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7_I_792

BGE 7 I 792

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

103. Urtheil vom 12. November 1881 in Sachen Bucher gegen Jura—Bern—Luzern—Bahn. A. Die Bahnlinie Bern—Luzern durchschneidet das westlich des Dorfes Schüpfheim gelegene Grundstück "Weyermätteli" des Alois Bücher zum Adler in Schüpfheim auf einem Erd¬ damme mit 1½ füßiger Böschung. Bei der dem Bahnbaue vorausgegangenen Planauflage im Jahre 1873 hatte die Eisen¬ bahngesellschaft Bern—Luzern die Erstellung eines durch das ge¬ nannte Grundstück führenden Verbindungssträßchens von der Rohrbrücke oder Schmiedgasse an bis zum Stationsplatze in Schüpfheim längs der Bahnlinie in das Bauprojekt aufgenommen und es wurde der Plan für die Station Schüpfheim mit dem fraglichen Parallelsträßchen, dessen Erstellung von der Regierung des Kantons Luzern im Einverständnisse mit der Gemeinde¬ behörde von Schüpfheim gefordert worden war, am 18. Juni 1873 vom Bundesrathe genehmigt. Eine Einsprache des Alois Bucher, worin derselbe die Pflicht zur Abtretung seiner Liegen¬ schaft "Weyermätteli," soweit dieselbe zur Anlage des erwähnten Parallelsträßchens beansprucht werden wolle, bestritt, wurde vom Bundesrathe durch Beschluß vom 2. Februar 1874 ab¬ gewiesen. B. Am 17. April / 5. Mai 1874 kam zwischen dem Alois Bucher und der Direktion der Bern—Luzern—Bahngesellschaft ein Kauf¬ vertrag über "eine für den Bahnbau erforderliche Parzelle Land bei Kil. 22 000 in der Liegenschaft, Dorf— oder Weyermätteli genannt, ungefähr 250,600 Quadratmeter Wiesland enthaltend" zu Stande. In demselben wird der Kaufpreis für das für den Bahnkörper erforderliche Terrain auf 9 Cts., für das für den Graben erforderliche Land auf 7 Cts. und die Inkonvenienz¬ entschädigung wegen Zerschneidung und Verkleinerung des Grund¬ stückes und erschwerter Zu— und Abfahrt auf 1000 Fr. fest¬ gesetzt. Im Weitern enthält dieser Vertrag unter Anderem fol¬ gende Bestimmungen: Unter Rubrik III, Allgemeine Bestim¬ mungen, sub Ziffer 7 ist gesagt: "Der Verkäufer verzichtet unbedingt auf alle die ihm durch Paragraph 47 des Bundes gesetzes betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privat¬ rechten (vom 1. Mai 1850) vorbehaltenen Rechte." Sodann ist unter IV, Besondere Bestimmungen, unter Anderem vereinbart: "Die Gesellschaft erstellt dem Abtreter ungefähr in der Mitte "des Grundstückes einen Privatübergang von sechs Fuß Breite. "An der Stelle des im Plane eingezeichneten Parallelsträßchens "hat die Gesellschaft einen offenen Parallelgraben .... zu er¬ "stellen.".... "Sollte die Gesellschaft genöthigt sein, das im Plane "eingezeichnete Parallelsträßchen zu erstellen, so fällt der ob¬ "genannte Privatübergang dahin und hat der Abtreter das Recht "für die Erwerbung des zu diesem Sträßchen nöthigen Landes "seine Rechte in jeder Beziehung geltend zu machen." C. Nachdem in der Liquidation der Bern—Luzern—Bahngesell¬ schaft der Massaverwalter auf eine Eingabe des Gemeinderathes von Schüpfheim hin die Verpflichtung der Gesellschaft zu Er¬ stellung des fraglichen Parallelsträßchens anerkannt und dieselbe dem Erwerber der Bahn überbunden hatte, wurden zwischen der Direktion der Jura—Bern—Luzern—Bahngesellschaft, als Ver¬ treterin des Staates Bern, und der Gemeinde Schüpfheim Unterhandlungen gepflogen, welche zu einer Verständigung führten, wonach die Bahngesellschaft anstatt des ursprünglich projektirten Fahrsträßchens einen Fußweg, und zwar auf dem Eisenbahn¬ damme selbst, erstellen sollte. Ein erstes hierüber ausgearbeitetes Bauprojekt, gegen welches Alois Bucher sich beim Bundesrathe beschwert hatte, wurde von letzterem durch Schlußnahme vom

