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88. Urtheil vom 22. Oktober 1881 in Sachen Gerber. A. Am 24. September 1879 schlossen Christian Gerber, Vater, Großrath, Karl Gerber, Sohn, Handelsmann, und Karl Schmid=Gerber, sämmtlich wohnhaft in Stefftsburg, Amtsbe¬ zirks Thun, Kantons Bern, mit Peter Unternährer, wohnhaft in Marbach, Kantons Luzern, einen von allen Vertragstheilen unterzeichneten „Associationsvertrag zum Zwecke gemeinsamen Betriebes der Milchzuckerfabrikation ab, nach welchem die drei erstgenannten Gesellschafter das Geschäftskapital einschießen und Buchhaltung, Korrespondenzen u. s. w. besorgen sollten, Peter Unternährer dagegen die Leitung der Fabrikation zu übernehmen hatte. In Art. 7 dieses Vertrages ist bestimmt: Differenzen, die zwischen den Kontrahenten entstehen könnten, entscheidet der Gerichtspräsident von Thun zu todter Hand. B. Nach einer längeren zwischen den Parteien gepflogenen Korrespondenz weigerte sich indeß Peter Unternährer, ohne übri¬ gens hiefür irgend welchen Grund anzugeben, den fraglichen Vertrag zu erfüllen. Die Rekurrenten ließen ihn daher durch Kundmachung und Vorladung vom 24. Februar 1880 auf 8. März gleichen Jahres vor den Gerichtspräsidenten von Thun zu Beurtheilung des Rechtsbegehrens vorladen, es sei zur Be¬ urtheilung der aus dem Gesellschaftsverhältnisse in Folge der Renitenz des Peter Unternährer entstehenden Streitigkeiten zwischen den Parteien das im Vertrage vorgesehene schiedsge¬ richtliche Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten von Thun ein¬ zuleiten.“ Peter Unternährer erklärte hierauf den Rekurrenten durch Zuschrift vom 5. März 1880 brieflich, daß er dem Richter¬ amte Thun oder einer andern bernischen Behörde jede Kompetenz in dieser Sache bestreite, daß er vielmehr vor seinem natür¬ lichen Richter gesucht werden müsse und daher vor dem Richter¬ amte Thun nicht erscheinen werde. Durch Urtheil des Gerichts¬ präsidenten von Thun vom 8. März 1880 wurde den Rekur¬ renten ihr Rechtsbegehren zugesprochen, was dem Peter Unter¬ nährer am 15. März 1880 amtlich notifizirt wurde. Daraufhin reichten die Rekurrenten beim Gerichtspräsidenten von Thun als vertragsmäßig bestellten Schiedsrichter eine Klage ein, in welcher sie den Antrag stellten: es sei der Beklagte Peter Unter¬ nährer wegen einseitigen Rücktrittes von dem mit den Klägern am 24. September 1879 geschlossenen Gesellschaftsvertrage zu einer angemessenen Entschädigung an die Kläger zu verurthei¬ len und sei die daherige Summe sofort zu bestimmen unter Kostenfolge. Nach Mittheilung dieser Klage erklärte Peter Unter¬ nährer dem Gerichtspräsidenten von Thun brieflich: Er bestreite die Kompetenz des Richteramtes Thun in allen Theilen; denn es handle sich hier um die Erfüllung eines Vertrages, dessen Gültigkeit von ihm durchaus bestritten werde; vorab müsse da¬ her die Frage, ob der Vertrag gültig sei oder nicht, entschieden werden, was nur durch den ordentlichen Richter geschehen könne;
