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28. Urtheil vom 20. Mai 1882 in Sachen de Meuron. A. Eduard von Meuron, allié von Erlach, von Neuenburg wohnt seit 1870 jeweilen während eines Theiles des Jahres, insbesondere während der Sommermonate, mit seiner Familie
auf einer ihm gehörigen Besitzung in Gerzensee (Amts Seftigen), Kantons Bern, während er den übrigen Theil des Jahres in der Stadt Neuenburg, wo er bisher seine politischen Rechte aus¬ geübt und die Steuern für sein bewegliches Vermögen und Ein¬ kommen für das ganze Jahr bezahlt hat, zubringt. Ausweis¬ schriften hatte Eduard von Meuron für seinen Aufenthalt in Gerzensee bisher nicht deponirt und es waren ihm solche, nach dem Berichte der Gemeindebehörde, „aus Höflichkeit“ nicht ab¬ gefordert worden. Dagegen war derselbe nichtsdestoweniger in das politische und Gemeindestimmregister in Gerzensee einge¬ tragen worden. B. Im Frühjahre 1881 nun wurde Eduard von Meuron von der Gemeindesteuerkommission von Gerzensee für ein Ein¬ kommen III. Klasse von 35,900 Fr. für das Jahr 1881 zur Steuer eingeschätzt, wogegen er durch ein Schreiben, datirt Gerzensee 28. Mai 1881, Einsprache erhob, weil er sein Do¬ mizil in Neuenburg habe und sein Sommeraufenthalt in Ger¬ zensee nicht über 6 Monate dauere, so daß er nach den Be¬ stimmungen der bernischen Steuergesetzgebung in diesem Kanton nicht steuerpflichtig sei. Diese Einsprache wurde indeß durch letztinstanzliche Entscheidung des Regierungsrathes des Kantons Bern vom 16. November 1881 grundsätzlich abgewiesen; da¬ gegen wurde gleichzeitig entschieden, es werde das steuerbare Einkommen des Eduard von Meuron von 35,900 Fr. auf 18,000 Fr. herabgesetzt, „in Betracht: 1. Daß der Rekurrent „in Gerzensee Grundeigenthümer und als solcher im hiesigen „Kanton domizilirt ist; 2. daß derselbe seit längerer Zeit je¬ „weilen einen großen Theil des Jahres, d. h. zirka 6 Monate, „in Gerzensee seinen Wohnsitz genommen hat, ein Verhältniß, „das auch pro 1881 neuerdings eingetreten ist; 3. daß von „Meuron demgemäß nach den hierseitigen gesetzlichen Bestim¬ „mungen und der bezüglichen Bundesrechtspraxis für die Zeit „seines daherigen Aufenthaltes der bernischen Steuer unterliegt; „4. daß Rekurrent gegen die Höhe des eingeschätzten Steuer¬ „betrages keine Einwendungen erhebt, letzterer immerhin aber „als Jahressteuer anzusehen und deßhalb pro rata auf die „Hälfte zu reduziren ist. (. Gegen diese Entscheidung ergriff Eduard von Meuron den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Re¬ kursschrift führt er im Wesentlichen aus: Die von ihm im Kanton Bern geforderte Einkommenssteuer beziehe sich auf die Gesammtheit des beweglichen Vermögens. Nach feststehender bundesrechtlicher Praxis sei nun das bewegliche Vermögen am Domizil des Steuerpflichtigen zu versteuern und er könne da¬ her, da er sein Domizil im Kanton Neuenburg habe, in Ger¬ zensee dagegen sich nur vorübergehend während der schönen Jahreszeit aufzuhalten pflege, im Kanton Bern nicht mit der Einkommenssteuer belegt werden; vielmehr sei er ausschließlich im Kanton Neuenburg steuerpflichtig, wo er auch die Steuer für 1881 thatsächlich