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41. Urtheil vom 16. Juni 1882 in Sachen Signer und Konsorten. A. Zwischen den Rekurrenten Josef Anton Signer, Josef Anton Rusch, Johann Baptist Brüllisauer, F. Anton Schnider und Johann Baptist Broger, sämmtlich wohnhaft in Gonten, Kantons Appenzell J.=Rh. und der Holzkorporation Kronberg in Gonten war vor den Gerichten des Kantons Appenzell J.=Rh. ein Civilprozeß über die Frage geführt worden, ob, wie die Rekurrenten behaupteten, die Korporationsverwaltung da¬ gegen bestritt, den Rekurrenten als Korporationsgenossen, welche mehrere Häuser auf der gleichen Liegenschaft im Korpora¬ tionsbezirk besitzen, auch eine mehrfache Nutzungsberechtigung zustehe. Bei der zweitinstanzlichen Verhandlung dieser Sache vor dem Kantonsgerichte in Appenzell war von den Rekurrenten, wie, trotzdem darüber aus dem Sitzungsprotokolle des Kantons¬ gerichtes nichts erhellt, nicht bestritten worden ist, beantragt worden, daß die Kantonsrichter Huber, Broger und Rechsteiner gemäß Art. 2 der kantonalen Gerichtsordnung vom 24. Novem¬ ber 1873, wonach bei Prozessen der öffentlichen Gemeinde¬ nutzungsgenossenschaften ein Antheilhaber sich als Richter in den Ausstand zu begeben hat, den Ausstand zu nehmen haben. Dieses Begehren stützte sich gegenüber dem Kantonsrichter Huber auf die Thatsache, daß dessen Ehefrau als Hausbesitzerin im Kor¬ porationsbezirk Antheilhaberin der Korporation sei, gegenüber den Kantonsrichtern Broger und Rechsteiner dagegen darauf daß der Vater des erstern und die Mutter des letztern sich in der gleichen Lage befinden. Das Kantonsgericht erledigte dieses Begehren, wie gleichfalls nicht bestritten ist, dahin, daß wohl der Kantonsrichter Huber, nicht aber die Kantonsrichter Broger und Rechsteiner sich im Ausstandsfalle befinden, und entschied hierauf durch Urtheil vom 11. April 1881 die Streitigkeit in der Hauptsache zu Gunsten der Rekurrenten. B. Die Korporationsverwaltung Kronberg verlangte nun bei der Standeskommission des Kantons Appenzell I.=Rh. Kassa¬ tion dieses kantonsgerichtlichen Urtheils, weil dasselbe materiell unrichtig sei und weil bei dessen Fällung formelle Fehler vor¬ gekommen seien, es hätte nämlich nicht Kantonsrichter Huber, der an der Sache in keiner Weise betheiligt gewesen sei, son¬ dern Kantonsrichter Broger, dessen Vater sich in der ganz gleichen Lage wie die Kläger und gegenwärtigen Rekurrenten befinde und der daher am Ausgange des Prozesses direkt inte¬ ressirt sei, den Ausstand nehmen sollen. Durch Entscheidung vom 16. Januar 1882 erkannte die Standeskommission des Kantons Appenzell J.=Rh. über diese Beschwerde dahin: Es sei das bezügliche kantonsgerichtliche Urtheil als kraftlos erklärt: dabei ging sie davon aus, daß ihr zwar als Rekursbehörde das Recht nicht zustehe, den Gegenstand des Prozesses in materieller Beziehung zu untersuchen, daß sie aber berechtigt sei, zu prüfen, ob bei Behandlung des Rechtsfalles durch das Kantonsgericht Formfehler vorgekommen seien und daß nun dieß bejaht werden müsse, denn sowohl dadurch, daß Kantonsrichter Huber den Aus¬ stand genommen, als auch dadurch, daß Kantonsrichter Broger an der Beurtheilung des Rechtsfalles Theil genommen, sei Art. 2 der kantonalen Gerichtsordnung verletzt. C. Gegen diesen Beschluß der Standeskommission des Kan¬ tons Appenzell J.=Rh. ergriffen Johann Anton Signer und Con¬ forten den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift führen sie unter Berufung auf die Entschei¬ dung des Bundesgerichtes in Sachen Dörig vom 3. Septem¬ ber 1880 (Entscheidungen, Amtliche Sammlung VI, S. 409
