opencaselaw.ch

7_I_560

BGE 7 I 560

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

69. Urtheil vom 16. September 1881 in Sachen Gallatin und Komp. gegen Glarus. A. Am 30. August 1873 wurde zwischen der Standes¬ kommission des Kantons Glarus einerseits und der Direktion der schweizerischen Nordostbahn andererseits unter Ratifikations¬ vorbehalt ein Vertrag abgeschlossen, durch welchen sich die Nordostbahngesellschaft unter Anderem verpflichtete, eine Eisen¬ bahn von Glarus nach Linththal zu bauen und zu betreiben, wogegen der Kanton Glarus die Verpflichtung übernahm, der Nordostbahn "das für die Eisenbahn Glarus—Linththal erforder¬ liche und, wirklich verwendete Anlagekapital (allgemeine Kosten, Expropriation, Unterbau, Oberbau, Hochbau, Betriebsinventar, Verzinsung während der Bauzeit), jedoch immerhin nur bis auf die Höhe des Maximalbetrages von 3,200,000 Fr., für 20 Jahre zum Zinsfuß von 2½ Prozent jährlich darzuleihen (Art. 9 des erwähnten Vertrages)." B. Dabei war der Kanton Glarus davon ausgegangen, daß der infolge der erwähnten Vertragsbestimmung dem Kanton er¬ wachsende Zinsausfall, welcher auf 64,000 Fr. per Jahr be¬ rechnet wurde, nicht ausschließlich vom Staate zu tragen sei, sondern daß auch die Gemeinden und Industriellen, der an der Eisenbahn Glarus—Linththal zunächst interessirten Landesgegend (des sogenannten Hinterlandes) zu Deckung eines Theiles des¬ selben heranzuziehen seien. Es war demnach in Aussicht ge¬ nommen worden, daß ⅔ des Ausfalls vom Kanton, ⅓ da¬ gegen von den Gemeinden und Industriellen des zunächst be¬ theiligten Landestheiles übernommen werden sollen und zwar in der Weise, daß von letzterem Drittheile die Industriellen ⅔ (also 2/9 der Gesammtsumme), die Gemeinden dagegen ⅓ (oder 1/9 der Gesammtsumme) zu übernehmen haben. C. Mit der Vertheilung der demnach den Industriellen der betheiligten Landesgegend zugedachten Summe auf die einzelnen Fabrikanten und Gewerbetreibenden war gemäß einem von einer Versammlung der letztern am 10. August 1873 gefaßten Be¬ schlusse das aus Bürgern der betheiligten Gegend bestehende Initiativkomite beauftragt worden, welches sich bereits im Jahre 1867 zum Zwecke der Begründung der Eisenbahnunternehmung Glarus—Linththal gebildet hatte und welches auch schon einen Plan für diese Eisenbahnlinie durch den Kantonsingenieur des Kantons Glarus hatte ausarbeiten lassen. Dabei war von der Versammlung vom 10. August 1873 gleichzeitig festgestellt worden, daß "die Industriellen sich dem Lande gegenüber für die Zeich¬ nungen der einzelnen Industriellen als solidarisch erklären." D. Auf Grund des erhaltenen Auftrages trat demnach das Eisenbahnkomité mit den einzelnen Industriellen über die von ihnen zu leistenden Beiträge in Unterhandlung. Insbesondere richtete der Präsident dieses Komités am 12. August 1873 an die klägerische Firma, als Inhaberin eines an der projektirten Eisenbahnlinie, in Leuggelbach, bei welcher Ortschaft in dem

