Volltext (verifizierbarer Originaltext)
102. Urtheil vom 1. Oktober 1881 in Sachen Gotthardbahn gegen Benziger. A. Nachdem das Bundesgericht in seinen Urtheilen vom
29. Dezember 1880 über verschiedene Ansprüche betreffend Ent¬ eignungsentschädigung geurtheilt hatte, welche Adelrich Benziger als Besitzer der Liegenschaften Mythenstein und Guttenberg in Brunnen gegen die Gotthardbahngesellschaft erhoben hatte, erhob Adelrich Benziger nachträglich eine Reihe von neuen auf den gleichen Rechtsgrund gestützten Ansprüchen, so daß auf den 30. Mai abhin die eidgenössische Schätzungskommission von Neuem zusammenberufen wurde. Bei dieser Tagfahrt machte Adelrich Benziger fünf verschiedene Begehren geltend, auf deren Behand¬ lung die Gotthardbahngesellschaft ihrerseits sofort eintrat; letztere machte nun aber im Weitern geltend: Adelrich Benziger habe noch andere Ansprüche gegen sie benannt, nämlich in zwei Ein¬ gaben an die Regierung des Kantons Schwyz Reklamationen wegen Nichterfüllung von Bauverpflichtungen, welche der Gesell¬ schaft bezüglich der Besitzung Mythenstein durch bundesgericht¬ liches Urtheil vom 29. Dezember 1880 überbunden worden seien, und durch ein Schreiben an die Gotthardbahngesellschaft vom 13. Mai 1881 einen Schadensersatzanspruch für Pachtzins¬ ausfall auf dem Hotel Mythenstein im Jahre 1881. Die Gesell¬ schaft verlange nun, daß auch über diese Begehren gleichzeitig mit den übrigen verhandelt werde. Adelrich Benziger erklärte indeß, hierauf nicht eintreten, sondern die bezüglichen Ansprüche späterer Verhandlung vorbehalten zu wollen und hielt hieran auch an einer spätern von der Expropriantin veranlaßten Tag¬ fahrt der Schätzungskommission vom 9. Juli 1881 fest. An dieser Tagfahrt vom 9. Juli 1881 fällte nun die Schätzungs¬ kommission bezüglich der von der Gotthardbahngesellschaft ge¬ stellten Begehren, welche dahin gingen: Es sei auszusprechen, daß in der verweigerten Einlassung des Herrn Benziger ein Verzicht auf die erhobenen drei Reklamationen liege, eventuell habe die Schatzungskommission die fraglichen Reklamationen des Herrn Benziger auf Grundlage der ihr vorliegenden Akten und thatsächlichen Verhältnisse materiell zu würdigen, und es seien in diesem Falle sämmtliche Begehren als unbegründet abzu¬ weisen, folgenden Entscheid: In das erste Begehren der Gott¬ hardbahngesellschaft werde nicht eingetreten und das zweite Be¬ gehren um materielle Erledigung beziehungsweise Verwerfung der Benziger'schen Reklamationen zur Zeit abgelehnt. B. Gegen diese Entscheidung ergriff nun die Gotthardbahn¬ gesellschaft den Rekurs an das Bundesgericht, indem sie be¬ merkte: Die Gotthardbahngesellschaft habe ein evidentes Inte¬ resse, die Expropriationsstreitigkeiten mit dem Expropriaten Benziger mit Beförderung und in Einem Verfahren zum Ab¬ schlusse zu bringen, sowohl mit Rücksicht auf die Kosten des Schatzungsverfahrens, als mit Rücksicht auf die nahe bevor¬ stehende Bauvollendung und dadurch bedingte Entlassung eines Theiles des mit den einschlägigen Vorgängen vertrauten Per¬ sonals. Sie sei auch mit Rücksicht auf Art. 38 des eidgenössi¬ schen Expropriationsgesetzes und Art. 10 des Reglementes für die Schatzungskommissionen berechtigt, zu verlangen, daß die sämmtlichen bereits benannten Ansprüche des Expropriaten so¬ fort und in Einem Verfahren erledigt werden. Die Erwägung, von welcher die Schatzungskommission wesentlich ausgegangen sei, daß nämlich die Gotthardbahngesellschaft dem Expropriaten bisher nicht notifizirt habe, daß sie die Bauobjekte als vollendet ihm übergebe, sei faktisch unrichtig, da die Bauarbeiten im Mythenstein und Gutenberg bereits am 30. Mai 1881 bis auf
