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7_I_335

BGE 7 I 335

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
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42. Urtheil vom 29. April 1881 in Sachen Elmer gegen Kunz, A. Durch Urtheil vom 5. März 1881 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Glarus erkannt: Es sei die Firma Hein¬ rich Kunz gehalten, dem Appellanten Elmer eine Geldentschädi¬ gung von 2000 Fr., Werth heute, zu leisten. Die rechtlichen Kosten haben die beiden Parteien zur Hälfte zu tragen. Die außerrechtlichen sind wettgeschlagen. B. Gegen dieses Urtheil erklärten ursprünglich beide Parteien die Weiterziehung an das Bundesgericht. Durch Eingabe vom

30. März 1881 erklärte indeß der Anwalt des Klägers, Advo¬

kat Legler in Glarus, daß Kläger, weil er weitere Rechtskosten zu bestreiten außer Stande sei, auf die Weiterziehung verzichte. C. Bei der heutigen Verhandlung stellt der Vertreter der Be¬ klagten und Rekurrentin, unter ausführlicher Begründung, die Anträge:

1. Es sei, in Abänderung des Urtheils des Appellationsge¬ richtes des Kantons Glarus, die Klage gänzlich abzuweisen;

2. eventuell: es sei die gesprochene Entschädigung auf 1000 Fr. herabzusetzen;

3. die Entscheidung über die Kosten werde dem Ermessen des Gerichtes anheimgestellt. Der Kläger und Rekursbeklagte hat gemäß Zuschrift seines Anwaltes vom 23. April 1881 auf den Vorstand vor Bundes¬ gericht verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In thatsächlicher Beziehung ist durch die Vorinstanzen im Wesentlichen festgestellt: Kläger, welcher 17 Jahre alt ist, war im Fabriketablissemente der Beklagten in Linthal als Karden¬ schleifer angestellt und zwar hatte derselbe eine Maschine zu be¬ dienen, bei welcher er vor dem Unfall schon ungefähr fünf Mo¬ nate, und zwar vier Monate im Etablissemente von D. Wichser und Comp. und ungefähr einen Monat im Etablissemente der Beklagten beschäftigt gewesen war. Während Kläger am 11. Mai 1880 mit Rückwärtsschleifen beschäftigt war, stellte die Schleif¬ rolle ihre traversirende Bewegung an dem einen Ende der Stange, an welcher sie sich bewegt, ein, ohne daß dagegen gleichzeitig auch die rotirende Bewegung dieser Rolle aufgehört hätte. Die Ursache der Hemmung der traversirenden Bewegung der Schleif¬ rolle ist nicht mit Bestimmtheit festgestellt, doch bezeichnet die zweite Instanz als solche "höchst wahrscheinlich" die "von dem Kardenrichter Hauri bewerkstelligte, unrichtige Stellung der Ga¬ bel." Um nun die traversirende Bewegung der Schleifrolle wie¬ der in Gang zu bringen, faßte Kläger, ohne vorher die Maschine abzustellen, die Rolle mit den Händen an; dabei rutschte indeß der Triebriemen ab und die Schleifrolle machte unter dem Drucke der Hand des Klägers eine Bewegung nach rückwärts, gegen den großen Kardentambour zu, erfaßte zuerst die Blouse und sodann die linke Hand des Klägers und preßte dieselbe zwischen Rolle und Tambour, wodurch die Hand von der Karde auf der Rückseite zerrissen, d. h. eine Zerreißung und Zerstörung der Streckfehnen, Sehnenscheiden und Weichtheile der Mittelhand herbeigeführt wurde. Als Folge dieser Verletzung ergab sich außer einer dreimonatlichen gänzlichen Arbeitsunfähigkeit, nach dem ein¬ geholten gerichtsärztlichen Gutachten, für den Kläger ein blei¬ bender Nachtheil, welcher wesentlich darin besteht, daß Zeig¬ Mittel— und Ringfinger der linken Hand und mithin diese selbst nicht mehr in normaler Weise, sondern nur unvollkommen und unter anderweitiger Nachhülfe, durch die andere Hand oder durch Ausdrücken und Aufspreizen der verletzten Hand auf einen Tisch