vom Kantonsingenieur im Auftrage des Bahnkomité's auf¬ genommenen Plane eine Haltstelle für Personen vorgesehen war, gelegenen Fabrikationsgeschäftes, eine Zuschrift, in welcher er ihr mittheilt, daß sie vom Komite mit 400 Fr. jährlich oder mit 8000 Fr. während 20 Jahren belegt worden sei, und bei¬ fügt, daß er hoffe, die Klägerin werde sich "angesichts der großen Vortheile einer direkten Bahnverbindung" veranlaßt finden, dem Komité ihre Zustimmung beförderlichst mitzutheilen. Diese Zu¬ schrift wurde am 29. August 1873 von der Klägerin dahin beantwortet, daß sie mit der ihr zugedachten Subvention ein¬ verstanden sei, wobei indeß wörtlich beigefügt wird: "Dagegen erlauben wir uns, die Bedingung daran zu knüpfen, daß man uns gestatte, eine Ausweiche anzulegen, um die ganzen Waggon¬ ladungen da in Empfang nehmen zu können." E. Da nun überhaupt die meisten Gemeinden und Indu¬ striellen ihre Zeichnungen an Bedingungen, insbesondere betreffs der Stationsanlagen, knüpften, so berichtete durch Schreiben vom 10. Oktober 1878 das Eisenbahnkomité der Standes¬ kommission des Kantons Glarus: daß zwar die eingegangenen Zeichnungen die vorausgesehene Summe als voraussichtlich ge¬ sichert erscheinen lassen, daß es aber für den Moment infolge der von den Zeichnern gestellten Bedingungen nicht möglich sei, darüber "ein perfektes bedingungsloses Aktenstück einzuhändigen." Der Beseitigung der gestellten Bedingungen müsse vielmehr nothwendig die Normirung des Tracé durch die Nordostbahn¬ gesellschaft vorausgehen. F. Seitens der Standeskommission wurden hierauf Formu¬ lare eines Verpflichtungsscheines sowohl für die Gemeinden, als für die Industriellen aufgestellt. In dem Formular eines Verpflichtungsscheines für die Industriellen wird zunächst aus¬ gesprochen, daß von den Industriellen, unter der Voraussetzung, daß es dem Lande gelingen werde, das der Nordostbahn dar¬ zuleihende Subventionskapital von 3,200,000 Fr. zum Zinsfuße von 4½ Prozent aufzubringen, ein Zinsausfall von 14,200 Fr. per Jahr zu decken sei, und sodann wörtlich bestimmt: "Mit "Bezug auf die 14,200 Fr. jährlich, welche es sonach die "Industriellen des Hinterlandes, immer unter der erwähnten "Voraussetzung, zu zahlen trifft, verpflichten sich demgemäß "die unterzeichneten Firmen, mit solidarischer Haftbarkeit, dem "Landesseckelamt des Kantons Glarus alljährlich auf einen von "der Standeskommission noch festzusetzenden Tag den obgenannten "Betrag einzubezahlen, bis die Rückzahlung des dargeliehenen "Kapitals Seitens der Nordostbahngesellschaft erfolgt ist. Dabei "hat es den Verstand, daß, wenn der Gesammtzinsenausfall, "welcher aus dem Vertrage dem Lande erwächst, sei es im "Allgemeinen oder in einzelnen Jahren, größer oder kleiner sein "sollte, als die vorausgesetzte Summe von 64,000 Fr., auch "der von den unterfertigten Firmen einzubezahlende Betrag "verhältnißmäßig zu erhöhen oder zu reduziren wäre." Nachdem das Eisenbahnkomité in Betreff dieses Formulars der Standes¬ kommission gegenüber mehrere Wünsche ausgesprochen, ins¬ besondere den Wunsch geäußert hatte, daß das Landesseckelamt (da sich eine einzelne Firma wohl nur sehr ungern dazu ver¬ stehen würde, den Gesammteinzug zu übernehmen) den Bezug der Subventionsbeiträge bei den einzelnen Firmen seinerseits übernehmen möchte, jedoch unbeschadet der solidarischen Haftbar¬ keit derselben, und nachdem sich die Standeskommission mit diesem Wunsche einverstanden erklärt hatte, wurde das Formular definitiv in der obigen Fassung festgestellt und wurden Druck¬ exemplare desselben dem Eisenbahnkomité mitgetheilt, um die¬ selben durch die Betheiligten unterzeichnen zu lassen. G. Nachdem nun die Nordostbahngesellschaft mittlerweile ihre Konzessionsbewerbung für die Linie Glarus—Linththal bei den Bundesbehörden eingereicht und dabei einen Situationsplan vorgelegt hatte, auf welchem die Haltstelle Leuggelbach sich ein¬ gezeichnet fand, wurde im November 1873 von den sämmtlichen zur Beitragsleistung herangezogenen Industriellen, im Ganzen von 26 Firmen, worunter auch die Klägerin, ein Kollektiv¬ verpflichtungsschein unterzeichnet, welcher genau dem oben er¬ wähnten Formular entspricht und welchem irgend welche weitere Bedingungen nicht beigefügt sind. Daneben stellte jede einzelne Firma noch einen besondern Verpflichtungsschein aus, in welchem der Betrag ihrer Einzelbetheiligung festgestellt wurde. In dem von der Klägerin am 17. November 1873 ausgestellten Einzel¬

