Volltext (verifizierbarer Originaltext)
32. Urtheil vom 24. Juni 1882 in Sachen Stierli. A. Im Jahre 1878 hatte Maria Keusch in Unterrüti beim Bezirksgerichte Muri, als dem heimatlichen Gerichte des Be¬ klagten, eine Paternitäts= (resp. Alimentations=) Rlage gegen VIII — 1882
den Rekurrenten Jakob Stierli verurkunden lassen. Nachdem Letzterer die Kompetenz des Bezirksgerichtes Muri bestritten hatte, weil er im Kanton Neuenburg domizilirt sei, wurde durch Urtheil des Bundesgerichtes vom 13. Juni 1879 diese Einrede als begründet erklärt und der Rekurrent von der Pflicht, sich auf die Klage der Maria Keusch vor dem Bezirksgerichte Muri einzulassen, befreit. B. Jakob Stierli kehrte nun aber im Herbste 1880 in seine Heimat Althäusern, Bezirks Muri, Kantons Aargau, zurück, worauf die Maria Keusch im November gleichen Jahres beim Bezirksgerichte Muri die neuerliche Zustellung ihrer Alimenta¬ tionsklage an den Rekurrenten verlangte. Letzterer protstirte hie¬ gegen, gestützt auf die bundesgerichtliche Entscheidung vom 13. Juni 1879 und auf die einschlägigen Bestimmungen des aar¬ gauischen bürgerlichen Gesetzbuches. Das Obergericht des Kan¬ tons Aargau verwarf indeß durch Entscheidung vom 26. Januar 1881 die sachbezügliche Beschwerde des Rekurrenten, immerhin unter dem Vorbehalte, daß der Beklagte in der einläßlichen Ver¬ theidigung das Recht habe, den Beweis zu leisten, daß der Klage ein gesetzliches Hinderniß entgegenstehe, welches ihre Verwerfung von Amtes wegen hätte zur Folge haben sollen. In der ein¬ läßlichen Vertheidigung vor dem Bezirksgerichte Muri behauptete hierauf der Beklagte, daß der Klage allerdings ein gesetzliches Hinderniß entgegenstehe, welches deren Verwerfung von Amtes wegen hätte zur Folge haben sollen, indem er ausführte: Nach § 234 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches sei die Klage unzuläßig, wenn sie nicht längstens innert Jahresfrist nach der Niederkunft bei dem ordentlichen Gerichte anhängig gemacht werde; für die vorliegende Klage sei nun, so lange der Be¬ klagte im Kanton Neuenburg domizilirt gewesen sei, nach dem Entscheide des Bundesgerichtes vom 13. Juni 1879 der Richter des Wohnortes des Beklagten d. h. der neuenburgische Richter das ordentliche Gericht gewesen. Da die Klage nicht binnen Jahresfrist bei diesem anhängig gemacht worden sei, so sei die¬ selbe unzulässig, so daß Beklagter nach §§ 235 und 237 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches von derselben zu be¬ freien sei. C. Diese Einwendung des Beklagten wurde indessen von beiden Instanzen verworfen, vom Obergerichte des Kantons Aargau durch Entscheidung vom 19. Oktober 1881 und im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Klage sei unzwei¬ felhaft binnen Jahresfrist, von der Niederkunft der Klägerin an, beim Bezirksgerichte Muri anhängig gemacht worden. Da¬ mit sei nach dem maßgebenden aargauischen Rechte die in § 234 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches statuirte einjährige Ferjährung unterbrochen worden. Denn darüber, welches Ge¬ richt das ordentliche Gericht zu Anbringung von Alimentations¬ klagen sei, so daß durch Klageerhebung bei demselben die Ver¬ jährung unterbrochen werden könne, entscheiden ausschließlich die Bestimmungen des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches. Nach § 230 dieses Gesetzbuches nun aber sei für Kantonsbürger, welche außerhalb des Kantons wohnen, das ordentliche Gericht in Betreff solcher Klagen dasjenige des Bezirkes, in welchem der Beklagte sein Ortsbürgerrecht besitze, so daß durch Klageer¬ hebung bei diesem Gerichte die Verjährung unterbrochen werden könne. Daran vermöge der Umstand nichts zu ändern, daß im vorliegenden Falle das Bundesgericht den Beklagten gegenüber der im Jahre 1878 beim heimatlichen Richter erhobenen Klage der Maria Keusch gestützt auf Art. 59 der Bundesverfassung beim Richter des Wohnortes geschützt habe. Denn wenn auch die Bundesverfassung den heimatlichen Gerichtsstand für Ali¬ mentationsklagen nicht mehr anerkenne, so habe sie doch da¬ durch nicht alle und jede Wirkungen, welche das kantonale Recht an die Klageerhebung beim heimatlichen Richter knüpfe, aufge¬ hoben; vielmehr sei dem aargauischen Gesetzgeber freigestanden, zu bestimmen, unter welchen Bedingungen die für Alimenta¬ tionsklagen festgesetzte Verjährungsfrist unterbrochen werden könne, insbesondere diese Wirkung an die Klageerhebung beim heimatlichen Richter zu knüpfen. Auch komme in Betracht, daß nach § 855 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches die Ver¬ jährung nicht laufe, so lange ein Recht nicht geltend gemacht werden könne. Nun sei aber dem Richter bekannt, daß im Kan¬ ton Neuenburg eine Alimentationsklage nicht statthaft sei; es sei also der Klägerin nicht möglich gewesen, ihr Recht gegen
