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30. Urtheil vom 1. April 1882 in Sachen Breu.
Mit Beschwerdeschrift vom 26. März 1882 beschwert sich
Daniel Buff in Trogen, Kantons Appenzell A.=Rh., Namens
des Jakob Breu in Oberegg darüber, daß letzterer vom Kan¬
tonsgerichte von Appenzell J.=Rh. am 26. Januar 1882 wegen
Uebertretung des Lotterieverbotes zu einer Buße von 400 Fr.
in den Landsäckel verurtheilt worden sei; er führt aus: Er sei
vom Statthalteramte Zürich durch Verfügung vom 15. Sep¬
tember 1880 wegen wiederholten, in Zürich und Umgebung
stattgefundenen, Kollektirens für das österreichische Lotto mit einer
Buße von 500 Fr. belegt worden; durch die später gegen ihn
in seinem Heimatkanton Appenzell J.=Rh. eingeleitete Unter¬
suchung sei nun, wie sich aus der Fassung des angefochtenen
Urtheils von selbst ergebe, nicht festgestellt worden, daß er auf
dem Gebiete seines Heimatkantons oder überhaupt anderswo als
im Kanton Zürich Lotteriegeschäfte betrieben habe und es liege
daher, da er somit einzig der Gesetzgebung und der Strafbefug¬
niß des Begehungsortes, nämlich des Kantons Zürich, unter¬
stehe, eine Doppelbestrafung und eine Kompetenzüberschreitung
seitens des Kantonsgerichtes von Appenzell J.=Rh. vor, so daß
auf Kassation des angefochtenen Urtheils angetragen werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wie sich aus dem vom Rekurrenten selbst eingelegten Ur¬
theile des Kantonsgerichtes von Appenzell J.=Rh. vom 26. Januar
1882 ergibt, ging das Kantonsgericht von Appenzell J.=Rh. bei
Erlaß seines angefochtenen Urtheils davon aus, daß zur Evidenz
dargethan sei, Rekurrent habe (als sogenannter Kaiser) in
Oberegg, Kantons Appenzell J.=Rh. eine Lotterie gehalten, wo¬
für er dort gemäß Art. 32 der kantonalen Polizeiverordnung zu
bestrafen sei, während er in Zürich nicht wegen Haltens einer
Lotterie, sondern blos wegen Kollektirens für eine solche bestraft
wurde. Demnach ist aber klar, daß Rekurrent im Kanton Ap¬
penzell I.=Rh. nicht für das gleiche Vergehen, für welches er be¬
reits im Kanton Zürich bestraft worden war, sondern vielmehr
für ein ganz anderes Vergehen bestraft wurde und es kann so¬
mit in der Bestrafung des Rekurrenten im Kanton Appenzell
I.=Rh. unter keinen Umständen eine Verfassungsverletzung er¬
blickt werden. Somit muß aber der Rekurs ohne Weiters als
unbegründet abgewiesen werden. Denn ob das Kantonsgericht
von Appenzell J.=Rh. mit Recht als erwiesen angenommen
habe, daß Rekurrent auf appenzellischem Territorium eine Lot¬
terie hielt, hat das Bundesgericht, da es sich dabei ausschlie߬
lich um die Anwendung kantonalen Gesetzesrechtes beziehungsweise
die Beurtheilung einer Beweisfrage im Strafprozesse handelt,
nicht zu untersuchen; vielmehr ist die Prüfung diefer Frage nach
Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes¬
rechtspflege seiner Kognition entzogen.
2. Nach der Natur des vorliegenden Rekurses erscheint es
als gerechtfertigt, dem Rekurrenten in Anwendung des Art. 62
des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege
die Bezahlung einer Gerichtsgebühr aufzuerlegen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.