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7_I_81

BGE 7 I 81

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

11. Urtheil vom 29. Januar 1881 in Sachen Spinnerei an der Lorze. A. Durch Urtheil des Bundesgerichtes vom 23. Oktober 1880 wurde in der, Haftpflicht aus dem Fabrikbetrieb betreffenden, zwischen den Impetraten als Klägern und Rekurrenten und der Impetrantin als Beklagter und Rekursbeklagter anhängigen Rechtssache erkannt:

1. Beklagte ist schuldig, den Klägern eine Entschädigung von 7000 Fr., abzüglich der darauf bereits bezahlten Beträge nebst Zins zu 5% seit 25. Juni 1878 zu bezahlen.

2. u. s. w.

B. Vermittelst Eingabe vom 17. Dezember 1880 stellte nun die Impetrantin beim Bundesgerichte das Gesuch: Es sei das bundesgerichtliche Urtheil vom 23. Oktober 1880 in dem Sinne zu erläutern, daß sämmtliche von der Spinnerei Lorze an die Familie Suter bis zum Tage der Exekutionsbetreibung geleiste¬ ten Anzahlungen unter dem im benannten Urtheile enthaltenen Ausdruck „abzüglich der darauf bezahlten Beträge“ zu verstehen seien, unter Kostenfolge, wobei überdem der weitere Vorbehalt beigefügt wird, daß auch noch künftig allfällig zu leistende An¬ zahlungen bis zur definitiven Abrechnung in Abzug fallen. Zur Begründung wird wesentlich angebracht: Die Impetraten und vormaligen Kläger, bezw. deren gesetzliche Vertretung, das Wai¬ senamt Rein, habe die Impetrantin und ehemalige Beklagte zu Bezahlung der gerichtlich zugesprochenen Entschädigungssumme auf¬ gefordert und dafür 5363 Fr. 50 Cts. verlangt (nämlich 7000 Fr. abzüglich von 1629 Fr. 50 Cts. an bereits bezahlten Beträgen und von 7 Fr. Gebühren). Die Impetrantin habe dem entgegen¬ gehalten, daß diese Forderung nicht richtig sei, da sie an die Familie Suter noch weitere Beträge bezahlt habe und alle bis zu diesem Tage bezahlten Beträge in Abrechnung zu bringen be¬ rechtigt sei. Nichtsdestoweniger habe das Waisenamt Rein am

10. Dezember 1880 beim Landammannamt des Kantons Zug die Bewilligung zur Exekutionsbetreibung für den Betrag von 5363 Fr. 50 Cts. ausgewirkt, worauf die Impetrantin den von ihr anerkannten Schuldbetrag von 4484 Fr. 10 Cts. deponirt und Sistirung der Betreibung ausgewirkt habe, um beim Bun¬ desgerichte um Erläuterung seines Urtheils einkommen zu kön¬ nen. Die Impetraten wollen nämlich von der Entschädigungs¬ summe von 7000 Fr. nur den Betrag von 1629 Fr. 50 Cts. als bereits bezahlt abrechnen lassen. Dieser Betrag nun sei der¬ jenige, welcher bis zur Prozeßeinleitung in dem durch das bun¬ desgerichtliche Urtheil vom 23. Oktober 1880 entschiedenen Pro¬ zesse (3. November 1879) bezahlt gewesen sei und von dessen Abrechnung auf die Entschädigungssumme daher die im fraglichen Rechtsstreite ergangenen Urtheile der kantonalen Gerichte sprechen. Allein seither habe die Impetrantin an die Familie Suter wei¬ tere Beträge im Gesammtbelaufe von 879 Fr. 40 Cts. bezahlt und diese Beträge, welche bis zum Tage vor der Anhebung der Exekutionsbetreibung (9. Dezember 1880) geleistet worden seien, sei die Impetrantin abzurechnen ebenfalls berechtigt. Es seien nämlich die Impetraten schon bei der Prozeßeinleitung prinzi¬ piell einverstanden gewesen, daß alle bezahlten Beträge abgerech¬ net werden dürfen und bei der bundesgerichtlichen Verhandlung habe der Anwalt derselben, wie auch das Protokoll des Bundes¬ gerichtes ergebe, erklärt, daß die Kläger die Abrechnung der be¬ reits bezahlten Beträge an der festzustellenden Entschädigungs¬ summe zugeben, wobei er vom Vertreter der Beklagten behaftet worden sei. Das Gleiche spreche auch das Urtheil des Bundes¬ gerichtes am Schlusse seiner Erwägungen und in Dispositiv 1 aus. Unter dem Ausdrucke „bereits bezahlte Beträge“ seien näm¬ lich offenbar nicht nur diejenigen, welche bis zur Prozeßeröff¬ nung bereits bezahlt waren, sondern auch alle jene, welche bis zum bundesgerichtlichen Urtheil und bis zur desinitiven Abrech¬ nung bezahlt werden, verstanden. Denn diese Beträge seien ja eben auf die Schuld der Impetrantin gegenüber den Impetra¬ ten entrichtet worden. Auch die allfällige Einwendung der Im¬ petraten, daß die Zahlungen seit 3. November 1879 deßhalb, weil sie direkt an die Familie Suter und nicht an das Waisen¬ amt Rein geschehen seien, unverbindlich seien, sei unstichhaltig, da auch die frühern, anerkannten Leistungen von 1629 Fr. 50 Cts. direkte an die Familie gemacht worden seien und die Impetran¬ tin bei der gänzlichen Passivität des heimatlichen Waisenamtes doch etwas für diese Familie habe thun müssen, wenn dieselbe nicht dem Zufalle und der Noth habe anheimgegeben werden sollen. C. Die Impetraten tragen in ihrer Vernehmlassung auf Ab¬ weisung des Erläuterungsbegehrens unter Kostenfolge an, indem sie wesentlich bemerken: Das Urtheil des Bundesgerichtes vom