bezahlt habe. Wenn der Regierungsrath des Kantons Bern behaupte, er sei deßhalb, weil er Grund¬ eigenthümer in der Gemeinde Gerzensee sei, dørt domilizirt, so sei dies offenbar völlig verkehrt; denn die Thatsache des Be¬ sitzes von Grundeigenthum in einer Gemeinde begründe ja of¬ fenbar kein Domizil des Eigenthümers in dieser Gemeinde. Ebensowenig sei es richtig, wenn der Regierungsrath des Kan¬ tons Bern behaupte, daß er während eines Theiles des Jahres seinen Wohnsitz in Gerzensee habe; denn bloßer Aufenthalt sei kein Domizil. Sein Domizil befinde sich vielmehr nach wie vor ausschließlich in seinem Heimatkanton Neuenburg. Uebrigens habe sein Aufenthalt in Gerzensee nicht 6 Monate gedauert, was das bernische Gesetz über die Einkommenssteuer vom 18. März 1865 (Art. 1) zur Steuerpflicht der Aufenthalter fordere. Eine bundesrechtliche Entscheidung, wonach in einem Falle, wie dem vorliegenden die Steuer zwischen den betheiligten Kantonen getheilt werden müßte, bestehe nicht. Vielmehr sei nur entschie¬ den worden, daß ein Steuerpflichtiger, der im Laufe des näm¬ lichen Steuerjahres sein Domizil nacheinander in verschiedenen Kantonen habe, in jedem derselben steuerpflichtig sei. Dieser Fall aber liege hier nicht vor, denn Rekurrent habe nicht nach¬ einander im Kanton Neuenburg und im Kanton Bern domizi¬ lirt, sondern vielmehr sein Domizil im Kanton Neuenburg fortwährend beibehalten und nur vorübergehend im Kanton Bern Aufenthalt genommen. Uebrigens wäre eine solche Theilung der
Steuer nur zwischen Kantonen mit gleichem Steuersystem und und in Folge eines Konkordates möglich. Sollte übrigens nichts¬ destoweniger die Theilung der Steuer zwischen den Kantonen Neuenburg und Bern zugelassen werden, so müßte ihm jeden¬ falls in erster Linie die Hälfte des von ihm in Neuenburg be¬ zahlten Steuerbetrages zurückgegeben werden. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle
1. Die angefochtene Entscheidung des Regierungsrathes des Kantons Bern, als gegen Art. 46 der Bundesverfassung ver¬ stoßend, aufheben;
2. erklären, daß Rekurrent nicht verpflichtet sei, die Einkom¬ menssteuer von seinem beweglichen Vermögen für das Jahr 1881, sei es ganz, sei es nach Verhältniß der Dauer seines Aufenthaltes in Gerzensee, an den Kanton Bern zu bezahlen. D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der Regierungsrath des Kantons Bern auf Verwerfung des Re¬ kurses an, indem er ausführt: Die bundesrechtliche Praxis habe, wie sich insbesondere aus den Entscheidungen des Bundesge¬ richtes in Sachen Ethenoz vom 9. März 1877, Favre vom 2. Juni gleichen Jahres, und Karrer vom 17. Juli 1879 ergebe, stets festgehalten, daß der Steuerpflichtige, der während des nämlichen Jahres in zwei verschiedenen Kantonen domizilirt sei, von jedem derselben nur pro rata seines wirklichen Auf¬ enthaltes in dem betreffenden Kanton besteuert werden könne und daß hiefür darauf nichts ankomme, in welchem Kanton sich das Hauptdomizil des Betreffenden befinde. Im vorliegenden Falle könne nach einem Berichte der Gemeindesteuerkommission von Gerzensee vom 29. August 1881 und einem solchen des dortigen Gemeindeschreibers vom 13. Januar 