u. dgl., gestreckt und nach rückwärts gebogen werden können, so daß die Funktionen derselben bedeutend beeinträchtigt bleiben. Eine reglementarische Vorschrift, wonach den Arbeitern untersagt wäre, Manipulationen wie diejenige, bei welcher Kläger verletzt wurde, während des Laufes der Maschine vorzunehmen, besteht in der Fabrik der Beklagten nicht und ebenso haben die Vor¬ instanzen festgestellt, daß dem Kläger eine Anleitung zu seinem Dienste, in welcher er über seine Funktionen in Handhabung der Maschine unterrichtet und speziell auf die mit dem nur selten vorkommenden Rückwärtsschleifen verbundenen Gefahren aufmerk¬ sam gemacht worden wäre, nicht ertheilt worden war. Dagegen hat Kläger selbst zugegeben, daß ihm bewußt gewesen sei, daß seine Handlungsweise mit einiger Gefahr verbunden sei.

2. Kläger, welcher vor dem Unfalle einen täglichen Verdienst von 2 Fr. 10 Cts. hatte, forderte laut Leitschein des Vermitt¬ leramtes von Linthal vom 8. November 1880 gestützt auf Art. 5 des Bundesgesetzes über die Arbeit in den Fabriken Er¬ satz aller derjenigen Nachtheile, welche ihm aus der fraglichen Körperverletzung entstanden seien und noch entstehen, unter Fest¬ stellung des Betrages durch das Gericht. In Begründung dieses Anspruches hat er vor beiden kantonalen Instanzen ausgeführt, daß ihm neben dem Ersatz der Heilungskosten als Ersatz für den bleibenden Nachtheil mindestens der Betrag seines bisherigen Jahreslohnes für die Zukunft oder eines entsprechenden Kapital¬ betrages gebühre, und in rechtlicher Beziehung darauf hinge¬

wiesen, daß gemäß Art. 5 des cit. Gesetzes über die Arbeit in den Fabriken die Beklagte zur Ersatzleistung verpflichtet sei, so¬ fern sie nicht beweise, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder eigenes Verschulden des Verletzten herbeigeführt worden sei. Einen solchen Beweis vermöge nun Beklagte nicht zu erbringen, da von höherer Gewalt nicht die Rede sein könne, auch ein eigenes Verschulden seinerseits nicht vorliege, da er die Manipulation, bei welcher die Verletzung erfolgte, ohne Abstellung der Maschine habe vornehmen müssen, wenn er die ihm vorgeschriebene tägliche Arbeitsleistung habe zu Stande bringen und nicht in Buße habe verfallen wollen, ihm dies auch durchaus nicht untersagt gewesen sei. Vielmehr liege ein Verschulden der Beklagten, sowohl mit Rücksicht auf die Mangelhaftigkeit der Maschine und die durch den Kardenrichter Hauri, für welchen Beklagte einzustehen habe, bewerkstelligte unrichtige Stellung der Gabel, als auch mit Rück¬ sicht darauf vor, daß Beklagte ihn nicht durch bestimmte Anord¬ nungen auf die mit der fraglichen Verrichtung verbundenen Ge¬ fahren aufmerksam gemacht habe. Dagegen stellte die Beklagte sowohl vor den kantonalen Instanzen als im heutigen Vortrage der Klage die Einwendung des eigenen Verschuldens des Klä¬ gers entgegen, indem sie ausführte: Der Unfall sei lediglich durch die eigene, unverantwortliche Unvorsichtigkeit des Klägers herbeigeführt worden; denn es müsse Jedermann klar sein, daß zu Beseitigung der Hinderung der traversirenden Bewegung der Schleifrolle die Maschine habe abgestellt werden müssen; dies bringe schon der gesunde Menschenverstand mit sich. Vollends dem Kläger, der die gleiche Maschine schon während längerer Zeit, bevor er bei der Beklagten eingetreten sei, bedient habe, habe dies durchaus bekannt sein müssen und sei ein daheriges Versehen um so weniger nachzusehen. Es sei auch keineswegs Sache der Beklagten gewesen, den Kläger, den sie als geschulten Arbeiter zu betrachten berechtigt gewesen sei, zu unterrichten. Uebrigens habe Kläger noch die weitere grobe Fahrlässigkeit be¬ gangen, daß er bei seiner fraglichen Manipulation eine durch¬ aus unrichtige Stellung eingenommen habe, welche den Unfall vollends unvermeidlich gemacht habe. Die Entschuldigung des Klägers, daß er die Maschine nicht habe abstellen können, um seine Arbeit nicht zu versäumen und nicht in Buße zu verfallen, sei absolut unbegründet, da eine daherige Unterbrechung der Ar¬ beit nur wenige Minuten gedauert hätte und ihm übrigens we¬ gen dieser Unterbrechung ein Abzug vom Taglohn keineswegs gemacht worden wäre. Zwischen dem Aufhören der traversirenden Bewegung der Schleifrolle und dem Unfalle bestehe ein kausaler Zusammenhang durchaus nicht; es sei daher auch unerheblich ob ersteres allfällig durch Mangelhaftigkeit der Maschine oder eine fehlerhafte Stellung der Gabel herbeigeführt worden sei oder nicht. Zu Begründung des eventuellen Antrages auf Re¬ duktion des Entschädigungsbetrages auf 1000 Fr. hat der Ver¬ treter der Beklagten sich im heutigen Vortrage wesentlich auf die in dem analogen Falle des Karderiemeisters Joseph Hophan gegen die Spinnerei an der Burg in Näfels vom Civil— und Appellationsgerichte des Kantons Glarus am 8. Februar und

