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86. Urtheil vom 22. Oktober 1881 in Sachen Moser. A. Rekurrent Friedrich Moser von Zäziwyl, Kantons Bern, welcher in Settibuch, Gemeinde Könitz, gleichen Kantons, als Pächter niedergelassen war, erhob am 16. Februar 1881 seine seit 1873 in der Gemeinde Könitz deponirten Ausweisschriften und verbrachte am gleichen Tage acht ihm gehörige Kühe nach dem Kanton Luzern, wo er in der Gemeinde Reiden eine neue Pachtung übernommen hatte. Bereits vorher war auf eine sei¬ tens eines Gläubigers gegen den F. Moser eingeleitete Betrei¬ bung vom Betreibungsbeamten, nach der Erklärung des Schuld¬ ners, daß der größte Theil seines beweglichen Vermögens für Mietzins gepfändet worden sei und er alles Uebrige seinen Kindern auf Rechnung ihres Muttergutes abgetreten habe, ein Insolvenzeugniß ausgestellt worden. In Folge dieser Vorgänge nun erwirkte Samuel Ramseyer, Landwirth im Thaufeld, Ge¬
meinde Könitz am 21. Februar 1881 beim Richteramte Bern für eine Obligationsforderung von restanzlich 400 Fr. nebst Zins und Folgen einen Arrest auf das Vermögen des Rekur¬ renten. Bei der Ausführung dieses Arrestes wiederholte der per¬ sönlich anwesende F. Moser seine Erklärung, daß sein sämmt¬ liches Vermögen gepfändet sei, und der Weibel stellte daher ein Insolvenzeugniß aus. Hierauf gestützt stellte Samuel Ramseyer beim Richteramte Bern ein vom 23. Februar 1881 datirtes, mit dem Kontrolzeichen der Gerichtskanzlei vom 2. März gl. J. versehenes Geltstagsbegehren, worauf der Amtsgerichtspräsident von Bern am 7. März gl. J. den Rekurrenten zur Verantwor¬ tung vorlud. Diese Ladung wurde am 10. März 1881 dem Sohne des Rekurrenten in Settibuch, Gemeinde Könitz, zugestellt, wobei der verrichtende Landjäger bemerkte, der Vater Moser solle be¬ reits den Kanton Bern verlassen haben, doch befinde sich seine Familie noch in Settibuch. Am 17. März sodann erschien F. Moser auf die ergangene Ladung vor dem Richteramt Bern, wo er erklärte, daß er sich in momentaner Geldverlegenheit befinde, und sich im Falle befinde, den provisorischen Geltstag anzube¬ gehren und um Ansetzung einer Frist zur Verständigung mit seinen Gläubigern zu bitten; er gebe zu, daß er sein Vieh bis an ein Pferd nach Reiden, Kantons Luzern, verbracht habe, sein übriges Mobiliarvermögen dagegen befinde sich noch in Setti¬ buch, wohin er selbst sich heute auch begeben werde. Der Amts¬ gerichtspräsident von Bern entsprach dem Begehren des Rekur¬ renten, indem er über denselben den Geltstag verhängte und ihm gleichzeitig gemäß § 555 des bernischen Gesetzes über das Vollziehungsverfahren in Schuldsachen eine Frist von 30 Tagen zur Verständigung mit seinen Gläubigern ansetzte. Am 21. März fand hierauf nach gesetzlicher Vorschrift die Inventarisation des Vermögens des Rekurrenten in Settibuch statt, wobei Rekurrent ebenfalls persönlich anwesend war. B. Mittlerweile hatte Rekurrent, gemäß einer Bescheinigung des Gemeindeammanns von Reiden auf 17. Februar 1881 die von ihm übernommene neue Pachtung in Reiden angetreten und am 7. März d. J. vom Regierungsrathe des Kantons Luzern die Niederlassungsbewilligung erhalten. Hierauf gestützt stellte Fürsprecher Hofer in Bern am 22. März 1881 beim Richteramte Bern das Begehren, es möchte der von dieser Stelle über den Rekurrenten, der nunmehr im Kanton Luzern wohnhaft sei, verhängte provisorische Geltstag wieder aufgeho¬ ben werden. Der Amtsgerichtspräsident von Bern wies indeß dieses Gesuch durch Verfügung vom 5. April 1881 ab. C. Hierauf ergriff F. Moser den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift sucht er zunächst darzuthun, daß er bereits zur Zeit der Herausnahme des von S. Ramseyer gegen ihn ausgewirkten Arrestes im Kanton Luzern domizilirt gewesen sei und sein Domizil in der Ge¬ meinde Könitz, Kantons Bern, aufgegeben gehabt habe und daß daher der fragliche Arrest gegen Art. 59 Abs. 1 der Bundes¬ verfassung verstoße; jedenfalls könne gemäß dem Konkordate be¬ treffend gerichtliche Betreibungen und Konkurse von 1804 der Konkurs über ihn nur an seinem wirklichen Wohnorte im Kan¬ ton Luzern verführt werden. Darauf, daß er selbst beim Rich¬ teramte Bern das Begehren um Verhängung des provisorischen Geltstages gestellt habe, könne nichts ankommen, da eine Pro¬ rogation des Konkursgerichtsstandes nicht statthaft sei. D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt das Richteramt Bern unter eingehender Darlegung des Sachverhal¬ tes aus, daß Rekurrent weder zur Zeit der Herausnahme des angefochtenen Arrestes noch auch gegenwärtig als aufrechtstehend betrachtet werden könne, weßhalb er sich auf Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung überhaupt nicht berufen könne, daß er übrigens weder zur Zeit des Erlasses des fraglichen Arrestbe¬ fehls noch auch zur Zeit der Konkurseröffnung, für welche die Stellung des Geltstagsbegehrens maßgebend sei, einen andern festen Wohnsitz als denjenigen in der Gemeinde Könitz, Kantons Bern, gehabt habe und daß die Konkurseröffnung lediglich die Fortsetzung des gegen den Rekurrenten eingeleiteten Arrestbetrei¬ bungsverfahrens sei, so daß der Konkursgerichtsstand durch den Wohnsitz des Rekurrenten zur Zeit der Einleitung der Arrest¬ betreibung bedingt sei. Endlich habe Rekurrent den bernischen Gerichtsstand freiwillig anerkannt. Daher werde auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge gegen wen Rechtens angetragen.
