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81. Urtheil vom 3. Dezember 1881 in Sachen Schneider. A. Die Hülfs— und Sparkasse des Bipperamtes in Wiedlis¬ bach leitete gegen den seit Jahren in Huberstorf, Kantons Solothurn, angesessenen Nikolaus Schneider von Mett, Kantons Bern, an seinem Wohnorte die Betreibung für eine Forderung von 4500 Fr. nebst Folgen ein, wobei die Betreibung am
14. Mai 1881 vom Gerichtspräsidenten von Solothurn—Lebern bewilligt und das Betreibungsdoppel am 16. Mai gleichen Jahres dem Nikolaus Schneider zugestellt wurde. Am 4./7. Juli 1881 wurde sodann Nikolaus Schneider auf sein eigenes Be¬ gehren unter Zustimmung seiner heimatlichen Vormundschafts¬ behörde und seiner Verwandten vom Regierungsstatthalteramte Nidau, Kantons Bern, bevogtet und zu seinem Vormund Gott¬ lieb Schüpbach, Notar in Biel, bestellt. B. Da Nikolaus Schneider gegen die von der Hülfs— und Sparkasse des Bipperamtes gegen ihn eingeleitete Betreibung keinen Einspruch erhoben hatte, so wurde er auf 18. Juli 1881 vor das Amtsgericht Solothurn—Lebern zur Ausfüllung des Geltstagsurtheils vorgeladen. Bei der daherigen Verhandlung beantragte der Vormund des Nikolaus Schneider Abweisung des Geltstagsbegehrens, da der solothurnische Richter zur Entscheidung über dasselbe nicht mehr kompetent sei, nachdem Nikolaus Schneider im Kanton Bern unter Vormundschaft ge¬ stellt worden sei und daher gemäß Artikel 11 der bernischen Zivilprozeßordnung den Wohnsitz seines Vormundes theile. Das Amtsgericht von Solothurn—Lebern sprach indeß das Geltstags¬ urtheil aus und diese Entscheidung wurde am 28. Juli 1881 vom Obergerichte des Kantons Solothurn bestätigt. C. Gegen dieses Urtheil ergriff Gottlieb Schüpbach Namens seines Vögtlings den Rekurs an das Bundesgericht, indem er bemerkt: Durch seine Bevogtung habe Nikolaus Schneider sein rechtliches Domizil gewechselt, so daß dasselbe nunmehr im Kanton Bern sich befinde und er für persönliche Ansprachen dort gesucht werden müsse. Durch die schon vor der Bevogtung
des Nikolaus Schneider geschehene Einleitung der Betreibung im Kanton Solothurn sei dort wohl der Gerichtsstand für die Betreibung, nicht aber für den Geltstag, der etwas von der Betreibung Verschiedenes sei, begründet worden. Das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Solothurn verstoße sonach gegen Artikel 58, 59, 60 der Bundesverfassung und gegen das Kon¬ kordat vom 15. Juli 1822 und sei daher als nicht vollziehbar zu erklären, d. h. aufzuheben unter Kostenfolge. D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt das Obergericht des Kantons Solothurn: Rekurrent könne den Artikel 59 der Bundesverfassung nicht anrufen, da er sein Domizil auch gegenwärtig noch faktisch im Kanton Solothurn habe. Uebrigens sei durch die Einleitung der Betreibung, welche vor der Bevogtung des Rekurrenten stattgefunden habe, der Konkursgerichtsstand im Kanton Solothurn begründet worden und habe daran durch später eingetretene Veränderungen gemäß § 1515 des solothurnerischen Zivilgesetzes und gemäß allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechtes nichts mehr geändert werden können. Von einer Verletzung der Artikel 58 und 60 der Bundes¬ verfassung oder des Konkordates über vormundschaftliche und Bevogtigungsverhältnisse der Niedergelassenen könne vollends nicht die Rede sein. Es werde daher auf Abweisung des Rekurses angetragen. E. Seitens der Rekursbeklagten ist eine selbständige Ver¬ nehmlassung auf die Beschwerde nicht eingereicht worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, gewährleistet Artikel 59 Absatz 1 der Bundesverfassung dem aufrechtstehenden in der Schweiz wohnhaften Schuldner keineswegs den Gerichtsstand seines jeweiligen Wohnortes in dem Sinne, daß der Schuldner während der Pendenz eines Prozesses oder einer Betreibung durch Wechsel des Wohnortes den Gerichtsstand beliebig ändern könnte; vielmehr ist das Domizil des Schuldners im Momente der Anhebung des Rechts¬ streites und beziehungsweise des Rechtstriebes als maßgebend zu betrachten (s. die Entscheidung in Sachen Renggli, Amtliche Sammlung IV, Seite 220, in Sachen Müller VI, Seite 188). Nun ist in concreto zweifellos die Betreibung gegen den Re¬ kurrenten im Kanton Solothurn eingeleitet worden, bevor er von der heimatlichen Behörde im Kanton Bern unter Vormund¬ schaft gestellt wurde; es kann daher auch dann die Betreibung gegen ihn im Kanton Solothurn zu Ende geführt, d. h. eben, da nach der solothurnerischen Gesetzgebung (§ 1564 u. ff. des solothurnerischen Zivilgesetzbuches) jede Betreibung für eine 30 Fr. übersteigende nicht pfandversicherte Forderung direkt auf Konkurs geht, der Geltstag erkannt werden, wenn man an¬ nimmt, daß in Folge der Bevogtung des Rekurrenten im Kanton Bern derselbe seinen Wohnsitz im Kanton Solothurn verloren habe und lediglich das Domizil seines Vormundes im Kanton Bern gemäß Artikel 11 der bernischen Zivilprozeßordnung theile; letztere Frage braucht daher hier nicht weiter erörtert zu werden.
2. Liegt aber sonach eine Verletzung des Artikel 59, Absatz 1, der Bundesverfassung nicht vor, so muß der Rekurs ohne Weiteres als unbegründet abgewiesen werden, denn der Rekurrent hat irgend welche Gründe dafür, daß das angefochtene Urtheil gegen die von ihm im Weitern als verletzt bezeichneten Artikel 58 und 60 der Bundesverfassung oder gegen das Konkordat über vormundschaftliche und Bevogtigungsverhältnisse der Nieder¬ gelassenen vom 15. Juli 1822 verstoße, nicht angeführt, und es sind auch in der That solche durchaus nicht erfindlich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.