Volltext (verifizierbarer Originaltext)
13. Urtheil vom 14. Januar 1881 in Sachen Bürgisser gegen Holzstoff— und Papierfabrik Perlen. A. Durch Urtheil vom 30. Oktober 1880 hat das Oberge¬ richt des Kantons Luzern erkannt:
1. Beklagte habe dem Kläger fünftausend Franken nebst Ver¬ zugszins als Entschädigung zu bezahlen.
2. Habe Beklagte sämmtliche Kosten zu tragen und daher dem Kläger eine Kostenvergütung zu leisten von 377 Fr. 30 Cts.
3. u. s. w. B. Gegen dieses Urtheil erklärten beide Parteien die Weiter¬ ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung stellt der Vertreter des Klägers den Antrag: es sei in Abän¬ derung des obergerichtlichen Urtheils zu erkennen, die Beklagte habe dem Kläger 6000 Fr. nebst Verzugszins als Entschädi¬ gung zu bezahlen unter Kostenfolge. Der Vertreter der Beklag¬ ten dagegen beantragt:
1. es sei die Klage gänzlich abzuweisen;
2. eventuell: es sei das Quantitativ der gesprochenen Entschä¬ digung erheblich zu ermäßigen;
3. es sei jedensfalls auszusprechen, daß die Beklagte berech¬ tigt sei, die Versicherungssumme, welche sie für den in Frage stehenden Unfall zu Handen des Klägers erhalte, in den Ent¬ schädigungsbetrag einzurechnen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In thatsächlicher Beziehung ist durch die zweite Instanz im Wesentlichen festgestellt: Der 27 Jahre alte Kläger trat am
23. Oktober 1878 als Arbeiter in die Holzstoff— und Papierfa¬ brik Perlen ein, und zwar wesentlich mit der Aufgabe, unter der Leitung des Schmierers Anton Berti, welcher bisher das Schmieren des ganzen Werkes allein besorgt hatte, das Schmie¬ ren zu erlernen und hernach gemeinsam bezw. abwechfelnd mit demselben diese Arbeit zu besorgen. Nachdem schon am Vormit¬ tag des 24. Oktober 1878 Kläger einen im sog. Lumpenstäu¬ ber der Fabrik ab der Riemenscheibe des dortigen Triebwerkes abgefallenen Riemen wieder hatte auflegen wollen, daran jedoch von Berti verhindert worden war, und sich daraufhin begnügt hatte, dem Berti bei der fraglichen Arbeit zuzuschauen, wurde am Nachmittage des gleichen 24. Oktober dem Berti, der ge¬ meinsam mit dem Kläger in der sog. Lumpenküche beschäftigt war, die Meldung gemacht, der Windflügelriemen im Lumpen¬ stäuber sei wieder abgesprungen. Diese Meldung geschah in der Meinung, daß wie gewöhnlich Berti kommen solle, um den Riemen wieder zu befestigen. Während Berti, welcher zugesagt hatte, "er werde auf der Stelle kommen, nur müsse er noch die Oelkanne holen,“ sich entfernt hatte, um letzteres zu thun, begab sich Kläger zuerst und allein in den Lumpenstäuber, be¬ stieg dort eine Leiter und versuchte den Riemen, und zwar wäh¬ rend dem vollen Laufe des Werkes, aufzulegen. Kurz nachher, während Kläger noch mit diesem Versuche beschäftigt war, kam Berti ihm nach und begab sich ebenfalls zur Leiter. Nachdem der Riemen dem Kläger zweimal, und zwar einmal während Berti schon bei ihm stand, entfallen war, versuchte Kläger ein drittes Mal, den Riemen aufzulegen, wobei ihm Berti in der Weise Beistand zu leisten suchte, daß er beim sog. Windflügel den Riemen mit einer Stange hielt, um das Abfallen desselben von diesem Flügel zu verhindern. Bei diesem letzten Versuche gerieth nun Kläger mit der rechten Hand zwischen die Riemen¬ scheibe und die über derselben befindliche Decke und es wurde ihm in Folge dessen das rechte Handgelenk von dem Vorder¬ armknochen bis zu den Fingergelenken zerrissen, was die Am¬ putation der Hand und eines Theiles des Armes nothwendig machte. Die gerichtlichen Sachverständigen erklären im Wesent¬ lichen: Die vorhandene Einrichtung für die Transmission zum
