Volltext (verifizierbarer Originaltext)
12. Urtheil vom 25. Februar 1881 in Sachen Bund gegen Kanton Baselland und Baselstadt. A. Aloys Rybinski, Schreiner, gebürtig aus Lublin im rus¬ sischen Polen, welcher, nachdem er sich an dem polnischen Auf¬ stande des Jahres 1862 betheiligt und nach der Niederlage der Aufständischen zunächst nach Oesterreich, sodann nach Italien und Frankreich geflüchtet hatte, seit 20. Oktober 1865 in Mühlhau¬ sen wohnhaft war, wurde am 15. September 1870 durch das Civilstandsamt letzterer Stadt, nachdem daselbst die Verkündung stattgefunden hatte, mit der im Jahre 1845 geborenen, von Langenbruck, Kantons Baselland, gebürtigen und in Mühlhausen wohnhaften Anna Maria Jenni getraut, welche bereits am 3. März 1868 in Basel vorehelich ein im Geburtsregister der Stadt Basel und ihrer Heimatgemeinde als unehelich eingetra¬ genes Kind, Namens August, geboren hatte, und welche sich im Besitze eines am 3. Juli 1870 ausgestellten konkordatsmäßigen Heimatscheines für Unverheirathete befand. Dabei diente ihm zur
Legitimation, anstatt eines Geburtsscheines, den er nicht pro¬ duziren zu können erklärte, ein vom Friedensrichter des Nord¬ kantons von Mühlhausen aufgenommener und vom Civilgerichte erster Instanz des Arrondissements Mühlhausen homologirter Notorietätsakt, wonach sieben in Mühlhausen angesessene pol¬ nische Flüchtlinge erklärten, daß sie ihn persönlich kennen, sich über seine Abstammung und Familienverhältnisse aussprachen und beifügten, daß zwischen ihm als Flüchtling und seinem Ge¬ burtslande jeder Verkehr unterbrochen sei, weßhalb er einen Ge¬ burtsschein nicht erhalten könne. Bald nach seiner Verheirathung (Ende September 1870) siedelte Aloys Rybinski mit seiner Fa¬ milie nach Basel über, wo die Eltern seiner Frau niedergelassen waren und wo ihm und seiner Familie auf ein Gesuch vom 9. Dezember 1870, in welchem er auseinandersetzte, daß er als polnischer Flüchtling keine von seinen Heimatbehörden ausge¬ stellten Legitimationspapiere, sondern nur einige Leumundszeug¬ nisse produziren könne, durch Rathsbeschluß vom 31. Dezember 1870 der Aufenthalt unter Besteuerung als Niedergelassener be¬ willigt und verfügt wurde, daß er auf die Liste der Polenflücht¬ linge einzutragen sei. Durch Rathsbeschluß vom 22. Mai 187 wurde ihm im Fernern die Bewilligung zum Ankaufe eines Hau¬ ses ertheilt. B. Aus der Ehe des Aloys Rybinski gingen seit seiner Ueber¬ siedelung nach Basel folgende Kinder hervor: Emma Maria Ry¬ binski, geb. 30. Oktober 1870, Elisa Susanna, geb. 13. August 1872, Agatha Maria, geb. 19. Dezember 1873, Aloys Rudolf geb. 25. Februar 1875, Heinrich Adolf, geb. 20. Mai 1877 und Emil Wilhelm, geb. 21. Mai 1879. C. Am 5. Februar 1878 fiel Aloys Rybinski, welcher wäh¬ rend der ersten acht Jahre seines Aufenthaltes in Basel zu kei¬ nen Klagen Veranlassung gegeben hatte, in Konkurs und am 16. Oktober 1878 wurden die Eheleute Rybinski von dem Straf¬ gerichte in Basel wegen Kuppelei zu Freiheitsstrafe verurtheilt. Daraufhin wurde auf den Antrag des Gerichtes gegen sie die Wegweisung verfügt. Nachdem indeß der Ehemann Rybinski sich am 27. November 1878 in einem Anfall von Geisteskrankheit aus einem Fenster auf die Straße gestürzt hatte und demnächst als unheilbar geisteskrank in der Irrenanstalt zu Basel hatte untergebracht werden müssen, erwies sich die Vollziehung der Ausweisung als unmöglich und der Regierungsrath des Kantons Baselstadt wandte sich hierauf mit