2. April 1880 aus Gründen der Betriebssicherheit nicht ge¬ nehmigt; vielmehr wurde durch die erwähnte Schlußnahme des Bundesrathes die Bahngesellschaft aufgefordert, mit aller Be¬

förderung die Ausführung des unterm 18. Juni 1873 genehmigten Parallelweges am Fuße des Bahndammes an die Hand zu nehmen und zu vollenden. Die Direktion der Jura—Bern—Luzern¬ Bahngesellschaft ließ nun ein neues abgeändertes Bauprojekt für einen Fußweg von 3½ Fuß Breite ausarbeiten, wonach der Weg auf der südlichen Seite des bestehenden Bahndammes derart eingebaut wird, daß die 1½ füßige Böschung auf der mittleren Höhe auf Wegbreite angeschnitten wird. Dieses ab¬ geänderte Projekt, welches dem Bundesrathe mit Berufung auf die mit der Gemeinde Schüpfheim getroffene Verständigung über Umwandlung der Fahrstraße in einen Fußweg zur Ge¬ nehmigung vorgelegt wurde, wurde auch wirklich von demselben am 19. November 1880 genehmigt und die Bahngesellschaft eingeladen, unverzüglich zu dessen Ausführung zu schreiten. Eine hiegegen von Alois Bucher an das schweizerische Post— und Eisenbahndepartement gerichtete Reklamation wurde von diesem am 23. Dezember 1880 abschlägig beschieden mit der Bemerkung, daß dem Alois Bücher unbenommen bleibe, Ansprüche, welche ihm aus allfällig von den Organen der Bahngesellschaft ge¬ machten Versprechen erwachsen sein sollten, auf dem Rechtswege geltend zu machen. D. Hierauf stellte Alois Bucher mit Klageschrift vom 30. De¬ zember 1880 beim Bundesgerichte die Anträge: Die Beklagt¬ schaft habe dem Kläger das von ihm erworbene Land, welches durch den projektirten Parallelweg zur Station Schüpfheim ok¬ kupirt werden soll, gegen Erstattung der hiefür bezahlten Ent¬ schädigungssumme zurückzugeben, beziehungsweise die Beklagte sei nicht berechtigt, fraglichen Parallelweg zu erstellen; — unter Kostenfolge. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Er habe die Anlage des von der Bahngesellschaft projektirten Parallelweges von Anfang an als eine Schädigung seiner Interessen, als Inhaber einer im Dorfe Schüpfheim gelegenen Wirthschaft, betrachtet und sich derselben widersetzt. Anläßlich des Abschlusses des Kaufvertrages vom 17. April /5. Mai 1873 sei ihm nun zugesichert worden, daß das von ihm abgetretene Land nicht zu Erstellung des Parallelweges, sondern ausschlie߬ lich zu Erstellung des Bahnkörpers und Bahngrabens verwendet werde; nur zu diesem Zwecke habe die Abtretung stattgefunden. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaute des Vertrages und sei ihm überdem, wofür er Zeugenbeweis anerbiete, von dem Expropriationskommissär der Bahngesellschaft ausdrücklich zuge¬ sichert worden. Er könne sich daher auf den Art. 47 des Bundes¬ gesetzes betreffend Verbindlichkeit zur Abtretung von Privat¬ rechten berufen, und da das abgetretene Land zu einem andern als dem vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden wolle, dasselbe gegen Erstattung des Abtretungspreises zurückfordern. Uebrigens könnte er diesen Rückerstattungsanspruch auch dann geltend machen, wenn das Land wirklich zu Anlage eines Weges abgetreten worden wäre, denn es sei hiezu nicht binnen zwei Jahren verwendet worden. Es könne der Klage auch nicht ent¬ gegengehalten werden, daß das abgetretene Land zum Abtretungs¬ zwecke, nämlich zum Bahnbaue wirklich verwendet worden und eine Rückabtretung unmöglich sei, da das Land ja im Bahn¬ damme drinnen liege. Wenn nämlich anerkannt werden müsse, daß der Landstreifen, über welchen der Weg erstellt werden wolle, als "bloßer Weggrund gedacht" dem Kläger "de jure" zurückgegeben werden müßte, diese Rückgabe aber deßhalb faktisch unstatthaft sei, weil fraglicher Landstreifen gleichzeitig auch einen Theil des Bahndammes bilde, so sei diese Komplikation einfach dadurch zu heben, daß der Beklagtschaft die Anlage des Weges untersagt werde. Dahin gehe denn auch in zweiter Linie der klägerische Antrag. Subeventuell werde das Recht einer Entschädigungsforderung vorbehalten. E. In ihrer Klagebeantwortung bemerkt die Direktion der Jura—Bern—Luzern—Bahngesellschaft im Wesentlichen: Die ganze abgetretene Parzelle sei zu dem Abtretungszwecke, nämlich zum Bahnbaue, verwendet worden und zwar in der Weise, daß auf derselben ein Erddamm mit 1½ füßiger normaler Böschung aufgerichtet und über diesen selbst das Schienengeleise gelegt worden sei. Der Umstand, daß nachträglich der gleiche Erddamm auch noch zu einer Wegbaute verwendet worden sei, ändere hieran offenbar nichts. Uebrigens gehöre auch die fragliche Wegbaute, deren Erstellung der Bundesrath der Bahngesellschaft vorge¬ schrieben habe, zum Bahnbaue. Es könnte sich also höchstens

