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7_I_621

BGE 7 I 621

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
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73. Urtheil vom 3. Dezember 1881 in Sachen Suter. A. Balthasar Suter von Hünenberg, Kantons Zug, hatte gegen das Bürgerwaisenamt Hünenberg einen Verantwortlich¬ keitsprozeß angestrengt, in welchem er von demselben den Be¬ trag von 1000 Fr. sammt Zins und allen bezüglichen Kosten forderte. Bei der in dieser Sache vor dem Kantonsgerichte von Zug am 16. März 1881 stattgefundenen Verhandlung war der Kläger Balthasar Suter persönlich erschienen, begleitet von seiner Schwester, Frau Mai geb. Suter, welche für ihn das Wort führte. Auf eine sachbezügliche Einrede der beklagten Partei, neben welcher Johann Suter in der Gaß zu Hünenberg als Intervenient in den Streit eingetreten war, entschied das Kan¬ tonsgericht von Zug in Erwägung: 1. "Daß Beklagtschaft das "Begehren stellt, Balthasar Suter sei in vorwürfigem Streitfalle "durch die Frau Mai geb. Suter ungesetzlich vertreten und Be¬ "klagtschaft daher nicht schuldig, sich einläßlich zu benehmen, weil "Kläger seine beiden Prozeßeingaben sammt einschlägigen Be¬ "weismitteln aus dem Aktenhefte zurückgezogen und deren Vor¬

"weisung trotz amtlicher Aufforderung von heute verweigerte. "2. Daß unzweifelhaft Personen eigenen Rechtes befugt sind, in "eigener Sache und für dritte Personen vor Gericht aufzutre¬ "ten. 3. Daß Personen die nicht eigenen Rechtes sind, wie "Ehefrauen, die unter Vormundschaft ihres Mannes stehen, aber "die Genehmigung bezw. Einwilligung ihres Mannes haben "müssen, die aber zur Zeit nicht vorliegt. 4. Daß, da das Akten¬ "heft sammt Beweismitteln den Parteien zur Einsicht offen "stehen muß, eine einseitige Verweigerung der Einsichtnahme als "unzulässig erscheint." "1. Es sei die Beklagtschaft zur Zeit nicht pflichtig, sich in "Hauptsachen einläßlich zu benehmen. 2. Habe Kläger diesen "Bescheid mit 10 Fr. zu lösen und an Beklagtschaft 6 Fr. zu "vergüten." B. Nachdem Balthasar Suter gegen diese Entscheidung an das Obergericht und in der Folge an das Kassationsgericht des Kan¬ tons Zug rekurrirt hatte, von beiden Instanzen indeß durch Ur¬ theile vom 29. April und 3. September 1881 wegen mangelnder Kompetenz abgewiesen worden war, ergriff derselbe den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift führt er aus, daß hier ein Fall offenbarer Rechtsverweigerung vorliege, da ihm, trotzdem er unbestrittenermaßen eigenen Rechtens und in eigener Sache persönlich vor Gericht erschienen sei, den¬ noch das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Er beantragt: "Die angefochtenen Urtheile des Kantonsgerichtes vom 16. März 1881, des Obergerichtes von Zug vom 29. April 1881 und des Kassationsgerichtes von Zug, vom 3. September 1881 seien bundesgerichtlich aufzuheben und zu entscheiden." C. In seiner "Namens des Waisenamtes Hünenberg, Namens des Joh. Suter sowie im eigenen Namen" erstatteten Vernehm¬ lassung trägt Fürsprecher Schwerzmann in Zug auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge an, indem er bemerkt: es sei dem Rekurrenten kein Klagrecht verweigert worden; ihm oder einem gesetzlich befähigten Vertreter desselben werde stets Rede und Antwort gegeben werden. Er habe aber keinen Versuch ge¬ macht, seine Sache selbst zu vertreten; seiner Schwester gegen¬ über dagegen, welche unter ehemännlicher Vormundschaft stehe, sei die von der beklagten Partei aufgeworfene Einrede gesetzlich begründet gewesen. D. Das Kassationsgericht des Kantons Zug, welchem zur Ver¬ nehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, bezieht sich einfach auf seine Entscheidung vom 3. September 1881. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die angefochtene Entscheidung des Kantonsgerichtes von Zug vom 16. März 1881 beruht im Wesentlichen auf der Er¬ wägung, daß Rekurrent bei der Gerichtsverhandlung nicht ge¬ hörig vertreten gewesen sei, während die weiter zu deren Recht¬ fertigung herbeigezogene Erwägung, daß Rekurrent von ihm ein¬ gelegte Aktenstücke zurückgezogen habe, offenbar nur beiläufig aufgestellt wurde. Es muß sich daher fragen, ob darin, daß die beklagte Partei aus dem ersterwähnten Grunde von der Pflicht zur Einlassung auf die Klage des Rekurrenten zur Zeit entbun¬ den wurde, eine Rechtsverweigerung liege.

2. Hierüber ist nun zu bemerken: Das Kantonsgericht von Zug ist bei Fällung seiner angefochtenen Entscheidung offenbar davon ausgegangen, daß eine Ehefrau nur mit Ermächtigung ihres Ehemannes, sei es als Bevollmächtigte einer Partei anstatt der¬ selben, sei es als Beistand einer solchen neben derselben vor Gericht auftreten könne. In dieser Annahme kann nun, obschon zu deren Rechtfertigung auf eine bestimmte Gesetzesvorschrift nicht Bezug genommen worden ist, an sich eine Rechtsverweigerung nicht erblickt werden; denn dieselbe darf, da eine solche Folge¬ rung aus dem Prinzipe der ehemännlichen Vormundschaft immer¬ hin möglich ist, nicht als eine von vornherein haltlose und will¬ kürliche bezeichnet werden. Wenn daher das Kantonsgericht von Zug in seiner angefochtenen Entscheidung lediglich ausgesprochen hätte, daß die Schwester des Rekurrenten, so lange sie eine Er¬ mächtigung ihres Ehemannes nicht beigebracht habe, zu Vertre¬ tretung oder Verbeiständung des Rekurrenten nicht befugt und daher von der Verhandlung auszuschließen sei, so könnte von einer Rechtsverweigerung nicht die Rede sein und es müßte daher der Rekurs als unbegründet abgewiesen werden. Allein die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes von Zug spricht nun keineswegs blos den Ausschluß der Schwester des Rekur¬

renten von der Theilnahme an der gerichtlichen Verhandlung aus, sondern sie lehnt geradezu die Behandlung der Klage des Re¬ kurrenten, wenn auch blos zur Zeit, ab. Hierin nun muß eine Rechtsverweigerung allerdings erblickt werden. Denn Rekurrent, welcher unbestrittenermassen eigenen Rechtes und fähig ist, in eigener Sache oder für dritte Personen vor Gericht aufzutreten, war zu der fraglichen Gerichtsverhandlung persönlich erschienen und nicht etwa durch seine Schwester vertreten, welch' letztere vielmehr lediglich neben ihm als sein Beistand erschien. Demnach konnte aber offenbar davon, daß Rekurrent nicht gesetzlich ver¬ treten sei nicht die Rede sein und es durfte die Behandlung der von ihm eingereichten Klage nicht aus diesem Grunde zur Zeit abgelehnt werden, vielmehr war das Gericht verpflichtet, auf die Behandlung der in gesetzlicher Weise und von einer proze߬ fähigen Partei persönlich bei ihm anhängig gemachten Klage einzutreten, wobei es lediglich der Schwester des Rekurrenten, sofern diese nach dem kantonalen Rechte zur Verbeiständung ihres Bruders ohne ehemännliche Ermächtigung nicht befugt war, das Wort entziehen mochte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist als begründet erklärt und es wird mithin dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.