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7_I_342

BGE 7 I 342

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

43. Urtheil vom 4. Juni 1881 in Sachen Langrock gegen Anglo—Swiß Condensed Milk Company in Cham. A. Durch Urtheil vom 4. April 1881 hat das Kantonsgericht des Kantons Zug erkannt:

1. Es sei in Abweisung des klägerischen Rechtsbegehrens Be¬ klagtschaft nicht pflichtig, 15000 Fr. Schadenersatz zu leisten.

2. Habe Klägerschaft der Beklagtschaft 100 Fr. Rechtskosten zu vergüten. B. Dieses Urtheil wurde von der Klagpartei, im Einverständ¬ nisse mit der Beklagten, mit Umgehung der zweiten Instanz (des Obergerichtes des Kantons Zug) direkt an das Bundesge¬ richt gezogen, wobei dieselbe in schriftlicher Eingabe vom 22. Mai l. J. den Antrag anmeldete, es sei ihre Appellation gut¬ zuheißen in dem Sinne, daß die in ihrer Klage gestellte Forde¬ rung von 15000 Fr. Schadenersatz nebst 5% Zins vom Todes¬ tage, d. i. 5. Mai 1879, gutgeheißen, sämmtliche Gerichtskosten der Beklagten auferlegt und ihr eine angemessene prozessualische Entschädigung gesprochen werde. C. Bei der heutigen Verhandlung hält der Vertreter der Klag¬ partei den in seiner schriftlichen Eingabe angemeldeten Antrag aufrecht, indem er die Geburtsscheine für die zwei vom Getöd¬ teten hinterlassenen Kinder, wonach das ältere derselben, Emma, am 21. Januar 1878, das jüngere, Karl, am 28. März 1879 geboren ist, zu den Akten legt und im Uebrigen den gestellten Antrag in eingehendem Vortrage begründet. Dagegen trägt der Vertreter der Beklagten unter ausführlicher Begründung auf Abweisung der Klage unter Kosten— und Entschädigungsfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Aus den Akten ergibt sich in thatsächlicher Beziehung im Wesentlichen Folgendes: Karl Langrock aus Nordhausen, König¬ reich Preußen, welcher in der Schreinereiabtheilung der beklagten Fabrik als Arbeiter angestellt war, und welcher am 27. Juli 1848 geboren ist, war am 15. April 1879 in der Schreiner¬ werkstätte der Beklagten mit dem Schneiden langer eichener Thürfriesen vermittelst der Bandsäge beschäftigt; da nun das Holz umkippen wollte, griff er mit der linken Hand nach dem¬ selben, um es zu halten. Dabei gerieth er mit der Hand in die Bandsäge und erhielt dadurch eine zerrissene Wunde am Dau¬ meninger. Da der Verletzte die Wunde für unbedeutend und ungefährlich ansah, so nahm er, trotz der Bemerkung seiner Ne¬ benarbeiter und seines unmittelbaren Vorgesetzten, des Vorarbei¬ ters Schreiner Schellhammer, er solle zum Arzte gehen, ärzt¬ liche Hülfe nicht sofort in Anspruch, sondern begnügte sich da¬ mit, die Wunde mit einem Leimpflasterverbande zu umgeben und setzte auch seine Arbeit fort. Erst am 24. April konsultirte Lang¬ rock, da er Schmerzen in der Hand verspürte, den Arzt Werder in Cham, welcher konstatirte, daß die Wunde ein ca. 9 mm. langer Längsschnitt mit zerrissenen Rändern und schon halb in Heilung begriffen sei und den Verletzten, nach Auswaschung der Wunde und Anlegung eines neuen Verbandes, aufforderte, in zwei Tagen sich wieder vorzustellen. Nachdem Langrock, welcher auch jetzt noch offenbar seine Verletzung nicht als erheblich er¬ achtete, vorübergehend seine Arbeit ausgesetzt hatte und zu seiner in Höngg wohnhaften Familie gegangen war, stellte er sich, nach einem Zwischenraum von mehr als zwei Tagen, aber jedenfalls vor dem 30. April 1879, dem Arzte Werder in Cham wieder vor. Da nun letzterer leichte Symptome von Wundstarrkrampf zu entdecken glaubte, so rieth er dem Verletzten, in ein Spital einzutreten; letterer begab sich statt dessen, um sich zu pflegen, zu seiner Familie nach Höngg zurück, wo er sofort den ärztlichen Rath des gew. Bezirksarztes H. Zweifel, welcher ihn am 1. Mai 1879 zum ersten Male besuchte, in Anspruch nahm, wo er aber, trotz genauer Befolgung aller ärztlichen Verordnungen, schon am