1882 kein Zweifel obwalten, daß Rekurrent während wenigstens der Hälfte des Jahres 1881 auf seiner Besitzung in Gerzensee gewohnt habe. Allerdings können die Gemeindebehörden den Tag der Ankunft des Rekurrenten in Gerzensee nicht präzisiren, weil bisher vom Rekurrenten aus Höflichkeit keine Ausweisschriften verlangt wor¬ den seien; allein es stehe fest, daß Rekurrent jeweilen im Laufe des Monats Mai seinen bleibenden Sommeraufenthalt in Ger¬ zensee nehme und daß er letztere Gemeinde erst Ende November 1881 verlassen habe; Rekurrent sei daher jedenfalls für die Hälfte des Jahres 1881 in Gerzensee einkommenssteuerpflichtig insbesondere, wenn erwogen werde, daß er als niedergelassener Schweizerbürger und Gutsbesitzer dort auch im politischen und im Gemeindestimmregister eingetragen sei und sogar Gemeinde¬ versammlungen beigewohnt habe. Darauf, daß Rekurrent in Gerzensee nicht formell Domizil genommen habe, könne nichts ankommen, denn seine Niederlassung in Gerzensee sei ein ma¬ terielles Faktum und es wäre übrigens dem Rekurrenten ob¬ gelegen, seine Ausweisschriften von sich aus und ohne Auffor¬ derung der Gemeindebehörde zu deponiren. Ebensowenig könne offenbar darauf etwas ankommen, daß Rekurrent die Steuer für 1881 in Neuenburg bereits bezahlt habe, was er übrigens freiwillig und erst nachdem er im Kanton Bern schon zur Be¬ steuerung herangezogen worden sei gethan habe. Werde der Rekurs abgewiesen, so müsse einfach der Kanton Neuenburg dem Rekurrenten die Hälfte der von ihm bezogenen Steuer restitui¬ ren, wie dies in allen derartigen Fällen, behufs Vermeidung einer Doppelbesteuerung, geschehe. E. In seiner Replik sucht der Rekurrent die Ausführungen r Vernehmlassung zu widerlegen, indem er besonders bemerkt: Der Staat Bern habe den ihm obliegenden Beweis, daß Re¬ kurrent mehr als sechs Monate in Gerzensee sich aufgehalten habe, nicht erbracht. Das Gegentheil ergebe sich vielmehr aus einem Frachtbriefduplikate, nach welchem sein Mobiliar erst am
10. Juni 1881 von Neuenburg nach Gerzensee versandt wor¬ den sei, in Verbindung mit der Thatsache, daß er unbestritte¬ nermaßen am 21. November 1881 Gerzensee wieder verlassen habe. Daher könne Rekurrent nach den Bestimmungen des ber¬ nischen Steuergesetzes selbst im Kanton Bern nicht besteuert werden. Die vom Regierungsrathe des Kantons Bern ange¬ führten bundesrechtlichen Entscheidungen treffen nicht zu, denn dieselben setzen voraus, daß der Steuerpflichtige im Laufe des Jahres in verschiedenen Kantonen wirklich domizilirt gewesen sei, was in concreto eben nicht der Fall sei. Denn Rekurrent habe zweifellos den Mittelpunkt seiner Geschäfte stetsfort in
Neuenburg gehabt und nicht im Kauton Bern, wo er irgend ein Geschäft nicht betreibe, sondern blos einen Landaufenthalt gemacht habe. Zur Begründung eines Domizils gehöre eine Willenserklärung; eine Willenserklärung des Rekurrenten, wo¬ durch er in Gerzensee Domizil genommen hätte, aber liege nicht vor, da er dort gar keine diesbezügliche Erklärung abgegeben oder Papiere eingelegt habe. An kantonalen Abstimmungen habe er in Gerzensee nicht Theil genommen; im Gegentheil habe er sich stets an