Der Rekursbeklagte S. Ramseyer schließt sich den Ausfüh¬ tungen der Vernehmlassung des Richteramtes Bern ledig¬ lich an. E. Eine Replik des Rekurrenten ist binnen nützlicher Frist nicht eingegangen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es muß sich in erster Linie fragen, ob Rekurrent zur Zeit der Anlegung des angefochtenen Arrestes oder wenigstens zur Zeit der Eröffnung des gegen ihn vom Richteramte Bern ausgesprochenen Konkurses sein Domizil in der Gemeinde Kö¬ nitz, Kantons Bern, bereits, unter Erwerbung eines festen Wohn¬ sitzes in Reiden, aufgegeben hatte, oder ob dasselbe damals noch fortdauerte. Ist nämlich diese Frage in letzterem Sinne zu beantworten, so muß offenbar der Rekurs ohne Weiteres als unbegründet abgewiesen werden, da alsdann selbstverständlich von einer Verletzung des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung oder des Konkordates von 1804 nicht die Rede sein kann.
2. In dieser Richtung nun ist zu bemerken: Es kann aller¬ dings einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß Rekur¬ rent, als er am 16. Februar 1881 seine Ausweisschriften in Könitz erhob und sich persönlich mit einem Theile seines beweg¬ lichen Vermögens nach Reiden, wo er eine Pachtung über¬ nommen hatte, begab, die Absicht hatte, seinen bisherigen Wohn¬ sitz in Könitz aufzugeben und nach Reiden überzusiedeln, weßhalb er denn auch im Kanton Luzern am 7. März 1881 die Nieder¬ lassungsbewilligung erwarb. Allein zur Aufhebung wie zur Be¬ gründung des Domizils an einem bestimmten Orte genügt, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, (siehe die Entscheidung in Sachen Hohl, Amtliche Sammlung VI, Seite 184, Erwägung 2, und die dortigen Allegata) der Wille für sich allein nicht, sondern es muß derselbe auch that¬ sächlich realisirt, d. h. es muß thatsächlich der Mittelpunkt der Rechtsverhältnisse von dem früheren Wohnorte weg verlegt wor¬ den sein. Im vorliegenden Falle nun aber hatte Rekurrent weder zur Zeit der Anlegung des streitigen Arrestes (23. Fe¬ bruar 1881), noch zur Zeit der Konkurseröffnung den Mittel¬ punkt seiner Geschäfte faktisch von Könitz weg nach Reiden ver¬ legt und zwar erscheint es hiefür als gleichgültig, ob man die Konkurseröffnung vom Tage des Geltstagsbegehrens (2. März) oder erst vom Tage der richterlichen Verhängung des provisori¬ schen Geltstages (17. gl. M.) an datirt. Denn auch in letzte¬ rem Zeitpunkte befand sich die Familie des Rekurrenten, von welcher letzterer sich offenbar nicht zu trennen beabsichtigte, so¬ wie der größte Theil seines Mobiliarvermögens noch in Könitz und kehrte auch Rekurrent persönlich noch wiederholt dorthin zu¬ rück, wie sich aus den Fakt. A herausgehobenen Thatsachen zur Evidenz ergibt; es kann daher offenbar davon, daß Rekurrent bereits damals den Mittelpunkt seines Haushaltes und seiner Thätigkeit nach Reiden verlegt gehabt habe, nicht die Rede sein. Vielmehr war damals die Uebersiedelung des Rekurrenten nach Reiden zwar wohl beabsichtigt und vorbereitet, aber thatsächlich noch keineswegs vollzogen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.