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8_I_172

BGE 8 I 172

Bundesgericht (BGE) · 1882-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

29. Urtheil vom 15. April 1882 in Sachen Schmidlin. A. Matthias Schmidlin, Fürsprecher in Ruswyl, Kantons Luzern, leitete im Jahre 1881 beim Bezirksgerichte in Sursee gegen Julius Beck, Fürsprecher in Surfee, als damaligen Re¬ daktor des Zeitungsblattes „Luzerner Landbote“ wegen eines in Nr. 13 dieser Zeitung vom 15. Februar 1881 erschienenen Ar¬ tikels eine Injurienklage ein, in welcher er darauf antrug, der Beklagte sei der Verleumdung und Beleidigung schuldig zu er¬ klären, zu bestrafen, zu einem Schadensersatze von 500 Fr. zu verurtheilen und in sämmtliche Kosten und zur Publikation des Urtheils zu verfällen. Der Beklagte verweigerte die Einlassung auf diese Klage für so lange, bis der Kläger Rechtsversicherung mit wenigstens 500 Fr. geleistet habe, indem er behauptete, daß der Kläger fallit und notorisch unzahlbar und demgemäß zur Kautionsleistung nach § 277 der luzernischen Civilprozeßordnung verpflichtet sei. Entgegen den Ausführungen des Klägers, welcher die Pflicht zur Leistung der Rechtsversicherung bestritt, weil im In¬ jurienprozesse als in einem Strafprozesse überhaupt keine Kosten¬ versicherungspflicht des Klägers bestehe und weil er überdem nicht als fallit betrachtet werden könne, da zwar wohl über ihn der Kon¬ kurs durchgeführt worden, ihm aber die Falliterklärung nach Mit¬ gabe der luzernischen Gesetzgebung vom Obergerichte nachgelassen worden sei, legte das Bezirksgericht Sursee durch Erkenntniß vom

2. November 1881 dem Kläger Matthias Schmidlin die Leistung einer Rechtsversicherung zu Handen des Gerichtes und der Ge¬ genpartei von vorläufig 300 Fr. auf. Ein hiegegen gerichteter Rekurs an das Obergericht des Kantons Luzern wurde von diesem durch Entscheidung vom 30. Dezember 1881 abgewiesen und zwar gestützt auf folgende Erwägungen: „1. Daß Rekurrent sich behufs Liberirung von der Kosten¬ versicherungspflicht darauf berufe, einerseits nicht fallit (§ 277 des Civilrechtsverfahrens), anderseits von der Gegenpartei durch Provokation zur Klagestellung genöthigt worden zu sein (§ 278 eodem), und überdies die Behauptung aufstelle, daß in einem Injurienprozesse, der seinem Wesen nach ein Strafprozeß sei, eine Rechtsversicherung niemals verlangt werden könne (§ 278 eit.)

2. daß keine dieser Einreden sich als begründet erweise, indem

a. betreffend den letztern Einwand zu bemerken sei, daß der Injurienprozeß gemäß § 11 des Strafrechtsverfahrens sich nach den Formen des Civilprozesses abspiele, mithin allen denjenigen eivilprozeßualischen Vorschriften unterliege, die der Natur der Sache gemäß Anwendung finden können;

b. der Umstand, daß dem Kläger und Rekurrenten die Fallit¬ erklärung zur Zeit nachgelassen worden sei, denselben der Kau¬ tionsverbindlichkeit nicht entheben könne, indem die Bestimmung des § 277 des Civilrechtsverfahrens, wonach ein Kläger auf Verlangen seines Gegners für die Kosten des Prozesses Sicher¬ heit zu geben habe, wenn er fallit sei oder Unzahlbarkeits¬ urkunden auf sich habe ausstellen lassen, ihren Rechtsgrund in der Insolvenz des Klägers überhaupt habe, mithin ebensowohl auf Konkursiten, welchen die Falliterklärung vom Obergerichte nachgelassen worden sei (vergleiche obergerichtliche Entscheide von 1877 Nr. 343), als auf Falliten sich erstrecken müsse;

c. daß von einer Provokation im Sinne des § 330 des Civil¬ rechtsverfahrens bei einer Injurie, wie vorliegend, nicht die Rede sein könne;

