opencaselaw.ch

7_I_709

BGE 7 I 709

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

89. Urtheil vom 4. November 1881 in Sachen Nordmann. A. Max Nordmann beabsichtigte die an die Schulgasse an¬ stoßende Façade eines ihm gehörigen Wohnhauses an der Nidau¬ gasse in Biel umzubauen und wandte sich zu diesem Zwecke mit einem Baubegehren an den Gemeinderath von Biel. Der Ge¬ meinderath von Biel beschloß indeß am 16. Mai 1881, die nachgesuchte Baubewilligung nicht zu ertheilen und zwar wesent¬ lich mit Berufung auf das Reglement zu dem neuen Aligne¬ mentsplan für die Stadt Biel vom Jahre 1878, beziehungs¬ weise mit Rücksicht darauf, daß sich das fragliche Haus nach diesem Alignementsplan auf dem Straßenalignement befinde. B. Nach Empfang dieses Beschlusses wandte sich Max Nord¬ mann am 14. Juli 1881 beschwerend an das Bundesgericht, indem er, im Wesentlichen unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Verdan—Schaffter vom 29. Ok¬ tober 1880, ausführte: Die Ausführung der fraglichen Baute auf seinem Grund und Boden könne ihm ohne sofortige Expro¬ priation nicht deßhalb untersagt werden, weil nach dem neuen Alignementsplan dort die Anlage eines Trottoirs vorgesehen sei; eine solche auf keinem Gesetze beruhende Baubeschränkung involvire eine Verletzung der verfassungsmäßigen Eigenthums¬ garantie (§ 83 der Kantonsverfassung). Die Gemeinde Biel

werde zwar voraussichtlich seiner Beschwerde die Einrede ent¬ gegenhalten, es sei dieselbe verspätet, da sie nicht innert 60 Tagen, von der durch den Großen Rath des Kantons Bern dem Regle¬ mente über die Ausführung des Bau— und Alignementsplanes der Stadt Biel ertheilten Sanktion an gerechnet, eingereicht worden sei. Allein diese Einwendung sei unbegründet, denn der fragliche Beschluß des Großen Rathes sei weder ihm persönlich mitgetheilt, noch im Amtsblatte des Kantons Bern oder auf andere offizielle Weise publizirt worden, so daß die Rekursfrist erst vom Tage der Eröffnung des Abschlages der Baubewilligung an zu laufen begonnen habe. Demgemäß beantrage er: Es könne der durch den Großen Rath genehmigte Alignementsplan nebst dem darauf bezüglichen Vollziehungsreglement gegenüber dem Rekurrenten nur unter dem Vorbehalte zu Recht bestehen, daß demselben für die seinem Grundeigenthum auferlegte Be¬ schränkung nach Maßgabe der Verfassung und des Expropriations¬ gesetzes vollständige Entschädigung geleistet werde, und es sei demnach die Verfügung des Gemeinderathes von Biel vom

16. Mai 1881 zu kassiren unter Kostenfolge. C. In ihrer Rekursbeantwortung bemerkt die Einwohner¬ gemeinde Biel im Wesentlichen: Angesichts der beiden bundes¬ gerichtlichen Urtheile in Sachen Verdan und Bridel vom 29. Ok¬ tober 1880 wolle sie auf die materielle Begründetheit der Be¬ schwerde nicht einläßlicher eintreten; immerhin könne sie sich auch jetzt nicht davon überzeugen, daß ihre früher vertretene Ansicht materiell unrichtig sei; vielmehr halte sie fortwährend daran fest, daß der bezüglich des Bau— und Alignementsregle¬ mentes der Gemeinde Biel vom Großen Rathe des Kantons Bern gefaßte Sanktionsbeschluß ein Spezialgesetz für diese Ort¬ schaft geschaffen habe. Durchschlagend sei dagegen jedenfalls die Einrede der Verspätung; denn der Sanktionsbeschluß des Großen Rathes datire vom 10. November 1879 und Rekurrent hätte mithin innert 60 Tagen von diesem Datum an beim Bundes¬ gerichte Beschwerde führen müssen. Einer persönlichen Eröffnung dieses Beschlusses an den Rekurrenten habe es offenbar nicht bedurft; eine solche sei denn allerdings auch nicht geschehen. Dagegen habe die Bekanntmachung sonst in manigfaltiger Weise stattgefunden: Durch die Auflage und Verwahrung des Planes in den öffentlichen Bureaux der Gemeinde, durch die Verviel¬ fältigung des Planes durch den Druck, durch die Vertheilung desselben, durch die permanente öffentliche Auflage der Bau¬ ordnung in der Gemeindeschreiberei, durch die Verbreitung dieser in vielen Hunderten von Exemplaren gedruckten und vertheilten Bauordnung mit großräthlicher Sanktion vom 10. November 1879, durch die vielen Diskussionen über diese Aktenstücke in der öffentlichen Gemeinde, durch die manigfachen Besprechungen hierüber im Publikum, durch viele öffentliche Aussteckungen und Baupublikationen, durch die zahlreichen Bauten nach Mitgabe der fraglichen Bauvorschriften, durch wiederholte und gewiß notorisch gewordene Streitigkeiten u. s. w.; endlich könne auch auf die Veröffentlichung des Sanktionsbeschlusses und der da¬ herigen Diskussion im Tagblatte des Großen Rathes des Kan¬ tons Bern und in den Lokalblättern der Stadt Biel vom 11. und 12. November 1879 verwiesen werden. Demnach werde beantragt:

1. Es sei die Rekursbeschwerde des Herrn Max Nordmann als verspätet und verwirkt zu erklären und demnach vom Bundes¬ gerichte in dieselbe nicht einzutreten unter Kostenfolge.

2. Es sei die Rekursbeschwerde des Herrn Max Nordmann abzuweisen unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege muß der Rekurs an das Bundesgericht binnen 60 Tagen von Eröffnung der Verfügung an, gegen welche derselbe gerichtet ist, eingereicht werden. Die Rekursfrist läuft also nicht vom Tage des Erlasses, sondern erst vom Tage der Eröffnung der angefochtenen Verfügung an. Dabei ist nun freilich klar, daß, sofern es sich um Erlasse allgemeiner Natur handelt d. h. um Erlasse, welche sich nicht nur auf individuell bestimmte Personen beziehen, sondern welche allgemeine Gültig¬ keit, sei es für das ganze Staatsgebiet, sei es für einen Theil desselben, beanspruchen, keineswegs eine Eröffnung an jedes einzelne von dem Erlasse möglicherweise betroffene Individuum gefordert ist, sondern daß vielmehr eine generelle Publikation

genügt. Immerhin indeß ist nach dem unzweideutigen Wortlaute des Gesetzes auch hier ein bestimmter Akt der Eröffnung oder Publikation Seitens der zuständigen Behörde gefordert, damit die Rekursfrist zu laufen beginne, und genügt es nicht, daß blos faktisch der Verfügung eine gewisse Publizität gegeben werde. Vielmehr ist erforderlich, daß eine bestimmte Publikations¬ handlung d. h. ein Willensakt der Behörde vorliege, welcher darauf gerichtet ist, die betreffende Verfügung in verbindlicher Form amtlich zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Eine solche Publikation des vom Großen Rathe sanktionirten Bau— und Alignementsreglementes und Bauplanes hat nun aber im vor¬ liegenden Falle nicht stattgefunden, denn es hat Seitens der Rekursbeklagten keine amtliche Publikationshandlung, sei es Seitens des Großen Rathes des Kantons Bern, sei es Seitens der Gemeindebehörde der Stadt Biel, namhaft gemacht werden können; die Veröffentlichung des Sanktionsbeschlusses im "Tag¬ blatte des Großen Rathes" nämlich, welche einzig in dieser Beziehung in Betracht kommen könnte, involvirt, da dieses Organ keineswegs zu verbindlicher Publikation amtlicher Er¬ lasse bestimmt ist, eine solche Publikationshandlung nicht. Dem¬ gemäß muß aber dem Rekurrenten darin beigetreten werden, daß ihm die Rekursfrist erst mit der Eröffnung des Abschlages der Baubewilligung Seitens des Gemeinderathes von Biel zu laufen begonnen habe, da erst mit diesem Zeitpunkte ihm gegen¬ über das Baureglement in offizieller Weise geltend gemacht wurde, und es muß somit die Einwendung der Verspätung als unbegründet abgewiesen werden.

2. Ist aber somit die Beschwerde materiell zu prüfen, so muß dieselbe gemäß den in der Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Verdan—Schaffter vom 29. Oktober 1880 (Entschei¬ dungen, Amtliche Sammlung, VI, S. 586 u. ff.) aufgestellten Grundsätzen ohne Weiteres gutgeheißen werden, wobei hinsicht¬ lich der Begründung einfach auf die angeführte bundesgericht¬ liche Entscheidung verwiesen werden kann; denn es sind Seitens der Rekursbeklagten im gegenwärtigen Streitfalle irgendwelche neue Momente nicht geltend gemacht worden. Die auch jetzt noch festgehaltene Behauptung dagegen, daß das Bau— und Alignementsreglement der Stadt Biel durch den Sanktions¬ beschluß des bernischen Großen Rathes zum Gesetze erhoben worden sei, ist in Erwägung 4b der angeführten Entscheidung in Sachen Verdan—Schaffter hinlänglich gewürdigt und wider¬ legt worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es ist mithin dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.