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8_I_179

BGE 8 I 179

Bundesgericht (BGE) · 1882-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

31. Urtheil vom 20. Mai 1882 in Sachen Spar= und Leihkasse Zofingen. A. Verena Gehrig, im Markstein, Gemeinde Triengen, Kan¬ tons Luzern, schuldet der Spar= und Leihkasse Zofingen einen Kaufgelderbetrag von ursprünglich 7000 Fr., welcher auf eine

im Jahre 1872 erkauften und in der Gemeinde Moosleerau, Kantons Aargau, gelegenen Liegenschaft hypothekarisch versichert ist. Am 19. Mai 1881 hob die Gläubigerin für eine verfallene Rate dieser Kaufgelderschuld sammt Zins gegen die Verena Geh¬ rig an ihrem Wohnort in der Gemeinde Triengen, Kantons Luzern, den Rechtstrieb an und es wurde dieser bis zur Voll¬ ziehung der Aufrechnung und, nachdem diese ergeben hatte, daß die Schuldnerin im Kanton Luzern kein Vermögen besitze, und darauf hin die Gläubigerin einen Kostenvorschuß zu Deckung der Konkurskosten geleistet hatte, bis zur Konkursausschreibung durchgeführt. B. Nachdem indeß der Ehemann der Verena Gehrig, Niklaus Gehrig, Zimmermeister, im Markstein, beim Gerichtspräsidenten in Triengen Kassation der ganzen Betreibung beantragt hatte, weil die Betreibung nach Mitgabe des luzernischen Betreibungsrechtes, wonach für liegende Forderungen die Betreibung am Orte, wo das Unterpfand gelegen sei, durchgeführt werden müsse, im Kanton Aargau hätte geführt werden sollen, und weil die einzelnen Be¬ treibungsakte, entgegen den Bestimmungen des luzernischen Betrei¬ bungsgesetzes, dem Ehemann nicht angezeigt worden seien, hob der Gerichtspräsident von Triengen durch Eutscheidung vom 9. De¬ zember 1881 die ganze Betreibung auf, weil dieselbe am Orte, wo das Unterpfand gelegen sei, hätte durchgeführt werden sollen. Diese Entscheidung wurde, auf ergangenen Rekurs hin, von der Justizkommission des Obergerichtes des Kantons Luzern durch Entscheid vom 10. Januar 1882, zugestellt den 10. Februar 1882, bestätigt unter Verurtheilung der Spar= und Leihkasse Zofingen in die ergangenen Kosten. C. Gegen diese Entscheidung ergriff die Spar= und Leihkasse Zofingen den Rekurs an das Bundesgericht; in ihrer Rekurs¬ schrift vom 24./25. März 1882 stellt sie die Anträge: Das Bun¬ desgericht wolle

1. Den Rekursentscheid der Tit. Justizkommission des Ober¬ gerichtes des Kantons Luzern vom 10. Januar 1882 und damit auch das Erkenntniß des Herrn Gerichtspräsidenten von Trien¬ gen vom 9. Dezember 1881 betreffend Kassation des ganzen Betreibungsverfahrens gegen Frau Verena Gehrig für 980 Fr. Kaufzahlung und Zins in allen Theilen wieder aufheben und demnach

2. das besagte Betreibungsverfahren in dem durch den Kosten¬ vorschuß vom 2. November 1881 geschaffenen Stadtum wieder in vollem Umfange in Kraft erklären. Alles unter Kostenfolge. Zur Begründung wird in ausführlicher Erörterung im Wesent¬ lichen geltend gemacht: Bei pfandversicherten Forderungen sei zwar wohl das akzessorische Pfandrecht dinglicher Natur, nicht aber die Forderung selbst. Art. 59, Abs. 1 der Bundesversassung verbiete nicht, daß der Schuldner auch für pfandversicherte For¬ derungen an seinem Wohnorte belangt werde; im Gegentheil sei der Schuldner verpflichtet, sich auch für solche Forderungen bei seinem natürlichen Richter belangen zu lassen. Das aar¬ gauische Gesetz lasse dem Pfandgläubiger die Wahl, ob er die Pfandbetreibung am Orte, wo das Pfand gelegen sei, oder die persönliche Betreibung gegen den Schuldner an dessen Wohnort erheben wolle. Dagegen scheine allerdings das luzernische Gesetz vorzuschreiben, daß die Betreibung für „liegende Schulden, am Orte, wo das Grundpfand liege, stattfinde. Allein dieses Gesetz könne keine Geltung über die Grenzen des Kantons Luzern hinaus beanspruchen und gelte also nur dann, wenn die zum Pfand dienende Liegenschaft im Kanton Luzern gelegen sei, im vorliegenden Falle dagegen, wo das Pfand im Kanton Aargau liege, müsse das gargauische Recht zur Anwendung kommen. D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt Niklaus Gehrig im Markstein zu Triengen, als natürlicher Bei¬ stand seiner Ehefrau: Es sei die Beschwerde der Spar= und Leihkasse Zofingen unter Kostenfolge abzuweisen, indem er in thatsächlicher Beziehung darauf hinweist, daß die Rekurrentin seit der Ausfällung des angefochtenen Entscheides gegen die Re¬ kursbeklagte die Pfandbetreibung in Moosleerau, Kantons Aar¬ gau, angehoben habe und in rechtlicher Beziehung wesentlich aus¬ führt: die angefochtene Entscheidung der Justizkommission des Obergerichtes des Kantons Luzern sei rechtskräftig geworden, da die Gläubigerin dagegen den zulässigen Rekurs an das Gesammt¬ obergericht nicht ergriffen habe. Das Bundesgericht habe jeden¬ falls nur zu untersuchen, ob ein verfassungsmässiges Recht der

