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7_I_321

BGE 7 I 321

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

40. Urtheil vom 6. Mai 1881 in Sachen Schweizerischen Unfallversicherungs—Aktiengesellschaft in Winterthur. A. Durch Urtheil vom 10. März 1881 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:

1. Dem Kläger Lorenz Rihs ist sein Klagsbegehren zuge¬ sprochen.

2. Die Entschädigung, welche in Folge dessen der Kläger Lo¬ renz Riß an die beklagte Schweizerische Unfallversicherungs—Aktien¬ gesellschaft in Winterthur, als Vertreterin der Jura—Bern—Luzern¬ bahngesellschaft, zu fordern hat, ist festgesetzt auf 8440 Fr., welche Summe zinsbar erklärt ist à 5% seit 17. Januar 1880.

3. Die beklagte Schweizerische Unfallversicherungs—Aktiengesell¬ schaft in Winterthur, als Vertreterin der Jura—Bern—Luzernbahn¬ gesellschaft, hat die erstinstanzlichen Kosten, sowie die Hälfte der Rekurskosten an den Kläger Lorenz Rihs zu bezahlen. Die da¬ herige Gesammtkostenforderung des letztern ist bestimmt auf 855 Fr.

B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte durch Eingabe vom 15./18. März 1881 die Weiterziehung an das Bundes¬ gericht, indem sie erklärte, beim Bundesgerichte den Antrag stellen zu wollen: Es sei die Entschädigung, welche die Rekur¬ rentin dem Lorenz Rihs zu leisten habe, in Abänderung des Ur¬ theils des Appellations— und Kassationshofes des Kantons Bern angemessen herabzusetzen, unter Kostenfolge. Im Anschlusse an die Rekurserklärung der Beklagten erklärte auch der Kläger durch Eingabe vom 30. März 1881 die Weiterziehung an das Bun¬ desgericht, mit dem Beifügen, daß er angemessene Erhöhung der Entschädigung, unter Kostenfolge, beantrage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In thatsächlicher Beziehung ist durch die zweite Instanz im Wesentlichen festgestellt: Kläger, welcher das Sattlerhandwerk erlernt hatte und seit längerer Zeit bei der Jura—Bern—Luzern¬ bahn auf dem Bahnhofe in Biel als Manövrist bedienstet war, wurde am 8. Juni 1879 Nachmittags von seinem Vorgesetzten angewiesen, auf der Westseite des Bahnhofes bei dem Manövri¬ ren des Güterzuges Nr. 158 behülflich zu sein. In Ausführung dieser Arbeit bestieg er den Bremshebel oder die Achsbüchse des, mit einem Fußtritte nicht versehenen, letzten Wagens des Rangir¬ zuges, welcher Wagen durch einen Stoß der Rangirmaschine auf das Schuppengeleise befördert werden sollte und welchen Kläger zu diesem Zwecke losgekoppelt hatte. Als nun der Wagen die Weiche Nr. 7 passirte, glitschte Kläger aus und fiel, da er sich mit den Händen nicht festzuhalten vermochte, vom Wagen herunter zur Erde, wo er, weil sein linker Fuß zwischen der Schiene und der Zunge der Weiche sich einklemmte, von der nachfolgenden Loko¬ motive überfahren wurde, wodurch er eine schwere Körperver¬ letzung erlitt, welche die Amputation des linken Beines etwas oberhalb des Oberschenkels sowie eine 64tägige Verpflegung im Gemeindespital zu Biel erforderlich machte. Als Folge dieser Verletzung konstatirt die zweite Instanz auf Grund des einge¬ holten Gutachtens des medizinischen Sachverständigen Dr. Va¬ lentin in Bern, daß Kläger, der zwar gut geheilt worden sei, "in höherem Grade als die meisten andern Amputirten arbeitsunfähig sei", da das Bein sehr weit oben habe ampu¬ tirt werden müssen und daß er daher weder die bisherige Be¬ schäftigung noch das erlernte Sattlerhandwerk oder sonst einen Beruf ausüben könne, bei welchem gegangen oder gestanden wer¬ den müsse. Im Fernern ist thatsächlich festgestellt, daß Mani¬ pulationen, wie diejenige, bei welcher Kläger den in Frage stehenden Unfall erlitt, beim Manövrirdienst im Bahnhof in Biel, für welchen Dienst ein Reglement nicht besteht, von den Bahnangestellten, und zwar unter den Augen der Vorgesetzten und ohne daß sie von diesen verboten würden, alltäglich vorge¬ nommen werden, daß ferner dem Kläger das Besteigen des Wa¬ gens bezw. des Bremshebels oder der Achsenbüchse beim Ma¬ növriren nicht verboten worden war, daß im Gegentheil der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, der Vorarbeiter Jakob Hofer, nach seiner eigenen Aussage, beim Rangiren der Züge fast täglich in gleicher Weise, wie der Kläger, vorgeht. Die von den kantonalen Instanzen über die Frage des eigenen Verschul¬ dens des Klägers einvernommenen, mit dem Eisenbahndienst ver¬ trauten, technischen Sachverständigen haben sich im Wesentlichen dahin ausgesprochen: Das Aufsteigen auf Bremsstange oder Achsbüchse eines Wagens beim Manövrirdienst sei allerdings mit Gefahr verbunden, aber es sei kaum gefährlicher als mehrere andere Verrichtungen, welche der Eisenbahndienst und speziell der Manövrirdienst erheischen. Ein Verbot desselben könne häufig, angesichts der Anforderungen, welche an das Rangirpersonal ge¬ stellt werden müssen, damit der Verkehr keine Stockung erleide, nicht beobachtet werden, und daher komme das Aufsteigen auf Bremsstange oder Achsbüchse zum Beispiel auch in den Bahn¬ höfen der schweizerischen Centralbahn in Olten und Bern vor, wo es doch formell untersagt sei. Wo aber, wie in Biel, diese Hantirung täglich vorkomme und ein sachbezügliches Verbot nicht bestehe, gestalte sich dieselbe zu einer Dienstobliegenheit, wie jede andere. Das Nebenherlaufen neben dem zu bremsenden Wagen sei bei Nachtzeit noch gefährlicher, als das Aufsteigen auf Brems¬ hebel und Achsbüchse und kaum viel weniger gefährlich am Tage weil man dabei, im Nebenherspringen, leicht über eine Zugstange oder ein anderes im Wege liegendes Hinderniß stolpern und fallen und so überfahren werden könne. Kläger habe daher,