23. Oktober 1880 sei vollkommen klar und unzweideutig und bedürfe keiner Erläuterung. Es handle sich auch in Wahrheit gar nicht um eine Erläuterung dieses Urtheils, sondern um die Erledigung eines selbständigen, vom Bundesgerichte in seinem Urtheile vom 23. Oktober 1880 gar nicht entschiedenen Streit¬ punktes, nämlich der Frage, ob die Impetrantin über den an¬

erkannten Betrag von 1629 Fr. 50 Cts. hinaus noch weitere Beträge an die Familie Suter bezahlt habe, was von ihr be¬ hauptet, aber, wenigstens vorläufig, von den Impetraten nicht an¬ erkannt werde, und ob die von der Impetrantin der Wittwe Suter gemachten Zahlungen den Kindern Suter, deren Entschä¬ digungsansprüche einzig das bundesgerichtliche Urtheil vom 23. Oktober 1880 betreffe, in Abrechnung gebracht werden dürfen. Die Impetraten erkennen dies keineswegs an, um so weniger, als die Impetrantin, wenn sie wirklich weitere Beträge an die Wittwe Suter bezahlt haben sollte, jedenfalls leichtfertig gehan¬ delt habe. Ueber diese streitigen Fragen habe nun nicht das Bun¬ desgericht, sondern haben die zuständigen kantonalen Gerichte zu entscheiden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach Art. 197 der eidg. Civilprozeßordnung ist die Erläute¬ rung oder Berichtigung eines Urtheils auf Ansuchen einer Par¬ tei zu verfügen, wenn dessen Bestimmungen dunkel, unvollständig, zweideutig oder sich widersprechend sind, oder wenn dieselben Redaktions— oder Rechnungsfehler enthalten. Vorliegend trifft nun keine dieser Voraussetzungen zu, denn in der Bestimmung des Dispositiv 1 des Urtheils vom 23. Oktober 1880, daß die Be¬ klagte den Klägern den Betrag von 7000 Fr., abzüglich der darauf bereits bezahlten Beträge, sammt Zins zu 5% seit 25. Juni 1878, zu bezahlen habe, ist vollkommen klar und unzwei¬ deutig ausgesprochen, daß die Beklagte und heutige Impetrantin zu Abrechnung der von ihr auf ihre gerichtlich festgestellte Schuld gültig bezahlten Beträge berechtigt sei, wie dies übrigens geradezu als selbstverständlich bezeichnet werden darf. Wenn nun zwischen den Parteien über die Höhe dieser Beträge, bezw. darüber Streit besteht, ob die Beklagte und Impetrantin über den von den Klä¬ gern und Impetraten anerkannten Betrag von 1629 Fr. 50 Cts. hinaus noch weitere Zahlungen geleistet habe und ob und inwie¬ fern Zahlungen, welche an die Wittwe Suter geleistet worden sein sollten, für die unter Vormundschaft stehenden Kinder der¬ selben verbindlich seien, so handelt es sich hierbei offenbar über¬ all nicht um die Auslegung des bundesgerichtlichen Urtheils vom

23. Oktober 1880, welches über diese Streitpunkte gar nicht zu entscheiden hatte, sondern um die Begründetheit einer seitens der Beklagten und heutigen Impetrantin in der Exekutionsinstanz gegenüber der Judikatsforderung der Kläger und heutigen Im¬ petraten vorgeschützten Einwendung der Zahlung. Hierüber ist aber nicht vom Bundesgerichte im Wege der Erläuterung des in Frage stehenden bundesgerichtlichen Urtheils nach Maßgabe der eidg. C.—P.—O., sondern von den kantonalen Gerichten in dem kantonalgesetzlich für Erledigung derartiger in der Exeku¬ tionsinstanz vorgeschützter Einwendungen vorgeschriebenen Ver¬ fahren zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Erläuterungsbegehren der Impetrantin wird abgewiefen.