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80. Urtheil vom 17. Dezember 1881 in Sachen Meyer. A. Kaspar Klöti, Dienstknecht bei Lohnkutscher H. Meyer im Seefeld—Riesbach bei Zürich fuhr am 15. November 1880 mit einer von ihm im Auftrage seines Dienstherrn in Möhlin ab¬ geholten Wagenladung Heu durch die Ortschaft Frick, Kantons Aargau, wo gerade Jahrmarkt abgehalten wurde. Bei der Durch¬ fahrt zwischen den auf der Landstraße aufgestellten Marktbuden wurden von dem schwer beladenen Wagen zwei, dem Handels¬ mann Joseph Kapsch in Frick gehörige, mit Kurzwaaren ange¬ füllte Marktbuden umgerissen, so daß die Waaren auf die Straße fielen und dadurch beschädigt wurden. Sowohl der Polizeisoldat Bühler als auch der Beschädigte Joseph Kapsch erstatteten hie¬ rüber Anzeige an das Bezirksamt Lauenburg, letzterer mit dem Bemerken, daß die Handlungsweise des Knechtes Kaspar Klöti eine strafbare, und daß für dieselbe nicht nur Klöti sondern auch sein Dienstherr verantwortlich sei. Durch Verfügung der aar¬ gauischen Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 1881 wurde die Sache zu zuchtpolizeilicher Erledigung an das Bezirksgericht Lau¬ fenburg verwiesen. Sowohl Kaspar Klöti als auch Lohnkutscher H. Meyer wurden hierauf zur Verhandlung wegen "Sachbe schädigung "vor das Bezirksgericht Laufenburg auf 3. März 1881 vorgeladen; nachdem beide durch Eingabe vom 2. März 1881 erklärt hatten, daß sie die Kompetenz des Gerichts bestreiten und daher der an sie ergangenen Vorladung keine Folge leisten wer¬ den, wurden sie vom Bezirksgerichte Laufenburg wegen Nichter¬ scheinens in eine Ordnungsbuße von je 10 Fr. und zu den Tageskosten verurtheilt, und wurden unter Androhung des Kon¬ tumazialverfahrens neue Vorladungen an dieselben erlassen "betref¬ "fend Sachbeschädigung mittelst Umkarrens von Marktbuden durch "Kaspar Klöti am Fricker Jahrmarkt den 15. November 1880 "zum Schaden des Joseph Kapsch und daherige Mitverantwort¬ "lichkeit des Dienstherrn Lohnkutscher Meyer." Nachdem die Vor¬ geladenen hierauf unter Erneuerung ihrer Einwendungen gegen die Kompetenz des Gerichtes das Erscheinen vor letztern aber¬ mals abgelehnt, dagegen auf Aufhebung der gegen sie erkannten Ordnungsbußen angetragen hatten, erkannte das Bezirksgericht Laufenburg durch Urtheil vom 12. März 1881, unter Ableh¬ nung des letztern Antrages der Vorgeladenen, in contumaciam dahin:
