Volltext (verifizierbarer Originaltext)
40. Urtheil vom 9. Juni 1882 in Sachen Suter. A. Johann Baptist Suter, Bäcker in Appenzell, ließ am
16. März 1882 der Magdalena Kölbener in Mettlen für eine Forderung aus Waarenlieferung im Betrage von 268 Fr. 60 Cts. das Pfandbot anlegen. Dieses Pfandbot wurde indeß, laut einer Bescheinigung des Landweibelamtes des Kantons Appenzell J.=Rh. „nach wenigen Tagen“ vom Landammannamte des Kantons Appenzell I.=Rh. „aufgelöst," d. h. aufgehoben.
B. Hierauf wandte sich Johann Baptist Suter, dessen Be¬ schwerde sich auch Johann Anton Schmid, Rathsherr, Jakob Fäßler, Bäcker, Josef Anton Fusten und Johann Anton Dörig anschlossen, mit Eingabe vom 5. April 1882 beschwerend an das Bundesgericht. Er führt aus: Er und auch die übrigen Re¬ kurrenten seien Gläubiger der Magdalena Kölbener aus Waaren¬ lieferung geworden; letztere sei nun freilich bevogtet. Die Forde¬ rungen der Rekurrenten stammen aber größtentheils aus der Zeit vor der Bevogtigung der Schuldnerin und jedenfalls aus einer Zeit, wo sie, die Rekurrenten, von der Bevogtigung noch keine Kenntniß gehabt haben, und auch, da die Bevogtigung nie publizirt worden sei, keine Kenntniß hätten haben müssen. Die Rekurrenten haben sich daher, nachdem sie von der Be¬ vogtigung der Schuldnerin gehört, an den Vogteirath von Ap¬ penzell um Bezahlung ihrer Guthaben gewendet, seien aber ab¬ gewiesen worden. Hierauf habe Rekurrent Suter durch Anle¬ gung des Pfandbotes den Rechtsweg gegen die Schuldnerin betreten, der ihm dann durch die Fakt. A erwähnte Verfügung des Landammannamtes von Appenzell verschlossen worden sei. Die übrigen Rekurrenten haben daraufhin unterlassen, auch ihrerseits den Rechtstrieb gegen die Schuldnerin einzuleiten und haben sich vielmehr mit Johann Baptist Suter zum Rekurse an das Bundesgericht vereinigt. Das Landammannamt des Kantons Appenzell J.=Rh. sei nämlich offenbar verfassungsmäs¬ sig zur Aufhebung eines Pfandbotes und damit zur Entschei¬ dung über die Begründetheit einer zivilrechtlichen Forderung gar nicht befugt, sondern es stehe die Entscheidung hierüber einzig dem ordentlichen Richter zu, wie denn auch bislang nie¬ mals ein Landammann das Recht in Anspruch genommen habe, Pfandbote aufzuheben. Es werde demnach beantragt, die Pfand¬ botauflösung des hiesigen Landammannamtes als im Wider¬ spruch mit Verfassung und Gesetz aufzuheben und den Rekurren¬ ten dadurch den Weg vor den ordentlichen Richter zu öffnen, der dann entscheiden werde, ob ihre Forderungen begründet seien oder nicht. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht das Landammannamt des Kantons Appenzell J.=Rh. im Wesent¬ lichen geltend: Die sämmtlichen Forderungen der Rekurrenten datiren aus der Zeit nach der Bevogtigung der Rekurrentin, deren Publikation durchaus nicht erforderlich gewesen sei; die betreffenden Verbindlichkeiten seien ohne Genehmigung des Vog¬ tes kontrahirt worden und daher nach Art. 18 des kantonalen Vormundschaftsgesetzes rechtlich ungültig. Nun bestimme Art. 18 cit. ausdrücklich, daß ein „angelegtes Pfand wegen Vogtkinder¬ schulden, die ohne Vorwissen des Vogtes gemacht wurden, keine Gültigkeit“ habe. Das vom Rekurrenten Suter angelegte Pfand¬ bot sei daher von Gesetzes wegen ungültig gewesen und habe vom Landammannamte, welchem nach Art. 32 der Kantonsver¬ fassung die Einleitung der Prozesse zustehe, aufgehoben werden können. Wenn nämlich auch die in dem zitirten Art. 32 der Kantonsverfassung dem Landammannamte zugewiesene Befug¬ niß zur „Ertheilung von Rechtsvorschlägen“ nicht so weit gehe, daß der Landammann in Fragen des Mein und Dein den Richter beliebig gewähren oder nicht gewähren könnte, so sei doch darin enthalten, daß der Landammann solche Pfand¬ bote, die vom Gesetze selber als ungültig erklärt seien, aufzu¬ heben befugt sei; andernfalls würde man die Exekutivgewalt direkt zum Handeln gegen das Gesetz zwingen, was gewiß nicht im Sinne der Verfassung liegen könne. Uebrigens sei die Ab¬ weisung des Verlangens der Rekurrenten um Anerkennung ihres Pfandbotes im Sinne der Einleitung der Sache an das Gericht, gar nicht vom Landammannamte, sondern von der verstärkten Standeskommission ausgegangen, so daß die Be¬ schwerde auch in formeller Beziehung verfehlt sei. Daher werde auf Abweisung der Beschwerde aus formellen und materiellen Gründen angetragen. D. Replikando halten die Rekurrenten an ihren Ausführungen und Anträgen gegenüber den Bemerkungen der Vernehmlassung des Landammannamtes von Appenzell J.=Rh. fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die formelle, vom Landammannamte des Kantons Appen¬ zell J.=Rh. dem Rekurse entgegengestellte Einwendung erscheint als unerheblich; denn nach dem Fakt. A erwähnten Zeugnisse des Landweibels von Appenzell J.=Rh. muß wohl angenommen
werden, daß jedenfalls den Rekurrenten beziehungsweise dem Rekurrenten Suter die angefochtene Verfügung, mag auch die¬ selbe auf einer Schlußnahme der verstärkten Standeskommission beruht haben, als Verfügung des Landammannamtes eröffnet worden sei, und übrigens ist klar, daß eine allfällige irrige Be¬ zeichnung der angefochtenen Schlußnahme niemals zur Abwet¬ sung einer Beschwerde wegen Verfassungsverletzung führen könnte, vielmehr dieselbe einfach richtig gestellt werden müßte.