den Beklagten, so lange er im Kanton Neuenburg domizilirt gewesen sei, zu verfolgen. D. Gegen diese Entscheidung ergriff Jakob Stierli den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift führt er im Wesentlichen aus: Die Bestimmung des Art. 230 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches, wonach eine Alimen¬ tationsklage gegen einen außerhalb des Kantons wohnenden Kantonsbürger beim Richter des Heimatsortes angestellt werden könne, sei durch Art. 59 der Bundesverfassung aufgehoben wor¬ den. Auch nach aargauischem Rechte sei also der ordentliche Richter für Alimentationsklagen lediglich der Richter des Wohn¬ ortes des Beklagten. Die angefochtene Entscheidung des Ober¬ gerichtes des Kantons Aargau, welche diesen Grundsatz nicht an¬ erkenne, vielmehr davon ausgehe, daß zur Unterbrechung der Verjährung auch die Klageerhebung vor dem bundesrechtlich in¬ kompetenten Richter der Heimat genüge, verstoße daher gegen Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung, sowie gegen Art. 16 der Kantonsverfassung und stehe im Widerspruche mit der bun¬ desgerichtlichen Entscheidung vom 13. Juni 1879, welche aus¬ drücklich anerkannt habe, daß das Bezirksgericht Muri zu Be¬ handlung der Klage gegen den Rekurrenten nicht kompetent sei, und welche gemäß Art. 61 und 113 der Bundesverfassung im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft als rechtskräftig aner¬ kannt werden müsse. Es sei auch der Nachweis, daß die Kläge¬ rin ihre Klage bei den neuenburgischen Gerichten, als bei dem einzig kompetenten Richter des Wohnortes des Beklagten nicht hätte anbringen können, durchaus nicht erbracht worden, viel¬ mehr hätten die neuenburgischen Gerichte, wenn auch die neuen¬ burgische Gesetzgebung die Alimentationsklage nicht kennen möge, doch die Klage der M. Keusch, welche sich auf ein an¬ geblich unter der Herrschaft der aargauischen Gesetzgebung be¬ gründetes Forderungsrecht stütze, nach aargauischem Recht be¬ urtheilen müssen. Auch abgesehen hievon übrigens treffe die vom Obergerichte des Kantons Aargau in Bezug genommene Bestimmung des § 855 des aargauischen bürgerlichen Gesetz¬ buches im vorliegenden Falle nicht zu; dieselbe beziehe sich viel¬ mehr offenbar nur auf Fälle, wo actio nondum nata sei, nicht aber auf Fälle wie der vorliegende. Demnach werde beantragt: Es seien sowohl das Urtheil des Bezirksgerichtes Muri, datirt den 11. Juli 1881 als auch das dasselbe bestätigende Erkennt¬ niß des aargauischen Obergerichtes, datirt den 19. Oktober 1881, aufzuheben unter Kostenfolge. E. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt die Rekursbeklagte Maria Keusch der Hauptsache nach aus: Das Bundesgericht sei bloß kompetent zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung ein dem Rekurrenten verfassungsmäßig gewähr¬ leistetes Recht verletze, nicht aber ob sie materiell nach Mit¬ gabe der kantonalen Gesetzgebung richtig sei. Nun könne gegen¬ über der gegenwärtigen Klage der Rekursbeklagten der Rekurrent die Kompetenz des Bezirksgerichtes Muri nicht unter Berufung auf Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung ablehnen, denn er sei gegenwärtig zweifellos im Kanton Aargau, beziehungsweise im Bezirk Muri domizilirt, so daß der aargauische Richter ver¬ fassungsmäßig zuständig sei. Das Urtheil des Bundesgerichtes vom 13. Juni 1879 habe bloß entschieden, daß damals Re¬ kurrent nicht verpflichtet gewesen sei, sich auf die Klage der Rekursbeklagten vor dem aargauischen Richter einzulassen, da¬ gegen habe dasselbe keineswegs entschieden, oder entscheiden kön¬ nen, daß der aargauische Richter auch in Zukunft niemals die Kompetenz zu Beurtheilung dieser Klage erlangen werde. Dies folge aus der Natur der Sache, beziehungsweise der Einrede der Inkompetenz des Gerichtes, welche eine fristliche Einrede sei, so daß eine sachbezügliche gerichtliche Entscheidung nur auf so lange Geltung beanspruchen könne, als die Verhältnisse sich nicht geändert haben. Von einer Verletzung des Art. 59 der Bundesverfassung könne also nicht die Rede sein, denn dieser Artikel beziehe sich bloß auf die Frage der gerichtlichen Kompe¬ tenz; nun sei aber der aargauische Richter zu Beurtheilung der Klage der Rekursbeklagten gegenwärtig zweifellos zuständig. Die im vorliegenden Falle einzig bestrittene Frage dagegen, ob die Klage der Rekursbeklagten verjährt sei, qualifizire sich ausschlie߬ lich als eine Frage des aargauischen Civilrechtes, welche sich der Kognition des Bundesgerichtes entziehe und welche übrigens, wie des Nähern ausgeführt wird, durch die angefochtene Ent¬