1. Kaspar Klöti wird wegen Sachbeschädigung mit einer Geldbuße von 20 Fr. eventuell 5 Tagen Bezirksgefängniß be¬ legt.
2. Kaspar Klöti und dessen Dienstherr Johann Meyer, Lohn¬ kutscher im Seefeld bei Zürich sind schuldig, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen:
a. dem Joseph Kapsch für die beschädigten und verdorbenen Waaren 214 Fr. 35 Cts. sowie eine Entschädigung von 30 Fr. wegen Nichtbesuch der Märkte in Baden und Aarau (infolge der vorwürfigen Sachbeschädigung);
b. dem Anzeiger Joseph Kapsch dessen Parteikosten im gericht¬ lich ermäßigten Betrage von 8 Fr. 50 Cts.;
c. die wegen dieser Anzeigesache ergangenen Untersuchungs¬ kosten mit 91 Fr. 30 Cts.;
d. eine Spruchgebühr von 10 Fr. zu Handen des Staates. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen H. Meyer und K. Klöti am
23. Juni 1881 den Rekurs an das Obergericht des Kantons Aargau, in dem sie in erster Linie den Antrag stellten, das be¬ zirksgerichtliche Urtheil sei wegen Unzuständigkeit beiden Rekur¬ renten gegenüber aufzuheben. Durch Entscheidung vom 8. Sep¬ tember 1881 beschloß indeß das Obergericht des Kantons Aar¬ gau auf die Rekursbeschwerde nicht einzutreten, da die Rekur¬ renten die gesetzliche Rekursgebühr nicht binnen der vorgeschrie¬ benen Frist erlegt haben. C. Mit Beschwerdeschrift vom 7./8. November 1881 ergriff hierauf H. Meyer den Rekurs an das Bundesgericht; er führt aus, daß ihm gegenüber von Anfang an von Einleitung einer Strafklage wegen Sachbeschädigung nicht habe die Rede sein können und nicht die Rede gewesen sei, sondern daß er lediglich für die civilrechtlichen Folgen der von seinem Knechte angeblich
verübten Sachbeschädigung habe mitverantwortlich gemacht wer¬ den wollen; jedenfalls sei eine strafrechtliche Verurtheilung ihm gegenüber nicht erfolgt bezw. sei er, selbst wenn anfänglich die Strafklage sich auch gegen ihn gerichtet haben sollte, freige¬ sprochen worden. Demnach sei aber klar, daß nach Art. 59 Ab¬ satz 1 der Bundesverfassung die aargauischen Gerichte nicht kom¬ petent gewesen seien, ihn zu Schadenersatz und Kostentragung zu verurtheilen, daß er vielmehr mit daherigen Ansprachen, als An¬ sprachen rein persönlicher, privatrechtlicher Natur beim Richter seines Wohnortes in Zürich habe gesucht werden müssen. Es könne dem Rekurse auch nicht die Einwendung der Verspätung entgegengehalten werden; allerdings nämlich sei der Rekurs nicht binnen sechzig Tagen, von Mittheilung des Urtheiles des Bezirks¬ gerichtes Laufenburg an gerechnet, eingereicht worden und sei das Obergericht des Kantons Aargau aus formellen Gründen nicht auf die an dasselbe gerichtete Beschwerde eingetreten. Allein die Frist zum Rekurse an das Bundesgericht habe erst von der Mittheilung des obergerichtlichen Entscheides, welche erst am
22. Oktober 1881 erfolgt sei, an zu laufen begonnen, da vor¬ her das bezirksgerichtliche Urtheil nicht exequirbar gewesen sei. Auch sei zu bemerken, daß dem Rekurrenten die außergewöhn¬ liche Bestimmung der aargauischen Gesetzgebung, wonach bei Strafe der Verwirkung des Rekurses eine Rekursgebühr binnen bestimmter Frist bezahlt werden müsse, nicht bekannt gewesen sei und daß jedenfalls das Obergericht seine an dasselbe gerichtete Beschwerde sofort hätte erledigen sollen, wo ihm dann noch Zeit genug geblieben wäre, binnen sechzig Tagen von Insinuation des bezirksgerichtlichen Urtheils an den Rekurs an das Bundes¬ gericht zu ergreifen. Demnach werde beantragt: das Bundesge¬ richt wolle erkennen, es sei das Urtheil des Bezirksgerichtes Laufenburg, soweit es sich auf Lohnkutscher Meyer beziehe, als nichtig aufgehoben und gänzlich kassirt. D. Das Obergericht des Kantons Aargau, welchem der Re¬ kurs für sich und zu Handen des Rekursbeklagten Josef Kapsch zur Vernehmlassung mitgetheilt wurde, übermittelt, ohne seiner¬ seits weitere Bemerkungen beizufügen, mit Schreiben vom 5. De¬ zember 1881 eine Erklärung des Josef Kapsch, wonach derselbe sich nicht veranlaßt findet, eine Rekurseinrede zu erstatten und einfach Verwerfung der Beschwerde verlangt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Fragt sich zunächst, ob die Beschwerde nicht wegen Verab¬ säumung der sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 59 des Bundes¬ gesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege, von der Insinuation des bezirksgerichtlichen Urtheiles an den Rekur¬ renten an gerechnet, als verspätet zurückzuweisen sei, so muß diese Frage verneint werden. Abgesehen nämlich davon, daß sei¬ tens des Rekursbeklagten eine sachbzügliche Einrede überhaupt nicht aufgeworfen wurde, ist zu bemerken, daß nach feststehender bundesrechtlicher Praxis eine Partei, welche von einem nach bundesrechtlichen Grundsätzen inkompetenten Gerichte verurtheilt wurde, durch die Unterlassung, dieses Urtheil binnen sechzig Tagen von dessen Eröffnung an beim Bundesgerichte anzufech¬ ten, ihre Einwendungen gegen die Rechtskraft und Vollstreckbar¬ keit des fraglichen Urtheils nicht verliert, sondern daß dieselbe berechtigt ist, zuzuwarten bis das inkompetent erlassene Urtheil gegen sie geltend gemacht werden will und alsdann noch ihre Einwendungen gegen die Kompetenz des Gerichtes und folge¬ weise gegen die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urtheils innerhalb der gesetzlichen Rekursfrist vorbringen kann. Demnach ist aber klar, daß im vorliegenden Falle, wo die Vollstreckung des angefochtenen bezirksgerichtlichen Urtheils gegen den Rekurren¬ ten noch gar nicht eingeleitet wurde, letzterem mithin das Recht zustände, seine Einwendungen gegen die Kompetenz des Gerichtes auch noch in der Vollstreckungsinstanz geltend zu machen, eine Veranlassung, die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen, nicht vorliegt.