Windflügel sei eine technisch richtige und übliche, wenn auch zugegeben werden müsse, daß dieselbe noch vollkommener sein könnte. Sie sei auch für die Manipulation des Riemenaufle¬ gens mit bloßer Hand an und für sich ungefährlich, obschon der Raum zwischen der Riemenscheibe und der Decke nur ca. zwölf Linien betrage. Ein geübter Arbeiter könne den Riemen selbst bei vollem Gange des Motors resp. der ganzen Transmission mit Leichtigkeit auf die Scheibe bringen, vorausgesetzt, daß er die verschiedenen Manipulationen in einer der Anlage entsprechenden Reihenfolge vornehme. Ein ungeschickter Arbeiter werde selbst nach jahrelangem Zusehen das Riemenauflegen nicht ohne Ge¬ fahr auszuüben im Stande sein und zwar nicht nur bei der in Frage stehenden Anlage, sondern auch bei jeder andern in vol¬ lem Laufe der Transmission befindlichen Einrichtung. Dagegen sei es möglich, daß ein intelligenter Arbeiter sich auch bei bloß einmaligem Zusehen mit der Einrichtung und der derselben ent¬ sprechenden Manipulation für die Wiederauflegung des von der Scheibe abgesprungenen Riemens vertraut mache, immerhin un¬ ter der Voraussetzung, daß ihm bei der einmaligen Vorführung eine entsprechende Detailerklärung gemacht werde. In Bezug auf die Ursache des Unfalles ist festgestellt, daß derselbe zunächst dadurch verursacht wurde, daß Kläger den heruntergefallenen Rie¬ men direkt auf die Rolle zu bringen versuchte, bevor er auf die für diese Manipulation bequemste und richtigste (die linke) Seite gebracht war, daß aber auch die Handlungsweise des Berti, welcher den Riemen beim Windflügel mit einer Stange festhielt, eine unrichtige war, bezw. dieselbe nur dann am Platze gewesen wäre, wenn der Riemen bereits auf der linken Seite gelegen hätte, während sie, so lange der Riemen noch auf der rechten Seite lag, das Verbringen desselben auf die linke verhindern mußte; um letzteres zu ermöglichen, hätte, nach der Feststellung der gerichtlichen Sachverständigen, Berti, wie er auch, wenn er die Arbeit selbst verrichtete, zu thun pflegte, vielmehr den Rie¬ men von der kleinen Rolle beim Windflügel herunterwerfen müssen, wodurch denn auch der Unfall verhindert worden wäre. Daß Kläger durch Berti, wie letzterer allerdings aussagte, von Verrichtung der Arbeit, welche den Unfall herbeiführte, vergeb¬ lich abgemahnt worden sei, ist von den Vorinstanzen thatsächlich nicht festgestellt. Kläger hatte vor dem Unfalle einen Tagesver¬ dienst von 3 Fr. 20 Cts., während es über seinen Erwerb nach dem Unfalle an einer thatsächlichen Feststellung mangelt.
2. Bei der heutigen Verhandlung ist vom Vertreter des Klä¬ gers zur Begründung des Klageantrages im Wesentlichen geltend gemacht worden: Beklagte sei für den in Frage stehenden Un¬ fall gemäß Art. 5, lit. a des Bundesgesetzes betreffend die Ar¬ beit in den Fabriken verantwortlich; denn derselbe sei wesentlich durch das Verschulden des Berti, welcher den Kläger zu seinem Dienste anzuleiten und ihn dabei zu überwachen gehabt habe, und der daher zu denjenigen Personen gehöre, für deren in Ausübung ihrer Dienstverrichtungen begangenes Verschulden der Fabrikant gemäß der eitirten Gesetzesstelle unbedingt aufzukom¬ men habe, verursacht worden. Uebrigens treffe den Fabrikherrn selbst ein direktes Verschulden an dem Unfalle, da letzterer nur dadurch möglich geworden sei, daß zwischen der Riemenscheibe und der Decke ein so geringer Abstand bestehe, daß für eine Hand bezw. eine gebogene Hand kein Raum sei, während eine, hinreichenden Raum gewährende, Konstruktion, welche technisch richtiger und leicht ausführbar gewesen wäre, den Unfall unbe¬ dingt hätte verhindern müssen. Den Kläger selbst, der gerade dazu angestellt worden sei, Arbeiten wie die in Frage stehende durch eigene Ausführung derselben zu erlernen, treffe an dem Unfalle kein Verschulden; es sei dies auch durch außergerichtli¬ ches Geständniß der Beklagten festgestellt, da diese in der Scha¬ denanzeige an die Unfallversicherungsgesellschaft in Winterthur die Frage, ob die mit der Beaufsichtigung des Verletzten beauf¬ tragte Person oder welche andere den Unfall durch ein Ver¬ schulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtung herbei geführt habe, mit Nein beantwortet habe. Jedenfalls übrigens könnte ein Verschulden des Klägers rechtlich nicht in Betracht kommen, da nach Art. 5 cit. des Fabrikgesetzes eine Mitschuld des Ver¬ letzten oder Getödteten an dem Unfalle nur dann in Betracht komme, wenn es sich um einen unter lit. b der eitirten Gesetzes¬ stelle gehörigen Fall handle, während ein solches Mitverschulden dann rechtlich bedeutungslos sei, wenn, wie hier, ein nach lit. a