2. Dagegen ist klar, daß blos auf die Beschwerde des Re¬ kurrenten Suter, nicht dagegen auf diejenige der übrigen Re¬ kurrenten eingetreten werden kann; denn bezüglich der letztern liegt ja, nach iherer eigenen Darstellung, gegenwärtig eine Ver¬ fügung einer kantonalen Behörde, gegen welche gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts¬ pflege der Rekurs an das Bundesgericht ergriffen werden könnte, noch gar nicht vor und es erscheint demnach ihre Be¬ schwerde als gegenstandslos.
3. Die Beschwerde des Rekurrenten Suter aber ist offenbar begründet. Denn:
a. Es ist unbestritten und übrigens auch völlig unzweifelhaft, daß durch das in Frage stehende Pfandbot vom Rekurrenten Suter eine zivilrechtliche Forderung an die Magdalena Kölbe¬ ner geltend gemacht beziehungsweise ein zivilrechtliches Ver¬ fahren gegen dieselbe eingeleitet wurde und daß durch die Aufhebung des Pfandbotes seitens des Landammannamtes dem Rekurrenten für fragliche Forderung der Rechtsweg ver¬ schlossen und somit der geltend gemachte privatrechtliche An¬ druch vom Landammann kurzer Hand und ohne Richterspruch als unbegründet zurückgewiesen werden sollte. Nun liegt aber auf der Hand, daß ein solches Verfahren mit den Bestimmungen der Kantonsverfassung von Appenzell J.=Rh. durchaus unverein¬ bar ist. Denn diese Verfassung enthält, wenn sie auch das rinzip der sogenannten Gewaltentrennung nicht expressis verbis statuirt, doch, wie das Bundesgericht schon in seiner Entscheidung in Sachen Suter vom 22. Juli 1881 (Amtliche Sammlung VII, Seite 500 u. ff., Erwägung 3) ausgesprochen hat, unzweifelhaft den Grundsatz, daß die Rechtsprechung in bürgerlichen und Strafsachen einzig den verfassungsmässigen Gerichten zusteht, während den Verwaltungsbehörden richterliche Funktionen nicht übertragen sind. Dies folgt zur Evidenz aus Art. 38 u. ff., insbesondere Art. 42 dieser Verfassung, wonach
u. A. alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten den Gerichten, be¬ ziehungsweise dem Bezirks= und dem Obergerichte, sowie dem Spangerichte zur Entscheidung zugewiesen sind. Demnach ist aber vollstäudig klar, daß dem Landammannamte unmöglich das Recht zustehen kann, in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit einer Partei den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten durch Verwaltungsanordnung zu verschließen, weil ihre Ansprüche ge¬ setzlich unbegründet seien, denn dadurch würde ja der Land¬ ammann über eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, beziehungsweise über die Begründetheit eines privatrechtlichen Anspruches un¬ mittelbar selbst entscheiden, während verfassungsmässig hiezu ein¬ zig die ordentlichen Gerichte kompetent sind und dem Land¬ ammannamte jede richterliche Kompetenz abgeht.
b. Inwiefern eine gegentheilige Entscheidung aus Art. 32 der Kantonsverfassung oder aus Art. 18 des kantonalen Vormundschaftsgesetzes folgen sollte, ist, abgesehen davon, daß jedenfalls letztere Gesetzesbestimmung gegenüber dem klaren In¬ halte der Verfassung nicht in Betracht kommen könnte, durch¬ aus nicht einzusehen. Denn nach Art. 32 cit. hat der Land¬ ammann ja blos das Recht, die Bewilligung zu Rechtsvorschlä¬ gen zu ertheilen; darin liegt aber offenbar in keiner Weise die Befugniß, für Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche den Rechtsweg zu verschließen, vielmehr bleibt den Parteien, trotz der Ertheilung oder Verweigerung des Rechtsvorschlages durch den Landammann, der ordentliche Rechtsweg geöffnet, während die Ertheilung oder Verweigerung des Rechtsvorschlages blos für die Fortsetzung der exekutivischen Schuldbetreibung von Bedeu¬ tung ist. Ueber die Anwendung des Art. 18 des Vormund¬ schaftsgesetzes dagegen, d. h. darüber, ob in Folge dieser Ge¬ setzesbestimmung ein Pfandbot ungültig sei oder nicht, haben eben einfach die zuständigen Gerichte, nicht etwa der Land¬ ammann, dem dieses Recht nirgends übertragen ist, zu ent¬ scheiden.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs des Johann Baptist Suter wird als begründet erklärt und mithin demselben sein Rekursbegehren zugesprochen. Auf die Beschwerde der übrigen Rekurrenten wird als gegen¬ standslos nicht eingetreten.