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7_I_680

BGE 7 I 680

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
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83. Urtheil vom 21. Oktober 1881 in Sachen Ehrbar. A. Am 15. Dezember 1879 gab Emilie Keller, geb. 1859, von Appenzell, damals wohnhaft in Stein, Kantons Appenzell Außerrhoden, welche am 6. gleichen Monats einen unehelichen Knaben geboren hatte, vor der Verhörkommission in Stein als Vater des von ihr gebornen unehelichen Kindes den Rekurrenten Johann Jakob Ehrbar an, mit dem Beifügen, daß sie von dem¬ selben, während sie bei ihm an seinem damaligen Wohnorte in Engenhütten, Kantons Appenzell I.—Rh. als Fädlerin angestellt gewesen, geschwängert worden sei. Von der Untersuchungsbehörde des Kantons Appenzell A.—Rh. wurde hierauf die Sache an die Behörden des Kantons Appenzell I.—Rh. überwiesen, da der der Vaterschaft beklagte J. J. Ehrbar im Kanton Appenzell I.—Rh. gewohnt habe und das Unzuchtsvergehen dort begangen worden sei, mithin der innerrhodische Geichtsstand begründet sei. B. Da Ehrbar seinen Wohnort in Engenhütten, Kantons Ap¬ penzell I.—Rh., verlassen hatte, und sein Aufenthaltsort den ap¬ penzellischen Behörden nicht bekannt war, wurde er unter An¬ drohung des Kontumazialverfahrens von der Verhörkommission des Kantons Appenzell I.—Rh. durch peremtorische Ladung vom

15. Januar 1880 auf dem Ediktalwege aufgefordert, am 26. gleichen Monats vor ihr zu erscheinen, um über die gegen ihn erhobene Vaterschaftsklage Rede und Antwort zu geben. Auf diese in öffentlichen Blättern veröffentlichte und in dieser Weise in die Hände des Rekurrenten gelangte Ladung hin richtete der¬ selbe an die Verhörkommission des Kantons Appenzell I.—Rh. einen von Lyon den 21. Januar 1880 datirten Brief, in welchem er erklärt, daß er die gegen ihn angehobene Vaterschaftsklage "komme sie woher sie wolle" bestreite und überdieß, wenn die¬ selbe nicht zurückgezogen werde, hiemit auf Ehrverletzung und Satisfaktion klage, auch die Verhörkommission ersuche, wenn sie nicht kompetent sein sollte, die Sache an die kompetente Stelle zu leiten. Im weitern bemerkte Rekurrent im fraglichen Brief, daß er nicht selbst erscheinen könne und es ihm unmöglich ge¬ wesen sei, einen Brief zu schreiben, welcher zur rechten Zeit eintreffen werde, da er eine Stelle "180 Stunden von hier" angenommen habe und daher bald verreisen müsse, u. s. w.; seiner Unterschrift ist der Beisatz "wohnhaft in Engenhütten Appenzell I.—Rh." beigefügt. C. Durch Urtheil vom 15. Juni 1880 erkannte hierauf das Bezirksgericht von Appenzell in contumaciam: es sei Joh. Jakob Ehrbar als Vater des von der Emilie Keller unterm 6. Dezember 1879 gebornen Kindes erklärt. Da nun Rekurrent, nachdem er sich im Februar 1881 in Schönengrund, Kantons Appenzell A.—Rh. niedergelassen hatte, um Revision dieses Urtheils nachsuchte, so erkannte das Bezirksgericht Appenzell am 22. März 1881, es werde "obschon die Klägerin Emilie Keller heute noch auf ihrer Klage beharre, um dem Ehrbar das Recht der persönlichen Vertheidi¬ gung nicht abzuschneiden," die Revision des Urtheils vom 15. Juni 1880 ausgesprochen. Nachdem hierauf die Sache von neuem an das Bezirksgericht von Appenzell zur Verhandlung gelangte, be¬ stritt Rekurrent in erster Linie gestützt auf Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf die Thatsache, daß er im Kanton Appenzell A.—Rh. seinen festen Wohnsitz habe, die Kompetenz dieses Gerichtes. Diese Einrede wurde indeß vom Bezirksgericht Appenzell am 31. Mai 1881 verworfen und diese Entscheidung vom Kantonsgerichte des Kantons Appenzell I.—Rh. am 25. Juni 1881 bestätigt. D. Hiegegen ergriff nunmehr I. J. Ehrbar den Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift führt er aus: er sei von der Verhörkommission des Kantons Appenzell I.—Rh. nicht in der durch Art. 3 der Gerichtsordnung für den Kanton Appenzell I.—Rh. vorgeschriebenen Form vorgeladen worden, obschon er, wie insbesondere die Emilie Keller gewußt habe, damals seinen Wohnsitz bekanntermaßen in Lyon gehabt habe. Er habe denn auch durch seinen Brief vom 21. Januar 1880 gegen die Kompetenz der Be¬ hörden des Kantons Appenzell I.—Rh. opponirt. Wirklich habe auch das Bezirksgericht von Appenzell die Revision des Urtheils vom