Schreiben vom 4. Februar 1880 an den Bundesrath, indem er den Sachverhalt auseinan¬ dersetzte und beifügte: Eine Abschiebung der Familie Rybinski in ihre ursprüngliche polnische Heimat erweise sich als unmöglich, da jeder Versuch, ihre dortige Anerkennung auszuwirken, erfolg¬ los erscheine, indem Rybinski als politischer Flüchtling für sich und seine ohne heimatliche Genehmigung im Auslande gegrün¬ dete Familie jeden Anspruch auf das frühere Heimatrecht ver¬ loren habe. Es liege somit ohne Zweifel ein Fall von Heimat¬ losigkeit vor. Wenn nun auch den Kanton Baselstadt, welcher den polnischen Flüchtling nach den Bestimmungen des Asyl¬ rechtes aufgenommen und geduldet habe, obschon er schriftenlos gewesen, keine Schuld bezüglich der Heimatlosigkeit der Familie Rybinski treffe, so könne die Regierung "sich doch nicht verheh¬ len, daß nach den Grundsätzen des Bundesgesetzes über die Hei¬ matlosigkeit sie verpflichtet sei, dem Rybinski ein Gemeindebür¬ gerrecht zu ertheilen.“ Sie gewärtige daher die weitern Verfü¬ gungen des Bundesrathes. Am 13. Februar 1880 antwortete der Bundesrath, daß nach den in einem ähnlichen Falle ge¬ machten Erfahrungen allerdings keine Hoffnung bestehe, daß Ry¬ binski von Rußland anerkannt und mit seiner Frau nebst Kindern aufgenommen oder auch nur mit Ausweisschriften versehen würde. Unter diesen Umständen bleibe nichts anders übrig, als die ganze Familie in Basel einzubürgern, zumal weder ein anderer Kanton noch ein anderer Staat in Mitleidenschaft gezogen wer¬ den könne. D. Als nun aber der Regierungsrath des Kantons Baselstadt sich an den Bürgerrath der Stadt Basel mit der Einladung wandte, für die Einbürgerung der Familie Rybinski besorgt zu sein, verweigerte der Bürgerrath die Aufnahme dieser Familie in das Basler Stadtbürgerrecht, indem er sich im Wesentlichen darauf berief: Nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 3. De¬ zember 1850 und konstanter bundesrechtlicher Praxis sei beim Entscheid über die Einbürgerung von Heimatlosen in erster Linie
die eheliche oder außereheliche Abstammung von Eltern, die schon in einem Kanton eingebürgert seien, maßgebend und gelte der Grundsatz, daß durch Verehelichung einer Bürgerin eines Kan¬ tons mit einem Heimatlosen eine Veränderung in den heimat¬ lichen Verhältnissen der Frau nicht eintrete, diese vielmehr ihr ursprüngliches Bürgerrecht beibehalte und auch auf ihre Kinder vererbe. Demnach habe Frau Rybinski durch ihre Verehelichung mit Aloys Rybinski, der zur Zeit seiner Verheirathung seine russische Staatsangehörigkeit bereits verloren und kein anderes Heimatrecht erworben hatte, das Bürgerrecht der Gemeinde Lan¬ genbruck, Kantons Baselland, nicht verloren, sondern sei Bür¬ gerin der Gemeinde Langenbruck geblieben, der demnach auch ihre sämmtlichen Kinder bürgerrechtlich angehören. Was den Ehe¬ mann Rybinski betreffe, so werde es sich fragen, ob derselbe nach Basel gehöre oder ob er auch der Gemeinde Langenbruck zuge¬ theilt werden solle, vielleicht unter der Bedingung, daß Basel, welches Rybinski die Niederlassung bewilligt habe, einen Beitrag an die Kosten der Einbürgerung zu bezahlen habe. Durch Schrei¬ ben vom 7. April 1880 gab nun der Regierungsrath des Kan¬ tons Baselstadt dem Bundesrathe von diesen Ausführungen des Bürgerrathes der Stadt Basel Kenntniß, indem er beifügte: Er bekenne, daß er denselben, namentlich soweit es sich um das Bürgerrecht der Frau Rybinski und ihrer Kinder handle, nichts