opencaselaw.ch

8_I_178

BGE 8 I 178

Bundesgericht (BGE) · 1882-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

30. Urtheil vom 1. April 1882 in Sachen Breu.

Mit Beschwerdeschrift vom 26. März 1882 beschwert sich

Daniel Buff in Trogen, Kantons Appenzell A.=Rh., Namens

des Jakob Breu in Oberegg darüber, daß letzterer vom Kan¬

tonsgerichte von Appenzell J.=Rh. am 26. Januar 1882 wegen

Uebertretung des Lotterieverbotes zu einer Buße von 400 Fr.

in den Landsäckel verurtheilt worden sei; er führt aus: Er sei

vom Statthalteramte Zürich durch Verfügung vom 15. Sep¬

tember 1880 wegen wiederholten, in Zürich und Umgebung

stattgefundenen, Kollektirens für das österreichische Lotto mit einer

Buße von 500 Fr. belegt worden; durch die später gegen ihn

in seinem Heimatkanton Appenzell J.=Rh. eingeleitete Unter¬

suchung sei nun, wie sich aus der Fassung des angefochtenen

Urtheils von selbst ergebe, nicht festgestellt worden, daß er auf

dem Gebiete seines Heimatkantons oder überhaupt anderswo als

im Kanton Zürich Lotteriegeschäfte betrieben habe und es liege

daher, da er somit einzig der Gesetzgebung und der Strafbefug¬

niß des Begehungsortes, nämlich des Kantons Zürich, unter¬

stehe, eine Doppelbestrafung und eine Kompetenzüberschreitung

seitens des Kantonsgerichtes von Appenzell J.=Rh. vor, so daß

auf Kassation des angefochtenen Urtheils angetragen werde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wie sich aus dem vom Rekurrenten selbst eingelegten Ur¬

theile des Kantonsgerichtes von Appenzell J.=Rh. vom 26. Januar

1882 ergibt, ging das Kantonsgericht von Appenzell J.=Rh. bei

Erlaß seines angefochtenen Urtheils davon aus, daß zur Evidenz

dargethan sei, Rekurrent habe (als sogenannter Kaiser) in

Oberegg, Kantons Appenzell J.=Rh. eine Lotterie gehalten, wo¬

für er dort gemäß Art. 32 der kantonalen Polizeiverordnung zu

bestrafen sei, während er in Zürich nicht wegen Haltens einer

Lotterie, sondern blos wegen Kollektirens für eine solche bestraft

wurde. Demnach ist aber klar, daß Rekurrent im Kanton Ap¬

penzell I.=Rh. nicht für das gleiche Vergehen, für welches er be¬

reits im Kanton Zürich bestraft worden war, sondern vielmehr

für ein ganz anderes Vergehen bestraft wurde und es kann so¬

mit in der Bestrafung des Rekurrenten im Kanton Appenzell

I.=Rh. unter keinen Umständen eine Verfassungsverletzung er¬

blickt werden. Somit muß aber der Rekurs ohne Weiters als

unbegründet abgewiesen werden. Denn ob das Kantonsgericht

von Appenzell J.=Rh. mit Recht als erwiesen angenommen

habe, daß Rekurrent auf appenzellischem Territorium eine Lot¬

terie hielt, hat das Bundesgericht, da es sich dabei ausschlie߬

lich um die Anwendung kantonalen Gesetzesrechtes beziehungsweise

die Beurtheilung einer Beweisfrage im Strafprozesse handelt,

nicht zu untersuchen; vielmehr ist die Prüfung diefer Frage nach

Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes¬

rechtspflege seiner Kognition entzogen.

2. Nach der Natur des vorliegenden Rekurses erscheint es

als gerechtfertigt, dem Rekurrenten in Anwendung des Art. 62

des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege

die Bezahlung einer Gerichtsgebühr aufzuerlegen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.