wenn er sich durch das Aufsteigen auf Bremsstange oder Achs¬ büchse einer Gefahr ausgesetzt habe, nicht in fahrlässiger oder pflichtwidriger Weise gehandelt, sondern einfach eine übliche, wenn auch mit Gefahr verbundene, Dienstobliegenheit ausgeübt, wie solche Obliegenheiten den Eisenbahnangestellten beim äußern und namentlich beim Bahnhofbetrieb mannigfach auffallen. Klä¬ ger, welcher im Jahre 1851 geboren ist und vor dem Unfalle einen Tagesverdienst von 3 Fr. 50 Cts. bezog, aus welchem er auch seine 65jährige Mutter und eine minderjährige Schwester unterstützte, bezeichnete in seiner auf Entschädigung für die er¬ littene Körperverletzung gerichteten Klage vom 11. Dezember 1879 eine Entschädigung von 15000 Fr. als angemessen, indem er behauptete, daß er durch den Unfall gänzlich arbeitsunfähig ge¬ worden sei, und speziell hervorhob, daß er für einen Stelzfuß 140 Fr. ausgelegt habe und ein künstliches Bein ihm 300 Fr. und an jährlichem Unterhalte 30 Fr. kosten werde, daß dagegen die Verpflegungskosten im Spitale in Biel vermuthlich durch die Bahnverwaltung bezahlt worden sein werden.