entgegen halten könne und dieselben als richtig anerkennen müsse. Was den Aloys Rybinski anbelange, so sei namentlich zu be¬ tonen, daß Baselstadt demselben als einem polnischen Flüchtling nach Sinn und Geist des Kreisschreibens des Bundesrathes vom 8. Juni 1864 die Aufnahme nicht habe versagen können, sondern ihm die Niederlassung habe gewähren müssen. Der Regierungsrath sehe sich daher veranlaßt, dem Bundesrathe die ganze Angelegenheit nochmals zu unterbreiten, um die vom Bür¬ gerrathe Basel geltend gemachten Gründe gegen eine Einbürge¬ rung der Familie Rybinski zu prüfen und ihm seinen Entscheid in der Sache mitzutheilen. E. In der hierauf gemäß den Vorschriften des Bundesge¬ setzes vom 3. Dezember 1850 vom Bundesrathe eingeleiteten Heimatrechtsuntersuchung erklärte der Regierungsrath des Kan¬ tons Basellandschaft, welcher zur Vernehmlassung veranlaßt wurde, im Wesentlichen Folgendes: Nach seiner Ansicht sei die Angelegenheit durch die Erklärung des Regierungsrathes des Kantons Baselstadt vom 4. Februar 1880, welche vom Bun¬ desrathe genehmigt worden sei, erledigt. Denn in seiner erwähn¬ ten Zuschrift vom 4. Februar 1880 habe der Regierungsrath des Kantons Baselstadt ausdrücklich und unzweideutig anerkannt, daß der Kanton Baselstadt zu Einbürgerung des Aloys Rybinski und seiner Familie verpflichtet sei und der Bundesrath habe dem ebenfalls zugestimmt. Nach diesen Vorgängen sei die Frage, in welchem Kanton Aloys Rybinski und seine Familie einzu¬ bürgern seien, als endgültig entschieden zu betrachten und habe es sich nach Art. 14 des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1850 nur noch darum handeln können, den genannten Personen ein Gemeindebürgerrecht zu verschaffen. Wenn nun der Bürger¬ rath der Stadt Basel sich weigere, die fraglichen Personen in das Bürgerrecht der Stadtgemeinde Basel aufzunehmen, so könne da¬ durch die Verpflichtung des Kantons Baselstadt, für deren Einbür¬ gerung zu sorgen, nicht wieder in Frage gestellt werden, sondern die Frage, ob der Bürgerrath dazu verhalten werden könne, den¬ selben das Gemeindebürgerrecht der Stadt Basel zu ertheilen, sei eine rein interne, zwischen ihm und dem Regierungsrath des Kantons Baselstadt zu erledigende Angelegenheit, welche jeden¬ falls den Kanton Basellandschaft in keiner Weise berühre. Uebri¬ gens seien auch die Gründe, welche der Bürgerrath der Stadt Basel dafür anführe, daß die Familie Rybinski dem Kanton Baselland bezw. der Gemeinde Langenbruck zuzutheilen sei, vollkommen unstichhaltig. Die bundesrechtlichen Entscheidungen, welche dafür angeführt werden, daß die Frau Rybinski—Jenni durch ihre Verehelichung ihr ursprüngliches Bürgerrecht nicht ver¬ loren habe, treffen durchaus nicht zu. Denn dieselben beziehen sich auf Fälle, in welchen eine Bürgerin eines Kantons einen, nach Inhalt der Akten des Personenstandes unzweifelhaft hei¬ matlosen Mann geheirathet habe. Das treffe nun aber hier gar nicht zu, da Aloys Rybinski keineswegs als heimatloser, sondern vielmehr als gebürtig aus Lublin, Königreichs Polen, getraut worden und auch in allen spätern amtlichen Akten wie in dem
