Volltext (verifizierbarer Originaltext)
85. Urtheil vom 3. Dezember 1881 in Sachen Keller. A. Gegen Johann Keller von Bollingen, Großherzogthums Baden, Schlossergesellen in St. Gallen, wurde von Katharina Barbara Graf in Walzenhausen, Kantons Appenzell Außer¬
rhoden, beim Bezirksgerichte Vorderland, Kantons Appenzell A.—Rh., "Klage auf Vaterschaft erhoben," mit der Behauptung, daß sie von demselben am 27. Juni 1880 in ihrem elterlichen Hause in Walzenhausen geschwängert worden sei. Als diese Klage am 1. August 1881 vor dem Bezirksgerichte Vorderland gleich¬ zeitig mit der diesfalls erhobenen Strafklage wegen des Verge¬ hens der einfachen Unzucht zur Verhandlung gelangen sollte, wurde von Johann Keller gegenüber derselben eine Kompetenz¬ einrede aufgeworfen, da es sich hier um eine persönliche An¬ sprache handle, für welche der Beklagte gemäß Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung beim Richter seines Wohnortes gesucht werden müsse. Das Bezirksgericht Vorderland wies indeß diese Einrede ab, worauf J. Keller den Rekurs an das Bundes¬ gericht ergriff. B. In seiner Rekursschrift beantragt er, es sei die Entschei¬ dung des Bezirksgerichtes Vorderland vom 1. August 1881 als null und nichtig zu kassiren, indem er bemerkt: Bezüglich der Strafklage wegen einfacher Unzucht bestreite er die Kompetenz des Bezirksgerichtes Vorderland nicht, wohl aber bezüglich der Vaterschaftsklage. Diese nämlich qualifizire sich rechtlich einfach als Alimentationsklage, und daher als persönliche Ansprache, für welche er, da er festes Domizil in St. Gallen habe, in St. Gallen belangt werden müsse. Das Bezirksgericht Vorder¬ land führe zwar in seinem angefochtenen Urtheile aus, daß durch Urtheile in Vaterschaftssachen gemäß der im Kanton Ap¬ penzell A.—Rh. bestehenden Gerichtspraxis die Alimentationsver¬ bindlichkeit des Beklagten ziffermässig nicht fixirt werde, sondern nur grundsätzlich dessen Vaterschaft festgestellt werde; allein diese Fassung des Urtheils könne daran nichts ändern, daß es sich der Sache nach doch lediglich um Feststellung der Alimen¬ tationsverbindlichkeit des Beklagten handle. Ebensowenig könne offenbar davon gesprochen werden, daß es sich um einen adhä¬ sionsweise im Strafverfahren geltend gemachten Entschädigungs¬ anspruch aus einer strafbaren Handlung handle, wie dies das Bezirksgericht Vorderland gleichfalls andeute. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde, welcher seitens der Rekursbeklagten selbständige Bemerkungen nicht bei¬ gefügt werden, bemerkt das Bezirksgericht Vorderland im We¬ sentlichen: Im Kanton Appenzell A.—Rh. werde neben der straf¬ rechtlichen Beurtheilung des Vergehens des außerehelichen Bei¬ schlafes stets auch über die Civilfolgen dieser strafbaren Hand¬ lung erkannt, jedoch regelmäßig nur in der Weise, daß der Richter über die Vaterschaft sich ausspreche. Da nämlich der Vater eines unehelichen Kindes von Gesetzes wegen zur Leistung von Kindbettkosten und Alimentation verpflichtet sei, so glaube der Richter über die daherigen rein persönlichen Ansprachen nicht erkennen zu müssen. Vorliegend seien auch, da der Rekurrent vor jeder Verhandlung in der Hauptsache seine Kompetenzein¬ wendung aufgeworfen habe, von der Rekursbeklagten gar keine solche persönlichen Ansprachen gestellt worden. Uebrigens werde durch Art. 59 der Bundesverfassung der Richter nicht gehin¬ dert, im Strafurtheil zugleich mit der Erledigung des Straf¬ punktes auch über die Civilfolgen der strafbaren Handlung zu erkennen. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist nicht bestritten worden, daß Rekurrent aufrecht¬ stehend ist und in St. Gallen seinen festen Wohnsitz hat; die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde hängt daher ge¬ mäß Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung lediglich davon ab, ob die gegen ihn angehobene Vaterschaftsklage sich als eine persönliche Ansprache qualifizirt; ist diese Frage zu bejahen, so muß Rekurrent nach der zitirten Verfassungsbestimmung mit fraglicher Klage beim Richter seines Wohnortes gesucht und der Rekurs mithin gutgeheißen werden.