5. gl. Mts. am Wundstarrkrampfe starb. Sowohl nach dem Zeugnisse des behandelnden Arztes, als nach dem Gutachten des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, Professor Rose in Zürich, ist als Todesursache die Verwundung des Langrock vom

15. April 1879, welche das Eintreten des Wundstarrkrampfes zur Folge hatte, zu betrachten. Der medizinische Sachverständige spricht sich überdem dahin aus, daß kein Grund vorliege, anzu¬ nehmen, daß der vom Verletzten angelegte Leimpflasterverband üble Folgen gehabt habe und daß, da nicht festgestellt sei, wa¬

rum der Wundstarrkrampf zu der Wunde hinzugetreten sei, was sich übrigens in vielen Fällen gar nicht feststellen lasse, auch nicht mit Sicherheit behauptet werden könne, daß der Ausbruch des Wundstarrkrampfes hätte vermieden werden können, wenn sich der Verletzte sofort an einen Arzt gewendet hätte. Der Wund¬ starrkrampf könne bei jeder Verbandart vorkommen, da er schon in der Verwundungsart begründet sein könne. Eigenes Verschul¬ den des Verletzten an seinem Tode sei nach den dem Experten vorgelegenen Daten nicht ersichtlich. In Bezug auf die Ursache des Unfalles vom 15. April 1879 haben die von der ersten In¬ stanz vernommenen technischen Sachverständigen sich im Wesent¬ lichen dahin ausgesprochen: Die Bandsäge, bei deren Hand¬ habung der Unfall eintrat, sei keineswegs als eine besonders gefährliche Maschine zu betrachten; es bedürfe auch zu deren Be¬ dienung nur eines einzigen Arbeiters. Die an derselben ange¬ brachten Schutzvorrichtungen lassen, sowohl was ihre Zweckmäßig¬ keit als was ihre Anzahl anbelange, nichts zu wünschen übrig und dürften selten in dem Maße angetroffen werden; eine Ver¬ letzung an derselben sei ohne Verschulden eines Menschen nicht möglich. Dagegen sei, was die Verwendung der Bandsäge im konkreten Falle anbelange, zu bemerken: Die Bandsäge sei zum Schneiden langer eichener Thürfriese, um denselben eine gleich¬ mäßige Dicke zu geben, benutzt worden; nun müsse aber verneint werden, daß die Konstruktion einer Bandsäge überhaupt eine solche Benutzung ohne weitere Vorrichtungen erlaube. Eine Band¬ säge besitze nämlich ein verhältnißmäßig kleines Tischblatt. Werde nun ein längeres Holzstück der Länge nach vermittelst der Band¬ säge geschnitten, so werde der Arbeiter, nachdem der Schwerpunkt des Holzstückes die Endfläche des Tischblattes verlassen habe, genöthigt, um dessen Umkippen zu verhindern, auf dasselbe zu drücken und zwar mit einer Kraft, die um so größer sei, je wei¬ ter der Schwerpunkt des Holzstückes vom Endpunkte des Tisch¬ blattes sich entferne. In Folge dieser anderweitigen Inanspruch¬ nahme des Arbeiters könne derselbe das zum Sägen nothwen¬ dige Vorwärtsschieben des Holzstückes nicht mehr mit der nöthi¬ gen Sicherheit ausführen und es könne durch diesen Umstand die Arbeit gefährlich werden. Die hochkantige Lage erhöhe noch die Nöthigung für den Arbeiter, seine volle Aufmerksamkeit der Verhinderung des Umkippens zuzuwenden. So lange Hölzer soll¬ ten daher entweder unter provisorischer Verlängerung des Tisch¬ blattes oder unter Vorlegen eines auf die Höhe des Tischblat¬ tes reichenden Bockes mit einer Rolle geschnitten werden, um jede andere Inanspruchnahme des Arbeiters während des Schnei¬ dens so langer Stücke zu vermeiden. Aus diesem Grunde pflege man denn auch solche Arbeiten auf Fraisen mit langen Tisch¬ blättern auszuführen. Langrock bezog vor dem Unfalle einen Lohn von 40 Cts. per Arbeitsstunde, so daß sich bei 10stündiger Arbeitszeit sein Tag¬ lohn auf 4 Fr. belief; nach Angabe der Beklagten belief sich in Folge von Ueberzeitarbeit der Tagesverdienst des Langrock, gemäß einer für 10 Monate gemachten Zusammenstellung, auf durchschnittlich 4 Fr. 7 ⅔ Cts. Die völlig mittellosen Hinter¬ lassenen des Getödteten, dessen Wittwe Dorothea geb. Fügli und die beiden Kinder Emma und Karl Langrock, fordern vermittelst Klage vom 19. April 1880 eine Entschädigung von 15000 Fr. nebst Zins zu 5% vom Todestage des Karl Langrock an.