des cit. Art. 5 zu beurtheilender Fall vorliege, bezw. ein Ver¬ schulden des Fabrikherrn selbst oder eines Mandatars, Reprä¬ sentanten, Leiters oder Aufsehers der Fabrik erwiesen sei. Unter allen Umständen wäre die Beklagte jedenfalls nach lit. b des Art. 5 des Fabrikgesetzes verantwortlich und erscheine angesichts des Umstandes, daß durch den Unfall die Erwerbsfähigkeit des Klägers nahezu aufgehoben worden sei, auch von diesem Gesichts¬ punkte aus der Klageantrag als begründet. Dagegen machte der Vertreter der Beklagten im Wesentlichen geltend: Von einem Verschulden des Fabrikherrn könne, da die gerichtlichen Experten die in Frage stehende Konstruktion als eine technisch richtige und übliche bezeichnet haben, nicht die Rede sein, und es könnte überhaupt ein allfälliger Fehler in der Konstruktion gesetzlich nicht dem Fabrikherrn zum Verschulden angerechnet werden. Im Fer¬ nern sei der Schmierer Berti als einfacher Arbeiter und weder als Mandatar noch als Repräsentant, Leiter oder Aufseher der Fabrik zu betrachten; lit. a des Art. 5 leg. cit. finde also keine Anwendung, sondern es könne sich nur fragen, ob lit. b zur Anwendung komme; auch dies aber sei zu verneinen, da der Unfall durch eigenes Verschulden des Verletzten, der sich ohne Auftrag, eigenmächtig und ohne die dazu nöthigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu besitzen, an eine Arbeit gemacht habe, der er nicht gewachsen gewesen, herbeigeführt worden sei; wenn all¬ fällig auch ein Verschulden des Berti vorliegen sollte, so werde dadurch doch die Haftpflicht der Beklagten nicht begründet. Even¬ tuell sei jedenfalls das Quantitativ der Entschädigung übersetzt, und mit Rücksicht auf das überwiegende eigene Verschulden des Klägers erheblich zu reduziren.
3. In rechtlicher Würdigung des festgestellten Thatbestandes ist nun zunächst festzuhalten: Es ist davon auszugehen, daß der in Frage stehende Unfall durch den Betrieb der Fabrik der Be¬ klagten herbeigeführt wurde, denn derselbe steht unverkennbar in ursächlichem Zusammenhange mit den, dem Fabrikbetriebe mit Rücksicht auf das Zusammenwirken mechanischer Betriebs¬ mittel und menschlicher Kräfte in Verbindung mit dem Zusam¬ menwirken einer Mehrheit von Arbeitern eigenthümlichen Ge¬ fahren und wurde unmittelbar durch eine im Betriebe der Fabrik vorgenommene Manipulation herbeigeführt. Wenn der Vertreter der Beklagten im heutigen Vortrage dem gegenüber angedeutet hat, daß als durch den Betrieb einer Fabrik herbei¬ geführt ein Unfall gemäß Art. 5 lit. b des Fabrikgesetzes nur dann gelten könne, wenn er unmittelbar durch deren mechani¬ sche Betriebsmittel bewirkt worden sei, während ein Unfall, der durch das Verschulden eines Mitarbeiters des Verletzten oder eines Dritten veranlaßt worden sei, niemals als durch den Betrieb der Fabrik herbeigeführt gelten könne, so kann die¬ ser, allerdings in der Literatur (s. von Wyß, in Zeitschrift für schweizerisches Recht Bd. XX, S. 91 ff., und in s. Gutachten betreffend die Haftpflichtfrage nach dem in der Schweiz gelten¬ den Rechte, in den über die Haftpflichtfrage vom Vereine für Sozialpolitik veröffentlichten Gutachten und Berichten S. 91) vertretenen Ansicht nicht beigetreten werden. Dieselbe steht mit dem Texte des Gesetzes (Art.