2. In der Sache selbst sodann ist, wie das Bundesgericht be¬ reits wiederholt (vergl. die Entscheidungen in Sachen Müller vom 19. September 1879, Amtliche Sammlung VS. 301 und in Sachen Stüßi vom 11. Juni 1881 ibidem VII S. 231) aus¬ geführt und begründet hat, festzuhalten, daß solche Personen, welche für das von einem andern begangene Vergehen blos civilrechtlich verantwortlich sind, in Betreff der daherigen Ent¬ schädigungsansprüche mit Rücksicht auf Art. 59 Absatz der Bun¬
desverfassung keineswegs der Beurtheilung durch den Strafrich¬ ter am Orte der Begehung des Deliktes unterstehen, sondern vielmehr, da es sich ihnen gegenüber um eine rein privatrecht¬ liche persönliche Ansprache handelt, beim Richter ihres Wohnortes belangt werden müssen. Auch kommt, wie ebenfalls bereits in der angeführten Entscheidung in Sachen Müller Erwägung 2 aus¬ gesprochen wurde, nichts darauf an, ob gegen den blos civil¬ rechtlich Verantwortlichen anfänglich ebenfalls Strafuntersuchung eingeleitet war; vielmehr ist der Strafrichter bezüglich des Civil¬ punktes gegenüber denjenigen Personen, mit Bezug auf welche eine Freisprechung erfolgte, keinenfalls kompetent.
3. Demnach aber kann nicht zweifelhaft sein, daß die Be¬ schwerde als begründet erklärt werden muß. Denn, wenn auch sowohl der, überhaupt weder die angeklagten Personen noch das eingeklagte Vergehen bezeichnende, Ueberweisungsbeschluß der Staatsanwaltschaft als auch die an den Rekurrenten ergangenen Ladungen es als zweifelhaft erscheinen lassen, ob nicht ursprüng¬ lich auch gegen den Rekurrenten das Strafverfahren wegen Theil¬ nahme an dem seinem Knechte imputirten Vergehen der Sachbe¬ schädung eingeleitet werden sollte, so ist doch völlig unzweifel¬ haft, daß durch das angefochtene Urtheil der Rekurrent keiner strafbaren Handlung schuldig erklärt sondern blos als für die Entschädigungs— und Kostenfolgen der von einem andern began¬ genen strafbaren Handlung civilrechtlich verantwortliche Person verurtheilt wurde. Somit war nach den in Erwägung 2 aufge¬ stellten Grundsätzen der aargauische Strafrichter nicht kompetent, über Entschädigungs— und Kostenansprüche gegen den unzweifel¬ haft im Kanton Zürich fest niedergelassenen und aufrechtstehen¬ den Rekurrenten zu erkennen, sondern hatte derselbe den Beschä¬ digten auf den Civilweg zu verweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es ist somit dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.