3. daß die Größe der verlangten Kostenversicherung vom Re¬ kurrenten nicht beanstandet worden sei. B. Gegen diese Entscheidung ergriff Matthias Schmidlin den Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift sucht er, indem er die schon vor den kantonalen Instanzen von ihm gel¬ tend gemachten Argumente weiter ausführt, darzuthun, daß ihm nach Mitgabe der luzernischen Gesetzgebung eine Pflicht Leistung der Rechtsversicherung im vorliegenden Falle nicht ob¬ liege, und führt im Weitern aus: Die schweizerische Bundes¬ verfassung schütze das Recht aller Schweizerbürger zur freien Meinungsäußerung in Wort und Schrift; sie schütze aber auch durch die Gesetzgebung und Praxis des Bundes seine Angehö¬ rigen vor strafbaren Uebergriffen der Presse und überwache durch die bundesgerichtlichen Organe die gleichmäßige unpar¬ teiische Beurtheilung aller Preßvergehen im Sinne und Geiste der Bundesverfassung. Durch die angefochtenen Erkenntnisse der luzernischen Gerichte erster und zweiter Instanz seien nun die Bundesverfassung und die luzernische Prozeßgesetzgebung ver¬ letzt, indem dadurch einer Recht suchenden Partei Hemmnisse in den Weg gelegt werden und ihr die Leistung einer Kostenver¬ sicherung in ungesetzlicher Weise auferlegt werde. Es widerspreche auch dem allgemeinen Rechtsgefühl und dem Geiste der Pre߬ freiheit, daß einem unbescholtenen, durch die Presse beschimpften, Bürger durch Auferlegung einer nahezu unerschwinglichen Rechts¬ versicherung die Erreichung des gerichtlichen Rechtsschutzes un¬ möglich gemacht werde. Auf solche Weise könnte der Rechts¬ schutz für Unbemittelte geradezu illusorisch gemacht werden. Es werde also darauf angetragen: Es möchten die beiden rekurrirten Erkenntnisse des Be¬ zirksgerichtes von Sursee und des luzernischen Obergerichtes auf¬ gehoben und demzufolge Kläger Schmidlin von der Pflicht zur Leistung einer Rechtsversicherung vorliegend befreit werden;

2. der Opponent Julius Beck sei in sämmtliche daherige Kosten zu verfällen. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der Rekursbeklagte Julius Beck im Wesentlichen aus: Die Aus¬ führungen des Rekurrenten bewegen sich durchweg auf dem Ge¬ biete der kantonalen Gesetzgebung; nun stehe aber die Entschei¬ dung darüber, ob Rekurrent zur Kautionsleistung für die Pro¬ zeßkosten nach Mitgabe der luzernischen Gesetzgebung verpflichtet sei, ausschließlich den kantonalen Gerichten zu und es sei daher das Bundesgericht überhaupt nicht kompetent. Uebrigens seien die angefochtenen Entscheidungen nach Mitgabe der luzernischen Gesetzgebung durchaus richtig und entsprechen der konstanten Praxis der Gerichte, welche stets angenommen haben, daß zur Rechtsversicherung alle Falliten im weitern Sinne, d. h. alle Konkursiten, also auch diejenigen, welchen, wie dem Rukurren¬ ten, die blos für die Ehrenfolgen des Konkurses bedeutsame so¬ genannte Falliterklärung vom Obergerichte nachgelassen worden sei, verpflichtet seien und daß die Pflicht zur Rechtsversicherung auch in Injuriensachen, welche nach der luzernischen Gesetz¬ gebung im Wege des Civilprozesses verhandelt werden, bestehe; auch von einer Provokation zur Klage im rechtlichen Sinne könne offenbar im vorliegenden Falle nicht gesprochen werden, und es könne daher Rekurrent auch nicht aus diesem Grunde Entbindung von der Rechtsversicherung verlangen. Von einer Verfassungsverletzung könne jedenfalls nicht die Rede sein. Es werde daher auf Abweisung des Rekurses unter Kosten= und Entschädigungsfolge angetragen. D. Das Obergericht des Kantons Luzern bezieht sich im We¬ sentlichen auf die Entscheidungsgründe seiner angefochtenen Ent¬ scheidung, indem es noch beifügt, daß es auch bestreite, daß eine Rechtsverweigerung im Sinne der Ausführungen des Rekurrenten vorliege und daß übrigens ein Rekurs aus diesem Gesichtspunkte verfrüht wäre, da der kantonale Instanzenzug noch nicht er¬ schöpft sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da Rekurrent, ohne freilich die Bestimmungen der Bun¬ desverfassung, auf welche er seine Beschwerde stützt, genauer zu bezeichnen, behauptet, daß das angefochtene Erkenntniß des Ober¬ gerichtes des Kantons Luzern gegen Grundsätze der Bundesver¬ fassung verstoße, beziehungsweise verfassungsmäßig gewährleistete Rechte verletze, so ist das Bundesgericht nach Art. 113 der Bun¬ desverfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisa¬

