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7_I_658

BGE 7 I 658

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

78. Urtheil vom 22. Oktober 1881 in Sachen Arnold. A. Alois Arnold von Attinghausen, Kantons Uri, geb. 29. April 1840, ging am 18. April 1866 vor dem Civilstandsamte in Ounion, Arrondissement Bonneville, Departement Hochsavoyen (Frankreich) die Ehe mit Genoveva Guebey von Ounion, geb.

4. Februar 1839 ein. Diese Ehe ist zugestandenermassen nach den Vorschriften der französischen Gesetzgebung gültig abgeschlossen worden. Dagegen wurden bei deren Abschlusse die Vorschriften der damals in Kraft bestehenden urnerischen Gesetzgebung, wo¬ nach die Verehelichung eines Kantonsangehörigen außerhalb des Kantons nur mit Bewilligung der Heimatbehörde und nach vorangegangener Verkündigung in der Heimatgemeinde stattfin¬ den durfte und bei Eingehung einer Ehe mit einer Ausländerin eine Heirathskaution zu bestellen und eine Abgabe an die Ar¬ menpflege der Heimatgemeinde zu entrichten war, nicht beachtet. B. Schon im Jahr 1869 nun hatte sich A. Arnold an die Gemeindebehörde von Attinghausen um nachträgliche Anerken¬ nung der von ihm abgeschlossenen Ehe gewendet, war indessen mit seinem Begehren von den urnerischen Behörden mit Rücksicht auf die Bestimmungen der urnerischen Gesetzgebung abgewiesen worden; ein hiegegen ergriffener Rekurs an die Bundesbehörden wurde von diesen abgewiesen, da nach der damaligen Lage des Bundesrechtes für die Anerkennung und nachträgliche Verkündi¬ gung einer Ehe, soweit es sich nicht, was hier nicht der Fall sei, um gemischte Ehen handle, lediglich die kantonale Gesetzgebung maßgebend sei (s. den Bericht des Bundesrathes an die Bundes¬ versammlung vom 23. September 1871, Bundesblatt 1871 III, Seite 571 u. ff.) C. Nach Inkrafttreten der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 stellte A. Arnold am 26. November 1877 von neuem beim Civilstandsamte seiner Heimatgemeinde Attinghausen das Gesuch, es möchte seine Ehe auch in seiner Heimat anerkannt und eingetragen werden. Das Civilstandsamt Attinghausen über¬ mittelte dieses Gesuch an den Regierungsrath des Kantons Uri: letzterer wies dasselbe, gemäß einem Schreiben der Landeskanzlei vom 1. Februar 1878 an das Civilstandsamt Attinghausen, ab, da der Gesuchsteller nur civiliter und ohne irgend welche Be¬ willigung seiner Heimatbehörden getraut worden sei, indem er beifügte, daß dieser Bescheid konform mit frühern Beschlüssen der kantonalen— und Bundesbehörden, an welche Arnold rekurrirt habe, sei. D. Am 29. Juli / 1. August 1881 reichte nun A. Arnold beim Bundesgerichte eine "Klage" gegen den Kanton Uri, ver¬

treten durch den dortigen Regierungsrath" ein, in welcher er unter Darstellung des Sachverhaltes und mit dem Beifügen, daß seine Ehe noch gegenwärtig bestehe, gestützt auf Art. 54 der Bun¬ desverfassung vom 29. Mai 1874 und Art. 2 der Uebergangs¬ bestimmungen zu derselben, das Rechtsbegehren stellt: Die be¬ klagte Partei sei gerichtlich zu verurtheilen, die Ehe welche er, Kläger, am 18. April 1866 mit Genoveva Guebey in Ounion, Frankreich, eingegangen, anzuerkennen und es sei solche in die daherigen Civilstandsregister der Gemeinde Attinghausen einzu¬ tragen, unter Kostenfolge. E. In ihrer Namens des Regierungsrathes des Kantons Uri erstatteten Vernehmlassung macht die Staatsanwaltschaft dieses Kantons geltend: die Eingabe des Beschwerdeführers qualifizire sich als ein staatsrechtlicher Rekurs gemäß Art. 59 des Bun¬ gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege. Demnach sei aber die Beschwerde verspätet, da die sechszigtägige Rekurs¬ frist des citirten Gesetzes gegenüber dem angefochtenen, dem Be¬ schwerdeführer am 1. Februar 1878 notifizirten, Beschlusse des Regierungsrathes des Kantons Uri, an welchem letzterer übrigens auch jetzt noch durchaus festhalte, zweifellos nicht gewahrt sei. Eventuell müßte Rekurrent mit seiner Beschwerde zunächst an den Landrath des Kantons Uri verwiesen werden, da nach der urnerischen Gesetzgebung gegen den angefochtenen Beschluß der Regierung die Weiterziehung an den Landrath statthaft sei und nun Beschwerden wegen Verfassungsverletzung zunächst an die oberste kantonale Instanz gerichtet werden müssen. Uebrigens stehe dem Rekurs auch mit Rücksicht auf die frühern Entschei¬ dungen der kantonalen und Bundesbehörden die Einrede der ab¬ geurtheilten Sache entgegen. Endlich sei derselbe auch materiell unbegründet, da die Ehe des Rekurrenten vor dem Inkrafttre¬ ten der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, unter der Herr¬ schaft des frühern kantonalen Rechtes, abgeschlossen worden sei, wonach diese Ehe vom Kanton Uri nicht anerkannt zu werden brauche; dem Art. 54 der Bundesverfassung nämlich komme rück¬ wirkende Kraft nicht zu und es liegen auch keine zu Gunsten des Rekurrenten sprechenden bundesgerichtlichen Präjudizien vor. Daher werde auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es ist zunächst dem Rekursbeklagten darin beizutreten, daß die vorliegende Beschwerde sich als staatsrechtlicher Rekurs ge¬ mäß Art. 59 des Bundesgesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege qualifizirt, denn dieselbe wird sächlich auf Verletzung eines verfassungsmäßigen Rechtes durch eine Verfü¬ gung einer kantonalen Behörde begründet und es ist nun anzu¬ nehmen, daß der Beschwerdeführer, obschon die formelle Fassung seines Petits allerdings eher auf eine Civilklage zu deuten scheint, diese Beschwerde im zutreffenden Wege des staatsrecht¬ lichen Rekurses habe geltend machen wollen; hieran muß um so mehr festgehalten werden, als zum mindesten zweifelhaft ist, ob das Bundesgericht zu Beurtheilung einer Civilklage des vorliegenden Inhalts gesetzlich überhaupt kompetent wäre. Denn Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, auf welchen die Kompetenz des Bundesge¬ richtes einzig sich gründen könnte, bezieht sich wohl lediglich auf vermögensrechtliche Streitigkeiten, nicht aber auf Statusklagen

u. dgl., wie sich daraus ergibt, daß nach demselben die Kom¬ petenz des Bundesgerichtes schlechthin vom Streitwerthe abhän¬ gig ist, nun aber von einem Streitwerthe offenbar nur mit Bezug auf vermögensrechtliche Streitigkeiten die Rede sein kann.

2. Was nun die von der beklagten Regierung dem Rekurse entgegengestellten formellen Einwendungen anbelangt, so sind zunächst die Einwendung, daß Rekurrent vorerst an den urneri¬ schen Landrath gewiesen werden müsse, und die Einrede der ab¬ urtheilten Sache offenbar unbegründet. Denn in ersterer Be¬ ziehung ist durch konstante bundesrechtliche Praxis, in Anwen¬ dung des Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, festgestellt, daß Beschwerden über Verletzung verfassungsmäßiger Rechte, insbesondere über Verletzungen der Bundesverfassung, beim Bundesgerichte angebracht werden können, ohne daß vorher die kantonalen Instanzen durchlaufen werden müßten, und in letzterer Beziehung ist klar, daß die frühern, in vorliegender Sache ergangenen Entscheidungen der kantonalen und Bundesbehörden sich keineswegs als der Rechtskraft fähige richterliche Urtheile qualifiziren, auf welche gegenüber einer spä¬

tern Erneuerung des abgewiesenen Gesuches die Einrede der ab¬ geurtheilten Sache begründet werden könnte.

3. Als erheblich und näherer Prüfung bedürftig erscheint somit einzig die Einwendung der Verspätung des Rekurses. Allein auch diese kann im vorliegenden Falle nicht als begründet erach¬ tet werden, denn es ist klar, daß dem Rekurrenten jedenfalls freistände, von neuem mit einem Gesuche um Anerkennung seiner Ehe bei den urnerischen Behörden einzukommen und gegen einen erneuten abschlägigen Bescheid derselben alsdann innert der sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 59 leg. cit. wiederum den Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen. Angesichts dieses Umstandes sowie angesichts der bestimmten Erklärung des Re¬ gierungsrathes des Kantons Uri in seiner Vernehmlassung, daß er auch gegenwärtig noch an seinem frühern Beschlusse festhalte, wäre es offenbar völlig zwecklos und würde lediglich zu un¬ nützen Weiterungen führen, wenn das Bundesgericht die mate¬ rielle Beurtheilung des Rekurses wegen Verspätung ablehnen und dadurch den Rekurrenten zwingen würde, eine erneuerte Schlu߬ nahme der urnerischen Behörden zu veranlassen. (Vergl. Ent¬ scheid in S. Huser, amtl. Sig. IV, S. 6 Erw. 1).

4. Dies muß um so mehr gelten, als der Rekurs materiell offenbar begründet ist. Denn wie das Bundesgericht in seiner Entscheidung in S. Meyer vom 23. Dezember 1875, (Amtl. Sig. I S. 100) ausgesprochen und seither konstant festgehalten hat (vergl. Entscheid. in S. Fähndrich, Amtl. Sig. II S. 32

u. ff., i. S. Baldinger, ibidem S. 397 u. ff., i. S. Oelhafen, ibidem S. 399 u. ff., i. S. Huser, Amtl. Sig. IV. S. 5 u. ff.) muß gemäß Art. 54 der Bundesverfassung jede Ehe eines Schweizerbürgers, die vor oder nach dem Inkrafttreten der Bun¬ desverfassung vom 29. Mai 1874 im In— oder Auslande einge¬ gangen wurde, von den Heimatbehörden des Mannes als gültig anerkannt werden, sobald sie nach der am Orte der Eingehung geltenden Gesetzgebung gültig abgeschlossen und nicht vor dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung wieder aufgehoben wor¬ den ist. Demnach ist aber in concreto der Kanton Uri zu Aner¬ kennung der vom Rekurrenten in Frankreich abgeschlossenen Ehe allerdings verpflichtet, da dieselbe unbestrittenermaßen nach der französischen Gesetzgebung gültig abgeschlossen wurde und zur Zeit des Inkrafttretens der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 noch bestand beziehungsweise auch gegenwärtig noch besteht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es ist dem¬ nach der Kanton Uri verpflichtet, die vom Rekurrenten am

18. April 1866 vor dem Civilstandsamte Ounion (Frankreich) mit der Genoveva geb. Guebey eingegangene Ehe anzuerkennen.