im Uebrigen bestreite er auch die Begründetheit und die Größe der geltend gemachten Forderung. Am 31. Mai 1880 sprach in¬ deß der Gerichtspräsident von Thun, nach durchgeführter Kon¬ tumazialverhandlung, den Klägern ihr Rechtsbegehren zu, und bestimmte die von Peter Unternährer den Klägern zu leistende Entschädigung auf 5000 Fr. und die Prozeßkostenforderung derselben auf 204 Fr. 55 Cts. Dieses Urtheil wurde dem Be¬ klagten am 5. Juni 1880 amtlich insinuirt. C. Hierauf suchten die Rekurrenten im Kanton Luzern um die Exekution des Urtheils vom 31. Mai 1880 nach; nachdem Peter Unternährer gegen eine gegen ihn eingeleitete Betreibung Recht dargeschlagen hatte, wandten sie sich an das Obergericht des Kantons Luzern mit dem Gesuche um Ertheilung des Exe¬ quatur. Durch Entscheidung vom 5. März 1881 wies indeß das Obergericht des Kantons Luzern, nach Anhörung des Belangten, der seine frühern Einwendungen gegen die Kompetenz des Ge¬ richtspräsidenten von Thun festhielt, indessen auch jetzt irgend¬ welchen Grund, warum er die Gültigkeit des Vertrages vom
24. September 1879 bestreite, nicht angab, das gestellte Gesuch zur Zeit ab, mit der Begründung: Es walte im gegebenen Falle über den Schiedsvertrag selbst zwischen den Parteien Streit ob; solche Streitigkeiten aber gehören gemäß § 12 des luzernischen Ge¬ setzes über Schiedsgerichte vom 14. Herbstmonat 1853 vor die ordentlichen Gerichte, vorliegend also vor das Bezirksgericht von Eschholzmatt als den persönlichen Gerichtsstand des Be¬ klagten. D. Gegen diese Entscheidung ergriffen Christian Gerber, Karl Gerber und Karl Schmid—Gerber den Rekurs an das Bundes¬ gericht. In ihrer Rekursschrift stellen sie das Begehren: Es sei in Abänderung des Urtheiles des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 5. März 1881 diese hohe Behörde anzuweisen, dem schiedsrichterlichen Urtheile des Gerichtspräsidenten von Thun in Sachen der Rekurrenten gegen Peter Unternährer in Marbach das Exequatur im Kanton Luzern zu ertheilen unter Folge der Kosten gegen wen Rechtens. Zur Begründung dieses Antrages machen sie unter Darlegung des Sachverhaltes im Wesentlichen folgende Momente geltend: Das Obergericht des Kantons Luzern und der Rekursbeklagte behaupten, daß der Gerichtspräsident von Thun nicht kompetent gewesen sei, wie er es in seinem Urtheile vom 8. März 1880 gethan habe, da¬ rüber zu entscheiden, ob das schiedsrichterliche Verfahren einzu¬ treten habe. Allein dies sei nun nicht richtig, vielmehr könne, wie das Bundesgericht bereits in seinem Entscheide in Sachen Haueter vom 11. Mai 1877 anerkannt habe, derjenige, welcher sich verpflichtet habe, zur Bestellung eines Schiedsgerichtes außer¬ halb seines Wohnortes mitzuwirken, hierauf am Orte des pro¬ rogirten Gerichtsstandes belangt werden; ein Verzicht auf den Gerichtsstand des Wohnortes sei nach Art. 59 Abs. 1 der Bun¬ desverfassung zweifellos statthaft und hier liege nun ein solcher wirklich vor; derselbe sei nämlich in der vertragsmäßigen Be¬ stellung eines Schiedsgerichtes an einem andern Orte als dem des Wohnortes, wie insbesondere angesichts des allgemeinen Wortlautes der Kompromißklausel festgehalten werden müsse, mitenthalten; andernfalls könnte ja eine Partei mit der ein¬ fachen Behauptung, der ganze Vertrag und also auch die Kom¬ promißklausel sei ungültig, letztere illusorisch machen. Uebrigens könne hierauf in concreto nichts mehr ankommen, denn Peter Unternährer sei jedenfalls nicht mehr berechtigt, die Urtheile des Gerichtspräsidenten von Thun vom 8. März und 31. Mai 1880 anzufechten, da er gegen keines dieser Urtheile binnen der 60tägigen Rekursfrist des Art. 59 des Bundesgesetzes betreffend Organisation der Bundesrechtspflege den Rekurs an das Bun¬ desgericht ergriffen habe. Das vom Gerichtspräsidenten von Thun als Schiedsrichter erlassene