31. Mai 1879 gefällten Urtheile bezogen.

3. Fragt es sich nun in erster Linie, ob die von Beklagter der Klage entgegengestellte Einwendung des eigenen Verschuldens des Klägers begründet sei, so ist zu bemerken: Die von den kan¬ tonalen Instanzen über die Frage des Verschuldens einvernom¬ mennen, mit dem Fabrikbetriebe vertrauten Sachverständigen ha¬ ben sich dahin ausgesprochen: Die Stellung, welche Kläger bei der Manipulation, welche den Unfall herbeigeführt habe, ein¬ nahm, könne an sich nicht als unrichtig bezeichnet werden; da¬ gegen habe er allerdings die Handhabung der Schmirgelrolle in einer unverantwortlich unvorsichtigen Weise vorgenommen, bei welcher der Unfall sozusagen unvermeidlich gewesen sei. Allein andererseits treffe auch den Etablissementsbesitzer ein Theil der Verantwortlichkeit für den Unfall, da ein Unterricht des Klägers über seine Funktionen in Handhabung der Maschine nicht statt¬ gefunden habe, was um so nothwendiger gewesen wäre, als in dieser Beziehung in jedem Etablissemente andere Gebräuche und Verordnungen bestehen und da auch eine bestimmte Vorschrift, daß bei so gefährlichen Manipulationen die Maschine vorerst abzustellen sei, in dem im Saale angeschlagenen Reglemente sich nicht finde. Nur aus diesen Momenten lasse sich erklären daß der junge und unerfahrene Kläger sich eine so unvorsichtige