2. Vor den kantonalen Instanzen hatte die Beklagte, welche die Vertretung der Jura—Bern—Luzernbahngesellschaft übernommen hatte, die, auf Art. 2 und 5 Ziff. 3 des Bundesgesetzes betref¬ fend die Haftpflicht der Eisenbahn— und Dampfschifffahrtsunter¬ nehmungen u. s. w., vom 1. Juni 1875 gestützte Klage prin¬ zipiell bestritten, indem sie derselben die Einwendung des eigenen Verschuldens des Klägers entgegengesetzte, wofür sie geltend machte: Der Unfall sei durch die eigene Unvorsichtigkeit des Klägers herbeigeführt worden, welcher, um seine Verrichtungen als Brem¬ ser besorgen zu können, statt dem Wagen voraus zu laufen und bei verminderter Fahrgeschwindigkeit die Bremse herabzulassen, in Ermangelung eines Fußtrittes auf die, keinen soliden Stand¬ punkt darbietende, Bremsstange oder die Achsenbüchse gestiegen und in dieser Weise beim ersten Ruck des Wagens herabgestürzt sei. Bei der heutigen Verhandlung dagegen hat der Vertreter der Beklagten die Einwendung des Selbstverschuldens des Klä¬ gers nicht mehr festgehalten, sondern lediglich auf angemessene Herabsetzung der zweitinstanzlich gutgeheißenen Entschädigung unter Kostenfolge angetragen, indem er zur Begründung wesentlich vorbracht: Es werde allerdings zugegeben werden müssen, daß der in Rede stehende Unfall nicht durch ausschließliches eigenes Verschulden des Klägers herbeigeführt worden sei. Dagegen treffe denselben doch ein gewisses Mitverschulden an dem Un¬ falle, da er bei der Verrichtung, bei welcher der Unfall sich ereignet habe, nicht die durch die besondere Gefährlichkeit der¬ selben geforderte besondere Vorsicht angewendet habe. Im Fer¬ nern habe die zweite Instanz zu Unrecht angenommen, daß Kläger gänzlich und dauernd erwerbsunfähig geworden sei. Der Beweis für seine gänzliche und dauernde Arbeitsunfähigkeit liege dem Kläger ob; dieser habe nun aber denselben in keiner Weise erbracht. Vielmehr sei klar, daß lediglich von einer Beschrän¬ kung der Erwerbsfähigkeit des Klägers gesprochen werden könne; sogar das erlernte Sattlerhandwerk könne Kläger, wenn auch mit etwelcher Beschränkung, noch ausüben; denn, wenn auch sein Holzbein beim Sitzen nicht hoch genug emporstehe, und nicht fest genug dem Körper anliege, um die Zange, welche das Leder halte, stützen zu können, so könne doch diesem Mangel durch ein¬ fache mechanische Hülfsapparate abgeholfen werden. Endlich habe die zweite Instanz, wie sich aus Erw. 7 ihrer Entscheidung er¬ gebe, ein wesentliches Gewicht bei Bemessung der Entschädigung darauf gelegt, daß Kläger die Stütze einer Mutter und Schwester gewesen sei. Auf dieses Moment könne nun aber, im Falle einer Körperverletzung, nach Art. 5 1. 3 des Bundesgesetzes vom Juni 1875 überall nichts ankommen. Der Vertreter des Klä¬ gers dagegen beantragt Abweisung der gegnerischen Anbringen und angemessene Erhöhung der zweitinstanzlich gutgeheißenen Entschädigung unter Kostenfolge, mit der Begründung: Von einem konkurrirenden Verschulden des Klägers könne offenbar nicht die Rede sein. Es müsse im Fernern davon ausgegangen werden, daß Kläger durch den Unfall gänzlich und dauernd arbeitsun¬ fähig geworden sei. Denn in dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen, welches der Entscheidung zu Grunde gelegt werden müsse und von dessen Resultaten auch die zweite Instanz ausgegangen sei, werde ausdrücklich gesagt, daß Kläger augen¬ blicklich ganz arbeitsunfähig sei, und daß er auch in Zukunft keinenfalls die Arbeiten ausüben könne, welche bis jetzt die

Grundlage seiner Erwerbsfähigkeit gewesen seien. Allerdings werde beigefügt, daß trotzdem nicht gesagt werden könne, daß Kläger als absolut und bleibend arbeitsunfähig zu betrachten sei, daß vielmehr erst die Zukunft zeigen könne, ob Kläger nicht doch noch eine, freilich erst mühsam zu erlernende und unter Umständen wenig lukrative, Arbeit verrichten könne. Allein auf die bloße Möglichkeit, daß in der Zukunft Kläger wieder in be¬ schränktem Maße arbeitsfähig werden könnte, könne angesichts des Umstandes, daß Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

