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27. Urtheil vom 20. Mai 1882 in Sachen Konsumverein Aarau. A. Der Konsumverein in Aarau besitzt in der Stadt Luzern ein Depot zum Verkaufe der von ihm gehaltenen Handelsar¬ tikel. Nach dem zwischen dem Uebernehmer dieses Depots und dem Konsumverein Aarau abgeschlossenen Vertrage gehen die vom Depothalter bezogenen Waaren in dessen Eigenthum über. Derselbe darf aber die Waaren nur zu dem vom Vereine be¬ stimmten Preise verkaufen und hat seinen Waarenkonto, abzüg¬ lich einer, ihm als Entschädigung für seine sämmtlichen Ver¬ richtungen gebührenden, Provision von 7 beziehungsweise 5 % successive abzutragen „und Mitte und Ende jeden Monats dem „Vereine so viel Baarschaft zu übermitteln, daß der Passivsaldo „mit dem Waarenkonto konform ist.“ Dem Vereine steht das Recht zu, sich durch genaue Kontrole zu überzeugen, ob letzterer Bestimmung nachgelebt werde und darf derselbe im Falle eines „Kassadefizites“ des Depothalters Verzinsung des Defizitbetra¬ ges à 6 % verlangen. B. Im Dezember 1881 wurde nun von der Verwaltung des Konsumvereins Aarau in Luzern für das dortige Depot dieses Vereins an Einkommens= und Vermögenssteuer durch die lu¬ zernischen Behörden ein Steuerbetrag von 120 Fr. im Wege des Rechtstriebes eingefordert. Die Verwaltung des Konsum¬ vereins Aarau bezahlte zwar diesen Steuerbetrag, wobei ihr indeß das Recht der Rückforderung desselben innert gesetzlicher Frist ausdrücklich gewahrt wurde. Mit einem daherigen Rück¬ erstattungsbegehren wurde sie aber sowohl durch den Stadt¬ rath von Luzern als auch, auf ergriffenen Rekurs hin, durch den Regierungsrath des Kantons Luzern, von letzterm durch Entscheidung vom 15./17. Februar 1882, abgewiesen. C. Gegen diesen Entscheid ergriff die Verwaltung des Kon¬ sumvereins Aarau mit Rekursschrift vøm 14. April 1882 den Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift führt sie aus: In früheren Jahren sei in Luzern für den dortigen Ge¬ schäftsbetrieb des Konsumvereins Aarau nicht der letztere selbs sondern der dortige Depothalter besteuert worden. Im Anfange des Jahres 1881 dagegen sei der Konsumverein selbst in Taxa¬ tion gezogen worden, wogegen die Vereinsverwaltung und der gegenwärtige Depothalter, Heinrich Greller, sich in gemeinsamer Eingabe beschwert und verlangt haben, daß nicht der Konsum¬ verein sondern der Depothalter in Besteuerung gezogen und daß letzterer nur für den Betrag seiner Provision und nicht für den Werth des Waarenlagers, welchen er dem Konsum¬ verein schulde, und den gesammten aus dem Umsatz erzielten Geschäftsgewinn besteuert werde. Dieses Begehren sei aber durch Erkenntniß des Stadtrathes von Luzern vom 22. August 1881 abgewiesen worden, ein Erkenntniß indeß, welches der Verwaltung des Konsumvereins niemals zugestellt worden sei, so daß nicht etwa gesagt werden könne, die gegenwärtige Be¬ schwerde, welche sich übrigens nicht nur auf den Steuerbetrag von 1881 beziehe, sondern eine grundsätzliche Bedeutung habe, sei verspätet. Die Besteuerung des Rekurrenten im Kanton Luzern involvire nun eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung, da der Konsumverein von Aarau lediglich der aargauischen und nicht der luzernischen Steuerhoheit unterstehe. Denn in Luzern