verpflichtungsschein nun, für welchen im Uebrigen ebenfalls das für den Kollektivverpflichtungsschein benutzte Formular verwendet wurde, ist am Schlusse beigefügt: "Im Sinne ihrer brieflichen Erklärungen verpflichten sich Unterzeichnete auf Grundlage obigen Vertrages 400 Fr., für den Fall aber, daß ihnen mit einer Ausweichung für ganze Waggonladungen nicht entsprochen wird, blos 300 Fr., jährlich zu leisten." Sowohl der Kollektiv¬ verpflichtungsschein, als auch die Einzelverpflichtungsscheine der Industriellen wurden hierauf, zusammen mit den von den Ge¬ meinden ausgestellten Verpflichtungsscheinen, vom Eisenbahn¬ komité am 16. Dezember 1873 der Standeskommission des Kantons Glarus eingesandt, wobei in dem sachbezüglichen Be¬ gleitschreiben die Einzelverpflichtungsscheine der Industriellen in bedingte und unbedingte eingetheilt werden und derjenige der Klägerin für den Betrag von 100 Fr. jährlich zu den be¬ dingten, im Uebrigen dagegen zu den unbedingten gerechnet wird. Nach Eingang dieser Verpflichtungsscheine wurde die im Vertrage vom 30. August 1873 der Nordostbahngesellschaft ver¬ prochene kantonale Subvention der Landsgemeinde des Kantons Glarus zur Genehmigung vorgelegt und von dieser am 26. De¬ zember 1873 wirklich genehmigt. H. Als hierauf im Jahre 1876 die Planauflage für den Bau der Linie Glarus—Linththal stattfand, stellte sich heraus, daß von der Nordostbahngesellschaft eine Reihe von Abweichungen von den frühern Plänen, insbesondere mit Rücksicht auf die Stations¬ anlagen, in Aussicht genommen werden, was zu Reklamationen Seitens der betheiligten Gemeinden und Privaten und infolge dessen zu Verhandlungen zwischen der Regierung des Kantons Glarus und der Nordostbahngesellschaft führte. Letztere endigten schließlich damit, daß die Nordostbahngesellschaft auf einzelne der projektirten Abweichungen verzichtete, wogegen die Behörden des Kantons Glarus ihrerseits sich unter Anderem damit einver¬ standen erklärten, daß die Haltstelle in Leuggelbach unterdrückt werde. Da die hiegegen Seitens der Klägerin bei den kanto¬ nalen Behörden und beim schweizerischen Eisenbahndepartement erhobenen Einsprachen ohne Erfolg blieben, ihr auch das even¬ tuell von ihr beanspruchte Aequivalent der Erstellung eines Fahrsträßchens längs der Bahnlinie nach der nächstgelegenen Eisenbahnstation Nidfurn Haslen nicht konzedirt wurde, so er¬ klärte die Klägerin, daß nunmehr auch ihre Subventionspflicht dahingefallen sei.