Konkurserkenntnisse über denselben, in dem baslerischen Straf¬ urtheile vom 16. Oktober 1878, in den die Geburt seiner Kin¬ der betreffenden Einträgen in dem Civilstandsregister von Basel überall Lublin als dessen Heimatort bezeichnet werde. Politische Flüchtlinge können überhaupt nicht als Heimatlose betrachtet werden, und seien nie als solche behandelt worden, wie auch das Kreisschreiben des Bundesrathes vom 8. Juni 1864 betref¬ fend die Polenflüchtlinge von 1863 beweise, in welchem gesagt sei, daß die Erfahrung lehre, daß aus politischen Flüchtlingen eigentlich noch nie Heimatlose entstanden seien. Die Frau Ry¬ binski—Jenni habe also nicht einen Heimatlosen, sondern einen Polen geheirathet und demnach durch ihre zweifellos gültige Ehe dessen Heimatrecht erworben und ihr ursprüngliches Bürgerrecht in Langenbruck verloren. Anderweitige Gründe, welche dazu füh¬ ren könnten, den Kanton Basellandschaft oder die Gemeinde Langenbruck in der vorliegenden Angelegenheit in Mitleiden¬ schaft zu ziehen, liegen gar nicht vor. Denn die Ehe Rybinski¬ Jenni sei in Langenbruck niemals verkündet worden; die Familie habe niemals in Langenbruck, wohl aber während mehreren Jah¬ ren in Basel gewohnt. F. Am 20. September 1880 entschied der Bundesrath dahin:
1. Die Regierung des Kantons Baselstadt wird bei ihrer Erklärung betreffend die Einbürgerung des Aloys Rybinski be¬ haftet.
2. Der Kanton Baselland ist verpflichtet, die Anna Maria Rybinski geb. Jenni und deren im Eingange dieses Beschlusses genannten sieben Kinder als Bürger anzuerkennen. Dabei ging derselbe von folgenden Gesichtspunkten aus: Nach¬ dem die Regierung des Kantons Baselstadt in ihrem Schreiben vom 4. Februar 1880 ansdrücklich anerkannt habe, daß sie ver¬ pflichtet sei, "dem Rybinski“ ein Gemeindebürgerrecht zu erthei¬ len, sei sie bei dieser Erklärung lediglich zu behaften und die Erledigung der Frage, ob der Bürgerrath von Basel diese Ein¬ bürgerung zu vollziehen habe, als eine innere, kantonale, den Behörden des Kantons Baselstadt zu überlassen. Was dagegen die Frau Rybinski geb. Jenni und ihre Kinder anbelange, so sei zwar die Ehe der erstern mit Aloys Rybinski nach Art. 54 der Bundesverfassung als eine gültige anzuerkennen und zwar mit der Wirkung, daß auch das vorehelich erzeugte Kind durch diese Ehe als legitimirt erscheine. Allein die Folge, daß durch den Eheabschluß die Frau das Bürgerrecht des Ehemannes er¬ werbe, habe in concreto deßhalb nicht eintreten können, weil Aloys Rybinski gemäß der russischen Gesetzgebung, welche, wie mit Berufung auf eine Note der russischen Gesandtschaft vom 10./22. Oktober 1866 in Sachen Zawadski ausgeführt wird, an die freiwillige Auswanderung und den langjährigen Aufent¬ halt im Auslande, ohne Absicht der Rückkehr, den Verlust der Staatsangehörigkeit knüpfe, ein Heimatrecht nicht besessen und daher auch nicht auf seine Frau und Kinder habe übertragen können. Anna Maria Rybinski geb. Jenni habe daher ihr ur¬ sprüngliches Bürgerrecht in Langenbruck beibehalten und es müs¬ sen gemäß Art. 11 Ziffer 1 und Art. 12 Ziffer 2 des Bundes¬ gesetzes vom 3. Dezember 1850 die Kinder deren Heimatrecht folgen, zumal da die Erklärung der Regierung des Kantons Baselstadt vom 4. Februar 1880 sich nur auf die Person des Aloys Rybinski beziehe. Diese Entscheidung wurde von der Re¬ gierung des Kantons Baselstadt, nicht dagegen von derjenigen des Kantons Basellandschaft anerkannt, welche vielmehr den Kanton Baselstadt ins Recht rief. G. In seiner Klageschrift vom 27. Oktober 1880 stellte daher der schweizerische Bundesrath, wesentlich gestützt auf die seinem Entscheide vom 20. September 1880 vorangeschickten Erwägun¬ gen, beim Bundesgerichte den Antrag: I. Es sei der Kanton Basellandschaft zur Einbürgerung fol¬ gender Personen zu verpflichten:
1. Der Anna Maria Rybinski geb. Jenni, geb. 1845, und ihrer Kinder:
2. August Rybinski, geb. 1868,
3. Emma Maria Rybinski, geb. 1870,
4. Elisa Susanna Rybinski, geb. 1872, geb. 1873,
5. Agatha Maria Rybinski, geb. 1873, geb. 1875,
6. Aloys Rudolf Rybinski, geb. 1875, geb. 1877, und
7. Heinrich Adolf Rybinski, geb. 1877, und geb. 1879.
8. Emil Wilhelm Rybinski, geb. 1879.
II. Eventuell sei der Kanton Baselstadt zur Einbürgerung dieser Personen zu verpflichten. Dagegen stellt der Regierungsrath des Kantons Basellandschaft in seiner Klagebeantwortung den Antrag: Es sei die Klage, so¬ weit sie den Kanton Baselland betrifft, abzuweisen und der Kan¬ ton Baselstadt zur Einbürgerung von Frau Rybinski und deren sieben Kinder zu verpflichten unter Kostenfolge, indem er zur Begründung wesentlich die bereits in seiner Eingabe an den Bundesrath geltend gemachten Gesichtspunkte weiter ausführt und insbesondere darzuthun sucht, daß die Erklärung des Re¬ gierungsrathes des Kantons Baselstadt vom 4. Februar 1880, welche vom Bundesrathe genehmigt worden sei, sich nicht nur auf die Person des Aloys Rybinski, sondern auch auf dessen Familie beziehe und daß damit die Angelegenheit ihre Erledi¬ gung gefunden habe, sowie daß Rybinsky zur Zeit der Trauung jedenfalls noch Pole gewesen und als solcher von den Mühl¬ hauser Behörden anerkannt und behandelt worden sei und daß auch die baslerischen Behörden ihn nachher, in voller Kenntniß der Sachlage, stets als Polen behandelt und anerkannt haben. Rybinski und seine Familie müssen jedenfalls als vom Kanton Baselstadt geduldet betrachtet und daher gemäß Art. 11 I. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1850 diesem Kanton zu¬ getheilt werden. Der Regierungsrath des Kantons Baselstadt dagegen erklärt vorerst, daß er seinerseits die Entscheidung des Bundesrathes anerkenne, und beantragt im Fernern: Es sei der Kanton Basel¬ landschaft zur Einbürgerung der Ehefrau Anna Maria Rybinski geb. Jenni und ihrer sieben Kinder zu verpflichten, wobei er in der Hauptsache bemerkt: Der Regierungsrath des Kantons Ba¬ sellandschaft verwechsle in seiner Klagebeantwortung den Ge¬ burtsort und das Heimatrecht. Der Geburtsort des Rybinski sei allerdings Lublin in Polen, sein Heimatrecht dagegen habe er, wie auch der Bundesrath, der hierüber zu entscheiden habe, anerkenne, in seiner Eigenschaft als politischer Flüchtling verlo¬ ren. Das beweise gerade der von dem Friedensgerichte in Mühl¬ hausen aufgenommene Notorietätsakt, in welchem die anwesenden sieben Polen erklären, daß zwischen Rybinski, als politischem Flüchtling, und seinem Heimatlande jeder Verkehr abgeschnitten sei und derselbe sich einen Geburtsschein nicht verschaffen könne. Den Kanton Baselstadt treffe in vorliegender Angelegenheit kein Verschulden, da die Aufnahme der polnischen politischen Flücht¬ linge vom Bunde normirt gewesen sei und der Kanton Basel¬ land der Familie Rybinski daher, wenn sie sich dorthin gewendet hätte, ebensowohl die Niederlassung hätte bewilligen müssen, wie der Kanton Baselstadt. H. Bei der heutigen Verhandlung halten der Vertreter des Bundesrathes, sowie derjenige des Regierungsrathes des Kantons Basellandschaft ihre Anträge unter eingehender Begründung auf¬ recht. Der Regierungsrath des Kantons Baselstadt dagegen hat auf persönliche Vertretung bei der Schlußverhandlung verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist zunächst zu konstatiren, daß, nachdem der Regie¬ rungsrath des Kantons Baselstadt den Beschluß des Bundes¬ rathes anerkannt hat, über die Einbürgerung des Ehemannes Rybinski ein Streit nicht mehr besteht und demnach vom Bun¬ desgerichte hierüber nicht mehr zu entscheiden ist, es sich vielmehr nur noch darum handeln kann, über das Bürgerrecht der Ehe¬ frau Rybinski geb. Jenni und der Kinder derselben zu entscheiden.
