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7_I_316

BGE 7 I 316

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
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39. Urtheil vom 17. Juni 1881 in Sachen der Gemeinde Seen. A. Die politische Gemeinde Seen, Kantons Zürich, welche im Vereine mit einer Anzahl anderer Gemeinden die Zinsengarantie für das Obligationenkapital der Tößthalbahngesellschaft über¬ nommen hatte und welche in Folge dieser Verpflichtung während mehreren Jahren daherige Zinszahlungen hatte leisten müssen, faßte am 7. März 1880 folgenden Beschluß: "Es sei die Tößthalbahngesellschaft für die bereits schon be¬ "zahlten Obligationenzinse zu betreiben mit der ausdrücklichen "Erklärung, daß, wenn der Staat und die Aktionäre der ihnen "obliegenden moralischen Pflicht ein Genüge leisten und ein Ent¬ "gegenkommen zeigen und bewerkstelligen, ferner wenn auch die "Obligationäre ihrerseits ein Entgegenkommen im Sinne der "Entlastung zeigen werden, dieser Rechtstrieb wieder zurück¬ gezogen werden solle." B. Nachdem eine Minorität von Gemeindeangehörigen gegen diesen Beschluß beim Bezirksrathe Winterthur Beschwerde geführt hatte, erklärte letztere Behörde am 18. Mai 1880 diese Be¬ schwerde als begründet und hob demgemäß den angefochtenen Gemeindebeschluß auf und zwar im Wesentlichen mit der Be¬ gründung: Die Einleitung des Rechtstriebes gegen die Tößthal¬ bahngesellschaft müsse nothwendigerweise zum Konkurse derselben und mithin zur Versteigerung der Bahn führen; hiefür sei nun aber, wie des Nähern ausgeführt wird, der gegenwärtige Mo¬ ment ein durchaus ungünstiger, während mit Sicherheit voraus¬ zusehen sei, daß die Verhältnisse der Tößthalbahn sich für die Zukunft günstiger gestalten, dadurch auch der Werth der¬ selben sich steigern und unter allen Umständen eine spätere Ver¬ steigerung der Bahn ein besseres Resultat zeigen werde als eine jetzt vorgenommene. Wenn also der projektirte Gemeindebeschluß ausgeführt werden müßte, so würden dadurch die Steuerpflich¬ tigen nicht besser gestellt und die Rücksichten der Billigkeit nicht nur gegen die Minorität der Gemeinde, sondern auch gegen die andern garantirenden Gemeinden in bedeutendem Grade verletzt. Es verstoße also dieser Beschluß offenbar gegen Verfassung und Gesetz. Diese Entscheidung wurde, auf ergriffenen Rekurs hin, am 5. Februar 1881 vom Regierungsrathe des Kantons Zürich gestützt auf die Erwägungen der ersten Instanz bestätigt. C. Gegen diesen Entscheid ergriff die politische Gemeinde Seen den Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift führt sie aus: Art. 48 der zürcherischen Kantonsverfassung bestimme: "Die Gemeinden sind befugt, ihre Angelegenheiten innerhalb der "Schranken der Verfassung und Gesetze selbständig zu ordnen. "Gemeindebeschlüsse können in sachlicher Beziehung nur ange¬ "fochten werden, wenn sie offenbar über die Zwecke der Gemeinde "hinausgehen und zugleich eine erhebliche Belastung der Steuer¬ "pflichtigen zur Folge haben oder wenn sie Rücksichten der Bil¬ "ligkeit in ungebührlicher Weise verletzen." Der Rekurs der Minorität der Gemeinde sei nun darauf begründet worden, daß der angefochtene Gemeindebeschluß Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher Weise verletze. Dabei sei gar nicht behauptet oder dargethan worden, daß Rücksichten der Billigkeit gegenüber der Minderheit der Gemeinde verletzt werden, sondern es sei ledig¬ lich darauf abgestellt worden, derselbe verletze Rücksichten der Billigkeit gegenüber der Tößthalbahngesellschaft und gegenüber den andern Tößthalbahngemeinden. Diese Anschauung haben der Bezirksrath von Winterthur und der Regierungsrath des Kantons Zürich adoptirt. Allein diese Auslegung der Verfas¬ sung, wonach ein Gemeindebeschluß aufgehoben werden könnte, weil derselbe angebliche Rücksichten der Billigkeit gegenüber irgend einem beliebigen Dritten, z. B. wie hier, gegenüber einem Schuld¬