1. Im Jahre 1879 vereinigte sich die Mehrzahl der Indu¬ striellen, welche den Verpflichtungsschein vom November 1873 unterzeichnet hatten, zu einem Konsortium mit dem Zwecke, die von ihnen dem Kanton gegenüber durch den angegebenen Ver¬ pflichtungsschein eingegangenen Verpflichtungen durch einmalige Zahlung eines, nach Abzug des Diskonts, dem Werthe der ver¬ sprochenen Zinszahlungen entsprechenden Kapitals zu tilgen. Es kam auch wirklich eine sachbezügliche Verständigung zwischen dem betreffenden Konsortium und dem Kanton Glarus zu Stande, wonach sich der Kanton bereit erklärte, anstatt der versprochenen Zinszahlungen eine Kapitalzahlung von 193,326 Fr. 97 Cts. anzunehmen; in dem sachbezüglichen Schreiben von Landammann und Rath des Kantons Glarus vom 26. November 1879 wird ausdrücklich bemerkt, daß die Einzahlung für sämmtliche Inte¬ ressenten erfolgen müsse, gleichviel ob sie dem Konsortium bei¬ treten oder nicht und mit Inbegriff derjenigen, welche derzeit die Zahlungspflicht bestreiten, und wird im Weitern beigefügt, daß durch Zahlung der fraglichen Summe das Konsortium selbstverständlich den einzelnen Industriellen gegenüber, welche hinwiederum dem Lande gegenüber für die jährliche Zinsausfalls¬ deckung solidarisch haftbar seien, an die Stelle der Landes¬ verwaltung trete. Die fragliche Kapitalzahlung wurde nun wirk¬ lich an die Landeskasse geleistet, worauf die Haushaltungs¬ kommission des Kantons Glarus durch Schreiben vom 10. Juni 1880 erklärte, daß durch diese Zahlung die Subventionspflicht der Industriellen dem Kanton gegenüber vollständig getilgt sei und daß die bezüglichen Verpflichtungsscheine zur Herausgabe bereit liegen. K. Diejenigen Unterzeichner des Verpflichtungsscheines vom November 1873, welche die Zahlung an die Landeskasse ge¬ leistet hatten, traten nun beim Zivilgerichte des Kantons Glarus gegen die gegenwärtige Klägerin, welche die Leistung des auf sie entfallenden Betreffnisses an fraglicher Kapitalzahlung ver¬

