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79. Urtheil vom 30. Dezember 1881 in Sachen Simmen. A. Adolf Simmen, gewesener Pfarrer, von Erlach, Kantons Bern, wohnhaft in Zofingen, hatte in Verbindung mit Jakob Zehnder auf dem Bergli bei Zofingen, mit Berufung auf den Aufruf des schweizerischen Bundesrathes vom 23. September 1881 am 26. September gleichen Jahres eine Bitte an die Mitglieder des von ihm gebildeten "religiösen Vereins in den Altdyken und deren christliche Freunde in Zofingen" erlassen, in welcher er zu freiwilligen Gaben für die durch den Berg¬ sturz von Elm Beschädigten einlud und sammelte auch wirklich bei Mitgliedern des genannten Vereins, sowie bei andern Per¬ sonen Beiträge zu dem genannten Zwecke, welche er später im Betrage von 55 Fr. 10 Cts. dem schweizerischen Bundesrathe einsandte; insbesondere sammelte er am 1. Oktober 1881, be¬ gleitet von Jakob Zehnder, solche Liebesgaben bei verschiedenen Einwohnern der Gemeinde Wyliberg, Bezirks Zofingen, ein worüber am 6. Oktober 1881 eine "Zusammenstellung und In¬ terimsquittung" ausgestellt wurde, welche Jakob Bind in der Altachern bei Zofingen als "Rechnungspassator" als richtig be¬ stätigte. Auf eine deßhalb gegen Adolf Simmen und Jakob
Zehnder erstattete Anzeige des Polizeisoldaten Suter wegen unbefugten Steuersammelns wurde die Sache durch die Staats¬ anwaltschaft des Kantons Aargau an das Bezirksgericht Zofingen zu zuchtpolizeilicher Erledigung verwiesen. B. Das Bezirksgericht Zofingen erkannte hierauf durch Urtheil vom 19. Oktober 1881 "in Betracht, daß das eidgenössische "Konkordat von 1803 und 1804, bestätigt den 9. Juli 1818, "vorschreibe: „Das Steuersammeln in einem Kanton geschieht "nur mit Bewilligung der Kantonalregierung und auf die von "ihr festgesetzte Weise, „daß Herr Pfarrer Simmen zur frag¬ "lichen Steuersammlung keine regierungsräthliche Bewilligung "eingeholt und erhalten und auch trotzdem, daß allgemein be¬ "kannt gewesen, daß von Seite der Regierung eine allgemeine "Steuersammlung für Elm angeordnet werde, er gleichwohl "eigenmächtig zu einer Steuersammlung, angeblich für Elm, "geschritten sei, und zwar nicht etwa blos in einer Vereins¬ "versammlung, sondern außer einer solchen in verschiedenen "Orten von Haus zu Haus; — Daß es dem Herrn Simmen "aber nicht einmal sowohl um's Geld resp. Liebesgaben für "Elm gewesen, als vielmehr um Benützung dieses Vorwandes "resp. dieser Steuersammlung zu einem andern Zwecke, nämlich "zu Bildung oder Vergrößerung eines Vereins um sich selbst; "Daß demnach diese unerlaubte, eigenmächtige und mißbräuch¬ "liche Steuersammlung des Herrn Simmen gebührend geahndet "werden müsse, wobei auch die untergeordnet Mitwirkenden be¬ "züglich der Kosten in Mitleidenschaft zu ziehen seien":
1. "Herr Simmen werde für sein Vergehen in eine Geld¬ "buße von 20 Fr. oder zu fünf Tagen Verhaft verfällt.