2. Wenn die Klagepartei in Begründung der Klage zunächst ausgeführt hat, daß der Unfall durch ein Verschulden des Fabrik¬ herrn selbst oder eines Mandatars, Repräsentanten, Leiters oder Aufsehers der Fabrik herbeigeführt worden sei, so kann diese Be¬ hauptung nach den thatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichtes, wie sie insbesondere an das Gutachten der technischen Experten sich anschließen, offenbar nicht als begründet erachtet werden; wenn der Vertreter der Klagepartei im heutigen Vor¬ trage in dieser Richtung speziell noch darauf abgestellt hat, daß die Beklagte die nach Art. 4 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken vorgeschriebene Anzeige von dem Unfalle nicht rechtzeitig erstattet habe, so kann diese Behauptung, welche vor dem kantonalen Gerichte nicht vorgebracht wurde, nach Art. 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts¬ pflege überhaupt nicht in Betracht fallen, und es ist übrigens auch nicht einzusehen, inwiefern der gedachte Umstand für den Nachweis eines Verschuldens der Beklagten an dem in Frage stehenden Unfalle von Erheblichkeit sein könnte.

3. Ist somit eine Haftpflicht der Beklagten nach Art. 5 lit. a des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken nicht begründet, so muß es sich dagegen fragen, ob nicht die Beklagte gemäß litt. b Art. 5 leg. cit. verantwortlich sei. In dieser Be¬ ziehung ist zunächst zu bemerken: Nach litt. b Art. 5 cit. ist der Fabrikant verantwortlich, wenn durch den Betrieb der Fabrik Körperverletzung oder Tod eines Arbeiters oder Angestellten her¬ beigeführt wird, sofern er nicht beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder eigenes Verschulden des Verletzten oder Ge¬ tödteten erfolgt ist. Beklagte hat nun der Klage in erster Linie die Einwendung entgegengestellt, daß nicht gesagt werden könne, es sei der in Frage stehende Unfall "durch den Betrieb ihrer Fabrik" herbeigeführt worden, da es sich hier um eine Verletzung handle, welche nicht durch außergewöhnliche Gefahren des Fabrik¬ betriebes veranlaßt worden sei, sondern vielmehr um eine Ver¬ letzung, wie sie in ganz gleicher Weise in jeder Schreinerwerk¬ stätte eines Handwerkers sich ereignen könne und wie sie gerade¬ zu zu den gewöhnlichen Vorkommnissen im Betriebe des Schrei¬ nerhandwerkes gehöre. Allein diese Einwendung kann keinenfalls als richtig anerkannt werden. Denn: Es ist unzweifelhaft, daß die Beklagte nicht nur für ihr Hauptgewerbe, die Fabrikation kondensirter Milch, sondern auch für das als Nebengeschäft von ihr ebenfalls in fabrikmäßiger Weise betriebene Schreinereige¬ werbe unter dem Fabrikgesetze steht und mithin auch für Unfälle, welche durch den Betrieb ihrer Schreinerei herbeigeführt werden, nach Maßgabe des Art. 5 des Bundesgesetzes vom 23. März 1877 verantwortlich ist. Es kann sodann auch irgendwelchem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß der in Rede stehende Unfall durch den Betrieb des fraglichen Gewerbes der Beklagten herbeigeführt wurde, denn er steht zweifellos mit den eigenthüm¬ lichen Gefahren dieses theilweise auf Maschinenarbeit begründe¬ ten Gewerbes in kausalem Zusammenhange und ereignete sich unmittelbar im Betriebe desselben. Daß auch bei bloß handwerks¬ mäßigem Betriebe des Schreinereigewerbes ähnliche Gefahren sich ergeben und ähnliche Verletzungen vorkommen können, vermag hieran offenbar nichts zu ändern.