weigert hatte, klagend auf. Indessen wurde durch Beschluß des fraglichen Gerichtes vom 6. März 1880 dieser Prozeß verschoben, und es scheint demselben seither keine Folge gegeben worden zu sein. Vielmehr trat nunmehr die Firma Gallatin und Komp. ihrerseits beim Bundesgerichte mit einer gegen den Kanton Glarus gerichteten Zivilklage auf, in welcher sie die Anträge stellte: "Das Bundesgericht wolle erkennen, es sei der beklagte Kanton Glarus pflichtig, entweder zu bewirken, daß die seiner Zeit der Klägerin zugesicherte Haltstelle Leuggelbach an der Eisenbahnlinie Glarus—Linththal wirklich erstellt werde, oder aber der Klägerin die von ihr diesfalls unterzeichneten Ver¬ pflichtungsscheine datirt den 17. November und Dezember (recte November) 1873 zu restituiren resp. anzuerkennen, daß Klägerin jeder daherigen Verbindlichkeit entledigt sei. Alles unter Vor¬ behalt weiterer Rechte der letztern und unter Kostenfolge." Zur Begründung wird, unter ausführlicher Darstellung des Sach¬ verhaltes, in rechtlicher Beziehung, im Wesentlichen bemerkt: Die von der Klägerin seiner Zeit gezeichnete Subvention er¬ scheine als Korrelat der Erstellung der Haltstelle Leuggelbach; werde diese nicht erstellt, so falle auch die Verpflichtung der Klägerin dahin. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaute des von der Klägerin ausgestellten Verpflichtungsscheines, als auch aus der geschichtlichen Entstehung fraglicher Verpflichtung. In ersterer Beziehung nämlich sei zu bemerken, daß es lediglich auf den Wortlaut des Spezial— und nicht auf denjenigen des Kollektivverpflichtungsscheines ankommen könne; letzterer habe nämlich lediglich einen akzessorischen Charakter und sei lediglich zu Sicherung des Kantons ausgestellt worden. Nach Inhalt des Spezialverpflichtungsscheines erscheine aber die Verpflichtung der Klägerin zweifellos als eine bedingte. Zu dem gleichen Ergeb¬ nisse führe auch der geschichtliche Hergang; denn die Klägerin habe ihre Verpflichtung auf Grund von Plänen und Bau¬ beschreibungen übernommen, welche sämmtlich eine Haltstelle in Leuggelbach vorgesehen haben, also unter der Voraussetzung, daß eine solche Haltstelle wirklich erstellt werde. Die Richtigkeit dieses Rechtsstandpunktes sei auch von den glarnerischen Be¬ hörden mit Bezug auf eine Reihe anderer, in der ganz gleichen Lage, wie die Klägerin, befindlicher Interessenten seiner Zeit anläßlich der Verhandlungen mit der Nordostbahn anerkannt worden; auch gegenüber einem Inhaber der klägerischen Firma habe der Landammann Zweifel an einer am 6. März 1878 ab¬ gehaltenen Konferenz sich in gleichem Sinne geäußert, wofür Zeugenbeweis anerboten werde. Es könne der Klage auch nicht etwa die Einwendung entgegengehalten werden, daß der Kanton Glarus zur Sache passiv nicht legitimirt sei, denn einmal sei das ursprüngliche Rechtsverhältniß mit Bezug auf die fragliche Subvention zwischen dem Kanton Glarus und der Klägerin begründet worden, und diese Sachlage habe der Kanton gemäß § 13 des glarnerischen Gesetzes über Forderungen und Verträge nicht durch Cession seiner Recht an das angebliche Konsortium der Industriellen zum Nachtheile der Klägerin verändern können; sodann aber trage überhaupt der Kanton die Schuld daran, daß die Haltstelle in Leuggelbach von der Nordostbahn unter¬ drückt worden sei. L. In seiner Klagebeantwortung trägt der Kanton Glarus darauf an: Das klägerische Rechtsbegehren sei als unbegründet und unzulässig abzuweisen unter Entschädigungs— und Kosten¬ folge, indem er der Hauptsache nach ausführt: Die Klägerin sei gar nicht legitimirt, mit einer Klage gegen den Kanton Glarus aufzutreten, denn letzterer sei niemals zu den einzelnen Industriellen in ein Rechtsverhältniß getreten, sondern nur zu der Gesammtheit derselben; der von der Klägerin ausgestellte Spezialverpflichtungsschein beziehe sich nur auf das Verhältniß der Unterzeichner des Kollektivverpflichtungsscheines unter sich, keineswegs auf das Verhältniß der Gesammtheit der Industriellen zum Kanton; übrigens sei auch das Verhältniß der letztern zum Kanton durch die geleistete Zahlung völlig gelöst. Sodann sei es durchaus unrichtig, daß die von der Klägerin über¬ nommene Verpflichtung eine bedingte gewesen sei, denn der einzig in Betracht kommende Kollektivverpflichtungsschein laute völlig unbedingt. Auch habe der Kanton niemals irgend welche Ver¬ pflichtung, sei es gegenüber der Klägerin, sei es gegenüber andern Personen, bezüglich des Tracés der Bahn oder der Anlage von Stationen und Haltstellen u. dergl. übernommen; vielmehr sei

das Rechtsverhältniß desselben zu der Gesammtheit der Indu¬ striellen stets ein durchaus einseitiges gewesen. Der von der Klägerin angebotene Zeugenbeweis über eine angebliche Aeuße¬ rung des Landammanns Zweifel endlich erscheine als völlig unerheblich. M. In Replik und Duplik halten die Parteien, unter Be¬ kämpfung der Ansichten der Gegenpartei, an ihren Ausführungen und Anträgen fest, ohne aber wesentlich Neues beizubringen. N. Vom Instruktionsrichter wurde durch Verfügung vom