fragen, ob nicht dem Kläger deßhalb, weil auf dem expropriirten Grundstücke neben der Errichtung des Bahngeleises noch andere zur Zeit der Expropriation vielleicht nicht geahnte Einrichtungen getroffen werden, eine Entschädigungsklage zustehe. Allein wenn diese Frage auch bejaht würde, so könnte doch über die daherigen Ansprüche des Klägers nur in dem besondern durch das Expro¬ priationsgesetz vorgesehenen Schätzungsverfahren entschieden wer¬ den. Uebrigens sei das Bundesgericht wohl zu Beurtheilung des ersten klägerischen Rechtsbegehrens gemäß Art. 47 des Ex¬ propriationsgesetzes kompetent; dagegen sei das zweite Klage¬ begehren, welches ein Verbot der Wegerstellung bezwecke, nicht gerichtlicher Natur, sondern sei nach Art. 14 des Bundesgesetzes über Bau und Betrieb der Eisenbahnen dem Bundesrathe zu unterbreiten. F. Replikando bemerkt der Kläger der Hauptsache nach: Das Parallelsträßchen habe von Anfang an ein selbständiges vom Bahntracé unterschiedenes Bauobjekt, eine sogenannte Neben¬ anlage, gebildet, zum Beweise wofür die Edition des im Jahre 1873 genehmigten Planes und der bezüglichen Flächen verzeich¬ nisse verlangt werde. Bei Abschluß des Vertrages vom 17. April bis 5. Mai 1873 habe die Bahngesellschaft das Projektder Erstel¬ lung des Parallelsträßchens aufgegeben gehabt und sei zwischen den Parteien einverstanden gewesen, daß die Abtretung nur zum Zwecke der Anlage des Bahnkörpers und des Bahngrabens er¬ folge, wie sich aus der sorgfältigen Bezeichnung des Abtretungs¬ zweckes im Vertrage und aus den Vertragsunterhandlungen er¬ gebe. Dafür sei auch anzuführen, daß bei einer im Jahre 1874 stattgefundenen Nacherwerbung dem Kläger durch einen Brief des Sektionsingenieurs Cunod vom 23. Juni 1874 ganz ge¬ nau mitgetheilt worden sei, zu welchem Zwecke der betreffende Landstreifen verwendet werden solle. Hätte Kläger geglaubt, daß das von ihm abzutretende Land zu Anlage eines Parallelweges verwendet werden solle, so hätte er niemals in eine gütliche Abtretung eingewilligt, sondern die Einleitung des Schatzungs¬ verfahrens verlangt. Im Uebrigen wird gegenüber den Aus¬ führungen der Klagebeantwortung an den Aufstellungen der Klageschrift festgehalten und bemerkt, daß das Bundesgericht zur Beurtheilung der Klage in ihrem ganzen Umfange kompetent sei, da dieselbe auf Art. 47 des Expropriationsgesetzes begründet werde, und endlich beigefügt, daß eventuell die Beklagte bei ihrem Antrage, es sei die Schätzungskommission zur Behand¬ lung der Entschädigungsforderung Buchers in Funktion zu rufen, behaftet werde. G. Die Beklagte verzichtet auf Einreichung einer Duplik. H. Vom Instruktionsrichter wurde durch Verfügungen vom