4. Muß sich demgemäß im Weitern fragen, ob die Beklagte den Nachweis, daß der in Frage stehende Unfall durch höhere Gewalt oder durch eigenes Verschulden des Verletzten bezw. Ge¬ tödteten herbeigeführt worden sei, erbracht habe, so hat Beklagte zunächst die vor der ersten Instanz allerdings angebrachte Ein¬ wendung der höhern Gewalt in der bundesgerichtlichen Instanz nicht mehr festgehalten; es ist denn auch von selbst klar, daß davon, es sei fraglicher Unfall durch höhere Gewalt, d. h. durch einen, nach den gegebenen Verhältnissen durchaus unabwendbaren, äußern Zufall herbeigeführt worden, offenbar nicht die Rede sein kann. Was dagegen die Einwendung des Selbstverschuldens an¬ belangt, so hat Beklagte dieselbe, sowohl vor dem kantonalen Gerichte als im heutigen Vortrage, in doppelter Richtung zu be¬ gründen versucht, indem sie einerseits, im Anhalte an das Gut¬ achten der technischen Experten, ausführt, daß der Getödtete sich zu Ausführung der Arbeit, bei welcher er verletzt wurde, schuld¬ hafter Weise nicht des richtigen Instrumentes bedient habe, da er statt der für solche Arbeiten geeigneten und vorhandenen Fraise die dazu nicht geeignete und bestimmte Bandsäge verwendet habe und indem sie andrerseits behauptet, er habe sich bei Hand¬ habung der Bandsäge einer Unvorsichtigkeit schuldig gemacht, ohne welche der Unfall nicht hätte eintreten können. In beiden Beziehungen hat die erste Instanz die Ausführungen der Be¬ klagten gebilligt. Allein dem gegenüber muß festgehalten werden: Es ist zweifellos davon auszugehen, daß es beim Fabrikbetrieb in der Regel nicht dem Arbeiter obliegt, sich die für Ausführung der ihm aufgetragenen Arbeiten geeigneten Arbeitsmittel, ins¬ besondere Maschinen, selbst auszusuchen, sondern daß es Sache der mit der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes beauf¬ tragten Personen ist, dem Arbeiter die Arbeitsmittel, insbeson¬ dere die Maschinen, welcher er sich zu bedienen hat, anzuweisen, während dem Arbeiter eine Wahlbefugniß in dieser Beziehung regelmäßig gar nicht zusteht. Nun hat die Beklagte in keiner Weise dargethan oder auch nur darzuthun versucht, daß in con¬ creto dem Vater bezw. Ehemanne der Kläger obgelegen habe, oder daß er auch nur berechtigt gewesen sei, die Maschine, wel¬ cher er sich zu Ausführung seiner Arbeiten, insbesondere der Arbeit, bei welcher die Verletzung erfolgte, zu bedienen hatte,