- 5 lit. b), welcher den Fabrikan¬ ten für alle durch den Betrieb der Fabrik, gleichviel ob aus¬ schließlich durch die unmittelbare Wirkung der mechanischen Be¬ triebsmittel derselben oder unter Mitwirkung anderer Faktoren, erfolgten Unfälle bis zum Nachweise höherer Gewalt oder eige¬ nen Verschuldens des Verletzten verantwortlich erklärt, im Wider¬ spruche und beschränkt in einer dem allgemeinen Wortlaute des Gesetzes gegenüber unzulässigen Weise die Haftpflicht des Fabri¬ kanten auf einen Theil der durch die angedeuteten eigenthümlichen Gefahren des Fabrikbetriebes herbeigeführten Unfälle. Wenn man sich zur Begründung dieser Anschauung zunächst darauf berufen hat, daß bei Annahme der gegentheiligen hier vertretenen In¬ terpretation der lit. b Art, 5 des Gesetzes die Bestimmung der lit. a ibidem, weil dann schon in lit. b inbegriffen, als bedeu¬ tungslos erscheinen müßte, so kann dies nicht als richtig aner¬ kannt werden. Vielmehr behält auch bei Annahme der hier ver¬ tretenen Auslegung des Gesetzes die Bestimmung der lit. a ihre selbständige Bedeutung in Bezug auf solche Beschädi¬ gungen, welche durch das Verschulden eines Mandatars, Reprä¬ sentanten, Leiters oder Aufsehers einer Fabrik in Ausübung dienst¬ licher Funktionen herbeigeführt werden, welche nicht unmittelbar den Betrieb der Fabrik betreffen. Wenn sodann im Weitern
auf einzelne in den Materialien des Gesetzes (vrgl. insbesondere den Bericht der ständeräthlichen Kommission, Bundesblatt 1876, III, S. 202) enthaltene Aeußerungen, welche auf die erwähnte beschränktere Auffassung der Worte "durch den Betrieb“ allerdings so ist dem entgegenzuhalten, hindeuten, Bezug genommen wird daß diese Aeußerungen einzelner der gesetzesberathenden Fakto¬ ren in dem allein maßgebenden und verbindlichen Texte des Gesetzes keinen Ausdruck gefunden haben, gegentheils mit dem¬ selben in Widerspruch stehen und daher nach allgemein aner¬ kanntem Grundsatze nicht in Betracht kommen können. Steht sonach fest, daß der fragliche Unfall durch den Betrieb der Fa¬ brik der Beklagten herbeigeführt wurde, so ist letztere für den aus demselben dem Kläger erwachsenen Schaden gemäß lit. b leg. cit. verantwortlich, sofern sie nicht beweist, daß derselbe durch höhere Gewalt oder eigenes Verschulden des Klägers her¬ beigeführt wurde.
4. Fragt es sich sonach, ob seitens der Beklagten der Nach¬ weis höherer Gewalt oder eigenen Verschuldens des Verletzten erbracht sei, so fällt zunächst die Einwendung höherer Gewalt welche von der Beklagten und zwar offenbar mit Recht nicht vorgeschützt wurde, außer Betracht, und es kann sich nur darum handeln, zu prüfen, ob der Unfall auf ein Selbstverschulden des Verletzten zurückzuführen sei. In dieser Beziehung ist nun zu bemerken: Es fällt zwar zweifellos dem Kläger insofern ein Verschulden zur Last, als er, ohne dazu speziell beauftragt zu sein und in Unterschätzung der damit verbundenen Gefahren, unvorsichtigerweise eine Arbeit unternahm, zu deren Ausführung er noch nicht hinlänglich befähigt war. Wenn dem gegenüber der Vertreter des Klägers sich darauf berufen hat, daß in der Schadenanzeige der Beklagten an die schweizerische Unfallsver¬ sicherungsgesellschaft in Winterthur ein außergerichtliches Ge¬ ständniß der erstern liege, des Inhalts, daß den Kläger an dem eingetretenen Unfall kein Verschulden treffe, so ist dies, wie, von allem Andern abgesehen, schon ein Blick auf den Wortlaut der fraglichen Anzeige ergibt, offensichtlich unbegründet. Allein das dem Kläger zur Last fallende, wie auch die Beklagte anerkennt, aus übertriebenem Diensteifer hervorgegangene Verschulden kann nicht als ein schweres erachtet werden und es erscheint dasselbe auch keineswegs als die ausschließliche Ursache des in Frage stehenden Unfalles. Vielmehr trug zu dessen Eintritt auch das Verhalten des speziell mit der Anleitung des Klägers zu sei¬ nem Dienste beauftragten Arbeiters Berti bei, welcher den Kläger in seinen unrichtigen Manipulationen gewähren ließ und bei seiner Hülfeleistung schuldhafter Weise übersah, daß Kläger die zur sichern Ausführung der Arbeit erforderlichen vorberei¬ tenden Handlungen nicht richtig vorgenommen hatte. Es liegt somit ein gemeinsames Verschulden des Verletzten und des Ar¬ beiters Berti, für welchen nach dem Erw. 3 Ausgeführten Be¬ klagte aufzukommen hat, vor. Demnach ist, nach Art. 5 lit. b
i. f. des Fabrikgesetzes die Beklagte grundsätzlich für den aus dem in Frage stehenden Unfall dem Kläger erwachsenen Scha¬ den für haftbar zu erklären, wobei aber wegen Mitverschuldens des Klägers eine angemessene Reduktion der Ersatzpflicht einzu¬ treten hat.