2. Fragt sich nun zunächst, ob diese Personen überhaupt als Heimatlose im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1850 Art. 1 zu betrachten seien, so muß diese Frage nach Lage der Akten allerdings bejaht werden. Denn es werden dieselben weder in einem Kanton als Bürger anerkannt, noch kann angenommen werden, daß ihnen eine Heimatberechtigung in einem auswärtigen Staate zustehe. Es muß nämlich wohl zweifellos davon ausgegangen werden, daß nach der russischen Gesetzgebung der Ehemann Ry¬ binski seine russische Staatsangehörigkeit, wenigstens insoweit es die in derselben liegenden Rechte anbelangt, und zwar schon vor dem Abschlusse seiner Ehe mit der Anna Maria geb. Jenni verloren habe und daß demgemäß letztere und deren Kinder kei¬ nenfalls als russische Angehörige betrachtet werden können. Denn: Es mag allerdings nicht als unzweifelhaft erscheinen, ob derje¬ nige Grund, aus welchem der Bundesrath den Verlust der rus¬ sischen Staatsangehörigkeit durch A. Rybinski ableitet, d. h. "die
freiwillige Auswanderung und langjährige Abwesenheit im Aus¬ lande ohne Absicht der Rückkehr“ für den Aloys Rybinski, na¬ mentlich insoweit es die Zeit des Eheabschlusses anbelangt, zu¬ treffe. Denn aus dem Umstande, daß Rybinski seine Heimat als politischer Flüchtling verlassen hat, kann für sich allein jedenfalls nicht ohne weiters gefolgert werden, daß er die Absicht der Rück¬ kehr schlechthin aufgegeben habe, vielmehr würde daraus eher das Gegentheil folgen; ob dagegen andere Umstände, aus wel¬ chen die Aufgabe der Absicht der Rückkehr zu folgern wäre, zur Zeit des Eheabschlusses bereits gegeben waren, erscheint, da Ry¬ binski damals anscheinend ein selbständiges Geschäft nicht betrieb, sondern als einfacher Arbeiter beschäftigt war, zweifelhaft. Allein es knüpft nun die russische Gesetzgebung, wie in der vom Bundes¬ rathe in Bezug genommenen Note der russischen Gesandtschaft vom 10./22. Oktober 1866 betreffend den L. Zawadski ausdrück¬ lich gesagt und auch anderweitig bezeugt ist (s. Folleville, Traité théorique et pratique de la naturalisation, S. 594, 515 und Calvo, Droit international II, S. 65), schon an die unbefugte,
d. h. ohne Bewilligung der heimatlichen zuständigen Behörde erfolgende Auswanderung den Verlust der Staatsangehörigkeit bezw. der damit verknüpften Rechte, und dieser Verlustgrund traf bezüglich des A. Rybinski offenbar von Anfang an zu. Dabei scheint allerdings nicht völlig klar, ob nach den russischen Gese¬ tzen dieser Bürgerrechtsverlust ein schlechthin definitiver und un¬ widerruflicher ist, oder ob, wie dies für gewisse Fälle des Bür¬ gerrechtsverlustes in den Gesetzgebungen anderer Staaten (s. u. a. deutsches Reichsgesetz vom 1. Juli 1870 § 21; Code civil fran¬ çais, art. 18) vorgesehen ist, auch nach russischem Rechte dem¬ jenigen, der die Staatsangehörigkeit infolge unbefugter Auswan¬ derung verloren hat, oder dessen Angehörigen, der Wiedererwerb derselben unter gewissen gesetzlichen Voraussetzungen nachgelassen ist. Allein, angesichts der bestimmten und auf Präzedenzfälle gestützten Erklärung des Bundesrathes, daß eine Anerkennung der Familie des Aloys Rybinski durch die russischen Behörden jedenfalls nicht zu erlangen sei und mit Rücksicht darauf, daß von keiner Partei Momente beigebracht worden sind, welche einen gegentheiligen Schluß gestatten würden, muß angenommen wer¬ den, daß eine derartige Möglichkeit der Erlangung der russischen Staatsangehörigkeit für die in Frage stehenden Personen, zur Zeit wenigstens, nicht gegeben sei und daß diese also als Hei¬ matlose im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1850 betrachtet werden müssen.