15. Juni 1880 ausgesprochen, so daß der Prozeß von neuem habe beginnen müssen. Nun sei aber die Klage auf Anerkennung der Vaterschaft als eine persönliche Klage zu betrachten, so daß für dieselbe gemäß Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung einzig

der Richter des Wohnortes zuständig sei, er müsse demnach, da er seinen Wohnsitz im Kanton Appenzell A.—Rh. habe, in diesem Kanton belangt werden, weßhalb er beantrage: Das Bundes¬ gericht möge erkennen: 1. "Es werde das Urtheil des Kantons¬ "gerichtes Appenzell vom 25. Juni laufenden Jahres, als dem "Art. 59 der Bundesverfassung entgegenstehend und verletzend "kassirt; 2. Klägerin beziehungsweise Rekursbeklagte habe die "gerichtlichen Kosten zu tragen und dem Beklagten beziehungs¬ "weise Rekurskläger mit 100 Fr. außergerichtlich zu entschädi¬ "gen." E. Dagegen beantragt die Emilie Keller, nunmehr verehelichte Steingruber in Stein, Abweisung des Rekurses unter Kosten¬ folge, indem sie, unter ausführlicher Darstellung des Sachver¬ haltes, wesentlich bemerkt: Zur Zeit der Anhebung der Klage sei der Aufenthaltsort des Rekurrenten unbekannt gewesen und es habe Letzterer der an ihn ergangenen peremtorischen Ladung keine Folge geleistet. Der Prozeß habe daher an seinem frühern Wohn¬ orte, der zugleich auch Ort der Schwängerung sei, angehoben werden müssen und es könne daher von einer Verletzung des Art. 59 der Bundesverfassung keine Rede sein; übrigens habe Rekurrent durch sein Begehren um Revision des Urtheils vom

15. Juni 1880 die Kompetenz des Bezirksgerichtes Appenzell anerkannt. Das Bundesgericht ziegt in Erwägung:

1. Es ist nicht bestritten daß die gegen den Rekurrenten, an¬ gehobene Vaterschaftsklage sich als persönliche Klage qualifizirt und daß Rekurrent aufrechtstehend ist. Dennoch hängt die Entschei¬ dung über den vorliegenden Rekurs gemäß Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung lediglich davon ab, ob Rekurrent bei Anhe¬ bung der bezüglichen Klage einen festen Wohnsitz in der Schweiz außerhalb des Kantons Appenzell I.—Rh. gehabt hat. Nun ist aber diese Frage ohne weiteres zu verneinen, denn:

a. Zunächst muß zweifellos festgehalten werden, daß nach dem die Revision des Urtheils vom 15. Juni 1880 aussprechenden Erkenntnisse des Bezirksgerichtes Appenzell vom 22. März 1881 keineswegs ein neues Verfahren gegen den Rekurrenten einge¬ leitet worden ist, sondern daß ihm durch letzteres Urtheil blos die Wiederaufnahme des frühern Prozesses gestattet wurde. Es kann mithin einzig darauf ankommen, ob Rekurrent zur Zeit der Anhebung dieses Prozesses einen festen Wohnsitz in der Schweiz außerhalb des Kantons Appenzell I.—Rh. hatte.

b. Dieß war nun aber unzweifelhaft nicht der Fall. Denn aus dem oben Fakt. B erwähnten Briefe des Rekurrenten an die Verhörkommission des Kantons Appenzell I.—Rh. ergibt sich ge¬ wiß zur Evidenz, daß Rekurrent damals entweder überhaupt keinen festen Wohnsitz in der Schweiz besaß, oder aber seinen frühern Wohnsitz im Kanton Appenzell I.—Rh. trotz seiner vorübergehen¬ den Abwesenheit noch beibehalten hatte. Demnach kann aber von einer Verletzung des Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfas¬ sung, worauf der Rekurs einzig begründet worden ist, nicht die Rede sein.

2. Nach der Natur des vorliegenden Rekurses erscheint es als gerechtfertigt, dem Rekurrenten in Anwendung des Art. 62 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege die Bezahlung einer Gerichtsgebühr und einer Kostenentschädi¬ gung an die Gegenpartei aufzuerlegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.