1. Juni 1875 den Vorbehalt der Rektifikation des Urtheils nur zu Gunsten des Verletzten, für den Fall späterer Verschlimmerung seines Zustandes, nicht dagegen zu Gunsten der Transportanstalt zulasse, nichts ankommen, vielmehr müsse in dem Urtheile der gegenwärtige Zustand des Klägers zum Ausgangspunkte genom¬ men werden. Gehe man aber davon aus, daß Kläger total und dauernd arbeitsunfähig sei, so erscheine die zweitinstanzlich gut¬ geheißene Entschädigung von 8000 Fr. als eine minime, wenn man bedenke, daß dem Kläger, für welchen das Arbeitsjahr zu 365 Tagen angenommen werden müsse, ein Jahresverdienst von ca. 1200 Fr. entgehe, während die einem Kapitale von 8000 Fr. entsprechende Rente auf nicht mehr als 400 Fr. angeschlagen werden dürfe. Auch der Umstand, daß Kläger die Stütze einer Mutter und Schwester gewesen sei, dürfe bei Bemessung der Entschä¬ digung wohl in Anschlag gebracht werden. Demnach erscheine eine Erhöhung der zweitinstanzlich zugesprochenen Entschädigung als gerechtfertigt. Immerhin werde bemerkt, daß Kläger sich bei dem zweitinstanzlichen Urtheile beruhigt hätte, wenn nicht Beklagte ihrerseits die Weiterziehung ergriffen hätte und daß daher seine Weiterziehung mehr nur als eine accessorische zu betrachten sei.

3. Was nun vorerst die Behauptung der Beklagten anbelangt, daß den Kläger ein Mitverschulden an dem in Frage stehenden Unfalle treffe und daß daher aus diesem Grunde eine Reduktion der Entschädigung Platz greifen müsse, so erscheint dieselbe als Beklagte selbst hat in der bundesgericht¬ völlig unbegründet. lichen Instanz, und zwar nach den Resultaten der Beweisfüh¬ rung zweifellos mit vollem Rechte, die von ihr vor den kanto¬ nalen Instanzen aufgestellte Behauptung, daß darin, daß Klä¬ ger beim Manövriren den Bremshebel oder die Achsbüchse des Wagens bestiegen habe, ein Verschulden desselben liege, nicht mehr aufrecht erhalten, sondern vielmehr behauptet, daß Kläger bei Ausführung dieser Manipulation es an der gebotenen Vor¬ sicht habe fehlen lassen. Allein hiefür mangelt es nun an jedem thatsächlichen Anhaltspunkte in den Akten und es kann daher fragliche Behauptung nicht weiter in Betracht gezogen werden.

4. Was sodann die Ermittelung des Schadensbetrages an¬ belangt, so ist in den sachbezüglichen Feststellungen der zweiten Instanz ein für die Entscheidung selbst erheblicher rechtlicher Irrthum nicht zu erblicken, vielmehr entsprechen dieselben den thatsächlichen Verhältnissen, wie sie durch das Gesammtergebniß der Verhandlungen klar gelegt worden sind und es ist daher das zweitinstanzliche Urtheil, unter Verwerfung der Rekursanträge beider Parteien, lediglich zu bestätigen. Denn:

a. Wenn die Beklagte speziell gerügt hat, daß in den Ent¬ scheidungsgründen der zweiten Instanz davon ausgegangen werde, daß die angemessene Berücksichtigung des Umstandes, daß Klä¬ ger die Stütze einer Mutter und Schwester war, bei Bestim¬ mung des Maßes der Entschädigung durch Art. 5 al. 3 des Haft¬ pflichtgesetzes nicht ausgeschlossen sei, so ist allerdings zuzugeben, daß diese Aufstellung des zweitinstanzlichen Richters eine rechts¬ irrthümliche ist. Denn es ist ja völlig zweifellos, daß im Falle einer Körperverletzung durch einen Eisenbahnunfall gemäß Art. 5 al. 3 des Haftpflichtgesetzes außer den Heilungskosten lediglich der dem Verletzten selbst durch Verminderung oder Aufhebung seiner Erwerbsfähigkeit erwachsende Vermögensnachtheil zu ver¬ güten ist und daß daneben Ansprüche Dritter, denen der Ver¬ letzte allfällig Alimente zu gewähren hatte, nicht bestehen; es ist auch im Fernern von selbst klar, daß für Ausmittelung des dem Verletzten erwachsenen und zu ersetzenden Vermögensnachtheils der Umstand, daß derselbe vor dem Unfalle Dritten Alimente gewährte, völlig unerheblich ist. Allein es ist nun durchaus unerfindlich, inwiefern die erwähnte in den Erwägungsgründen des zweitinstanzlichen Urtheils enthaltene rechtsirrthümliche Auf¬ stellung die Entscheidung selbst in einer die Beklagte gesetzwidrig