1. Juli 1880 der von der Klägerin angebotene Zeugenbeweis über eine behauptete Aeußerung des Landammanns Zweifel zu¬ gelassen, wogegen der Beklagte, gemäß Art. 171 eidg. C. P. O., Beschwerde an's Bundesgericht anmeldete, deren Beurtheilung indeß auf die Hauptverhandlung verschoben wurde.

0. Die hierauf vorgenommene Einvernahme der angerufenen Zeugen ergab, daß dieselben die behauptete Aeußerung aus eigener Wahrnehmung nicht zu bezeugen vermochten. P. Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt der Klägerin den gestellten Antrag unter eingehender Begründung aufrecht der Anwalt des Beklagten dagegen erklärt vorerst, daß er die gegen die Verfügung des Instruktionsrichters vom 1. Juli 1880 eingelegte Beschwerde, mit Rücksicht auf das negative Resultat der Zeugen einvernahme, fallen lasse und hält im Uebrigen eben¬ falls an dem im Schriftenwechsel gestellten Schlusse fest, indem er insbesondere noch betont, daß der Kanton Glarus die von der Klägerin unterzeichneten Verpflichtungsscheine dem Konsortium der Industriellen herausgegeben habe und seinerseits gegen die Klägerin eine Forderung gar nicht mehr geltend mache. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Klage qualifizirt sich keineswegs als eine auf Er¬ füllung eines gegenseitigen Vertrages gerichtete Kontraktsklage, denn es ist von der Klägerin — und zwar offenbar mit Recht¬ gar nicht behauptet worden, daß der Kanton Glarus ihr gegen¬ über die kontraktliche Verpflichtung übernommen habe, als Gegenleistung für die versprochene Subvention die Erstellung einer Haltstelle in Leuggelbach zu bewirken; vielmehr erscheint die Klage als eine Rückforderungsklage (condictio obligationis), gerichtet auf Rückgabe einer Leistung (Verpflichtung) aus einem einseitigen Vertrage wegen ermangelnder Bedingung oder Vor¬ aussetzung, wobei lediglich dem Beklagten die Wahl gelassen wird, sich anstatt durch Rückgabe der klägerischen Leistung, be¬ ziehungsweise Befreiung des Klägers von den seinerseits über¬ nommenen Verpflichtungen, durch nachträgliche Verwirklichung der von der Klägerin gesetzten Bedingung oder Voraussetzung zu befreien.

2. Fragt sich nun, ob die Klage dem gegenwärtigen Beklagten gegenüber begründet sei, so ist zu bemerken:

a. Es kann einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß die einzelnen Unterzeichner des für die Industriellen auf¬ gestellten Kollektivverpflichtungsscheines vom November 1873, also auch die Klägerin, in ein direktes Rechtsverhältniß zum Beklagten, dem Kanton Glarus, getreten sind; denn es ist ge¬ wiß durchaus unhaltbar, wenn Beklagter behauptet hat, daß er bloss mit der "Gesammtheit" oder einem "Konsortium" der Industriellen, nicht dagegen mit den einzelnen dasselbe bildenden Personen in ein Vertragsverhältniß getreten sei, da ja ein "Konsortium" oder die "Gesammtheit" der Industriellen als besondere, von den einzelnen dazu gehörigen Individuen ver¬ schiedene, juristische Person zweifellos gar nicht bestand, vielmehr hier einfach eine Mehrheit einzelner für die gleiche Schuld soli¬ darisch mitverpflichteter Personen vorhanden war. Ebenso aber erscheint als unzweifelhaft, daß ein Rechtsverhältniß zwischen dem Kanton und den einzelnen Unterzeichnern des Kollektiv¬ verpflichtungsscheines vom November 1873 lediglich durch diesen Kollektivverpflichtungsschein und nach Mitgabe desselben be¬ gründet wurde, während die von den einzelnen Unterzeichnern ausgestellten besondern Verpflichtungsscheine sich lediglich auf das Verhältniß der einzelnen Unterzeichner unter sich bezogen,