u. ff.) im Wesentlichen aus: Der Standeskommission stehen nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung weder die Be¬ fugnisse eines Kassationsgerichtes, noch überhaupt richterliche
Befugnisse irgend welcher Art zu und es sei daher dieselbe zu Kassation des in Frage stehenden kompetent erlassenen Urtheils des Kantonsgerichtes verfassungsmässig nicht befugt; deßhalb werde beantragt: Es sei der Kassationsbeschluß der Standes¬ kommission vom 16. Januar laufenden Jahres aufzuheben, als in Widerspruch stehend mit der Verfassung von Appenzell J.=Rh. D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde beuerkt die Standeskommission des Kantons Appenzell J.=Rh. im We¬ sentlichen: Allerdings sei die Standeskommission nicht befugt, eivilrechtliche Streitigkeiten materiell zu entscheiden und Urtheile des Kantonsgerichtes materiell abzuändern. Dagegen stehe ihr als Rekursbehörde die Befugniß zu, Urtheile der Gerichte wegen formeller prozeßualischer Mängel aufzuheben. Dies ergebe sich aus Art. 30 der Kantonsverfassung, wonach die Standeskom¬ mission für beförderliche Erledigung der an sie gerichteten Be¬ schwerden bezüglich die Rechtspflege zu sorgen habe; diese Ver¬ fassungsbestimmung sei stets in diesem Sinne ausgelegt und ge¬ handhabt worden, wie auch durch die vom Großen Rathe am
15. April 1880 erlassene „Verordnung über das Rekursverfahren im Kanton Appenzell J.=Rh.“ bekräftigt werde, deren Art. 1 ausdrücklich bestimme, daß gegen letztinstanzliche Urtheile das Recht des Rekurses an die Standeskommission bestehe. Im vor¬ liegenden Falle nun habe die Standeskommission keineswegs in der Sache selbst materiell geurtheilt, sondern nur das kantons¬ gerichtliche Urtheil wegen formeller Verstöße, wie solche bezüg¬ lich des Ausstandes der Richter zweifellos stattgefunden haben, aufgehoben. Dazu sei sie aber nach dem Ausgeführten befugt gewesen, und es werde daher auf Abweisung des Rekurses an¬ getragen. E. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren Aus¬ führungen und Anträgen fest, ohne indeß zu deren Begründung etwas wesentlich Neues beizubringen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung;
1. Das Bundesgericht hat nicht zu untersuchen, ob materiell die von der Standeskommission des Kantons Appenzell J.=Rh. oder aber die vom dortigen Kantonsgerichte vertretene Ansicht über die Pflicht einzelner Gerichtsmitglieder, in der in Rede stehenden Streitsache den Ausstand zu nehmen, richtig und in den einschlägigen kantonalen Gesetzesbestimmungen begründet sei. Vielmehr ist vom Bundesgerichte blos zu prüfen, ob in der wegen unrichtiger Lösung dieser Frage erfolgten Aufhebung des kantonsgerichtlichen Endurtheils vom 11. April 1881 durch die Standeskommission eine Verfassungsverletzung, speziell, was hier einzig in Frage kommen kann, ein verfassungswidriger Eingriff der Regierungsbehörde in das Gebiet der richterlichen Gewalt liege.