selbst auszuwählen. Vielmehr erhellt aus den vom Erstinstanz¬ gericht festgestellten Thatsachen, insbesondere aus dem Umstande, daß der Getödtete im Allgemeinen zweifellos mit der Bedienung der Bandsäge beauftragt war und sich derselben auch zu der in Frage stehenden Arbeit unter den Augen und ohne Widerspruch des ihm vorgesetzten Vorarbeiters bediente, unzweifelhaft, daß ihm die Bandsäge zu Ausführung der in Frage stehenden Arbeit angewiesen war, so daß von einem Verschulden des Arbeiters mit Bezug auf die Wahl des Instrumentes nicht die Rede sein kann. Dies findet denn auch seine vollständige Bestätigung da¬ rin, daß überhaupt die Beklagte in dieser Richtung eine Ein¬ wendung erst erhob, nachdem in dem Gutachten der technischen Experten Ausstellungen bezüglich der Zweckmäßigkeit der verwen¬ deten Maschine für die fragliche Arbeit gemacht worden waren. Was sodann die Behauptung anbelangt, daß der Vater bezw. Ehemanne der Kläger die Verletzung durch eine schuldhafte Un¬ vorsichtigkeit in Handhabung der Bandsäge herbeigeführt habe, so ist durchaus nicht dargethan, daß derselbe es bei Ausführung der fraglichen Arbeit an derjenigen Sorgsamkeit, welche von einem sorgsamen und verständigen Arbeiter in den gegebenen Verhältnissen verlangt werden kann, habe fehlen lassen und daß ihn mithin ein Verschulden treffe. Denn, wenn auch richtig ist, daß die Verletzung dadurch herbeigeführt wurde, daß der Ver¬ letzte, als er nach dem Holzstück griff, um dessen Umkippen zu verhüten, die Hand der Bandsäge mehr als nöthig näherte, so ist doch klar, daß ein solcher unglücklicher Griff bei einer Arbeit, wie der vorliegenden, welche den Arbeiter nöthigt, seine Auf¬ merksamkeit zu theilen, leicht auch bei pflichtmäßiger Sorgsam¬ keit in Folge eines vom Willen des Arbeiters nicht abhängigen mechanischen Bewegungsvorganges vorkommen kann und daß da¬ her darin keineswegs ohne Weiters ein Verschulden gefunden werden darf; vielmehr muß, sofern nicht positiv dargethan wird, daß ein Mangel an pflichtmäßiger Aufmerksamkeit seitens des Arbeiters vorlag, darin eben ein durch die eigenthümlichen Ge¬ fahren des Fabrikbetriebes veranlaßter Zufall, welcher Nieman¬ den zum Verschulden angerechnet werden kann, für den aber der Fabrikant kraft besonderer Gesetzesbestimmung einzustehen ver¬ bunden ist, erblickt werden.

5. Es ist somit nicht dargethan, daß die Verletzung des Ehe¬ mannes und Vaters der Kläger durch eigenes Verschulden des¬ selben veranlaßt worden sei. Beklagte wendet nun aber im Fer¬ nern ein, daß der Tod des Verletzten keineswegs die nothwen¬ dige Folge der Verletzung gewesen sei, vielmehr der Verletzte selbst durch verkehrte Behandlung und Vernachlässigung seiner Wunde den tödtlichen Ausgang der Verletzung verschuldet habe, so daß ein Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung und dem Tode nicht bestehe. Die erste Instanz ist dieser Anschauung insofern beigetreten, als sie ausspricht, es liege eine "auffallende Sorglosigkeit und Vernachlässigung des Verletzten in Behand¬ lung der Verletzung vor,“ die es mindestens zweifelhaft lasse, „ob nicht dadurch vielleicht die Verschlimmerung des krankhaften „Zustandes und dessen unglücklichen Verlaufes herbeigeführt wor¬ „den sei," so daß die Beklagte von daher keine Verantwortung treffen könne. Allein diese Ausführungen beruhen auf einer un¬ richtigen Anwendung des Gesetzes, bezw. auf einer rechtsirrthüm¬ lichen Auffassung der maßgebenden Grundsätze vom Kausalzu¬ sammenhange und es kann daher denselben keineswegs beigetreten werden. Allerdings nämlich kann die Beklagte für den den Klä¬ gern durch den Tod ihres Ehemannes und Vaters erwachsenen Schaden nur dann verantwortlich gemacht werden, wenn der Tod als eine Folge des Unfalles, für welchen Beklagte nach dem Gesetze einzustehen verbunden ist, erscheint. Allein, wie in Dok¬ trin und Praxis unbestritten feststeht, ist die Entschädigungspflicht desjenigen, welcher für den durch ein bestimmtes beschädigendes Ereigniß einem Andern erwachsenen Schaden aus irgendwelchem Grunde einzustehen verbunden ist, einzig und allein davon ab¬ hängig, ob zwischen dem betreffenden beschädigenden Ereignisse und dem eingetretenen Schaden ein Kausalzusammenhang wirk¬ lich besteht, ersteres in Wirklichkeit als die Ursache des letztern erscheint, während darauf, ob der Schaden die nothwendige, unter allen Umständen unvermeidliche Folge des betreffenden Ereignisses ist, oder ob derselbe beim Dazwischentreten anderer, in Wirklichkeit nicht eingetretener, entgegenwirkender Ursachen möglicherweise hätte vermieden werden können, überall nichts an¬ kommt. (Siehe Mommsen, Beiträge zum Obligationenrecht II S. 142 ff.) Zum Nachweise des Kausalzusammenhanges ist also