5. Ist somit die Beklagte auf Grund der lit. b. des Art. 5 des Fabrikgesetzes als haftbar zu erklären, so erscheint eine nä¬ here Prüfung der Frage, ob dieselbe auch nach lit. a ibidem verantwortlich sei, bezw. ob der Arbeiter Berti als Mandatar, Repräsentant, Leiter oder Aufseher im Sinne des Gesetzes be¬ trachtet werden könne, oder ob ein eigenes Verschulden des Fa¬ brikherrn vorliege, als überflüssig. Wenn nämlich vom Vertre¬ ter des Klägers im heutigen Vortrage behauptet worden ist daß, sofern ein eigenes Verschulden des Fabrikherrn oder einer der in lit. a. leg. cil. genannten Personen erwiesen sei, ein Mitverschulden des Verletzten rechtlich nicht in Betracht komme, so erscheint diese Behauptung als völlig unbegründet. Denn, wenn auch das Gesetz den Grundsatz, daß ein Verschulden des Verletzten die Reduktion der Haftpflicht des Fabrikanten nach sich ziehe, zunächst bei lit. b leg. cit. ausspricht, so ist doch, so¬ wohl nach dem allgemeinen Wortlaute der fraglichen Gesetzesbe¬ stimmung als nach dem zu Grunde liegenden juristischen Prin¬ zip, von selbst klar, daß derselbe als allgemeine auch für die Fälle der lit. a gültige Regel hat aufgestellt werden sollen.
6. Handelt es sich im Weitern um Feststellung der Höhe der
Entschädigung, so erscheint, wenn einerseits der Verdienst des Klägers vor dem Unfalle, dessen jugendliches Alter und der Umstand, daß durch den Verlust des rechten Armes die Arbeits¬ fähigkeit des Klägers, welcher nach seiner bisherigen Stellung jedenfalls ausschließlich auf körperliche Arbeit angewiesen ist, in wesentlichster Weise geschmälert werden muß, in Berücksich¬ tigung gezogen wird, anderseits dagegen erwogen wird, daß in¬ folge des Mitverschuldens des Klägers eine erhebliche Reduktion der Entschädigung eintreten muß und daß auch eine Entschädi¬ gung in Form einer Kapitalabfindung, gegen welche eventuell Beklagte nicht opponirt, geeignet ist, den Kläger in mancher Beziehung günstiger zu stellen, als er bisher gestellt war, die durch die zweite Instanz zugebilligte Entschädigung, in freier Würdigung aller Umstände, als den Verhältnissen angemessen und ist daher zu bestätigen. Es kann auch um so weniger von einer Abänderung des Quantitativs der Entschädigung durch das Bundesgericht die Rede sein, als es in dieser Richtung, abgesehen von den angegebenen allgemeinen Verumständungen, an jedem weitern Anhaltspunkte fehlt.
7. Was endlich das vom Vertreter der Beklagten bei der heutigen Verhandlung gestellte Rechtsbegehren betreffend Einrech¬ nung der Versicherungssumme auf die Entschädigung anbelangt, so ist dasselbe vor den Vorinstanzen nicht gestellt und von den¬ selben darüber nicht entschieden worden und es kann demgemäß auf dessen Beurtheilung heute nicht eingetreten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom
30. Oktober 1880 Dispositiv 1 wird bestätigt.