diesen Abstimmungen in Neuenburg betheiligt; da¬ gegen habe er allerdings einmal in einer eidgenössischen Ab¬ stimmung in Gerzensee gestimmt und sei auch einmal an der dortigen Gemeindeversammlung erschienen, letzteres aber blos auf besondere Einladung des Gemeindepräsidenten hin und we¬ gen einer Angelegenheit, an welcher er persönlich betheiligt ge¬ wesen sei. Eventuell, wenn wider Erwarten sein Rekurs dem Kanton Bern gegenüber abgewiesen werden sollte, beantrage er, der Kanton Neuenburg sei zu verurtheilen, ihm das dem Kan¬ ton Bern gebührende Steuerbetreffniß zu erstatten. F. Duplikando bemerkt der Regierungsrath des Kantons Bern: In thatsächlicher Beziehung sei nicht richtig, daß Rekurrent we¬ niger als sechs Monate in Gerzensee gewohnt habe; denn wenn auch allerdings seine Familie erst im Juni nach Gerzensee über¬ gesiedelt sein möge und daher erst damals sein Mobiliar dort¬ hin abgesandt worden sei, so sei doch Rekurrent persönlich schon mehrere Wochen früher nach Gerzensee gekommen, wie dies die dortige Gemeindebehörde bezeugt habe. Uebrigens komme hierauf nichts an, denn entscheidend sei nicht sowohl die Auslegung des bernischen Steuergesetzes, als vielmehr die Frage, ob nicht Re¬ kurrent nach bundesrechtlichen Grundsätzen der bernischen Steuer¬ hoheit für die Dauer seines Aufenthaltes in Gerzensee unter¬ stehe und dies sei unbedingt zu bejahen. G. Die Regierung des Kantons Neuenburg, welcher zur Ver¬ nehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen des Rekurrenten an, indem sie noch speziell bemerkt: Wenn Rekurrent eine Geschäftsnieder¬ lassung im Kanton Berr besäße, so wäre er gewiß für das in derselben steckende Vermögen und das daherige Einkommen dort steuerpflichtig. Da dies aber nicht der Fall sei, er vielmehr im Kanton Bern sich nur zum Zwecke einer Villegiatur, eines Land¬ aufenthaltes, aufgehalten habe, so könne er dort ebensowenig besteuert werden als Fremde, welche sich in Gasthöfen, Bädern
u. s. f. während einiger Monate aufhalten, an dem betreffenden rte in Besteuerung gezogen werden können. In solchen Fällen sei vielmehr die Steuer einfach am Orte des eigentlichen Do¬ mizils zu entrichten. Das sei auch vom Bundesgerichte in seiner Entscheidung in Sachen der Prinzessin Simonetti und impli¬ cite auch in Sachen Mallet anerkannt. Wenn das Bundesge¬ richt dies nicht anerkennen sollte, so müßte jedenfalls subsidiär festgehalten werden, daß der Kanton Bern die Einkommens¬ steuer nur vom beweglichen Vermögen des Rekurrenten erheben könne und jedenfalls das von im Kanton Neuenburg gelegenen Liegenschaften herrührende Einkommen desselben der Besteuerung im Kanton Bern nicht unterstehe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen die Be¬ steuerung des Rekurrenten im Kanton Bern und es ist daher zunächst zu untersuchen, ob diesem Kanton nach bundesrechtlichen Grundsätzen das Recht zustehe, den Rekurrenten für die Dauer seines Aufenthaltes im Kantonsgebiete der Besteuerung mit Be¬ zug auf sein Einkommen gemäß seiner Gesetzgebung zu unter¬ werfen oder ob vielmehr die in Frage stehende Steuerforderung als bundesrechtlich unzulässig verworfen werden müsse.