Handhabung der Schleifrolle habe zu Schulden kommen lassen. Ist nun auch allerdings die Frage, ob ein Verschulden des Klä¬ gers vorliege, welches die Haftpflicht der Beklagten ausschließe, eine Rechtsfrage, welche vom Richter selbständig zu lösen ist und für deren Beurtheilung das Gutachten von Sachverständigen keineswegs entscheidend sein kann, so ist doch letzteres, insoweit es die thatsächlichen Momente, welche für die Frage des Ver¬ schuldens von Erheblichkeit sind, und die bestehende Uebung klar¬ zulegen geeignet ist, allerdings von Bedeutung. Es muß denn auch vorliegend auf Grund selbständiger richterlicher Prüfung des festgestellten Thatbestandes dem Ergebnisse des Sachverständigen¬ gutachtens, welchem auch die kantonalen Instanzen sich ange¬ schlossen haben, beigetreten werden. Daß nämlich den Kläger ein Verschulden an dem eingetretenen Unfalle trifft, ist allerdings unverkennbar und kann um so weniger zweifelhaft sein, als Klä¬ ger selbst ausdrücklich zugegeben hat, daß ihm bewußt gewesen sei, daß seine Handlungsweise mit "einiger Gefahr" verbunden sei. Andererseits kann aber doch nicht gesagt werden, daß dem Kläger frevelhafter Leichtsinn zur Last falle, welcher den Unfall ohne jegliches Mitverschulden der Beklagten herbeigeführt habe, sondern muß vielmehr festgehalten werden, daß ein solches Mit¬ verschulden allerdings vorliegt. Letzteres kann zwar nicht, wie Kläger ausgeführt hat, aus einer allfälligen Mangelhaftigkeit der Maschine oder einer unrichtigen Stellung der Gabel herge¬ leitet werden, denn diese beiden Momente stehen wohl mit dem eingetretenen Stillstande der traversirenden Bewegung der Schleif¬ rolle, nicht aber mit dem Unfalle in kausalem Zusammenhange. Dagegen ist ein Mitverschulden der Beklagten darin zu erblicken, daß dem Kläger, wie die Vorinstanzen festgestellt haben, eine Anleitung zu seinem Dienste, in welcher er auf die damit und speziell mit der Arbeit des Rückwärtsschleifens, bei welcher der Unfall eintrat, verbundenen Gefahren aufmerksam gemacht und ihm bestimmte Vorschriften gegeben worden wären, im Etablisse¬ ment der Beklagten nicht ertheilt wurde. Durch diese Unterlas¬ sung wurde die allerdings schuldhafte Unvorsichtigkeit des Klä¬ gers theilweise mitverursacht und es muß auch fragliche Unter¬ lassung der Beklagten zum Verschulden angerechnet werden. Denn bei dem jugendlichen Alter des Klägers und seiner immerhin nur geringen Erfahrung in Bedienung der Maschine konnte ihm offenbar nicht diejenige volle Einsicht in die mit seiner Thätig¬ keit verbundenen Gefahren und demnach auch nicht die Beob¬ achtung jener strikten Vorsicht zugetraut werden, wie sie bei einem ältern und erfahrenen Arbeiter mit Recht vorausgesetzt werden können und es war daher allerdings Sache der Beklag¬ ten, dafür zu sorgen, daß der Kläger in der bezeichneten Rich¬ tung aufgeklärt und ihm die erforderlichen Weisungen ertheilt werden.

4. Liegt sonach neben dem Verschulden des Klägers ein Mit¬ verschulden der Beklagten vor, so erscheint gemäß Art. 5 litt. b in fine des Fabrikgesetzes, wonach bei bloß konkurrirendem Ver¬ schulden des Verletzten nicht gänzliche Befreiung des Fabrikherrn, sondern lediglich Reduktion der Ersatzpflicht eintritt, der Antrag der Beklagten auf gänzliche Abweisung der Klage als unbe¬ gründet. Ebensowenig kann der Antrag derselben auf Reduktion des Quantitativs der von der zweiten Instanz gesprochenen Ent¬ schädigung als begründet erachtet werden. Denn da Kläger, der offenbar ausschließlich auf körperliche Arbeit angewiesen ist, durch die erlittene Verletzung in seiner Arbeitsfähigkeit zweifellos er¬ heblich und dauernd beeinträchtigt ist, ferner während dreier Mo¬ nate gänzlich arbeitsunfähig war und aus der Entschädigung auch die Heilungskosten bestreiten muß, so erscheint der zweit¬ instanzlich gutgeheißene Entschädigungsbetrag von 2000 Fr. jeden¬ falls nicht als übersetzt, vielmehr wurde bei dessen Feststellung dem konkurrirenden Verschulden des Klägers offensichtlich in durch¬ aus genügender Weise Rechnung getragen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten ist als unbegründet abge¬ wiesen und es wird demnach das Urtheil des Appellationsge¬ richtes des Kantons Glarus vom 5. März 1881 in allen Thei¬ len bestätigt.