentliches Interesse in Frage komme, zu beschränken oder den Bürger durch die Gesetzgebung zu gewissen Leistungen zu verpflichten. Allein die Gebäudever¬ sicherung gegen Brandschaden sei nun, da sie lediglich die Siche¬ rung von Privatvermögen bezwecke, privater, nicht öffentlicher Natur und der Staat sei daher nicht befugt, durch Aufstellung eines Versicherungsmonopols zu Gunsten einer staatlichen Zwangs¬ versicherungsanstalt das Eigenthum und die Handlungsfreiheit der Bürger zu beschränken. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurs stützt sich darauf, daß in dem durch das an¬ gefochtene Gesetz aufgestellten Grundsatze, daß die Versicherung von Gebäuden gegen Brandschaden ausschließlich der vom Staate begründeten und geleiteten kantonalen Brandversicherungsanstalt zustehe und daher die bisher im Kanton bestehenden privaten Versicherungsanstalten ihre Geschäfte zu liquidiren haben, sowie daß alle Gebäudebesitzer verpflichtet seien, ihre Gebäude bei der kantonalen Anstalt zu versichern, eine Verletzung der verfassungs¬ mäßigen Eigenthumsgarantie, sowie der persönlichen Freiheit und des Vereinsrechtes liege.
2. Was nun vorerst die Beschwerde wegen Verletzung der ver¬ fassungsmäßigen Garantie der Unverletzlichkeit des Eigenthums anbelangt, so wird dieselbe vom Rekurrenten nicht darauf be¬ gründet, daß das angefochtene Gesetz durch die Kreirung eines Monopols zu Gunsten der kantonalen Brandassekuranzanstalt ein wohlerworbenes Privatrecht der bisher im Kanton Bern be¬ standenen Feuerversicherungsvereine, kraft dessen diese zum Betriebe des Immobiliarversicherungsgeschäfts berechtigt wären, verletze, gegentheils ist, und zwar jedenfalls mit Recht, vom Rekurrenten der Bestand eines derartigen Privatrechtes gar nicht behauptet worden. Rekurrent stellt vielmehr darauf ab, daß das verfassungsmäßig gewährleistete Eigenthum der Gebäudeeigen¬ thümer durch die Vorschrift, daß die Gebäude bei der kanto¬ nalen Assekuranzanstalt versichert werden müssen, verletzt sei. Allein es ist nun klar, daß letzterer Rechtssatz eine Eigenthums¬ beschränkung überhaupt nicht statuirt. Denn derselbe enthält ja gar keine den Inhalt des Eigenthums als eines dinglichen Rechtes an der Sache beschränkende Bestimmung, sondern läßt vielmehr den Inhalt des Eigenthums d. h. die Befugniß des Eigenthümers, seine Sache zu benutzen und über deren Substanz zu verfügen, durchaus unverändert bestehen, während er lediglich den Ge¬ bäudeeigenthümern die Verpflichtung zu einer persönlichen Leistung, d. h. zum Beitritte zu der kantonalen Zwangsversiche¬ rungsanstalt, aus Gründen des öffentlichen Interesses auferlegt. Von einem Eingriffe in das Eigenthumsrecht der Gebäudeeigen¬ thümer kann also gar keine Rede sein.
3. Ebensowenig liegt eine Verletzung des Art. 72 der berni¬ schen Kantonsverfassung vor, welcher die persönliche Freiheit ge¬ währleistet und vorschreibt, daß niemand anders als in durch das Gesetz bezeichneten Fällen und unter den gesetzlich vorgeschriebenen Formen verhaftet werden dürfe, und daß eine ungesetzliche Verhaf¬ tung dem Verhafteten Anspruch auf volle Entschädigung gebe. Denn diese Verfassungsbestimmung enthält, wie ihr Inhalt un¬
zweideutig ergibt, und das Bundesgericht bereits in seiner Ent¬ scheidung in Sachen Finsterhennen und Konforten (Amtliche Sammlung IV, S. 396) ausgesprochen hat, jedenfalls blos eine Garantie gegen willkürliche, nicht gesetzlich im Voraus bestimmte Beschränkungen der Freiheit der Bürger, während sie in keiner Weise ausschließt, daß die Bürger auf dem Wege der Gesetz¬ gebung zu bestimmten Leistungen verpflichtet und bestimmten Be¬ schränkungen unterworfen werden können.
4. Von einer Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Vereinsrechtes endlich kann gleichfalls nicht gesprochen werden. Denn: die Gewährleistung des Vereinsrechtes bezieht sich blos auf solche Vereine, welche weder nach ihren Zwecken noch nach ihren Mitteln mit der geltenden Rechtsordnung im Wider¬ spruch stehen. Ob letzteres der Fall sei aber kann offenbar nicht aus dem Prinzipe der Vereinsfreiheit selbst gefolgert, sondern muß aus dem anderweitigen Inhalte des geltenden objektiven Rechtes, dessen Festsetzung, soweit nicht bestimmte verfassungs¬ mäßige Schranken entgegenstehen, der Gesetzgebung zusteht, ent¬ nommen werden. Nun ist klar, daß, nachdem die Gesetzgebung dem Staate oder einer staatlichen Anstalt das Monopol für den Betrieb eines bestimmten Gewerbes verliehen hat, Vereine, welche sich den Betrieb dieses Gewerbes zum Zwecke setzen, als rechtswidrig erscheinen müssen und daher auf die verfassungs¬ mäßige Garantie keinen Anspruch haben, vielmehr nothwendiger Weise der Auflösung unterliegen. Es kann daher vorliegend in der Auflösung der bisher bestandenen privaten Feuerversicherungs¬ vereine, die nach der gesetzlichen Begründung eines Monopols für die staatliche Brandassekuranzanstalt zweifellos als rechts¬ widrig erscheinen mußten, eine Verletzung des Vereinsrechtes keines¬ wegs gefunden werden.
5. Erscheint aber sonach keine der vom Rekurrenten vorge¬ brachten Beschwerden als begründet, so muß der Rekurs als unbe¬ gründet abgewiesen werden. Ob nämlich, was etwa noch in Be¬ tracht kommen könnte, die angefochtenen Gesetzesbestimmungen mit dem in Art. 31 der Bundesverfassung statuirten Prinzipe der Ge¬ werbefreiheit im Widerspruche stehen, ist das Bundesgericht nach Art. 59 Ziffer 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege zu entscheiden nicht befugt und es ist denn auch dieser Gesichtspunkt vom Rekurrenten nicht geltend gemacht worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.