habe der Verein kein Domizil, kein Geschäft und kein Vermö¬ gen, er sei dort nicht in das Firmaregister eingetragen und habe im Kanton Luzern überhaupt keine juristische Existenz. Der Depothalter in Luzern sei selbständiger Geschäftsmann und keineswegs Angestellter des Vereins. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle in Aufhebung des Regierungsent¬ scheides vom 15. Februar 1882 erklären, daß der Konsum¬ verein Aarau in Luzern nicht besteuert werden könne, und daß ihm daher der Betrag von 120 Fr. zu restituiren sei, unter Kostenfolge, eventuell wenigstens unter Rückvergütung der er¬ legten Gebühren. D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt der Regierungsrath des Kantons Luzern lediglich, daß es sich hier um eines der vielen Kunststücke handle, welche auswärtige Geschäfte anwenden, um einen Platz auszubeuten, ohne der ge¬ setzlichen Steuerpflicht zu genügen und daß er daher auf seiner angefochtenen Schlußnahme beharre. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Entscheidung über die Beschwerde hängt grundsätzlich da¬ von ab, ob der Konsumverein von Aarau in Luzern eine Zweig¬ niederlassung besitzt. Ist dies zu bejahen, so muß der Rekurs ohne Weiteres als unbegründet abgewiesen werden, denn es kann alsdann nach feststehender bundesrechtlicher Praxis einem Zweifel nicht unterliegen, daß der Konsumverein Aarau der luzernischen Steuerhoheit für das zum Betriebe des betreffenden Zweiggeschäftes verwendete Vermögen und das durch den Be¬ trieb dieses Geschäftes erzielte Einkommen untersteht, und daß somit die streitige Besteuerung eine verfassungswidrige Doppel¬ besteuerung nicht involvirt.
2. Nach den eigenen Vorbringen des Rekurrenten nun aber, insbesondere nach den von ihm angeführten Bestimmungen sei¬ nes Vertrages mit dem Depothalter in Luzern, erscheint als völlig unzweifelhaft, daß der Konsumverein Aarau in Luzern eine Zweigniederlassung besitzt und dort ein Zweiggeschäft betreibt. Denn der Betrieb des dortigen Konsumdepots geht nach den Bestimmungen des genannten Vertrages unzweifelhaft auf Rechnung des Konsumvereins, so daß diesen Gewinn und Verlust des Geschäftsbetriebes trifft, während der Depothalter lediglich als Geschäftsführer des Konsumvereins, welcher eine fixe Provision als Entschädigung für seine Bemühungen zieht, erscheint. Dies ergibt sich auf's Evidenteste namentlich auch daraus, daß der Depothalter den Gegenwerth der von ihm ver¬ kauften Waaren jeweilen in bestimmten Zwischenräumen dem Kon¬ sumverein abzuliefern hat, daß letzterem, als dem Geschäftsherrn, die Kontrole hierüber zusteht, und daß der Konsumverein die Verkaufspreise für die dem Depothalter zum Vertriebe überge¬ benen Waaren festzusetzen hat. Durch diese Bestimmungen ist offenbar völlig ausgeschlossen, daß der Depothalter selbständiger Inhaber des Geschäftes sei. Daß dagegen nach den Bestim¬ mungen des Vertrages die ihm zum Verkaufe übergebenen Waaren in sein Eigenthum übergehen sollen, vermag hieran nichts zu ändern, denn diese Vertragsbestimmung kann im Zu¬ sammenhange mit dem übrigen Inhalte des Vertrages wesent¬ lich nur den Zweck haben, zu bestimmen, daß die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung der dem Depot abgege¬ benen Waaren den Depothalter treffe, während dadurch in kei¬ ner Weise dargethan wird, daß letzterer selbständiger Inhaber des Geschäftes sei. Völlig bedeutungslos endlich ist offenbar der vom Rekurrenten hervorgehobene Umstand, daß der Konsum¬ verein Aarau in das Firmaregister in Luzern nicht eingetragen ist, da natürlich dadurch nicht ausgeschlossen wird, daß er ein Zweiggeschäft im Kanton Luzern thatsächlich betreibe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.