8. April und 25. Juli 1881 der vom Kläger theils schon in der Klageschrift, theils in seiner Beweiseingabe vom 3. Juni 1881 angebotene Zeugenbeweis darüber, daß bei den Unter¬ handlungen über den Vertrag vom 17. April /5. Mai 1873 von dem Vertreter der Bahngesellschaft erklärt worden sei, das ab¬ zutretende Land werde nicht zu einem Kommunikationsmittel, sondern nur für Bahndamm und Graben verwendet, sowie da¬ rüber, daß der in der Replik erwähnte Brief des Sektions¬ ingenieurs Cunod an den Kläger vom 23. Juni 1874 die Antwort auf eine Reklamation des Klägers bezüglich der Ver¬ wendung des nachträglich erworbenen Landes gewesen sei, als unerheblich abgelehnt. Dagegen ordnete derselbe die Edition des im Jahre 1873 vom Bundesrathe genehmigten Planes über die Station Schüpfheim und den Parallelweg an; es wurde dieselbe indeß von der Beklagten nicht bewerkstelligt. I. Bei der heutigen Verhandlung erklärt der Vertreter des Klägers vorerst, daß er, sofern das Gericht den zur Edition verlangten Plan als für die Entscheidung erheblich erachten sollte, Sistirung der Verhandlung auf Kosten der Beklagten bis zur Vorlegung des fraglichen Planes beantrage und auf den von ihm angebotenen Zeugenbeweis nur insofern verzichte, als das Gericht seine Darstellung der betreffenden Thatsachen als er¬ wiesen betrachte; in der Hauptsache hält er an den im Schriften¬ wechsel gestellten Anträgen fest und beantragt im Weitern, daß eventuell im Urtheile ausgesprochen werde, daß Kläger berechtigt sei, zu Behandlung seiner Schadensersatzforderung die Zusammen¬ berufung der eidgenössischen Schatzungskommission zu verlangen, unter Kostenfolge. Der Vertreter der Beklagten dagegen erklärt, daß die Edition des seiner Zeit aufgelegten Planes lediglich

aus Versehen unterblieben sei, daß derselbe übrigens, ebenso wie der angebotene Zeugenbeweis, völlig unerheblich sei und daher heute die Entscheidung in der Hauptsache ausgefällt werden könne; in der Hauptsache trägt er auf Abweisung der sämmtlichen klägerischen Begehren unter Kostenfolge an, indem er insbesondere bemerkt, daß das heute gestellte eventuelle Be¬ gehren des Klägers verspätet sei, und im Fernern noch aus¬ führt, daß nach der Rubrik III, Ziffer 7, des Vertrages vom

17. April /5. Mai 1873 Kläger auf alle ihm aus Art. 47 des Expropriationsgesetzes zustehenden Rechte verzichtet habe. In Replik und Duplik halten die Vertreter beider Parteien an ihren Anträgen, unter Bestreitung der gegnerischen Ausführungen, fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da der Kläger auch sein eventuelles Rechtsbegehren, sei der Beklagten die Anlage des fraglichen Parallel weges untersagen, auf Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend Verbind¬ lichkeit zur Abtretung von Privatrechten begründet, so ist das Bun¬ desgericht gemäß Art. 47 Lemma 4 cit. und Art. 28 lit. c des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege zu Beurtheilung dieses Rechtsbegehrens und mithin zur Entschei¬ dung über die Klage in ihrem ganzen Umfange kompetent und erscheint die diesbezügliche Einwendung der Beklagten als un¬ begründet.