2. Nun ist von der bundesrechtlichen Praxis von jeher fest¬ gehalten worden, daß die sogenannte Vaterschaftsklage gegen den angeblichen Vater eines unehelichen Kindes, sofern dieselbe nicht als Statusklage erscheint, d. h. sofern dadurch nicht die ge¬ richtliche Bestimmung des bürgerlichen Standes des Kindes, sondern lediglich die Feststellung der Beitragspflicht des Be¬ klagten an die Verpflegung des Kindes u. s. w. verlangt wird, sich als rein persönliche Klage qualifizire. Demgemäß kann aber nicht zweifelhaft sein, daß es sich vorliegend allerdings um eine
persönliche Klage handelt, denn zweifellos erscheint die "Klage auf Vaterschaft" nach Mitgabe des appenzell—außerrhodischen Ge¬ setzes betreffend die unehelichen Kinder vom 28. Oktober 1860 nicht als Statusklage, sondern als eine auf Festsetzung der Beitragspflicht des Beklagten an Kindbettkosten und Verpfle¬ gung des Kindes gerichtete persönliche Klage, mit andern Wor¬ ten nicht als eigentliche Paternitäts— sondern als Alimentations¬ klage. Denn nach dem angeführten Gesetze (Art. 5) kann das uneheliche Kind keineswegs den bürgerlichen Stand des Vaters beanspruchen, sondern folgt dasselbe der Mutter, während der Vater lediglich zu einem Beitrage an die Kindbettkosten und die Alimentation des Kindes verpflichtet ist; nur auf die Festsetzung dieser Verbindlichkeit des Beklagten kann also eine unter der Herrschaft des genannten Gesetzes angestrengte sogenannte Vater¬ schaftsklage gerichtet sein. Daneben erscheint als völlig irrelevant, daß nach der im Kanton Appenzell A.—Rh. in solchen Fällen gebräuchlichen Urtheilsformel der Form nach blos die Thatsache der Vaterschaft im Urtheile festgestellt und die Alimentationspflicht des Beklagten nicht ausdrücklich ausgesprochen und dem Be¬ trage nach fixirt wird; denn der Sache nach kann doch einem solchen Urtheile offenbar keine andere Bedeutung als diejenige der prinzipiellen Feststellung der Alimentationsverbindlichkeit des Beklagten beigemessen werden.
3. Wenn sodann vom Bezirksgerichte Vorderland auch noch gel¬ tend gemacht worden ist, daß es zu Beurtheilung der Vater¬ schaftsklage der Rekurrentin deßhalb kompetent sei, weil dieselbe lediglich als Akzessorium der Strafklage wegen des Vergehens des außerehelichen Beischlafes erscheine, zu deren Beurtheilung es als forum delicti commissi zweifellos zuständig sei, so ist dies offenbar unrichtig; denn die gegen den Rekurrenten als Vater des unehelichen Kindes der Rekursbeklagten geltend ge¬ machten Civilansprüche gründen sich ja keineswegs auf das Ver¬ gehen des außerehelichen Beischlafes bezw. der einfachen Un¬ zucht, sondern auf die Vaterschaft des Beklagten und es kann daher davon keine Rede sein, daß es sich hier um Beurtheilung der Civilfolgen einer strafbaren Handlung handle. Daß über die Vaterschaftsklage im gleichen Verfahren und vom gleichen Gerichte abgeurtheilt wird, wie über die Bestrafung wegen ein¬ facher Unzucht dagegen ist offenbar völlig unerheblich, um so mehr, als nach Art. 80 des Strafgesetzbuches für den Kanton Appenzell A.—Rh. die Bestrafung wegen einfacher Unzucht er¬ folgt, gleichviel ob dem Beischlaf eine Schwangerschaft gefolgt ist oder nicht, so daß die Verbindung der Behandlung der Strafklage und der Vaterschaftsklage jedenfalls keine nothwen¬ dige ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin die Entscheidung des Bezirksgerichtes Vorderland vom 1. Au¬ gust 1881 als verfassungswidrig aufgehoben.