2. "Derselbe sowie Jakob Zehnder und Jakob Bind haben "gemeinsam die diesfälligen Kosten, worunter eine Spruchgebühr "von 7 Fr. zu bezahlen." C. Gegen dieses Urtheil ergriff Simmen den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er in rechtlicher Beziehung im Wesentlichen ausführt: Der religiöse Verein in den Altdyken verfolge unter Anderem den Zweck, sich durch Sammlung frei¬ williger Beiträge unter seinen Mitgliedern an bestimmten Liebes¬ werken zu betheiligen; die fragliche Kollekte habe sich nun aller¬ dings nicht auf die bisherigen Vereinsmitglieder beschränkt, sondern sie sei auch auf andere Personen ausgedehnt worden. Allein diese haben sich eben durch ihre freiwillige Beitrags¬ leistung dem Vereine angeschlossen und seien wenigstens für diesen bestimmten Zweck, die Liebesgabensammlung für Elm, dessen Mitglieder geworden. Nach Artikel 56 der Bundesver¬ fassung sei es nun gewiß ein verfassungsmäßiges Recht der Bürger, durch Steuersammeln zu einem wohlthätigen Zwecke Vereine zu bilden oder bestehende Vereine zu befestigen und zu vergrößern. Das Urtheil des Bezirksgerichtes von Zofingen ver¬ stoße daher gegen Artikel 56 der Bundesverfassung, und es werde deßhalb auf Aufhebung desselben in allen seinen Folgen angetragen. Dieser Beschwerde schloß sich auch Jakob Zehnder an, mit dem Beifügen, er habe zwar auf die sachbezügliche Anfrage des Bezirksgerichtspräsidenten erklärt, er nehme das Urtheil des Bezirksgerichtes Zofingen vom 19. Oktober 1881 an, habe in¬ deß Sinn und Tragweite der gestellten Frage damals nicht richtig verstanden. D. Das Bezirksgericht von Zofingen verweist in seiner Rekursbeantwortung einfach auf die Untersuchungsakten und auf die seinem Urtheile vorangeschickten Entscheidungsgründe. Auf eine sachbezügliche Anfrage des Instruktionsrichters des Bundesgerichtes erklärt im Weitern der Präsident des Bezirks¬ gerichtes durch Zuschrift vom 19. Dezember 1881, daß das Bezirksgericht sein angefochtenes Urtheil ausschließlich auf das Konkordat vom 20. Juli 1803/2. August 1804, bestätigt den
9. Juli 1818, gestützt habe und daß weitere kantonale Be¬ stimmungen in Beziehung auf das Steuersammeln im Kanton Aargau nicht bestehen. In gleicher Weise erklärt auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, daß in diesem Kanton keine gesetzlichen Vorschriften bestehen, welche das unbefugte Sammeln von Beiträgen von Haus zu Haus mit Buße oder Verhaft bedrohen; sie fügt jedoch bei: Der Kanton Aargau be¬ sitze kein materielles, ausgeführtes Zuchtpolizeigesetz; vielmehr werden die zuchtpolizeilich strafbaren Handlungen in § 1 des kantonalen Zuchtpolizeigesetzes blos in ganz allgemeinen Um¬
rissen bezeichnet. Derselbe bestimme nämlich: "Ehrverletzungen, "körperliche Angriffe auf Personen, Verletzungen des öffentlichen "und Privateigenthums, Beschädigungen durch Mißbrauch des "Vertrauens, Vergehen gegen die öffentliche Ordnung, Sicher¬ "heit und Sittlichkeit werden zuchtpolizeilich bestraft, sofern sie "nicht ihrer Natur oder den sie begleitenden Umständen nach "der kriminellen Bestrafung unterliegen." Das Konkordat vom
20. Heumonat 1803/2. August 1804 bilde nun einen Bestand¬ theil der kantonalen öffentlichen Ordnung, und das unbefugte Steuersammeln sei daher als Vergehen gegen die öffentliche Ordnung nach § 1 des Zuchtpolizeigesetzes zuchtpolizeilich straf¬ bar. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Artikel 56 der Bundesverfassung, welchen die Rekurs¬ beschwerde als verletzt bezeichnet, gewährleistet den Bürgern das Recht, Vereine zu bilden, sofern diese weder in ihrem Zwecke, noch in ihren Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sind. In dieser verfassungsmäßigen Gewährleistung liegt nun zweifel¬ los einerseits, daß jedem Bürger das Recht zusteht, wie für die Bildung neuer nicht rechtswidriger oder staatsgefährlicher Ver¬ eine, so auch für den Beitritt zu bereits bestehenden derartigen Vereinen mit allen erlaubten Mitteln Propaganda zu machen, andererseits daß den bestehenden erlaubten Vereinen die Befug- niß, sich frei zu bethätigen und demgemäß zu Erreichung der Vereinszwecke unter den Vereinsgenossen Beiträge zu sammeln, zustehen muß. Wenn daher Rekurrent Simmen wegen Ver¬ anstaltung einer Kollekte unter Vereinsmitgliedern und zu Ver¬ einszwecken oder wegen Proselytenmachens für den von ihm geleiteten religiösen Verein bestraft worden wäre, so läge eine Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Vereinsrechtes allerdings vor. Allein Rekurrent hat nun selbst zugegeben, daß die von ihm veranstaltete Kollekte sich nicht nur auf Mitglieder des von ihm gegründeten religiösen Vereins beschränkte, sondern daß auch bei Nichtmitgliedern gesammelt wurde, und es kann auch nicht gesagt werden, daß die Bestrafung des Rekurrenten blos deßhalb erfolgt sei, weil durch die fragliche Steuersamm¬ lung die Ausdehnung eines bestehenden religiösen Vereins be¬ zweckt wurde; denn wenn auch die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urtheils letzteres Moment beiläufig berühren, so muß doch offenbar angenommen werden, daß die Verurtheilung des Rekurrenten Simmen nicht wegen dieses Motivs der Kollekte, sondern vielmehr deßhalb erfolgte, weil die Veranstaltung von öffentlichen Kollekten beziehungsweise das Sammeln von Bei¬ trägen von Haus zu Haus ohne Bewilligung der staatlichen Behörden überhaupt verboten sei. Von einer Verletzung der verfassungsmäßigen Gewährleistung des Vereinsrechtes kann also nicht die Rede sein; denn es ist klar, daß durch diese Garantie keineswegs gefordert wird, daß Handlungen, welche allgemein aus polizeilichen Gründen verboten sind, sofern sie zum Zwecke der Begründung oder Ausdehnung von Vereinen vorgenommen werden, ausnahmsweise erlaubt und straflos sein müssen.
2. Erscheint somit die Beschwerde, soweit sie auf Verletzung des Artikel 56 der Bundesverfassung gestützt wird, als unbe¬ gründet, so muß sich dagegen fragen, ob das angefochtene Ur¬ theil nicht gegen den in Artikel 16 Absatz 2 der aargauischen Kantonsverfassung ausgesprochenen Grundsatz verstoße, daß Nie¬ mand anders als in den durch das Gesetz bezeichneten Fällen gerichtlich verfolgt werden dürfe. Es ist zwar dieser Gesichts¬ punkt in der Rekursbeschwerde nicht geltend gemacht worden, allein bezüglich der rechtlichen Würdigung der bei ihm geltend gemachten Beschwerden ist das Bundesgericht nach bekanntem Rechtsgrundsatze an die Parteianbringen nicht gebunden, sondern hat es vielmehr das geltende objektive Recht von Amteswegen zur Anwendung zu bringen (vergl. Entscheidungen, Amtliche Sammlung VI Seite 209, Erwägung 2).
3. Artikel 16, Absatz 2, der aargauischen Kantonsverfassung enthält nun, wie das Bundesgericht bereits in seinem Ent¬ scheide in Sachen Suter und Stierli vom 28. Oktober 1881 Erwägung 1, ausgeführt hat, den Grundsatz, daß eine gericht¬ liche Verfolgung und Bestrafung nur auf Grund einer be¬ stimmten gesetzlichen Vorschrift, wodurch an einen gewissen That¬ bestand eine Straffolge geknüpft, beziehungsweise für eine be¬ stimmte Handlung eine Strafe angedroht wird, erfolgen dürfe. Hiegegen aber ist durch das angefochtene Urtheil offenbar ver¬
stoßen worden; denn dasselbe stützt sich ausschließlich auf Ar¬ tikel 2 des Konkordates wegen Steuersammeln im Innern der Schweiz vom 20. Juli 1803/2. August 1804, wonach das "Steuersammeln in einem Kanton nur mit Bewilligung der "Kantonalregierung und auf die von ihr festgesetzte Weise ge¬ "schieht." Auf diese Konkordatsbestimmung kann aber die straf¬ rechtliche Verurtheilung des Rekurrenten Simmen wegen un¬ befugten Steuersammelns offenbar nicht gestützt werden, denn die fragliche Konkordatsbestimmung enthält ja weder eine Straf¬ androhung noch überhaupt ein unmittelbar an die einzelnen Bürger eines Kantons gerichtetes Verbotsgesetz, sondern sie bildet lediglich einen Bestandtheil einer Vereinbarung zwischen den Kantonen über das Verfahren, welches bei interkantonalen Steuersammlungen von den kantonalen Behörden beobachtet werden soll. Dies ergibt sich zur Evidenz aus dem Zusammen¬ hange des fraglichen Konkordates, welches, wie aus einer Ver¬ gleichung der einzelnen Bestimmung desselben (s. insbesondere Artikel 1) unzweideutig hervorgeht, lediglich den Zweck verfolgt festzustellen, daß eine Kantonsregierung nicht befugt sei, "all¬ gemeine Steuerbriefe auf andere Kantone" zu ertheilen, d. h. ihren Angehörigen die Bewilligung zum Steuersammeln in andern Kantonen zu ertheilen, vielmehr für interkantonale Steuersammlungen die Bewilligung der Regierung jeden Kan¬ tons, in dessen Gebiet gesammelt werden soll, eingeholt werden müsse, sowie daß daherige Empfehlungen an die andern Kantons¬ regierungen nur von der obersten Regierungsbehörde eines Kan¬ tons und nur in den "allernöthigsten Fällen" ausgestellt werden sollen. Dagegen enthält das fragliche Konkordat durchaus keine Bestimmung darüber, unter welchen Voraussetzungen im Innern eines Kantons von dessen Angehörigen öffentliche Kollekten be¬ ziehungsweise Steuersammlungen von Haus zu Haus veran¬ staltet werden dürfen und ob und wie Widerhandlungen gegen daherige Vorschriften zu bestrafen seien; vielmehr ist hiefür lediglich die kantonale Gesetzgebung maßgebend. Enthält aber die dem angefochtenen Urtheile zu Grunde gelegte Konkordats¬ bestimmung ein Strafgesetz überhaupt nicht, so ermangelt die strafrechtliche Verurtheilung des Rekurrenten Simmen jeder ge¬ setzlichen Grundlage und verstößt mithin gegen den durch die aargauische Kantonsverfassung gewährleisteten Grundsatz, daß eine strafrechtliche Verfolgung und Verurtheilung nur auf Grund eines Gesetzes d. h. eines Rechtssatzes des geschriebenen Rechtes erfolgen dürfe. Daß nämlich der übrigens nicht von dem ur¬ theilenden Gerichte seinem Urtheile zu Grunde gelegte, sondern erst von der Staatsanwaltschaft nachträglich zu Rechtfertigung dieses Urtheils herbeigezogene § 1 des aargauischen Zuchtpolizei¬ gesetzes hier in keiner Weise in Betracht kommen kann, ist nach dem über die Bedeutung und Tragweite des in Frage liegenden Konkordates Ausgeführten von selbst klar. Uebrigens muß jeden¬ falls festgehalten werden, daß der angeführte § 1 des Zucht¬ polizeigesetzes angesichts des Grundsatzes des § 16, Absatz 2, der Kantonsverfassung jedenfalls nicht dahin ausgelegt werden darf, daß auf Grund desselben dem Richter die Ausdehnung des Kreises des strafbaren Unrechtes über die gesetzlich be¬ zeichneten Fälle hinaus zustehe.
4. Muß somit das angefochtene Urtheil in der Hauptsache,
d. h. soweit es eine Verurtheilung des Rekurrenten Simmen ausspricht, aufgehoben werden, so fällt damit auch die in dem¬ selben enthaltene Verfügung über die Kosten von selbst dahin, so daß es als überflüssig erscheint, zu untersuchen, ob auch Jakob Zehnder, trotzdem er erklärte, das Urtheil annehmen zu wollen, berechtigt sei, dasselbe nachträglich anzufechten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt, und es wird mithin das angefochtene Urtheil des Bezirksgerichtes Zofingen vom
19. Oktober 1881 als verfassungswidrig aufgehoben.