3. Wenn somit die Frau Anna Maria Rybinski geb. Jenni und deren Kinder als Heimatlose zu betrachten und einzubür¬ gern sind, so muß es sich vor Allem fragen, ob die Behauptung der Regierung des Kantons Basellandschaft, daß die Regierung von Baselstadt in ihrer Zuschrift an den Bundesrath vom 4. Februar 1880 die Verpflichtung, die genannten Personen einzu¬ bürgern, rechtsverbindlich anerkannt habe und daß durch diese Erklärung und die Zustimmung des Bundesrathes zu derselben die Angelegenheit endgültig erledigt sei, als begründet erscheine. In dieser Beziehung ist nun zwar ohne weiters zuzugeben, daß in dem erwähnten Schreiben der Regierung von Baselstadt, wie sich aus dessen Zusammenhang und der Vergleichung mit der Antwort des Bundesrathes, sowie mit der spätern Zuschrift vom
7. April 1880 wohl zur Evidenz ergibt, allerdings der Ansicht Ausdruck gegeben ist, dem Kanton Baselstadt liege nicht nur die Einbürgerung des Aloys Rybinski persönlich, sondern diejenige seiner ganzen Familie ob. Allein ein verpflichtendes Anerkennt¬ niß des Regierungsrathes des Kantons Baselstadt, an welches dieser insbesondere dem Kanton Basellandschaft gegenüber ge¬ bunden wäre, kann darin keinenfalls gefunden werden, da die Absicht des Regierungsrathes des Kantons Baselstadt, wie Form und Inhalt fraglichen Schreibens unzweideutig ergeben, offen¬ bar lediglich dahin gerichtet war, die bundesrechtliche Erledigung des in Frage stehenden Heimatlosenfalles beim Bundesrathe, allerdings unter Kundgebung der eigenen Ansicht, zu beantragen, keineswegs dagegen dahin, die Pflicht zu Einbürgerung der Fa¬ milie Rybinski, dritten Interessenten gegenüber, in unwiderruf¬ licher Weise rechtsverbindlich anzuerkennen.
4. Ist demgemäß die Entscheidung über Einbürgerung der in Frage stehenden Personen lediglich auf Grund des Gesetzes zu treffen, so müssen dieselben dem Kanton Basellandschaft zuge¬ theilt werden. Denn: Es ist zwar allerdings nicht richtig, wenn
die Regierung des Kantons Baselstadt behauptet, daß sie zu Aufnahme des Aloys Rybinski und seiner Familie von Bun¬ des wegen verpflichtet gewesen sei und sie aus diesen Gründen von daher keine Verantwortung treffen könne. Denn, wie der Vertreter des Bundesrathes im heutigen Vortrage richtig bemerkt hat, sind bereits durch das Kreisschreiben des Bundesrathes vom
31. Mai 1865 (B. Blatt 1865 II S. 564 u. ff.) die außeror¬ dentlichen Maßnahmen, welche von den Bundesbehörden zum Zwecke der Aufnahme und Vertheilung der polnischen Flüchtlinge des Jahres 1863 getroffen worden waren, wieder aufgehoben und ist die Aufnahme neu in der Schweiz anlangender Flücht¬ linge ausdrücklich den Kantonen anheimgegeben worden, so daß von einer bundesrechtlichen Verpflichtung zu Aufnahme des Aloys Rybinski, welcher erst im Jahre 1870 in die Schweiz kam, keine Rede sein kann. Allein wenn auch demnach der Kanton Baselstadt dem Aloys Rybinski und seiner Familie, trotz¬ dem derselbe keine Ausweisschriften besaß, die Niederlassung, so¬ wie den Erwerb von Grundeigenthum und den Betrieb eines Gewerbes im Kanton gestattet hat, ohne bundesrechtlich dazu verpflichtet zu sein, auch von dessen Aufenthalt im Kanton dem Bundesrathe zugestandenermaßen keine Anzeige erstattet hat, so können doch diese Momente, welche, sofern es sich um Einbür¬ gerung des Aloys Rybinski handelte, als Zutheilungsgründe gemäß Ziffer 4, 8 und 9 des Art. 11 des Bundesgesetzes vom