2. Die vom Kläger zur Edition verlangten Dokumente (Plan und Flächenverzeichnisse) sind schon deßhalb, weil über deren Inhalt ja gar kein Streit zwischen den Parteien besteht, für die Entscheidung vollkommen irrelevant; ebenso sind die Be¬ hauptungen, über welche vom Kläger Zeugenbeweis anerboten worden ist, wie sich aus dem in Erwägung 3 Auszuführenden ergibt, offenbar unerheblich, und es ist daher heute zum Ent¬ scheide in der Hauptsache zu schreiten.

3. In der Sache selbst kann offensichtlich von einer Gut¬ heißung der in der Klageschrift gestellten Begehren keine Rede sein. Denn es kann irgend welchem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß die abgetretene Landparzelle zu demjenigen Zwecke, zu welchem die Abtretung erfolgte, nämlich zum Bahn baue, wirklich verwendet worden ist, wie denn auch Kläger gar nicht bestreitet, daß dieselbe noch gegenwärtig einen Bestandtheil des Eisenbahndammes bildet, und es erscheint daher schon aus diesem Grunde als unverständlich, wie Kläger ein Rückforderungs¬ recht aus Art. 47 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes gel¬ tend machen will. Ueberdem ist klar, daß nach Art. 14 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen der Bundesrath darüber zu entscheiden hat, welche Arbeiten zum Eisenbahnbaue gehören, beziehungsweise welche Arbeiten von einer Eisenbahngesellschaft in Verbindung mit dem Baue des Bahnkörpers im Interesse des öffentlichen Verkehres, der Betriebs¬ sicherheit u. s. w. auszuführen sind und daß daher der Bau des in Frage stehenden Parallelweges, zu welchem die Eisenbahn¬ unternehmung vom Bundesrathe im öffentlichen Interesse an¬ gehalten worden ist, allerdings einen Bestandtheil des Bahn¬ baues bildet. Besteht aber somit ein Rückforderungsrecht des Klägers gemäß Art. 47 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes überall nicht, so muß selbstverständlich nicht nur das erste, sondern auch das zweite (eventuelle) Rechtsbegehren der Klage¬ schrift abgewiesen werden, da auch letzteres lediglich auf das vermeintliche Rückforderungsrecht des Klägers begründet wird.

4. Was das bei der heutigen Verhandlung gestellte subeven¬ tuelle Rechtsbegehren der Klagepartei anbelangt, so ist dasselbe, da es offenbar nicht eine bloße Minderung der ursprünglichen Klagebegehren enthält, sondern auf etwas ganz Anderes als letztere gerichtet ist, verspätet vorgebracht und muß schon aus diesem Grunde zurückgewiesen werden. Wenn nämlich der kläge¬ rische Vertreter im heutigen Vortrage ausgeführt hat, daß durch dieses Begehren lediglich die richterliche Feststellung eines von der Beklagten in der Klagebeantwortung gemachten Zugeständ¬ nisses verlangt werde, so ist dies offenbar unbegründet, denn die Beklagte hat sich im Prozesse keineswegs dahin ausge¬ sprochen, daß Kläger befugt sei, zu Behandlung seiner allfälligen Schadensersatzansprüche die Zusammenberufung der eidgenössi¬ schen Schatzungskommission zu verlangen, sondern sie hat blos ausgeführt, daß in concreto höchstens ein im Schatzungsver¬ fahren zu verfolgender Schadensersatzanspruch begründet sein

könnte, dagegen jedenfalls die in der Klageschrift gestellten Be¬ gehren unstatthaft seien. Es ist denn übrigens auch klar, daß zu Behandlung allfälliger Schadensersatzforderungen des Klägers die eidgenössische Schatzungskommission und in zweiter Instanz das Bundesgericht nur insofern kompetent sind, als diese An¬ sprüche auf das Expropriationsgesetz d. h. darauf begründet werden, daß die Erstellung des Parallelweges die Enteignung eines dem Kläger zustehenden dinglichen Rechtes involvire, wäh¬ rend, wenn es sich um eine lediglich auf die durch den Vertrag vom 17. April /5. Mai 1873 begründeten besondern vertraglichen Beziehungen zwischen den Kontrahenten gestützte Klage handeln sollte, zu deren Beurtheilung ausschließlich die kompetenten kantonalen Gerichte zuständig sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.