tion der Bundesrechtspflege zur Entscheidung über die Beschwerde kompetent. Dabei hat es aber selbstverständlich blos zu unter¬ suchen, ob die angefochtene Entscheidung verfassungsmäßige Grundsätze verletze, während die Frage, ob dieselbe auf richtiger Anwendung der kantonalen Gesetzesbestimmungen beruhe, sich seiner Prüfung entzieht. Das Bundesgericht hat also insbeson¬ dere nicht zu untersuchen, ob das Obergericht des Kantons Lu¬ zern mit Recht angenommen habe, daß nach luzernischem Civil¬ prozeßrechte der Beklagte berechtigt sei, von jedem Konkursiten, auch wenn ihm die Falliterklärung nachgelassen wurde, Rechts¬ versicherung zu verlangen und daß auch bei Injurienklagen der Kläger nach den im Civilprozesse geltenden Grundsätzen zur Rechtsversicherung angehalten werden könne. Vielmehr hat das Bundesgericht blos zu prüfen, ob die vom Obergerichte des Kantons Luzern den einschlägigen kantonalgesetzlichen Bestim¬ mungen gegebene Auslegung und Anwendung gegen verfassungs¬ mäßige Grundsätze verstoße.

2. Rekurrent scheint nun zunächst darauf abstellen zu wollen daß die angefochtene Entscheidung den Art. 55 der Bundesver¬ fassung verletze, welcher ausspricht, daß die Preßfreiheit ge¬ währleistet sei und die Kantonalgesetzgebung, vorbehältlich der Genehmigung des Bundesrathes, die erforderlichen Bestim¬ mungen gegen deren Mißbrauch treffe. Diese Beschwerde ist in¬ dessen offenbar unbegründet, denn der Grundsatz der Preßfrei¬ heit, d. h. das Prinzip, daß die Meinungsäußerung durch die Presse grundsätzlich die gleiche Freiheit wie diejenige durch Wort und Schrift genieße, ist ja jedenfalls durch die angefochtene Entscheidung in keiner Weise verletzt und Bestimmungen über Bestrafung und Verfolgung der durch das Mittel der Drucker¬ presse begangenen Vergehen, deren Anwendung hier einzig in Frage kommen kann, stellt Art. 55 eit. durchaus nicht auf. Vielmehr weist derselbe deren Aufstellung ausdrücklich der Kan¬ tonalgesetzgebung zu, so daß deren Handhabung nach dem in Erwägung 1 Bemerkten ausschließlich den kompetenten kanto¬ nalen Behörden zusteht.

3. Liegt aber eine Verletzung des Art. 55 der Bundesver¬ fassung nicht vor, so ist überhaupt eine Verfassungsverletzung nicht erfindlich und muß daher der Rekurs als unbegründet ab¬ gewiesen werden. Auch von einer Rechtsverweigerung nämlich, gegen welche allerdings das Bundesgericht nach der feststehen¬ den bundesrechtlichen Praxis einzuschreiten berechtigt und ver¬ pflichtet wäre, kann im vorliegenden Falle nicht gesprochen wer¬ den. Denn: Es ist zunächst klar, daß die Auflage einer Kosten¬ vertröstung an den Kläger in einer Civil= oder Injuriensache an sich keineswegs eine Rechtsverweigerung involvirt, sondern daß gegentheils der Grundsatz, daß der Kläger zur Kostenver¬ tröstung verpflichtet sei, welcher bekanntlich in einer Mehrzahl von Kantonen in verschiedenem Umfange gesetzlich besteht, als eine verfassungsmäßig vollkommen zulässige, im Interesse des Staates und des Beklagten getroffene, Bestimmung über die Ausübung der Rechtspflege erscheint; es ist denn auch keines¬ wegs richtig, daß dadurch Unbemittelte von der Verfolgung ihrer Rechte thatsächlich ausgeschlossen werden, da ja diesen durch¬ gängig und insbesondere auch nach der luzernischen Gesetzgebung die Wohlthat des Armenrechtes gewährt wird. Eine Rechtsver¬ weigerung könnte in der Auflage einer Kosten vertröstung an den Kläger vielmehr nur dann erblickt werden, wenn dieselbe ent¬ weder in offenbar willkürlicher Weise gegen klares Recht erfolgt, oder wenn das Quantitativ des Kautionsbetrages offensichtlich übermässig und zum Zwecke der Eludirung der Klage festgesetzt wäre. Hiervon kann aber in concreto jedenfalls nicht die Rede sein; denn über das Quantitativ der ihm auferlegten Kosten¬ vertröstung hat sich Rekurrent überhaupt nicht beschwert und die Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Luzern, daß nach Mitgabe der luzernischen Gesetzgebung Rekurrent im vorliegen¬ den Falle zur Rechtsversicherung verpflichtet sei, kann auch in keiner Weise als eine willkürliche bezeichnet werden, sondern hat vielmehr offenbar gewichtige sachliche Gründe für sich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.