Rekurrentin verletzt sei, während es dagegen nicht befugt sei, zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung nach Mitgabe der lu¬ zernischen Gesetzgebung richtig sei. Von einer Verfassungsver¬ letzung aber könne jedenfalls nicht die Rede sein, denn der von der Rekurrentin einzig angezogene Art. 59 der Bundesverfassung gewährleiste nur dem Schuldner, nicht auch dem Gläubiger den Gerichtsstand des Wohnortes, so daß die Rekurrentin zu An¬ rufung dieser Verfaffungsbestimmung nicht befugt sei. Uebrigens beruhe die angefochtene Entscheidung auf vollkommen richtiger Anwendung der luzernischen Gesetzgebung, welche natürlich hier zur Anwendung kommen müsse. Dem zweiten Rechtsbegehren der Rekursschrift könnte übrigens schon deßhalb nicht statt gegeben werden, weil die fragliche Betreibung nach Maßgabe der Inzerni¬ schen Gesetzgebung durch Zeitablauf erloschen sei und weil die Betreibung übrigens auch deßhalb ungültig sei, weil dem Ehe¬ mann Gehrig von den einzelnen Betreibungsakten keine Kennt¬ niß gegeben worden fei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde ist, weil innert der sechzigtägigen Frist des Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes¬ rechtspflege, von der Eröffnung der angefochtenen Entscheidung an die Rekurrentin an gerechnet, eingereicht, rechtzeitig eingege¬ ben worden und es ist daher auf deren materielle Prüfung ein¬ zutreten; daß nämlich die Rekurrentin es unterlassen hat, die angefochtene Entscheidung zunächst an die obere kantonale In¬ stanz, das Plenum des Obergerichtes des Kantons Luzern, ziehen, ist gleichgültig, da nach feststehender bundesrechtlicher Praxis Beschwerden über Verfassungsverletzungen durch Verfü¬ gungen kantonaler Behörden, insbesondere über Verletzung der Bundesverfassung, an das Bundesgericht gezogen werden können, ohne daß vorher die kantonalen Instanzen durchlaufen werden müßten.

2. Dagegen erscheint sachlich die Beschwerde als unbegründet. Denn selbstverständlich hat das Bundesgericht blos zu prüsen, ob ein den Rekurrenten verfassungsmässig gewährleistetes Recht verletzt sei, nicht dagegen ob die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Gesetzesrechtes richtig ausgelegt und angewendet wor¬ den seien. Von einer Verfassungsverletzung nun aber kann offen¬ bar nicht die Rede sein. Denn:

a. Von der Rekurrentin ist einzig auf Art. 59, Abs. 1. der Bundesverfassung Bezug genommen worden. Diese Verfassungs¬ bestimmung nun aber gewährleistet, wie die Bundsbehörden stets festgehalten haben (siehe Entscheidungen, Amtliche Sammlung VII, S. 724 u. ff.), nur dem Schuldner beziehungsweise dem Be¬ klagten, nicht auch dem Gläubiger ein Recht, und es kann daher die Rekurrentin sich über deren Verletzung überhaupt nicht be¬ weren.

b. Ebensowenig liegt, woran man einzig etwa noch denken könnte, eine Rechtsverweigerung vor, denn weder darf die ange¬ fochtene Entscheidung als eine offenbar willkürliche, wider klares Recht verstoßende bezeichnet werden, noch steht der Verfolgung der Rekursbeklagten in demjenigen Gerichtsstande, an welchen die angefochtene Entscheidung die Rekurrentin verwiesen hat, ein rechtliches Hinderniß entgegen, vielmehr ist dieser Gerichtsstand offenbar begründet, so daß die Rekurrentin durch die angefoch¬ tene Entscheidung keineswegs in die Unmöglichkeit, ihr Recht geltend zu machen, versetzt worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.