Haupturtheil vom 31. Mai 1880 sei daher in Rechtskraft erwachsen und die Verweigerung des Exequatur für dasselbe involvire demgemäß eine Verletzung des Art. 61 der Bundesverfassung, wonach rechtskräftige Civilur¬ theile in der ganzen Schweiz vollstreckt werden müssen. E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt Peter Unternährer: Die Entscheidung darüber, ob der Vertrag vom 24. September 1879, also auch die Kompromißklausel des¬ selben, gültig sei, stehe sowohl nach allgemeinen Grundsätzen als nach der luzernischen und übrigens auch der bernischen Gesetz¬ gebung einzig dem ordentlichen Richter zu, und zwar sei hierüber
im allgemeinen Gerichtsstande des Beklagten, d. h. vom Rich¬ ter seines Wohnortes zu urtheilen. Denn in dieser Beziehung liege eine Prorogation des Gerichtsstandes durchaus nicht vor. Der Vertrag sehe blos für Differenzen unter den Kontrahenten den Gerichtspräsidenten von Thun als Schiedsrichter vor; nun sei aber gerade bestritten worden, daß Rekursbeklagter in Wirk¬ lichkeit Kontrahent geworden sei, und so lange dies nicht fest¬ stehe, könne jedenfalls von einer Gerichtsbarkeit des Gerichts¬ präsidenten von Thun als Schiedsrichter keine Rede sein, son¬ dern es greife der allgemeine Gerichtsstand des Wohnortes Platz. Uebrigens haften dem in casu beobachteten Verfahren solche Mängel an, daß das Urheil vom 31. Mai 1880, selbst nach Mitgabe der bernischen Gesetzgebung, als ein von vorn¬ herein nichtiges betrachtet werden müsse. Denn einmal sei Re¬ kursbeklagter zur Tagfahrt vom 8. März 1880 nicht richtig geladen worden, sodann sei das Kontumazialverfahren gegen ihn nach blos eimaliger Ladung eingeleitet worden, obschon hiezu nach Art. 95 der bernischen Civilprozeßordnung zweimalige Ladung erforderlich zu sein scheine, und endlich sei der Schieds¬ spruch dem Rekursbeklagten nicht innert der durch Art. 378 der bernischen Civilprozeßordnung vorgeschriebenen Frist mitgetheilt worden; eventuell nämlich müßte in dem Entscheide vom 8. März 1880 die Erklärung der Annahme des Schiedsrichter¬ amtes durch den Gerichtspräsidenten von Thun erblickt werden, so daß nach Art. 378 cit. der Schiedsspruch dem Rekursbe¬ klagten binnen 40 Tagen von da an hätte eröffnet werden sollen, was nicht geschehen sei. Die Behauptung der Rekurren¬ ten endlich, daß Rekursbeklagter die Urtheile vom 8. März und 31. Mai 1880 auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekur¬ ses binnen der 60tägigen Frist des Art. 59 des Bundesgesetzes betreffend Organisation der Bundesrechtspflege beim Bundesge¬ richte hätte anfechten müssen, sei durchaus unrichtig. Vielmehr habe Rekursbeklagter gemäß Art. 15 der luzernischen Civilpro¬ zeßordnung zuwarten können, bis die Vollstreckung dieser Ur¬ theile, resp. diejenige des Haupturtheiles vom 31. Mai 1880 gegen ihn nachgesucht werde. Erst wenn seitens des Obergerich¬ tes des Kantons Luzern das Exequatur für fragliches Urtheil ertheilt worden wäre, hätte die Voraussetzung vorgelegen, unter welcher Rekursbeklagter den Rekurs an das Bundesgericht hätte ergreifen können und müssen, nämlich eine seine verfassungsmäs¬ sigen Rechte verletzende Verfügung einer kantonalen Behörde, als welche jedenfalls das schiedsrichterliche Urtheil des Gerichtsprä¬ sidenten von Thun nicht betrachtet werden könne. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wenn die auf Grund eines behaupteten Schiedsvertrages belangte Partei die Gültigkeit des Kompromißvertrages bestreitet, so kann hierüber, nach allgemein anerkanntem Rechtsgrundsatze, (siehe auch § 12 des luzernischen Gesetzes über die Schiedsge¬ richte vom 14. September 1853, §§ 376, 387 der bernischen Civilprozeßordnung) nicht von dem bestellten Schiedsgerichte, dem bezüglich dieser Frage das Schiedsrichteramt gar nicht übertragen ist, sondern nur von dem ordentlichen Richter end¬ gültig entschieden werden. Die Verbindlichkeit und Vollstreckbar¬ keit eines, ungeachtet einer solchen Einwendung des Beklagten, vom bestellten Schiedsgerichte erlassenen Schiedsspruches kann also vom Verurtheilten in dem gesetzlich vorgeschriebenen Wege,
d. h. entweder durch Klage beim ordentlichen Richter oder durch Bestreitung des Vollstreckungsgesuches des obliegenden Klägers bestritten werden, insolange die Gültigkeit des Kompromißver¬ trages nicht durch Entscheidung des ordentlichen, staatlichen Rich¬ ters festgestellt worden ist (vergl. Entscheidungen des deutschen Reichsoberhandelsgerichtes, Band XII, Seite 423). Hierüber gehen denn auch im vorliegenden Falle die Parteien einig; bestritten ist lediglich, ob nicht über die Gültigkeit des Kompromisses und demgemäß über die Verpflichtung des Rekursbeklagten, vor dem Gerichtspräsidenten von Thun als bestelltem Schiedsrichter Recht zu nehmen, bereits durch das vom Richteramte Thun in seiner Eigenschaft als ordentliche, staatliche Gerichtsbehörde gefällte Urtheil vom 8. März 1880 rechtskräftig entschieden sei.
2. Die Entscheidung über diese zwischen den Parteien bestrit¬ tene Frage aber hängt einzig davon ab, ob das Richteramt Thun zu Ausfüllung seines angeführten Urtheils vom 8. März 1880 kompetent war. Ist diese Frage zu verneinen, so muß der
Rekurs als unbegründet abgewiesen werden, denn es kann als¬ dann in dem angefochtenen Entscheide des Obergerichtes des Kantons Luzern eine Verletzung des Art. 61 der Bundesver¬ fassung nicht erblickt werden, da letztere Verfassungsbestimmung nur die Verpflichtung zum Vollzuge rechtskräftiger Civilurtheile ausspricht, der Schiedsspruch vom 31. Mai 1880 aber nur in¬ sofern einem rechtskräftigen richterlichen Urtheile gleichgeachtet werden kann, als die Einwendungen des Rekursbeklagten gegen die Gültigkeit des Kompromißvertrages rechtskräftig, d. h. durch Urtheil der kompetenten staatlichen Gerichtsstelle beseitigt sind. Wenn nämlich die Rekurrenten sich darauf berufen, daß Re¬ kursbeklagter die Entscheidung des Gerichtspräsidenten von Thun vom 8. März 1880 und folglich auch diejenige vom 31. Mai gleichen Jahres schon deßhalb gegen sich müsse gelten lassen, weil er dieselben nicht binnen der gesetzlichen Rekursfrist auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte angefochten habe, so ist dies offenbar unbegründet. Denn, wenn Rekursbeklagter nicht verpflichtet war, sich vor dem Richteramte Thun als vor einer inkompetenten Stelle einzulassen, so war er, wie die bundesrechtliche Praxis konstant festgehalten hat, auch nicht verbunden, um seine Einwendungen gegen die Ver¬ bindlichkeit fraglicher Urtheile zu wahren, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen, sondern konnte viel¬ mehr abwarten, bis dieselben an seinem Wohnorte gegen ihn geltend gemacht wurden, und alsdann erst gemäß § 15 der luzernischen Civilprozeßordnung gegenüber dem Exequaturge¬ suche der Kläger seine Einwendungen vorbringen.