beschwerenden Weise hätte beeinflussen können. Denn die frag¬ liche Erwägung konnte den Vorderrichter offenbar lediglich dazu führen, die Entschädigung derart zu bemessen, daß Kläger auch nach dem Unfalle trotz der Verminderung seiner Erwerbsfähig¬ keit noch in der Lage sei, die früher seiner Mutter und Schwester geleistete Unterstützung fortzugewähren. Dies steht aber mit dem Gesetze keineswegs im Widerspruch, sondern beruht gegentheils auf einer richtigen Anwendung desselben. Denn das Gesetz geht ja zweifellos davon aus, daß durch die Entschädigung die Ver¬ schlimmerung der ökonomischen Lage des Verletzten, welche in¬ folge des Unfalles durch Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähig¬ keit eingetreten ist, vollständig wieder ausgeglichen werden soll.

b. Im Weitern ist zu konstatiren, daß die zweite Instanz keineswegs, wie beide Parteien anzunehmen scheinen, davon aus¬ gegangen ist, daß Kläger dauernd gänzlich erwerbsunfähig sei, vielmehr hat dieselbe, wie die Entscheidungsgründe, in welchen ausgeführt wird, daß Kläger "in höherm Grade als andere Am¬ putirte" arbeitsunfähig und von allen Berufsarten, bei welchen gegangen oder gestanden werden müsse, ausgeschlossen sei, zwei¬ fellos ergeben, nicht eine absolute auf alle in Betracht kommenden Erwerbsarten sich beziehende, sondern vielmehr lediglich eine rela¬ tive, auf gewisse Berufsarten bezügliche, Arbeitsunfähigkeit, bezw. eine, allerdings weitgehende, Beschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers festgestellt. Diese rein thatsächliche Feststellung nun beruht weder, wie Beklagte behauptet hat, auf einer Verletzung der Grund¬ sätze von der Beweislast, noch auf einer anderweitigen Verletzung des Gesetzes. Vielmehr entspricht dieselbe offensichtlich vollkommen den Beweisergebnissen und beruht insbesondere auf einer rich¬ tigen Würdigung des Gutachtens des beigezogenen medizinischen Sachverständigen. Wenn nun auf Grundlage dieser Feststellung die zweite Instanz in Anwendung des Art. 11 des Bundesge¬ setzes vom 1. Juni 1875 die dem Kläger gebührende Entschä¬ digung auf 8000 Fr. bezw. mit Einschluß der Entschädigung für Anschaffung eines künstlichen Gliedes auf 8440 Fr. festgesetzt hat, so kann hierin eine unrichtige Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Thatbestand nicht erblickt werden; es erscheint vielmehr die Entschädigungsfestsetzung in Würdigung aller Um¬ stände als eine, mit Rücksicht einerseits auf das jugendliche Alter des Klägers, dessen Verdienst vor dem Unfalle und die bedeutende Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit durch den letztern, sowie andrerseits darauf, daß dem Kläger die Gewinnung eines neuen Erwerbszweiges mit Hülfe des ihm zuerkannten Kapitals keines¬ wegs unmöglich sein wird, den Verhältnissen entsprechende und richtige.

5. Bei Vertheilung der Kosten ist dem Umstande, daß der Kläger die Weiterziehung lediglich im Anschlusse an die Be¬ schwerde der Beklagten ergriffen hat, Rechnung zu tragen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urtheil des Appellations— und Kassationshofes des Kantons Bern vom 18. März 1881 wird in allen Theilen bestätigt.