2. Bei Prüfung dieser Frage ist vorab festzuhalten, daß der streitige Steueranspruch des Kantons Bern sich lediglich auf Einkommen aus beweglichem Vermögen und zwar aus verzins¬ lichen Kapitalien des Rekurrenten, keineswegs dagegen auf Ein¬ kommen aus Grundeigenthum, das außerhalb des bernischen Kantonsgebietes gelegen wäre, oder auf Einkommen aus einem vom Rekurrenten betriebenen Berufe oder Gewerbe bezieht. Dies ergibt sich zur Evidenz daraus, daß Rekurrent ausschlie߬ lich in der III. Einkommenssteuerklasse des bernischen Gesetzes über die Einkommenssteuer vom 18. März 1865 veranlagt wurde, in welcher Steuerklasse nach § 2 Ziffer 3 des zitirten Gesetzes blos das Einkommen aus verzinslichen Kapitalien einzuschätzen VIII — 1882
ist. Damit erledigt sich von selbst der eventuelle Antrag der Regierung des Kantons Neuenburg und es ist demgemäß die zu entscheidende Frage dahin zu fassen, ob dem Kanton Bern das Recht zustehe, das bewegliche, in verzinslichen Kapitalien angelegte, Vermögen des Rekurrenten beziehungsweise das aus solchem Vermögen fließende Einkommen für die Dauer des wirklichen Aufenthaltes des Rekurrenten auf bernischem Kantons¬ gebiete gemäß seiner Gesetzgebung der Besteuerung zu unter¬ werfen.
3. Diese Frage aber ist zu bejahen. Denn: Es mag zugege¬ ben werden, daß Rekurrent seinen ordentlichen Wohnsitz, bezie¬ hungsweise sein Domizil im zivilrechtlichen Sinne, auch wäh¬ rend der Dauer seines Aufenthaltes auf seiner Besitzung in rzensee, stetsfort in der Stadt Neuenburg hatte. Denn bei seiner Uebersiedelung zum Sommeraufenthalte in Gerzensee war sein Wille offenbar nicht dahin gerichtet, sein Domizil in Neuen¬ burg aufzugeben und es wurde auch durch diese Uebersiede¬ lung zu einem Landaufenthalte nicht ein zweiter Mittelpunkt für die Rechtsverhältnisse des Rekurrenten, beziehungsweise ein zwei¬ tes Domizil in Gerzensee begründet, Vielmehr verblieb offen¬ sichtlich der Mittelpunkt für die Rechtsverhältnisse des Rekur¬ renten, seine Hauptniederlassung, nach wie vor in der Stadt Neuenburg, wo er verbürgert ist, seine politischen Rechte der Hauptsache nach ausübt, und wo der Sitz seiner Vermögens¬ verwaltung sich befindet. Allein für die Frage der Besteue¬ rung ist nun keineswegs das Domizil im eivilrechtlichen Sinne entscheidend; vielmehr sind der Steuerhoheit eines Kantons in der in Frage stehenden Richtung nicht nur diejenigen Per¬ sonen unterworfen, welche auf dessen Gebiet ihren ordent¬ lichen Wohnsitz haben, sondern es unterstehen derselben für die Dauer ihres thatsächlichen Aufenthaltes auch solche Personen, welche im Kantonsgebiete, ohne dort ihren ordentlichen Wohn¬ sitz zu haben, doch faktisch wohnen, sofern nur ihr Aufenthalt nicht etwa ein blos vorübergehender und zufälliger ist. Denn auch diese Personen genießen an ihrem Aufenthaltsorte, bezie¬ hungsweise an demjenigen Orte, wo sie thatsächlich wohnen, die Einrichtungen und den Schutz des Staates, und unterstehen seiner Territorialhoheit, so daß auch sie für ihre Person, d. h. mit ihrem beweglichen Vermögen, für die Dauer ihres Aufent¬ haltes verhältnißmäßig zu Tragung der Staatslasten mit heran¬ gezogen werden können. Dieser Grundsatz ist von den Bundes¬ behörden in Doppelbesteuerungsfällen stets festgehalten und in wiederholten Entscheidungen unzweideutig ausgesprochen worden. (Vergleiche Entscheidungen des Bundesrathes