keineswegs, wie die Beklagte und mit ihr die erste Instanz of¬ fenbar annimmt, erforderlich, daß dargethan werde, es habe ein eingetretener Schaden durch ein bestimmtes Ereigniß nothwen¬ digerweise und unter allen Umständen herbeigeführt werden müs¬ sen, sondern es genügt, wenn dargethan ist, daß er dadurch in Wirklichkeit verursacht worden ist, mag auch in abstracto immer¬ hin möglich sein, daß der Schaden auch hätte ausbleiben kön¬ nen. Fragt sich nun, ob demgemäß in concreto der Kausalzu¬ sammenhang zwischen der von der Beklagten zu vertretenden Ver¬ letzung des Karl Langrock vom 15. April 1879 und dem Tode desselben hergestellt sei, so kann die Antwort hierauf, angesichts des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen und des Zeug¬ nisses des behandelnden Arztes, welche sich mit Bestimmtheit da¬ hin aussprechen, daß der die unmittelbare Todesursache bildende Wundstarrkrampf als eine Folge der Verletzung vom 15. April 1879 erscheine, nicht zweifelhaft sein. Die bloße, nach dem Gut¬ achten des Sachverständigen allerdings nicht ausgeschlossene Mög¬ lichkeit nämlich, daß das Eintreten des Wundstarrkrampfes bei sofortiger ärztlicher Behandlung der Verletzung vielleicht hätte vermieden werden können, genügt keineswegs, um den Kausal¬ zusammenhang zwischen der Verletzung und dem Tode des Ver¬ letzten als aufgehoben erscheinen zu lassen; denn durch diese bloße Möglichkeit wird ja die Thatsache, daß in Wirklichkeit der Tod des Verletzten in Folge der Verletzung eingetreten ist, kei¬ neswegs beseitigt und es berechtigt dieselbe offenbar in keiner Weise zu der Behauptung, daß der Tod nicht durch die Ver¬ letzung, sondern durch eine hinzutretende selbständige Ursache, neben welcher die Verletzung lediglich als Veranlassung und nicht als Ursache des Todes erschiene, herbeigeführt worden sei. Viel¬ mehr könnte letzteres jedenfalls nur dann angenommen werden, wenn positiv dargethan wäre, daß der tödtliche Ausgang der Verletzung nicht durch diese selbst, sondern durch eine hinzutre¬ tende, selbständige Ursache, wie verkehrte Behandlung und Ver¬ nachlässigung der Wunde durch den Verletzten u. dgl., herbei¬ geführt worden sei, wo dann allerdings der Kausalzusammen¬ hang zwischen Verletzung und Tod als aufgehoben erschiene. (S. 1. 52 pr. D ad leg. Aquil. 9, 2.) Hievon kann nun aber vorliegend nach dem Gutachten des Sachverständigen offenbar keine Rede sein und es ist denn auch die erste Instanz in that¬ sächlicher Beziehung gar nicht von einer derartigen Unterstellung ausgegangen, vielmehr ist dieselbe offensichtlich lediglich deßhalb zu Verneinung des Kausalzusammenhanges zwischen Verletzung und Tod gelangt, weil sie zum Nachweise dieses Zusammen¬ hanges rechtsirrthümlich nicht nur den Beweis des wirklichen Bestandes eines Kausalnexus, sondern denjenigen der absoluten Nothwendigkeit desselben als erforderlich erachtete. Erscheint so¬ nach der Kausalzusammenhang zwischen Verletzung und Tod als hergestellt, so kann darauf, ob allfällig der Verletzte eine schuld¬ hafte Nachlässigkeit in Behandlung der Verletzung begangen habe, ein entscheidendes Gewicht nicht gelegt werden, da ja ein kau¬ saler Zusammenhang zwischen einer solchen allfälligen Nachläs¬ sigkeit und dem tödtlichen Ausgange der Verletzung nach der Aktenlage in keiner Weise ersichtlich wäre. Uebrigens kann auch von einer schuldhaften Vernachlässigung der Wunde durch den Verletzten offenbar nicht gesprochen werden; denn wenn der Ver¬ letzte für die äußerlich ganz unbedeutende Wunde nicht von An¬ fang an ärztlichen Rath in Anspruch nahm, sondern dieselbe zu¬ erst selbst in der für derartige Verletzungen bei Arbeitern seines Berufes üblichen Weise, durch Anlegung eines Leimpflasterver¬ bandes, behandelte und erst dann, als ihm bei der zweiten Kon¬ sultation des Arztes Werder in Cham die Gefährlichkeit der Ver¬ letzung nahe gelegt wurde, eine konsequente Pflege derselben unter ärztlicher Leitung begann, so kann hierin ein schuldhafter Mangel an Einsicht oder Vorsicht nicht erblickt werden, da dem Langrock offenbar daraus, daß er als Laie die mögliche Gefähr¬ lichkeit der anscheinend sehr geringfügigen Verletzung nicht sofort einsah und sich daher mit den bei geringen Verletzungen unter seinen Berufsgenossen allgemein üblichen Vorsichtsmaßregeln be¬ gnügte, ein Vorwurf nicht gemacht werden kann.

