Volltext (verifizierbarer Originaltext)
84. Urtheil vom 4. November 1881 in Sachen Wiget. A. Martin Wiget in Unterägeri, Kantons Zug, schloß am
10. Dezember 1877 mit seinem Schwiegervater Franz Karl Bründler in Rothenthurm, Kantons Schwyz, einen Vertrag ab, wonach ihm letzterer sieben im Kanton Schwyz gelegene Stücke Forrenland um das darauf haftende Kapital von 647 Fr. 50 Cts. und die Verpflichtung, ihn (den Franz Karl Bründler) in ge¬
sunden und kranken Tagen unklagbar zu erhalten, eigenthümlich überließ. Dieser Vertrag wurde am gleichen Tage notarialisch gefertigt. Nach dem am 11. Juni 1878 in Unterägeri erfolgten Tode des Franz Karl Bründler erhoben dessen Erben beim Vermittleramte Rothenthurm Klage gegen Wiget, indem sie das Rechtsbegehren stellten, daß unter Aufhebung des zwischen Franz Karl Bründler sel. und dem Beklagten Martin Wiget abge¬ schlossenen Kaufvertrages d. d. 10. Dezember 1877 die sieben Stücke Forrenland als Eigenthum der Erbsmasse des Franz Karl Bründler sel. zu erklären seien. Beklagter bestritt die Kompetenz der schwyzerischen Gerichte zu Beurtheilung dieser Klage mit Berufung auf Art. 59, Abs. 1, der Bundesverfassung und ergriff gegen die an ihn ergangene Ladung vor das Bezirks¬ gericht in Schwyz den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes¬ gericht. Durch Entscheidung vom 5. Dezember 1879 (Amtliche Sammlung, Bd. V, S. 441) wurde indeß diese Beschwerde zur Zeit abgewiesen, da die Natur der gegen den Rekurrenten an¬ gestellten Klage sich zur Zeit nicht mit Sicherheit beurtheilen lasse, Rekurrent daher vorerst die Klagebegründung der Kläger vor dem Bezirksgerichte in Schwyz entgegenzunehmen und dort seine Inkompetenzeinrede vorzubringen habe, wobei ihm alsdann gegen einen allfälligen abschlägigen Entscheid der schwyzerischen Gerichte der Rekurs an das Bundesgericht wiederum offen stehe. B. In ihrer nunmehr vor dem Bezirksgerichte in Schwyz angebrachten Klage begründeten die Kläger und gegenwärtigen Rekursbeklagten nach der Feststellung des Urtheils des Bezirks¬ gerichtes Schwyz vom 27. Januar 1881 dieselbe folgender¬ maßen: Der zwischen dem Erblasser der Kläger und dem Be¬ klagten am 10. Dezember 1877 abgeschlossene Vertrag sei seinem Wesen nach kein Kauf, sondern eine Schenkung, wodurch in die Erbrechte der Kläger unbefugter Weise eingegriffen worden sei. Diese Schenkung verletze die bezüglichen noch in Kraft bestehen¬ den landrechtlichen Bestimmungen des Landes Schwyz (Land¬ buch von Schwyz, ed. Kothing, fol. 170), wobei besonders auch darauf hinzuweisen sei, daß eines der veräußerten Landstücke sich als Erbgut qualifizire. Demnach sei der Vertrag vom
10. Dezember 1877 ungültig und damit das Eigenthumsrecht der Kläger an den fraglichen Liegenschaften begründet. Durch Entscheidung des Bezirksgerichtes von Schwyz vom 27. Januar 1881 wurde die dieser Klage gegenüber vom Beklagten auf¬ geworfene Einrede der Inkompetenz des Gerichtes verworfen und diese Entscheidung wurde am 15. Juli 1881 von der Justizkommission des Kantons Schwyz bestätigt. C. Gegen diese Entscheidung ergriff Martin Wiget den Rekurs an das Bundesgericht; in seiner Rekursschrift führt er aus: Aus der Klagebegründung der Rekursbeklagten ergebe sich von selbst, daß die Klage eine persönliche sei und daß die Vindi¬ kationsformel nur als Maske diene, um den eigentlichen Klage¬ grund zu verdecken. Denn Jede Klage sei eine persönliche, welche die besondere Verpflichtung einer bestimmten Person vor¬ aussetze, so namentlich jene Klagen, welche auf Erfüllung oder Aufhebung eines Vertrages gerichtet seien. Nun drehe sich die ganze Beweisführung der Kläger darum, nachzuweisen, daß der Kaufvertrag vom 10. Dezember 1877 ungültig sei; es handle sich also in Wahrheit um eine persönliche Anfechtungs— oder Reszissionsklage. Daß, sofern der Kaufvertrag richterlich annullirt werde, damit das Eigenthum an den veräußerten Liegenschaften an die Kläger zurückfalle, sei blos eine selbstverständliche acces¬ sorische Folge der Annullirung des Vertrages, welch' letztere das eigentliche Ziel der Klage sei. Demnach müsse der Rekurrent, welcher aufrechtstehend und in Unterägeri, Kantons Zug, fest niedergelassen sei, mit fraglicher Klage an seinem Wohnorte gesucht werden, und es werde daher beantragt:
1. Das Bundesgericht wolle den Entscheid der Justiz¬ kommission des Kantons Schwyz vom 15. Juli /22. August 1881 aufheben.