676 A. Staatsrechtl. Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. des Nikolaus Schneider geschehene Einleitung der Betreibung im Kanton Solothurn sei dort wohl der Gerichtsstand für die Betreibung, nicht aber für den Geltstag, der etwas von der Betreibung Verschiedenes sei, begründet worden. Das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Solothurn verstoße sonach gegen Artikel 58, 59, 60 der Bundesverfassung und gegen das Kon¬ kordat vom 15. Juli 1822 und sei daher als nicht vollziehbar zu erklären, d. h. aufzuheben unter Kostenfolge. D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt das Obergericht des Kantons Solothurn; Rekurrent könne den Artikel 59 der Bundesverfassung nicht anrufen, da er sein Domizil auch gegenwärtig noch faktisch im Kanton Solothurn habe. Uebrigens sei durch die Einleitung der Betreibung, welche vor der Bevogtung des Rekurrenten stattgefunden habe, der Konkursgerichtsstand im Kanton Solothurn begründet worden und habe daran durch später eingetretene Veränderungen gemäß § 1515 des solothurnerischen Zivilgesetzes und gemäß allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechtes nichts mehr geändert werden können. Von einer Verletzung der Artikel 58 und 60 der Bundes¬ verfassung oder des Konkordates über vormundschaftliche und Bevogtigungsverhältnisse der Niedergelassenen könne vollends nicht die Rede sein. Es werde daher auf Abweisung des Rekurses angetragen. E. Seitens der Rekursbeklagten ist eine selbständige Ver¬ nehmlassung auf die Beschwerde nicht eingereicht worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, gewährleistet Artikel 59 Absatz 1 der Bundesverfassung dem aufrechtstehenden in der Schweiz wohnhaften Schuldner keineswegs den Gerichtsstand seines jeweiligen Wohnortes in dem Sinne, daß der Schuldner während der Pendenz eines Prozesses oder einer Betreibung durch Wechsel des Wohnortes den Gerichtsstand beliebig ändern könnte; vielmehr ist das Domizil des Schuldners im Momente der Anhebung des Rechts¬ streites und beziehungsweise des Rechtstriebes als maßgebend zu betrachten (s. die Entscheidung in Sachen Renggli, Amtliche Sammlung IV, Seite 220, in Sachen Müller VI, Seite 188). VIII. Gerichtsstand des Wohnortes. N° 82. 677 Nun ist in concreto zweifellos die Betreibung gegen den Re¬ kurrenten im Kanton Solothurn eingeleitet worden, bevor er von der heimatlichen Behörde im Kanton Bern unter Vormund¬ schaft gestellt wurde; es kann daher auch dann die Betreibung gegen ihn im Kanton Solothurn zu Ende geführt, d. h. eben, da nach der solothurnerischen Gesetzgebung (§ 1564 u. ff. des solothurnerischen Zivilgesetzbuches) jede Betreibung für eine 30 Fr. übersteigende nicht pfandversicherte Forderung direkt auf Konkurs geht, der Geltstag erkannt werden, wenn man an¬ nimmt, daß in Folge der Bevogtung des Rekurrenten im Kanton Bern derselbe seinen Wohnsitz im Kanton Solothurn verloren habe und lediglich das Domizil seines Vormundes im Kanton Bern gemäß Artikel 11 der bernischen Zivilprozeßordnung theile; letztere Frage braucht daher hier nicht weiter erörtert zu werden.
2. Liegt aber sonach eine Verletzung des Artikel 59, Absatz 1, der Bundesverfassung nicht vor, so muß der Rekurs ohne Weiteres als unbegründet abgewiesen werden, denn der Rekurrent hat irgend welche Gründe dafür, daß das angefochtene Urtheil gegen die von ihm im Weitern als verletzt bezeichneten Artikel 58 und 60 der Bundesverfassung oder gegen das Konkordat über vormundschaftliche und Bevogtigungsverhältnisse der Nieder¬ gelassenen vom 15. Juli 1822 verstoße, nicht angeführt, und es sind auch in der That solche durchaus nicht erfindlich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.
82. Urtheil vom 21. Oktober 1881 in Sachen Mariotti. A. Vermittelst einer beim Bezirksgerichte Sursee anhängig¬ gemachten Civilklage forderte Rekurrent von der schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft in Winterthur einen Betrag von 158 Fr. 40 Cts. zurück, welcher von seiner Ehefrau ohne sein Wissen und Wollen als jährliche Versicherungsprämie an die