ner der Gemeinde, verletze, sei abenteuerlich und in ihren Con¬ sequenzen geradezu absurd; dieselbe müßte zu einer vollständigen Aufhebung der verfassungsmäßig gewährleisteten Autonomie der Gemeinden führen. Von einer ungebührlichen Verletzung von Billigkeitsrücksichten könne vielmehr hier, wo es sich lediglich um die Wahrnehmung der Rechte der Gemeinde gegenüber einem Schuldner derselben handle, offenbar nicht die Rede sein. Uebri¬ gens sei auch zu bemerken, daß bei Entscheidung des Rekurses der Minderheit der Gemeinde stets davon ausgegangen worden sei, der angefochtene Gemeindebeschluß involvire nothwendiger¬ weise ein Liquidationsbegehren gegenüber der Tößthalbahngesell¬ schaft; allein dies sei durchaus unrichtig. Vielmehr sei lediglich Anhebung des Rechtstriebes, zunächst mit dem Zwecke, von an¬ dern, am Bestande der Tößthalbahn näher Betheiligten Kon¬ zessionen zu erlangen, beschlossen worden. Ueber die Frage, ob ein Liquidationsbegehren nach durchgeführtem Rechtstriebe ge¬ stellt werden solle, sei ein weiterer Gemeindebeschluß ausdrück¬ lich vorbehalten worden. Wenn aber auch der Konkurs der Tö߬ thalbahngesellschaft die nothwendige Folge des fraglichen Be¬ schlusses sein sollte, so sei doch festzuhalten, daß die garantiren¬ den Gemeinden bei Durchführung des Konkurses jedenfalls nichts verlieren, sondern nur gewinnen könnten. Uebrigens habe diese Frage, ob fraglicher Beschluß für die Gemeinde vortheilhaft oder nachtheilig sei, bei der Entscheidung über den gegen denselben ergriffenen Rekurs gar nicht in Betracht fallen können, da die Gemeinde das verfassungsmäßige Recht besitze, selbst darüber zu entscheiden, was ihr vortheilhaft oder schädlich sei. Gegenüber der gegenwärtigen Beschwerde lasse sich auch nicht etwa ein¬ wenden, daß es sich hier um eine bestrittene Interpretation der kantonalen Verfassung handle und daß daher der Entscheid in die Kompetenz des Regierungsrathes falle. Denn wenn man hievon ausgehen wollte, so wäre das Rekursrecht an das Bun¬ desgericht vollkommen illusorisch. Demnach werde darauf ange¬ tragen, es sei der rekurrirte Entscheid als verfassungswidrig auf¬ zuheben. D. In seiner Rekursbeantwortung verweist der Regierungs¬ rath des Kantons Zürich einfach auf § 48 der Staatsverfassung und § 59 des Gemeindegesetzes mit dem Beifügen, daß es bis¬ her gegenüber andern ähnlichen Entscheidungen Niemandem ein¬ gefallen sei, die Frage der Verfassungsverletzung aufzuwerfen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Wenn auch, wie die Rekurrentin richtig bemerkt, die in dem angefochtenen Entscheide des Regierungsrathes des Kantons Zürich dem Art. 48 der zürcherischen Kantonsverfassung gegebene Auslegung für das Bundesgericht keineswegs schlechthin verbind¬ lich ist, letzteres vielmehr zu selbständiger Prüfung der Frage, ob die in Rede stehende Entscheidung gegen das in Art. 48 cit. unter gewissen Beschränkungen gewährleistete Selbstverwaltungs¬ recht der Gemeinden verstoße, befugt ist, so muß doch andrer¬ seits die Auslegung, welche die Regierung von Zürich der er¬ wähnten Bestimmung der kantonalen Verfassung gegeben hat, für die Entscheidung des Bundesgerichtes immerhin von erheb¬ Denn es ist vom Bundesgerichte stets lichem Gewichte sein. festgehalten worden, daß bezüglich der Auslegung und Anwen¬ dung des kantonalen Verfassungsrechtes in zweifelhaften Fällen der Anschauung der kompetenten kantonalen Behörden eine er¬ hebliche Bedeutung beigemessen werden müsse und es muß dies für den vorliegenden Fall um so mehr gelten, als Art. 48 der Kantonsverfassung den staatlichen Oberbehörden bei Entscheidung über die Gültigkeit von Gemeindebeschlüssen die Rücksichtnahme auf Momente der Billigkeit gestattet, also dem Ermessen dersel¬ ben jedenfalls einen weiten Spielraum läßt. Hievon ausge¬ gangen nun könnte von einer Gutheißung des Rekurses nur dann die Rede sein, wenn der angefochtene Beschluß des Regierungs¬ rathes des Kantons Zürich offenbar über die dieser Behörde verfassungsmäßig zustehenden Kompetenzen hinausginge und in die verfassungsmäßig gewährleistete Sphäre der Selbstverwal¬ tung der Gemeinde eingriffe. Dies trifft aber in concreto keineswegs zu. Denn es kann gewiß nicht gesagt werden, daß der Regierungsrath des Kantons Zürich, wenn er bei Prüfung der gegen den in Rede stehenden Gemeindebeschluß gerichteten Beschwerde auch die Interessen der Minorität der Gemeinde und insbesondere der neben der letztern für die gleiche Schuld verpflichteten andern Gemeinden in Berücksichtigung ge¬

zogen hat, dadurch über die seinem Ermessen in Beurtheilung derartiger Fälle verfassungsmäßig gezogenen Schranken offenbar hinausgegangen sei; vielmehr ist die Berücksichtigung der er¬ wähnten Momente mit dem ganz allgemeinen Wortlaute des Schlußsatzes des Art. 48 der Kantonsverfassung an sich sehr wohl vereinbar. Ob sodann thatsächlich wirklich erhebliche In¬ teressen der Minorität oder anderer Gemeinden durch die Aus¬ führung des fraglichen Gemeindebeschlusses gefährdet waren, das zu prüfen, kann nicht Sache des Bundesgerichtes, welchem die einschlägigen faktischen Verhältnisse völlig fremd sind, sein, son¬ dern es muß in dieser Richtung die Auffassung der mit den Ver¬ hältnissen vertrauten kantonalen Behörde als richtig anerkannt werden, sofern nur, wovon hier offensichtlich nicht die Rede sein kann, dieselbe nicht augenscheinlich jeder thatsächlichen Begrün¬ dung entbehrt und zu Begründung einer Kompetenzüberschreitung von der betreffenden Behörde lediglich vorgeschoben wurde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.