d. h. lediglich das Maß und die Modalitäten der internen Be¬ theiligung jedes einzelnen Schuldners an der nach Außen, d. h. dem Gläubiger, also dem Kanton gegenüber, von sämmtlichen Schuldnern unbedingt und solidarisch übernommenen, gemein¬ samen Schuld bestimmten. Dies ergibt sich zur Evidenz aus der ganzen Natur und Entstehung des vorliegenden Rechts¬

verhältnisses, woraus unzweideutig hervorgeht, daß der Kanton, wie er seinerseits sich der Nordostbahngesellschaft gegenüber un¬ bedingt verpflichten mußte, ebenso auch Seitens der subven¬ tionirenden Gemeinden und Privatbetheiligten die Eingehung einer unbedingten Verpflichtung beanspruchte und daß auch Seitens der letztern ihr Rechtsverhältniß zum Kanton von ihren Be¬ ziehungen unter einander durchaus unterschieden wurde. Nur aus letzterem Momente nämlich läßt sich die Ausstellung eines doppelten Verpflichtungsscheines Seitens der Privatbetheiligten erklären; denn, wenn dabei, wie Klägerin behauptet, lediglich die Absicht der Sicherstellung des Kantons für den Fall der Insolvenz des einen oder andern Betheiligten, d. h. die Absicht wechselseitiger Verbürgung obgewaltet hätte, so wäre dies jeden¬ falls erkennbar ausgesprochen und nicht dem Kanton gegenüber eine selbstständige unbedingte Gesammtverpflichtung eingegangen worden. Hieran vermag denn auch der Umstand nichts zu ändern, daß auch die Einzelverpflichtungsscheine der kantonalen Behörde eingehändigt wurden, denn dies erscheint lediglich als die Folge des Umstandes, daß die kantonale Behörde, auf den besondern Wunsch des die Vertragsunterhandlungen führenden Bahnkomités, es übernahm, die auf die einzelnen Firmen nach ihrem Be¬ theiligungsverhältnisse an der gemeinsamen Obligation entfallen¬ den Beträge ihrerseits direkt einzuheben und spricht daher keines¬ wegs dafür, daß die Einzelverpflichtungsscheine auch für das Rechtsverhältniß zum Kanton von Bedeutung seien.

b. Demgemäß ist aber klar, daß die Klage dem gegenwärtigen Beklagten gegenüber als unbegründet abgewiesen werden muß, und zwar um so mehr, als, wie sich aus den oben Fakt. I hervorgehobenen Thatsachen ergibt, das Forderungsrecht des Be¬ klagten an die Klägerin, dessen Bestand durch die Klage an¬ gefochten wird, jedenfalls durch Zahlung Seitens der Mit¬ verpflichteten der Klägerin untergegangen ist. Die weitere, aller¬ dings keineswegs unzweifelhafte, Frage dagegen, inwiefern die Klägerin den übrigen Mitunterzeichnern des Kollektivverpflich¬ tungsscheines vom November 1873 gegenüber, nach Mitgabe des für ihr Verhältniß unter einander maßgebenden Spezialverpflich¬ tungsscheines vom 17. November 1873, hafte, ist vom Bundes¬ gerichte nicht zu prüfen; dieselbe ist vielmehr durch die hiefür einzig zuständigen kantonalen Gerichte zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.