die Passerelle im Grüth vollendet gewesen seien und dies dem Expropriaten durch einen Brief des Sektionsingenieurs Huy angezeigt worden sei, die Passerelle im Grüth aber, da dieselbe seit dem bundesgerichtlichen Urtheile den Gegenstand einer be¬ sondern Verständigung der Parteien gebildet habe, nicht mehr in Betracht kommen könne; übrigens wäre die fragliche Er¬ wägung auch unerheblich. Es werde demgemäß beantragt: Das Bundesgericht wolle die eidgenössische Schatzungskommission be¬ auftragen, über die Ansprüche des Herrn Benziger betreffend Entschädigung für Mietzins ab Mythenstein pro 1881 und Reklamationen wegen Nichterfüllung von Bauverpflichtungen zu verhandeln und zu urtheilen mit der Maßgabe, daß die da¬ herigen Verhandlungen die Fortsetzung derjenigen vom 9. Juli abhin bilden; eventuell der Gerichtshof wolle das Geschäft der Aufsichtskommission überweisen, damit dieselbe den Auftrag an die Schatzungskommission erlasse; oder der Gerichtshof wolle in die Materie selbst eintreten und die angeführten Begehren des Herrn Benziger, weil unbegründet, abweisen unter Kosten¬ folge. C. In seiner Antwort auf diese Beschwerde beantragt der Expropriat Adelrich Benziger Abweisung derselben unter Kosten¬ folge, indem er bemerkt: Es stehe der Gotthardbahngesellschaft gesetzlich gar kein Recht zu, ihn zu zwingen, seine Reklamationen gerichtlich anhängig zu machen; übrigens seien die der Gott¬ hardbahngesellschaft auferlegten Arbeiten im Grüth zugestandener¬ maßen noch gar nicht vollendet, und er habe es nun als an¬ gemessen erachtet, seine diesbezüglichen Reklamationen erst nach Vollendung der Arbeiten anzubringen. Die Reklamation be¬ treffend Pachtzinsausfall gehöre im Grunde vor die kantonalen Gerichte. Eventuell, wenn das Gericht in dieser oder jener Form auf die Sache selbst sollte eintreten wollen, müsse er sich eine angemessene Frist zur Stellung seiner Begehren ausbitten. D. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren beidseitigen Anträgen fest. Das Bundesgericht ziegt in Erwägung:
1. Der Rekurs der Gotthardbahngesellschaft qualifizirt sich seinem ganzen Inhalte nach als eine an das Bundesgericht als Aufsichtsbehörde über die Schatzungskommissionen gemäß Art. 28 des Bundesgesetzes betreffend Verbindlichkeit zur Ab¬ tretung von Privatrechten gerichtete Beschwerde wegen Weigerung einer Schatzungskommission, die ihr gesetzlich obliegenden Auf¬ gaben an die Hand zu nehmen.
2. Soweit nun zunächst die Beschwerde sich auf die Rekla¬ mation des Expropriaten bezüglich der Erfüllung der baulichen Verpflichtungen der Gesellschaft bezieht, so ist dieselbe schon de߬ halb unbegründet, weil in dieser Richtung die eidgenössische Schatzungskommission überall nicht kompetent ist; denn es handelt sich bei den fraglichen Reklamationen keineswegs um Festsetzung der dem Expropriaten aus der Enteignung erwachsen¬ den Entschädigungsansprüche, sondern vielmehr lediglich um die Frage, ob die Ausführung der Bauten dem im Enteignungs¬ verfahren ergangenen Urtheile entspreche, d. h. ob die Gesell¬ schaft dem Urtheile stattgegeben habe, eventuell darum, ob und inwieweit etwa die Bestimmungen des Urtheils durch spätere Vereinbarung der Parteien modifizirt worden seien. Mit andern Worten es handelt sich dabei ausschließlich um die Frage der Vollstreckung eines rechtskräftigen bundesgerichtlichen Urtheils. Ueber den daherigen Vollstreckungsanspruch und die darüber entstehenden Streitigkeiten hat aber nicht die eidgenössische Schatzungskommission zu entscheiden, sondern es steht die Ent¬ scheidung hierüber lediglich den gemäß Art. 187 u. ff. der eid¬ genössischen Civilprozeßordnung gesetzlich mit der Vollstreckung bundesgerichtlicher Urtheile und der Beurtheilung der in der Exekutionsinstanz vorgeschützten Einwendungen befaßten Be¬ hörden zu.
3. Ist aber somit die Beschwerde der Gotthardbahngesellschaft, soweit sie sich auf die baulichen Reklamationen des Expropriaten bezieht, unbegründet, so ist klar, daß von Anordnung sofortiger Verhandlung über den Schadensersatzanspruch des Expropriaten wegen Pachtzinsausfall auf dem Hotel Mythenstein schon de߬ halb nicht die Rede sein kann, weil die Beschwerdeführerin die Anordnung einer besonderen Verhandlung über diesen Punkt für sich allein offenbar gar nicht begehrt. Dagegen ist allerdings zu Beurtheilung dieses Anspruches die eidgenössische Schatzungs¬
kommission dann kompetent, wenn derselbe auf die Enteignung und deren Folgen z. B. die in Folge der Enteignung noth¬ wendig gewordenen Reparaturen des Hotels gestützt wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.