2. Seien die Rekursiten zu verhalten, den Rekurrenten vor den Gerichten des Kantons Zug zu belangen, beziehungsweise es sei Rekurrent nicht verpflichtet, den Rekursiten auf die venti¬ lirte Rechtsfrage vor den Gerichten des Kantons Schwyz Rede und Antwort zu ertheilen. D. In ihrer Rekursbeantwortung bemerkten die Erben des Franz Karl Bründler, nämlich Dominik Bründler, Josef Anton Bründler, Franz Anton Bründler und Melchior Beeler, letzterer
als Ehemann der Agathe geb. Bründler: Ihre Klage sei auf Ungültigerklärung des Vertrages vom 10. Dezember 1877 und Vindikation der erwähnten Liegenschaften gerichtet. Eine solche Klage qualifizire sich sowohl nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als auch nach § 4 der schwyzerischen Civilprozeßordnung als eine dingliche auf eine Liegenschaft gerichtete Klage; sie sei eine actio in rem oder wenn man wolle, eine actio mixta, indem gleichzeitig mit der dinglichen Klage auch gewisse forderungs¬ rechtliche Leistungen verfolgt werden. Daher werde beantragt, das Bundesgericht möchte erkennen: Es habe der Rekurskläger in der von den Rekursen gegen ihn vor Bezirksgericht Schwyz eingeleiteten Rechtsfrage die Kompetenz der schwyzerischen Ge¬ richte anzuerkennen und daselbst Rede und Antwort zu geben und zwar unter Kostenverfällung des Rekursklägers. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde hängt, wovon übrigens beide Parteien ausgehen, ausschließlich davon ab, ob die von den Rekursbeklagten gegen den Rekurrenten vor dem Bezirksgerichte in Schwyz angestellte Klage als eine ding¬ liche erscheint, oder ob durch dieselbe ein persönlicher Anspruch im Sinne des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung verfolgt wird.
2. Für die Beantwortung dieser Frage ist zunächst der Um¬ stand, daß die Klage sich ihrem praktischen Endziele nach auf Liegenschaften bezieht, keineswegs entscheidend; vielmehr kommt es dafür auf die Natur des eingeklagten Anspruches, wie der¬ selbe nach der Klagebegründung sich gestaltet, an und ist daher zu untersuchen, ob mit der Klage ein dinglicher d. h. auf ein unmittelbar an der Sache begründetes Recht gestützter Anspruch, oder aber ein Anspruch rein persönlicher, obligatorischer Natur geltend gemacht wird.
3. Nun ist nach dem Vorbringen der Klagepartei allerdings keineswegs unzweifelhaft, ob die Klage als persönliche An¬ fechtungs— oder Reszissionsklage wegen pflichtwidriger Schenkung oder aber als unmittelbar auf die Sache gerichtete Vindikations¬ klage zu qualifiziren sei. Immerhin indeß sprechen überwiegende Gründe dafür, diese Frage in letzterem Sinne zu beantworten. Denn:
a. Das Petit der Kläger ist seinem Wortlaute nach direkt auf Anerkennung ihres Eigenthums an den von ihrem Erblasser veräußerten Liegenschaften gerichtet, so daß hienach die Klage als eine dingliche, speziell als eine rei vindicatio erscheint.
b. Nun kann aber nicht gesagt werden, daß die Vindikations¬ formel offenbar blos zum Zwecke der Umgehung der verfassungs¬ mäßigen Bestimmungen über den Gerichtsstand vorgeschoben sei. Vielmehr ist nach der Klagebegründung wohl anzunehmen, daß die Kläger sich darauf stützen, sie seien, da die Veräußerung fraglicher Liegenschaften durch ihren Erblasser in Verletzung ihrer statutarisch gesicherten Erbanwartschaft geschehen sei, be¬ rechtigt, dieselbe zu widerrufen und darauf hin mit einer Eigen¬ thumsklage gegen den Rekurrenten aufzutreten. Denn eine solche revokatorische Eigenthumsklage ist nach dem hier maßgebenden Landbuche von Schwyz jedenfalls nicht von vornherein unmög¬ lich, da letzteres in den in Frage kommenden Punkten offenbar durchaus auf deutschrechtlichen Grundlagen beruht (s. Kothing, Die Erbrechte des Kantons Schwyz in Zeitschrift für schweizeri¬ sches Recht, Bd. V, S. 105 u. ff.), nun aber im deutschen Rechte den nächsten Erben eine derartige dinglich wirksame Revokations¬ klage bekanntlich vielfach gegeben war (s. Stobbe, Deutsches Privatrecht, Bd. II, S. 118 u. ff.; Heusler, Gewere, S. 44 u. ff.). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.