in Sachen Röthlis¬ berger vom 8. November 1869, Bundesblatt 1870 II, S. 135 in Sachen Guex vom 2. August 1869, Bundesblatt 1870 II, S. 137; in Sachen von May vom 7. Februar 1871, Bundes¬ blatt 1872 II, S. 483; in Sachen Ziegler=Greutert vom 2. Juni 1873, Geschäftsbericht pro 1873, S. 6; in Sachen von Erlach vom 30. August 1872, Bundesblatt 1873 II, S. 15; siehe diese Entscheidungen in der Zeitschrift für schweizerische Gesetzgebung und Rechtspflege IV, S. 29 u. ff.; Entscheidungen des Bundesgerichtes in Sachen Favre vom 12. Juni 1877, Amtliche Sammlung III, S. 185 u. ff.; in Sachen Karrer vom 17. Juli 1879, Amtliche Sammlung V, S. 289 u. ff.) Wenn die Regierung des Kantons Neuenburg behauptet, daß das Bundesgericht in seinen Entscheidungen in Sachen Mallet vom 22. Februar 1879 (Amtliche Sammlung V, S. 3 u. ff.) und in Sachen Simonetti vom 13. Juli 1877 (Amtliche Sammlung III, S. 538) von entgegenstehenden Grundsätzen ausgegangen sei, so ist dies offenbar nicht richtig, da, wie ein Blick auf den Wortlaut der erwähnten Entscheidungen zeigt, dort gar nicht die hier zu lösende Frage zu entscheiden war. Nach dem entwickelten Grundsatze nun aber kann keinem Zweifel unterliegen, daß Rekurrent bezüglich seines beweglichen Kapital¬ vermögens bundesrechtlich der Steuerhoheit des Kantons Bern für die Dauer seines Aufenthaltes auf seiner Besitzung in Gerzen¬ see untersteht. Dies kann zwar allerdings selbstverständlich nicht, wie die Regierung des Kantons Bern in erster Linie anzuneh¬ men scheint, daraus gefolgert werden, daß Rekurrent Grund¬ eigenthum in der Gemeinde Gerzensee besitzt, wohl aber folgt es nach dem Ausgeführten unzweideutig daraus, daß er während eines großen Theiles des Jahres 1881 mit seiner Familie dort thatjächlich gewohnt und eigene Haushaltung geführt hat.
4. Rekurrent wendet nun zwar allerdings ein, daß er nach den eigenen Bestimmungen der bernischen Steuergesetzgebung der Besteuerung im Kanton Bern nicht unterstehe, da er nicht wäh¬ rend voller sechs Monate auf bernischem Kantonsgebiete ge¬ wohnt habe; es soll damit offenbar behauptet werden, daß, wenn auch dem Kanton Bern bundesrechtlich freistände, durch seine Gesetzgebung seine Steuerberechtigung auf Fälle der hier in Frage liegenden Art auszudehnen, doch in concreto sein Steuer¬ anspruch deßhalb als unzulässig erscheine, weil er in der ber¬ nischen Gesetzgebung nicht begründet sei. Allein auch in dieser Richtung erscheint die Beschwerde als unbegründet. Vorerst könnte sich fragen, ob das Bundesgericht überhaupt in der Lage sei, diese Frage selbständig zu prüfen, oder ob nicht vielmehr in Bezug auf die Auslegung und Anwendung des bernischen Steuergesetzes die Entscheidung der bernischen Regierung für das Bundesgericht maßgebend sein müsse. Allein auch wenn davon ausgegangen wird, das Bundesgericht habe materiell zu untersuchen, ob vorliegend ein Steueranspruch gegenüber dem Rekurrenten nach dem bernischen Steuergesetze begründet sei, sei es, weil es in Doppelbesteuerungsfällen überhaupt zu prüfen habe, ob nach dem wahren Sinn und Geist der einschlägigen kantonalen Gesetzesbestimmungen ein Konflikt zwischen der Steuer¬ gesetzgebung mehrerer Kantone vorliege (siehe in diesem Sinne Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Thurgau gegen St. Gallen vom 16. Januar 1880, Amtliche Sammlung VI, S. 69 u. ff., insbesondere