scheidung richtig beurtheilt worden sei. Demnach werde auf Ab¬ weisung des Rekurses unter Kostenfolge angetragen. F. Das Obergericht des Kantons Aargau, welchem zur Ver¬ nehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, hat auf Ein¬ reichung eines besondern Berichtes verzichtet. G. In seiner Replik hält der Rekurrent in ausführlicher Er¬ örterung an den Anträgen der Rekursschrift fest, indem er ins¬ besondere zu zeigen sucht, daß während der einjährigen Klagefrist des aargauischen Gesetzes das Bezirksgericht Muri niemals kompetent gewesen sei und daß nach Ablauf dieser Frist die Kompetenz ihm vom aargauischen Gesetze abgesprochen werde, so daß es sich allerdings um eine Frage der gerichtlichen Kom¬ petenz und nicht um die Frage der Verjährung handle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da Rekurrent gegenwärtig unbestrittenermaßen im Kanton Aargau domizilirt ist, so ist unzweifelhaft der aargauische Ge¬ richtsstand für alle gegen ihn angebrachten persönlichen Klagen also auch für die von der Rekursbeklagten angestrengte Alimen¬ tationsklage gerade mit Rücksicht auf Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung begründet. Daß früher, zur Zeit als der Anspruch der Rekursbeklagten zum ersten Male gerichtlich an¬ hängig gemacht wurde, die Kompetenz des aargauischen Rich¬ ters zu dessen Beurtheilung verfassungsmäßig nicht begründet war und Rekurrent daher von der Pflicht, sich auf die dama¬ lige Klage der Rekursbeklagten vor dem aargauischen Richter einzulassen, durch die Entscheidung des Bundesgerichtes vom
13. Juni 1879 entbunden wurde, vermag hieran selbstverständlich nichts zu ändern. Denn es ist klar, daß die Frage, ob die Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichtes zu Beurtheilung eines bestimmten Anspruches gegeben seien, nicht unbedingt für alle Zukunft, sondern nur für die Zeit der Klage¬ erhebung, auf Grund der in diesem Momente bestehenden fak¬ tischen Verhältnisse, beantwortet werden kann, und daß nach eingetretener Aenderung dieser Verhältnisse ein früher nicht zu¬ ständiges Gericht zuständig werden kann. Im vorliegenden Falle ist nun aber durch die, seit der bundesgerichtlichen Entscheidung vom 13. Juni 1879 erfolgte Rückkehr des Rekurrenten in den Kanken Aargau der dortige Richter zu Beurtheilung der Ali¬ mentationsklage der Rekursbeklagten zuständig geworden, und es kann daher letzterer Klage die Entscheidung des Bundesgerichtes vom 13. Juni 1879 nicht entgegengehalten werden.
2. Demnach kann aber offenbar in der angefochtenen Ent¬ scheidung eine Verletzung des Art. 59 Absatz 1 der Bundesver¬ fassung oder des Art. 16 der Kantonsverfassung nicht gefunden werden. Wenn nämlich Rekurrent meint, daß er die Kompetenz des aargauischen Richters deshalb ablehnen könne, weil die Klage nach Mitgabe des aargauischen Gesetzes als verspätet er¬ scheine, da sie nicht rechtzeitig beim kompetenten Richter an¬ hängig gemacht worden sei, so ist darauf zu erwidern, daß die Einwendung der Verspätung der Klage sich ja in Wirklichkeit gar nicht auf die Kompetenz des Gerichtes bezieht, sondern viel¬ mehr als eine materiell=rechtliche, gegen den gegenwärtigen Be¬ stand des klägerischen Anspruchs gerichtete, Einwendung erscheint, welche gerade nur von dem in der Sache kompetenten Richter beurtheilt werden kann, und daß daher in der Entscheidung der aargauischen Gerichte über diese Einwendung eine Verletzung verfassungsmäßiger Bestimmungen über die Kompetenz der Ge¬ richte keinenfalls erblickt werden kann. Ob dagegen durch die angefochtene Entscheidung die vom Rekurrenten vorgeschützte Ein¬ wendung der Verspätung der Klage materiell richtig gelöst, ob insbesondere mit Recht angenommen worden sei, daß nach aar¬ gauischem Rechte die für die Erhebung von Alimentationsklagen vorgeschriebene einjährige Klagefrist auch durch Erhebung der Klage vor dem verfassungsmäßig unzuständigen Richter der Heimat gewahrt werde, entzieht sich der Kognition des Bundes¬ gerichtes, da es sich dabei ausschließlich um eine nach kantona¬ lem Rechte zu beurtheilende Frage des materiellen Civilrechtes handelt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen: