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74. Urtheil vom 19. November 1881 in Sachen der Ziegler'schen Erben. A. Am 26. Januar 1880 starb in Schaffhausen Rudolf von Ziegler zur Engelburg, mit Hinterlassung der Wittwe Margaretha geb. Arbenz und folgender Deszendenten: 1. Der Kinder seiner verstorbenen Tochter Ida verehelichter Freuler;
2. des Sohnes R. von Ziegler—Alder in Riesbach; 3. der Toch¬ ter Adele, verehelichter Freuler; 4. der Tochter Anna, verehe¬ lichter Stockar; 5. der Tochter Bertha von Ziegler und 6. der Tochter Maria von Ziegler. Sein Nachlaß wurde schon am gleichen Tage unter amtliches Siegel gelegt und sodann zu amtlicher Inventarisation desselben geschritten, wobei am 9. Fe¬ bruar 1880 die waisenamtliche Beschreibung des Nachlasses statt¬ fand. Nachdem im November 1880 das waisenamtliche Inven¬ tar zum Abschluß gebracht worden war, theilte der Waisen¬ gerichtsschreiber in Gemäßheit der bestehenden gesetzlichen Vorschriften am 5. November 1880 dem Steuerkatasterführer der Gemeinde Schaffhausen mit, daß sich ein reines steuerbares Vermögen von 1,048,735 Fr. ergeben habe. Da sich nun her¬ ausstellte, daß R. von Ziegler bei Lebzeiten blos einen erheblich geringern Betrag versteuert hatte, so stellte sowohl die Steuer¬ behörde des Kantons, als auch diejenige der Stadt Schaffhausen eine Nachsteuerberechnung auf, wonach der Staat an Nachsteuern einschließlich der gesetzlichen fünffachen Buße für den verheim¬ lichten Steuerbetrag auf 10 Jahre, also bis 1870, zurück die Summe von 29,508 Fr., die Stadt Schaffhausen dagegen die Summe von 79,536 Fr. 90 Cts. forderte. Die staatliche Nach¬ steuerberechnung, d. d. 25. November 1880, wurde der Mar¬ garetha von Ziegler geb. Arbenz für die Erbmasse am 7. De¬ zember 1880 mitgetheilt. Da indeß in Folge einer Berichtigung des Inventars der Nachlaß des R. von Ziegler sich als etwas geringer, als ursprünglich angenommen, herausstellte, so wurde eine neue Nachsteuerberechnung aufgestellt, wonach die staatliche Forderung für Nachsteuer und Buße sich auf 28,505 Fr. 88 Cts. beläuft. Diese Nachsteuerberechnung wurde dem Emil Schalch als Bevollmächtigten der Frau von Ziegler—Arbenz am 25. Ja¬ nuar 1881 mitgetheilt. B. In den Jahren 1870 bis 31. Dezember 1879 bestand im Kanton Schaffhausen ein "Gesetz betreffend die Erhebung der direkten Steuern vom 20. Dezember 1862" zu Recht, welches in seinem § 29 bestimmt: "Unrichtige Angabe des Grundbe¬ "sitzes und des Kapitalvermögens, sowie der Schulden, ebenso "auch jede andere Verheimlichung von steuerbarem Vermögen
"und Einkommen, zieht, sofern nicht mehr als ein Fünftheil "des steuerbaren Vermögens oder Einkommens der Besteuerung "entzogen wurde, die Folge nach sich, daß der Fehlbare den in "der betreffenden Zeit vorenthaltenen Steuerbetrag vollständig "nachzuzahlen hat. "Sollte es sich aber ergeben, daß ein Steuerpflichtiger mehr "als den fünften Theil seines Vermögens und Einkommens "nicht versteuert hat, so hat derselbe nebst dem Ersatze der ver¬ "heimlichten Steuer den fünffachen Betrag derselben als Strafe "zu entrichten. Weigert sich der Fehlbare, diese Buße zu be¬ "zahlen, so wird derselbe zur Festsetzung der Strafe an das "zuständige Bezirksgericht gewiesen. Erfolgt die Entdeckung erst "nach dem Tode des Steuerpflichtigen, so haften seine Rechts¬ "nachfolger." Auf 1. Januar 1880 dagegen trat an Stelle dieses Gesetzes ein neues "Gesetz über die direkten Staatssteuern vom 23. Sep¬ tember 1879" in Kraft, in dessen Art. 53 u. ff. u. A. bestimmt wird, daß für verheimlichtes Vermögen und Einkommen die Nachsteuer und entsprechenden Falles die Steuerbuße nach den nähern Bestimmungen des Art. 51. des Gesetzes im Maximum für 10 Jahre zu entrichten sei, daß die Verpflichtung zur Zah¬ lung von Nachsteuer und Steuerbuße als Schuldverbindlichkeit auf dem Nachlasse des Verpflichteten ruhe und daher auf die Erben übergehe, immerhin mit der Beschränkung, daß diese nur bis auf die Höhe des aus der Erbschaft Empfangenen haften; speziell wird in § 57 und 58 leg. cit. bestimmt: "Wer vermit¬ "telst Anwendung betrüglicher Mittel steuerpflichtiges Vermögen "oder Einkommen der Besteuerung bezw. Nachbesteuerung ent¬ "zieht oder dazu mithilft, macht sich des Steuerbetruges schuldig. "Der Steuerbetrug wird strafgerichtlich mit Gefängniß bis auf "6 Monate und in mildern Fällen mit Buße bis auf 1000 Fr. "bestraft." Art. 58. "Die Nachsteuern und Steuerbußen werden "durch den Katasterführer ausgerechnet und durch den Steuer¬ "kommissär festgesetzt unter Vorbehalt des Rekurses an den "Regierungsrath." Infolge des Inkrafttretens dieses neuen Gesetzes fand im Jahre 1880 eine neue Steuereinschätzung statt. Um nun die Steuerpflichtigen zu Abgabe richtiger Erklärungen über ihr Ver¬ mögen und Einkommen zu veranlaßen, faßte der Große Rath des Kantons Schaffhausen am 11. November 1880 den Be¬ schluß: "Im Falle der bei Anlaß der Steuereinschätzung 1880 "erfolgenden Höherdeklarationen von Vermögen und Einkom¬ "men eines Steuerpflichtigen findet eine Untersuchung darüber, "ob er den Mehrbetrag des Vermögens bezw. Einkommens bisher "richtig versteuert habe, nicht statt. Die Wirkung dieses Be¬ "schlusses hört auf mit dem Abschlusse der Steuereinschätzung "1880." Letzterer wurde durch die kantonale Steuerkommission auf 30. November 1880 angesetzt. Am 15. Dezember 1880 faßte sodann der Große Rath des Kantons Schaffhausen im Weitern folgenden Beschluß: "Auf Antrag des Herrn Kantons¬ "rathes Rahm wird beschlossen, auf den Steueramnestiebeschluß "vom 11. November 1880 zurückzukommen. Herr Kantonsrath "Rahm beantragt nun, jenen Beschluß so zu interpretiren, daß "er keinen Bezug habe auf die zur Zeit der Beschlußfassung be¬ "reits pendenten Fälle und welche nicht freiwillig zur Kenntniß "der Behörden gelangt sind. Mit großer Mehrheit wird der be¬ "treffende Beschluß im Sinne des Antrages Rahm interpretirt." C. Gegen die Fakt. A erwähnte vom Steuerkommissär fest¬ gesetzte Nachsteuerforderung des Staates vom 25. Januar 1881 ergriffen die Erben des R. von Ziegler sel. bezw. Emil Schalch¬ Blank, als Bevollmächtigter eines Theiles derselben, den Re¬ kurs an den Regierungsrath des Kantons Schaffhausen. Nach¬ dem bei einer ersten zu Behandlung dieses Rekurses vom Regierungsrathe anberaumten Tagfahrt, bei welcher nur Emil Schalch—Blank für die von ihm vertretenen Erben, nicht dage¬ gen die übrigen Erben erschienen waren, Verschiebung und Vor¬ ladung sämmtlicher Erben beschlossen worden war, gelangte die Sache am 6. April 1881 von Neuem zur Behandlung. Bei dieser Tagfahrt erschien Advokat H. Freuler—Ziegler, als Ver¬ treter seiner Frau Adele geb. von Ziegler und seiner Kinder erster Ehe, sowie seines Schwagers R. Ziegler—Alder, dagegen blieb der Bevollmächtigte der übrigen Erben, Emil Schalch¬ Blank aus. Entgegen dem Antrage des Herrn Freuler—Ziegler, auf eine materielle Behandlung des Rekurses nicht einzutreten,
da er bisher von einem solchen gar nichts gewußt habe, u. s. w., trat der Regierungsrath auf dessen Behandlung ein und wies denselben als unbegründet ab, indem er ausführte: Die Nach¬ steuerberechnung sei genau nach dem von sämmtlichen Erben unterschriftlich anerkannten waisenamtlichen Inventar geschehen, und zwar gemäß dem von der Regierung aufgestellten und in mehreren Nachsteuerfällen schon ausgeübten Grundsatze, daß die der Zeit nach unter die Herrschaft des alten Steuergesetzes fallenden Nachsteuerfragen in materieller Beziehung nach dem alten Gesetze, in prozessualischer Beziehung dagegen nach dem neuen Steuergesetze zu behandeln seien. D. Durch Beschluß vom 23. Mai 1881 sprach sich der Große Rath des Kantons Schaffhausen, auf den Antrag des Regie¬ rungsrathes, in authentischer Interpretation des Steuergesetzes vom 23. September 1879, dahin aus, daß Steuerdefraudatio¬ nen, welche zwar unter dem alten Steuergesetze stattgefunden haben, aber erst unter der Herrschaft des neuen Gesetzes zur Kenntniß der Behörden gelangt seien, prozessualisch nach dem neuen Gesetze zu behandeln seien, eine Weiterziehung an die Gerichte finde also nicht mehr statt. E. Vermittelst Rekursschrift vom 4. Juni 1881 stellte nun Advokat H. Freuler von Ziegler, Namens der Kinder seiner verstorbenen Frau Ida geb. von Ziegler, seiner gegenwärtigen Frau Adele geb. von Ziegler und seines Schwagers R. von Ziegler—Alder beim Bundesgerichte die Anträge: I. Es sei in Aufhebung des Entscheides des Regierungs¬ rathes des Kantons Schaffhausen vom 6. April l. J. zu er¬ klären: es finde die durch Großrathsbeschluß vom 4. November 1880 geschaffene Uebergangsbestimmung zum Steuergesetz, die sogenannte Steueramnestie, auch Anwendung auf den Ziegler'schen Nachlaß, eventuell, es sei nach Inhalt des alten Gesetzes und der bisherigen Praxis und Gerichtsauslegung die Nachsteuer auf einen fünfjährigen Termin zurückzurechnen. II. Eventuell sei wenigstens der Beschluß des Großen Rathes vom 23. Mai l. J. aufzuheben und den Rekurrenten das rich¬ terliche Gehör zu öffnen. Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angebracht:
a. Es liege eine Verletzung der durch § 7 der Kantonsver¬ fassung gewährleisteten Gleichheit vor dem Gesetze darin, daß die durch den Beschluß des Großen Rathes vom 11. November 1880 ausgesprochene Steueramnestie nicht auch auf den von Ziegler'schen Nachlaß angewendet worden sei, sondern die¬ selbe nachträglich, um einzelne Personen, insbesondere die Re¬ kurrenten, ausnahmsweise mit Nachsteuer und Buße belegen zu können, durch den Großrathsbeschluß vom 15. Dezember 1880 eingeschränkt worden sei; übrigens haben auch die von Zie¬ gler'schen Erben das steuerbare Vermögen ihres Erblassers und zwar schon lange vor dem Amnestiebeschluß freiwillig höher, als ihr Erblasser dasselbe bisher versteuert habe, taxirt, da sie schon anläßlich der Bezahlung der Staatssteuer für 1879 im Januar 1880 erklärt haben, daß das Vermögen ihres Erblassers sich wesentlich höher belaufe, als es bisher versteuert worden sei und da die Höhertaxation schon vor dem Amnestiedekrete und dem Schlusse der Steuereinschätzung für 1880 in Gestalt des amt¬ lichen Inventars in Hand der Behörden gelegen habe.
b. Die von ihrem Erblasser begangenen Steuerdefraudationen seien unter der Herrschaft des Gesetzes vom 20. Dezember 1862 geschehen und müssen daher nach diesem Gesetze beurtheilt wer¬ den, wie die Regierung des Kantons Schaffhausen selbst aner¬ kenne. Nun habe aber dieses Gesetz eine ausdrückliche Bestim¬ mung darüber nicht enthalten, auf wie lange zurück im Maxi¬ mum Nachsteuer und Buße zu berechnen seien; die Praxis der Behörden aber sei konstant dahin gegangen, daß dies höchstens auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu geschehen habe und wenn je die Regierung hievon abgegangen sei, so haben die Gerichte diesen Grundsatz aufrecht erhalten; den Rekurrenten gegenüber seien Nachsteuer und Buße ausnahmsweise auf 10 Jahre zurückberechnet worden, worin ebenfalls eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze liege.
c. Das Gesetz vom 20. Dezember 1862 sichere dem Steuer¬ defraudanten ausdrücklich das richterliche Gehör zu. Dies sei auch nach Art. 26 und Art. 8 der Kantonsverfassung, wonach die gesetzgebende, vollziehende und richterliche Gewalt grundsätz¬ lich getrennt seien und Niemand seinem ordenlichen Richter
entzogen werden dürfe, verfassungsmässig geboten. Nach diesen Verfassungsbestimmungen könne unmöglich der Regierungsrath in Steuersachen, welche sich als fiskalische Forderungsstreitig¬ keiten qualifiziren, als Richter in eigener Sache funktioniren, und wenn der Regierungsrath und der Große Rath des Kan¬ tons Schaffhausen den Art. 58 des neuen Steuergesetzes in diesem Sinne auslegen, was übrigens durchaus nicht richtig sei, so widerstreite diese Auslegung der Verfassung. Die Re¬ kurrenten haben übrigens gemäß dem Gesetze vom 20. Dezem¬ ber 1862 ein wohlerworbenes Recht auf das richterliche Gehör. Mit Eingabe vom 25./27. Juni 1881 schließt sich E. Schalch¬ Blank Namens der Wittwe Margaretha von Ziegler geb. Ar¬ benz, der Töchter Anna Stockar geb. von Ziegler, Bertha und Maria von Ziegler diesem Rekurse an. F. In Beantwortung dieser Beschwerden führt der Regie¬ rungsrath des Kantons Schaffhausen wesentlich aus: ad a. Der Großrathsbeschluß vom 15. Dezember 1880 ent¬ halte eine durchaus richtige Interpretation des Amnestiedekretes vom 11. November 1880 und es könne davon, daß die Zieg¬ ler'schen Erben den Nachlaß freiwillig höher taxirt haben, durch¬ aus keine Rede sein, da ja der Bestand des Nachlasses mit der sofort nach dem Tode des Erblassers eingeleiteten amtlichen Be¬ siegelung und Inventarisation nothwendigerweise zur Kenntniß der Behörde habe kommen müssen und auch schon vor dem Dekrete vom 11. November 1880 gekommen sei. Eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze liege also hier keineswegs vor. ad b. Es sei richtig, daß unter der Herrschaft des Steuer¬ gesetzes vom 20. Dezember 1862 die Praxis über die Frage, ob bei Berechnung von Nachsteuer und Buße im Maximum auf 5 Jahre (die Frist der periodischen Steuerrevision) oder auf 10 Jahre (die allgemeine Verjährungsfrist) zurückzurechnen sei, ge¬ schwankt habe. Anfänglich habe man sich an letztere Frist gehalten, erst später habe eine laxere Praxis, wonach höchstens auf 5 Jahre zurückgegangen worden sei, Platz gegriffen. Seit dem Jahre 1877 sei der Regierungsrath aber hierauf wieder zurückgekom¬ men und habe anläßlich eines Spezialfalles die zehnjährige Maximalberechnung grundsätzlich wieder eingeführt und hieran seinerseits in der Folge stets festgehalten. Allerdings haben da¬ gegen auch seither die Gerichte in einzelnen Fällen die entge¬ gengesetzte Ansicht aufgestellt. Allein hieran sei der Regierungs¬ rath in andern Fällen offenbar nicht gebunden gewesen; eine willkürliche ausnahmsweise Behandlung der Rekurrenten liege demnach nicht vor, vielmehr seien diese gemäß seitheriger Pra¬ xis des Regierungsrathes behandelt worden. ad c. Streitigkeiten über öffentliche Abgaben und Nachsteuer¬ bußen seien Streitigkeiten öffentlich—rechtlicher Natur, deren Entscheidung unbeschadet der Bestimmungen der Art. 26 und 8 der Kantonsverfassung den Verwaltungsbehörden zugewiesen werden könne. Dies sei durch Art. 58 des Steuergesetzes vom
23. September 1879 geschehen und zwar wie die Verhandlun¬ gen des Großen Rathes zeigen, in der Absicht, zu vermeiden, daß in Zukunft von den Gerichten in streitigen Fällen andere Grundsätze als von den Administrativbehörden in nichtstreitigen aufgestellt werden. Die Bestimmung des Art. 58 cit. aber sei eine prozessualische und sei daher in allen Fällen anzuwen¬ den, welche nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Erledigung kommen, gleichviel ob die Steuerdefraudation unter der Herr¬ schaft des alten oder des neuen Gesetzes stattgefunden habe. Von einem wohlerworbenen Rechte der Rekurrenten auf die richterliche Entscheidung ihrer Angelegenheit könne offenbar nicht gesprochen werden. Bezüglich des Rekurses des E. Schalch¬ Blank speziell wird bemerkt, daß demselben die Einwendung der Verspätung entgegengehalten werden könnte; es werde indeß hierauf kein Gewicht gelegt, im Gegentheil ausdrücklich erklärt, daß, sofern das Bundesgericht die Beschwerde der durch H. Freu¬ ler—Ziegler vertretenen Erben gutheißen sollte, die angefochtene Schlußnahme auch gegenüber den übrigen Erben nicht aufrecht erhalten würde. G. In Replik und Duplik führen die Parteien die von ihnen angebrachten Argumente in ausführlicher thatsächlicher und recht¬ licher Erörterung weiter aus. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach der von der beklagten Regierung diesfalls abgege¬ benen Erklärung erscheint es als überflüssig, die Frage, inwie¬
fern der Beschwerde des E. Schalch—Blank die Einwendung der Verspätung entgegengesetzt werden könnte, zu untersuchen und ist mithin auf die materielle Prüfung der beiden von den Er¬ ben des R. von Ziegler eingereichten Rekurse einzutreten.
2. Hiebei ist vor Allem festzuhalten, daß das Bundesgericht keineswegs befugt ist, zu untersuchen, ob durch die angefochtenen Schlußnahmen des Regierungsrathes und des Großen Rathes des Kantons Schaffhausen kantonalgesetzliche Bestimmungen richtig ausgelegt und angewendet worden seien, sondern daß es lediglich zu prüfen hat, ob durch dieselben verfassungsmässige Rechte der Rekurrenten verletzt werden. Demgemäß wäre denn auch das Bundesgericht keineswegs befugt, über die gegen die Rekurrenten geltend gemachten Nachsteuer— und Bußansprüche materiell zu entscheiden und die daherigen Schlußnahmen der kantonalen Behörden abzuändern, wie dies von den Rekurrenten in ihrem ersten Rekursbegehren beantragt wird, sondern könnte es höchstens die angefochtenen Beschlüsse als verfassungswidrig aufheben.
3. Die Rekurrenten behaupten nun zunächst, daß gegen den verfassungsmässig gewährleisteten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze verstoßen worden sei, und zwar in doppelter Rich¬ tung, nämlich einmal dadurch, daß durch den Beschluß des Großen Rathes vom 15. Dezember 1880 und die diesem Be¬ schlusse durch den Regierungsrath gegebene Anwendung ihnen ausnahmsweise die den andern, in ganz gleicher Lage befind¬ lichen, Bürgern durch den Großrathsbeschluß vom 11. November 1880 gewährte Wohlthat der sog. Steueramnestie vorenthalten worden sei, und sodann auch dadurch, daß ihnen gegenüber das Steuergesetz vom 20. Dezember 1862 ausnahmsweise in anderm Sinne als gegenüber den andern Steuerpflichtigen angewendet worden sei. Allein keine dieser Beschwerden erscheint als begrün¬ det. Denn:
a. Von einer Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze mit Bezug auf die Anwendung des Rechtes kann selbstverständlich nur dann die Rede sein, wenn das geltende Recht einzelnen Bürgern gegenüber in willkürlicher Weise anders gehandhabt wird, als dies sonst allgemein der Fall ist. Dagegen liegt na¬ türlich eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze nicht vor, wenn die Praxis der Behörden mit Bezug auf die Anwen¬ dung eines, verschiedener Auslegung fähigen, Gesetzes aus sach¬ lichen Gründen wechselt. Demgemäß kann denn zunächst davon, daß die von den kantonalen Behörden in dem Nachsteuerfalle der Rekurrenten dem Steuergesetze vom 20. Dezember 1862 gegebene Auslegung, wonach als Maximalfrist für die Nach¬ steuerberechnung nach diesem Gesetze 10 Jahre angenommen werden, eine Verfassungsverletzung involvire, nicht gesprochen werden. Denn diese mit dem Wortlaute des Gesetzes jedenfalls nicht offenbar unvereinbare Auslegung ist vom Regierungsrathe keineswegs etwa nur gegenüber den Rekurrenten, um diese aus¬ nahmsweise und in willkürlicher Weise zu benachtheiligen, an¬ gewendet worden, sondern der Regierungsrath hat dieselbe, wie die von ihm beigebrachten Belege zeigen, in einer Reihe von Fällen konsequent festgehalten. Daß allerdings sowohl vom Re¬ gierungsrathe als namentlich auch von den Gerichten dem Ge¬ setze vom 20. Dezember 1862 in manchen Fällen auch eine andere Auslegung gegeben wurde, dagegen erscheint nach dem Ausgeführten als für die Entscheidung des Rekurses völlig unerheblich, um so mehr, als selbstverständlich der Regierungs¬ rath weder an die von ihm selbst noch an die von den Gerich¬ ten in andern Fällen dem Gesetze gegebene Auslegung gebunden war.
b. Ebensowenig kann gesagt werden, daß die durch den Gro߬ rathsbeschluß vom 15. Dezember 1880 der Schlußnahme der gleichen Behörde vom 11. November 1880 gegebene Auslegung oder die Anwendung dieser Schlußnahme auf den Nachsteuerfall der Rekurrenten durch den Regierungsrath eine die Rekurrenten in willkürlicher Weise benachtheiligende sei. Denn es erhellt durchaus nicht, daß etwa die Schlußnahme des Großen Rathes vom 15. Dezember 1880 nur zu dem Zwecke gefaßt worden sei, um in der Form einer allgemeinen Anordnung blos einzelne Personen, speziell die Rekurrenten, von der Wohlthat der durch den Beschluß vom 11. November 1880 verfügten sog. Steuer¬ amnestie, wider den klaren Sinn des letztern Erlasses, aus¬ nahmsweise auszuschließen. Vielmehr entspricht der Beschluß vom
15. Dezember 1880 anscheinend durchaus dem Sinn und Geist desjenigen vom 11. November gl. J., da durch diesen wohl lediglich bezweckt wurde, diejenigen Steuerpflichtigen zu begün¬ stigen, welche bei der Steuereinschätzung von 1880 sich frei¬ willig höher als bisher taxiren, keineswegs dagegen auch die¬ jenigen, bei welchen bereits auf amtlichem Wege die Nachsteuer¬ pflicht konstatirt war. Daß sodann von der kantonalen Behörde angenommen wurde, die Rekurrenten fallen unter die letztere und nicht unter die erstere Kategorie von Steuerpflichtigen, kann gewiß auch nicht als willkürliche Benachtheiligung der Rekurrenten bezeichnet werden, da ja schon vor dem Erlasse des Dekretes vom 11. November 1880 auf amtlichem Wege der Bestand des von Ziegler'schen Nachlasses konstatirt und der Steuerbehörde zur Kenntniß gebracht war.
4. Wenn sodann die Rekurrenten ihre Beschwerde im Wei¬ tern auf die Art. 26 und 8 Abs. 2 der Kantonsverfassung stützen, so ist zu bemerken: Art. 26 der Kantonsverfassung, welcher vorschreibt, daß die vollziehende, gesetzgebende und rich¬ terliche Gewalt grundsätzlich getrennt seien, behält die "nähere Ausscheidung dieser Gewalten" und die Normirung der Dis¬ ziplinarbefugnisse der Aufsichtsbehörden der Gesetzgebung vor. Demnach enthält denn auch die Verfassung selbst nähere Vor¬ schriften über die Abgrenzung der Kompetenzen der richterlichen und der vollziehenden Gewalt nicht, sondern bestimmt lediglich (Art. 66 Ziffer 12), daß die letztinstanzliche Entscheidung von "Verwaltungsstreitigkeiten", dem Regierungsrath zustehe und normirt sodann in Art. 71 u. ff. die Organisation der Zivil¬ und Strafgerichte, wobei speziell in Art. 85 bestimmt ist, daß die Ausscheidung der Polizeistraffälle durch das Gesetz geschehe und die Beurtheilung derselben den Bezirksgerichten zustehe. Nun ist zweifellos, daß durch Art. 58 des Steuergesetzes vom 23. Sep¬ tember 1879 Streitigkeiten über Nachsteuern und Steuerbußen als Verwaltungsstreitigkeiten den Verwaltungsbehörden, in letzter Instanz dem Regierungsrathe, zur Entscheidung zugewiesen sind. Hierin liegt aber ein Verstoß gegen die oben angeführten ver¬ fassungsmässigen Bestimmungen nicht, vielmehr hat durch Auf¬ stellung der fraglichen Vorschrift der Gesetzgeber lediglich von seiner verfassungsmässigen Befugniß, das Gebiet der richterlichen und der vollziehenden Gewalt gegen einander abzugrenzen, Ge¬ brauch gemacht. Denn wie bereits in der Entscheidung des Bun¬ desgerichtes in Sachen Erbschaft Niklaus vom 23. Juli 1880 (Amtliche Sammlung VI, Seite 426 u. ff.) ausgeführt und ein¬ gehend begründet ist, qualifiziren sich Steuerstreitigkeiten jedenfalls ihrer Natur nach nicht als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, sondern vielmehr als öffentlich—rechtliche Streitigkeiten und erscheinen auch Steuerbußen der hier in Frage stehenden Art nicht als Bußen strafrechlichen Charakters, sondern als Vermögensnach¬ theile administrativer Natur, welche auf Nichterfüllung einer Verwaltungsvorschrift gesetzt sind; dies ergibt sich insbesondere daraus, daß sie nicht nur gegen denjenigen, welcher die unrich¬ tige Steuerdeklaration gemacht hat, sondern auch gegen dessen Erben verhängt und bis zur Höhe des Nachlasses vollstreckt werden können und daß ihre Höhe von dem Verschulden des Betreffenden, d. h. davon, ob die unrichtige Deklaration absicht¬ lich oder blos aus Versehen gemacht wurde, unabhängig ist.
5. Liegt aber demgemäß in der gesetzlichen Ueberweisung von Streitigkeiten über Nachsteuern und Steuerbußen an die Ver¬ waltungsbehörden eine Verletzung des Art. 26 der Kantonsver¬ fassung nicht, so kann selbstverständlich von einer Verletzung des Grundsatzes, daß Niemand seinem ordentlichen, verfassungsmäs¬ sigen oder gesetzlichen, Richter entzogen werden dürfe (Art. 8, Abs. 3 der Kantonsverfassung), nicht die Rede sein, und kann ebensowenig etwas darauf ankommen, daß im vorliegenden Fall die in Frage stehenden Steuerdefraudationen vom Erblasser der Rekurrenten unter der Herrschaft des früheren Steuergesetzes, wonach diesbezügliche Streitigkeiten endgültig von den Gerichten und nicht von den Verwaltungsbehörden zu entscheiden waren, begangen wurden. Wenn nämlich in ersterer Richtung von den Rekurrenten noch speziell ausgeführt worden ist, daß der Re¬ gierungsrath in Steuerstreitigkeiten als in fiskalischen Streitig¬ keiten als Richter in eigener Sache urtheilen würde, so ist dies offensichtlich unrichtig, da ja solche Streitigkeiten vom Regie¬ rungsrathe nicht als Vertreter des Fiskus, sondern in seiner Eigenschaft als öffentliche Behörde zu entscheiden sind, und wenn
in letzterer Beziehung die Rekurrenten darzuthun suchen, daß ihnen ein erworbenes Recht auf Entscheidung ihrer Sache durch die Gerichte zustehe, so kann auch dem keineswegs beige¬ treten werden. Denn es ist anerkannten Rechtens, daß darüber, in welchem Verfahren und von welcher Behörde eine Streit¬ sache zu erledigen sei, lediglich das jeweilen geltende Gesetz ent¬ scheidet und ein erworbenes Recht einer Partei auf Erledigung eines Streitfalles durch die zur Zeit der demselben zu Grunde liegenden Thatsachen zuständige Behörde und in dem damals gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren nicht besteht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.