Erwägung 6), sei es, weil es sich in dieser Richtung um eine Beschwerde wegen ungleicher Hand¬ habung des Rechtes handle, so muß doch die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden. Denn zunächst ist in keiner Weise dargethan, daß die thatsächliche, auf die amtlichen Be¬ richte der Gemeindebehörden gestützte, Annahme der Regierung von Bern, daß Rekurrent im Jahre 1881 länger als sechs Monate in Gerzensee gewohnt habe, unrichtig sei; vielmehr spricht da¬ für, daß jedenfalls Rekurrent persönlich während länger als sechs Monaten im Kanton Bern sich aufgehalten habe, sein von ihm selbst produzirter Brief vom 28. Mai 1881, durch welchen er gegen die Steueranlage protestirte; denn dieser Brief ist von Gerzensee datirt, wodurch bewiesen wird, daß Rekurrent schon im Monat Mai sich dort aufhielt. Sødann aber ist zu bemer¬ ken: Das bernische Einkommenssteuergesetz macht nur die Steuer¬ pflicht der Aufenthalter von einem mehr als sechsmonatlichen Aufenthalt im Kantonsgebiete abhängig, während es bezüglich der Niedergelassenen, seien diese Kantonsbürger, Schweizerbürger oder Fremde, eine solche Beschränkung nicht statuirt. (Siehe § 1 Ziffer 1 und 2 leg. cit.) Nun war aber Rekurrent, da er ei¬ gene Haushaltung führte, nach Mitgabe der bernischen Gesetz¬ gebung (siehe Gesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Kantonsbürger vom 17. Mai 1869 und die Fremdenordnung vom 21. Dezember 1816) unter den gegebenen Verhältnissen wohl zum Erwerbe der Niederlassung verpflichtet, beziehungs¬ weise als Niedergelassener zu betrachten, und unterlag daher, nach Mitgabe der bernischen Gesetzgebung, der Besteuerung im Kanton Bern, ohne Rücksicht darauf, ob sein Aufenthalt sechs Monate dauerte oder nicht. Daraus nämlich, daß Rekurrent es unterlassen hat, im Kanton Bern seine Ausweisschriften einzu¬ legen, wozu er jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, kann er offenbar keine Rechte für sich herleiten.
5. Erscheint somit der Rekurs gegenüber dem Kanton Bern als unbegründet, so ist dagegen klar, daß Rekurrent für die Dauer seines Aufenthaltes im Kanton Bern vom Kanton Neuen¬ burg für sein bewegliches Vermögen nicht besteuert werden konnte und daß er befugt gewesen wäre, die Bezahlung der bezüglichen Steuerquote zu verweigern. Allein da nun Rekurrent die fragliche Steuer für 1881 im Kanton Neuenburg bereits bezahlt hat, bei Rückforderung bereits bezahlter Steuerbeträge aber nicht blos die prinzipielle Frage der Doppelbesteuerung zu entscheiden ist, sondern auch die Grundsätze des kantonalen Rechtes über die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld in Frage kommen, so kann das Bundesgericht als Staatsgerichts¬ hof, wie es bereits mehrfach ausgesprochen hat (siehe Entschei¬ dungen, Amtliche Sammlung I, S. 48, Erwägung 3; VI, S. 348, Erwägung 4), auf das sachbezügliche Begehren des Rekurrenten um Rückerstattung der zu viel bezahlten Steuer nicht eintreten, sondern es muß vielmehr dem Rekurrenten überlassen
bleiben, seine Rechte bei den zuständigen kantonalen Behörden geltend zu machen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen; es bleibt je¬ doch dem Rekurrenten vorbehalten, sein gegenüber dem Kanton Neuenburg gestelltes Begehren um Rückerstattung des von ihm für das Jahr 1881 zu viel bezahlten Steuerbetrages bei den zuständigen kantonalen Behörden geltend zu machen.