6. Muß sonach die Klage grundsätzlich gutgeheißen werden, so ist bei Feststellung des Quantitativs der Entschädigung, welche Beklagte eventuell dem richterlichen Ermessen anheimgestellt hat, davon auszugehen, daß den Klägern derjenige Schaden zu er¬ setzen ist, welcher ihnen dadurch erwächst, daß ihnen durch den

Tod ihres Ehemannes und Vaters der Unterhalt entzogen wor¬ den ist. (Vergl. Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Suter, Amtl. Samml. VI S. 636; i. S. Vollenweider, Amtl. Samml. VII S. 115.) Zieht man nun in Betracht einerseits, daß der zur Zeit des Unfalles erst 31jährige Getödtete von seinem auf etwas über 1200 Fr. (für 300 Arbeitstage) zu veranschlagenden Jahresverdienste etwa die Hälfte auf den Unterhalt seiner Fa¬ milie zu verwenden in der Lage war, daß im Fernern die Hin¬ terlassenen völlig mittellos und die Kinder noch im zartesten Al¬ ter befindlich sind; andererseits, daß dem Getödteten die Alimen¬ tationspflicht gegenüber seinen Kindern nur bis zu der nach den gegebenen Verhältnissen etwa im 16. Altersjahre eintretenden Arbeitsfähigkeit oblag und daß durch Zuspruch einer Entschädi¬ gung in Form einer Kapitalabfindung der Familie die Begrün¬ dung einer neuen Existenz erleichtert werden wird, so erscheint es in freier richterlicher Würdigung aller Verhältnisse als an¬ gemessen, die Entschädigung auf 8000 Fr., nebst Zins zu 5% vom Todestage des Karl Langrock an, festzusetzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beklagte wird in Abänderung des Urtheils des Kantons¬ gerichtes des Kantons Zug vom 4. April 1881, als pflichtig er¬ klärt, an die Kläger eine Entschädigung von achttausend Fran¬ ken, nebst Zins zu 5 pro Cent vom 5. Mai 1879 an, zu be¬ zahlen.