2. Wie nun das Bundesgericht bereits in mehrfachen Entschei¬ dungen ausgeführt hat und wie übrigens aus Art. 38 u. ff. dieser Verfassung unzweideutig hervorgeht, steht nach der Kan¬ tonsverfassung von Appenzell J.=Rh. die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen und Strafsachen einzig den verfassungsmässigen Gerichten zu; der Standeskommission dagegen sind nach Art. 30 der Kantonsverfassung lediglich die Befugnisse einer Justiz¬ verwaltungs= und Aufsichtsbehörde, resp. eines Organs der Ge¬ richtsherrlichkeit übertragen; in dieser Eigenschaft ist sie allerdings befugt, über an sie gerichtete „Beschwerden betreffend die Rechts¬ pflege“ d. h. über Beschwerden wegen verweigerter oder verzö¬ gerter Justiz zu entscheiden und wird ihr deßhalb auch die Befugniß zugestanden werden müssen, in Fällen, wo die Mehr¬ heit der Mitglieder der obersten kantonalen Gerichtsbehörde in einem Spezialfalle zu Ausübung des Richteramtes unfähig ist, oder von einer Partei als verdächtig abgelehnt wird, so daß die Gerichte zu Ausübung der Gerichtsbarkeit außer Stande sind, die erforderlichen Entscheidungen und Verfügungen zum Zwecke einer außerordentlichen Besetzung des Gerichtes zu treffen und damit für den ungehinderten Gang der Rechtspflege zu sorgen. Ebenso kann aus der Stellung der Standeskommission als Justizverwaltungs= und Aufsichtsbehörde etwa noch die Be¬ rechtigung abgeleitet werden, dann, wenn ein verfassungsmässig zur Ausübung der Gerichtsbarkeit nicht berufenes Gericht sich einer Sache bemächtigt hat, einzuschreiten, d. h. die Vernichtung des Urtheils des verfassungsmässig unzuständigen Gerichtes herbei¬ zuführen und die Sache zur Beurtheilung an die verfassungs¬ mässig kompetente Gerichtsstelle zu leiten. Dagegen ist der Stan¬ VIII — 1882
deskommission durch die Kantonsverfassung in keiner Weise die Stellung eines Kassationsgerichtes, welches die Urtheile eines verfassungsmässig zuständigen Gerichtes wegen Mängeln in procedendo oder gar wegen unrichtiger, beziehungsweise gesetz¬ widriger Sachentscheidung aufzuheben befugt wäre, eingeräumt. Eine derartige Befugniß der Standeskommission, wonach diese nicht nur zur Wahrnehmung gerichtsherrlicher Rechte, sondern geradezu zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in einer Civil= oder Strafsache berufen wäre, ist im Gegentheil durch das in der Kantonsverfassung unzweideutig durchgeführte Prinzip der so¬ genannten Gewaltentrennung offenbar ausgeschlossen. Wenn da¬ her die von der Standeskommission angeführte Verordnung des Großen Rathes vom 15. April 1880 der Standeskommission die Stellung einer Rekursinstanz gegenüber von Urtheilen der verfassungsmässig zuständigen Gerichte einräumt und ihr das Recht verleiht, solche Urtheile wegen prozeßualischer Nichtigkeiten und wegen unrichtiger Sachentscheidung (z. B. wegen unrichti¬ ger Auslegung einer Urkunde) zu kassiren, so verstößt dies offen¬ sichtlich gegen die Kantonsverfassung und können daher die ein schlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht als zu Recht bestehend betrachtet werden.
3. In concreto ist nicht bestritten und übrigens völlig un¬ zweifelhaft, daß das Kantonsgericht zur zweitinstanzlichen Ent¬ scheidung der Civilstreitigkeit zwischen den Rekurrenten und der Korporationsverwaltung Kronberg in Gonten in der Hauptsache verfassungsmässig zuständig war; demnach muß denn auch an¬ erkannt werden, daß dem Kantonsgerichte ebenso die Befugniß zustand, über die in diesem Civilstreite aufgeworfene Vorfrage, ob einzelne Gerichtsmitglieder zu Ausübung des Richteramtes im Spezialfalle unfähig seien, endgültig und ohne daß gegen seine sachbezügliche Entscheidung der Rekurs an die Standes¬ kommission statthaft gewesen wäre, zu urtheilen. Denn die Be¬ urtheilung solcher in einem Civilprozesse aufgeworfener Vor¬ fragen muß gewiß, sofern dieselbe nicht durch die für die Kom¬ petenz des Gerichtes maßgebenden Normen (d. h. in concreto durch die Bestimmungen der Kantonsverfassung) ausdrücklich einer andern Behörde zugewiesen ist, nach allgemeinen Grund¬ sätzen, dem in der Hauptsache zuständigen Gerichte überlassen bleiben, sofern dieses nur, was vorliegend jedenfalls der Fall war, darüber zu entscheiden überhaupt im Stande ist, d. h. die hiezu nöthige Anzahl unbetheiligter Mitglieder zählt.
4. War aber sonach die Standeskommission verfassungsmässig nicht befugt, zu untersuchen, ob das Kantonsgericht bei Erledi¬ gung der Ausstandsfrage richtig gehandelt habe oder nicht, son¬ dern stand die Erledigung dieser Frage in der ausschließlichen Befugniß des Kantonsgerichtes, so muß, nach dem Ausgeführten, in dem angefochtenen Beschluß der Standeskommission eine Verfassungsverletzung, d. h. ein verfassungswidriger Eingriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt allerdings gefunden und es muß mithin der Rekurs als begründet erklärt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin den Rekurrenten ihr Rekursbegehren zugesprochen.