3. Nun war, sofern eine Prorogation des Gerichtsstandes nicht vorliegt, zu Beurtheilung des Begehrens der Rekurrenten, daß Rekursbeklagter zu verpflichten sei, sich auf das schiedsrich¬ terliche Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten von Thun ein¬ zulassen, gemäß Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung zweifel¬ los der Richter des Wohnortes des Beklagten ausschließlich zu¬ ständig, denn es handelt sich dabei unstreitig um Geltendma¬ chung eines persönlichen, auf den behaupteten Schiedsvertrag gestützten Anspruches gegen den, unbestrittenermaßen aufrecht¬ stehenden und im Kanton Luzern fest domizilirten, Rekursbe¬ klagten. Es kann sich daher einzig fragen, ob nicht eine Pro¬ rogation des Gerichtsstandes vereinbart worden sei. Dies muß aber entschieden verneint werden. Denn in der Vereinbarung, daß zwischen den Parteien aus dem Vertrage vom 24. Sep¬ tember 1879 entstehende Streitigkeiten vom Gerichtspräsidenten von Thun als Schiedsrichter beurtheilt werden sollen, liegt offen¬ bar keineswegs gleichzeitig auch eine Unterwerfung unter die dortige staatliche Gerichtsbehörde (s. Entscheidungen des Reichs¬ oberhandelsgerichtes, Band XIV, Seite 99); anderweitige Mo¬ mente aber, aus welchen auf eine solche Unterwerfung geschlos¬ sen werden könnte, liegen nicht vor und es kann daher die Kompetenz des Richteramtes Thun zur Ausfüllung seines Ent¬ scheides vom 8. März 1880 nicht anerkannt werden. Es ist nämlich auch keineswegs zutreffend, wenn die Rekurrenten sich auf die bundesgerichtliche Entscheidung in Sachen Haueter vom
11. Mai 1877 berufen, denn in dem dort entschiedenen Falle lag neben der Kompromißklausel eine ausdrückliche Vertragsbe¬ stimmung vor, durch welche die Parteien für "alle und jede Rechtsvorkehren" den Wohnsitz der Klagepartei als "Domizil" bezeichneten, und hierin erblickte das Gericht die Begründung eines prorogirten Gerichtsstandes bei den dortigen staatlichen Gerichten. An einer derartigen Vertragsbestimmung mangelt es aber im vorliegenden Falle gänzlich. Wenn im Fernern die Rekurrenten ausführen, daß bei Annahme der hier vertretenen Entscheidung die Kompromißklausel durch einfachen Widerspruch einer Partei völlig illusorisch gemacht werden könne, so ist dies nicht richtig. Denn der ordentliche Richter am Wohnorte des Be¬ klagten hat blos zu prüfen und zu entscheiden, ob die gleich¬ zeitig mit dem Associationsvertrage vom 24. September 1879 vereinbarte und demselben angehängte Kompromißklausel gültig vereinbart sei, oder ob Gründe vorliegen, welche die Einwilli¬ gung des Rekursbeklagten in diese vertragliche Vereinbarung als rechtlich ungültig erscheinen lassen; dagegen hat derselbe zu¬ nächst nicht zu untersuchen, ob dem Rekursbeklagten begründete Einwendungen gegen die Rechtsverbindlichkeit des Associations¬ vertrages zustehen, sondern er muß betreffs dieser Frage für den Fall der Gültigkeit des Kompromißvertrages, d. h. für den Fall,
daß keine Ungültigkeitsgründe vorliegen, welche den Vertrag vom 24. September 1879 in seinem ganzen Umfange ergreifen, oder welche speziell die Kompromißklausel als unwirksam er¬ scheinen lassen, die Entscheidung des vertraglich vorgesehenen Schiedsrichters als für den Beklagten verbindlich anerkennen, so daß also die Kompromißklausel ihre volle Wirksamkeit be¬ hält. Demnach muß der Rekurs als unbegründet abgewiesen werden, obschon allerdings, wie bereits das Obergericht des Kantons Luzern hervorgehoben hat, zur Zeit aus den Akten gar nicht zu ersehen ist, inwiefern dem Rekursbeklagten begrün¬ dete Einwendungen gegen die Rechtsverbindlichkeit des Kompro¬ misses zustehen sollten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.