3. Dezember 1850 allerdings von Bedeutung wären, für die Zutheilung der Frau Rybinski und der Kinder derselben nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Denn: Frau Anna Maria Rybinski geb. Jenni war vor ihrer Verehelichung zweifellos An¬ gehörige des Kantons Baselland bezw. der Gemeinde Langen¬ bruck. Wäre nun ihre Ehe mit dem Aloys Rybinski als ungül¬ tig zu betrachten, so müßten selbstverständlich sie und ihre sämmt¬ lichen Kinder dem Kanton Basellandschaft zugetheilt werden, da alsdann eine Veränderung in der Heimathörigkeit der Frau Ry¬ binski geb. Jenni durch ihre Heirath nicht eingetreten wäre und die Kinder zweifellos dem Bürgerrechte der Mutter folgen wür¬ den. Zum gleichen Resultate muß man aber auch gelangen, wenn man die Ehe Rybinski—Jenni als gültig betrachtet. Denn die bisherige bundesrechtliche Praxis (s. Ullmer, Staatsrechtl. Pra¬ xis I Nr. 508) hat den Grundsatz aufgestellt, daß eine Kantons¬ angehörige durch, wenn auch vollkommen rechtsgültige, Verehe¬ lichung mit einem Heimatlosen, da sie dadurch in einen neuen bürgerrechtlichen Verband nicht eintrete, ihr bisheriges Bürger¬ recht nicht verliere, sondern dasselbe beibehalte und, da gemäß Art. 11 Ziffer 1 und 12 leg. cit. für die Zutheilung von Heimat¬ losen in erster Linie auf die eheliche oder uneheliche Abstammung von Eltern, die schon in einem Kanton eingebürgert sind, Rück¬ sicht zu nehmen ist, auch auf ihre Kinder übertrage. Nun war aber, wie in Erwägung 1 dargethan ist, Aloys Rybinsky bereits zur Zeit des Eheabschlusses heimatlos und hatte auch damals jedenfalls keinen Anspruch auf Einbürgerung in einem schwei¬ zerischen Kantone; die Frau Rybinski geb. Jenni konnte also, nach dem Angeführten, durch Verehelichung mit demselben, ein neues Bürgerrecht oder einen Anspruch auf einen solches nicht erwerben, sondern sie behielt ihr ursprüngliches Bürgerrecht bei und übertrug dasselbe auch auf ihre Kinder. Wenn hiegegen vom Regierungsrathe des Kantons Basellandschaft eingewendet wird, daß die Heimatlosigkeit des Ehemannes Rybinski zur Zeit der Eheschließung nicht konstatirt gewesen sei, so kann hierauf offenbar überall nichts ankommen, da als entscheidend offensicht¬ lich lediglich die wirkliche Sachlage in Betracht fallen kann.
5. Muß somit die Zutheilung der in Frage stehenden Perso¬ nen an den Kanton Basellandschaft erfolgen, gleichviel ob die Ehe Rybinski—Jenni als gültig oder ungültig angesehen und demgemäß die Kinder der Frau Rybinski—Jenni als ehelich be¬ trachtet werden oder nicht, so erscheint es auch als überflüssig zu untersuchen, ob das von der Frau Rybinski—Jenni vorehelich geborene Kind August, wie der Bundesrath annimmt, durch nach¬ folgende Ehe seiner Eltern legitimirt worden sei, sowie ob auf die Ehe Rybinski—Jenni die Bestimmung des Art. 54 Abs. 3 der Bundesverfassung Anwendung finde, oder ob nicht vielmehr die fragliche Verfassungsbestimmung nur auf Ehen von Schwei¬ zerbürgern sich beziehe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Kanton Basellandschaft ist pflichtig, die im ersten Rechts¬ begehren der Klage bezeichneten Personen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1850 einzubürgern.