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37. Urtheil vom 7. Mai 1881 in Sachen Wiser. A. Am 26. September 1880 fand im Kanton Schwyz eine Volksabstimmung über die Wiedereinführung der Todesstrafe statt. Von der Theilnahme an dieser Abstimmung waren gemäß einem Beschlusse des Kantonsrathes von Schwyz vom 29. No¬ vember 1879 die außerhalb des Kantonsgebietes im Militär¬ dienst befindlichen schwyzerischen Angehörigen ausgeschlossen. Nach¬ dem nun die fragliche Volksabstimmung eine Mehrheit für Wie¬ dereinführung der Todesstrafe ergeben hatte, erschien in Nr. 78 des in Arth herausgegebenen, vom Rekurrenten verlegten Zei¬ tungsblattes "Echo vom Rigi," welches sich gegen die Wieder¬ einführung der Todesstrafe ausgesprochen hatte, am 29. Sep¬ tember 1880 ein Artikel, in dem das Abstimmungsresultat be¬ sprochen ist und der mit den Worten beginnt: "Die Todesstrafe "ist also auch im Kanton Schwyz wieder zu Ehren gezogen. "Das war zwar nicht anders zu erwarten. Aber Furcht muß "man in den Regierungskreisen doch gehabt haben, sonst würde "den momentan im Militär abwesenden Bürgern ihr Stimm¬ "recht nicht entzogen worden sein. Es ist dies eine schreiende "Ungerechtigkeit, deren unsere Regierung stets fähig ist." B. Durch diese letztere Aeußerung erachteten sich die Mitglie¬ der des Regierungsrathes des Kantons Schwyz in ihrer Amts¬ ehre verletzt und es beschloß daher der Regierungsrath am 2. Ok¬ tober 1880, den Verfasser fraglichen Artikels wegen Amtsehr¬ verletzung an das Bezirksamt Schwyz zur Strafuntersuchung zu überweisen. Letzteres beschloß, da Rekurrent die Verantwortlich¬ keit für den inkriminirten Artikel übernahm, am 16. Dezember 1880 gegen denselben den Strafantrag zu stellen: 1) Es sei der Beklagte unter analoger Anwendung von Tit. II § 47 ff. des luzernischen Polizeistrafgesetzes in eine Geldstrafe von 100 Fr., eventuell in eine Gefängnißstraße von 20 Tagen zu verfällen.
2) Habe derselbe die Untersuchungs— und Gerichtskosten zu tra¬ gen. Als hierauf dieser Straffall am 29. Dezember 1880 beim Bezirksgerichte in Schwyz zur Verhandlung gelangte, machte Rekurrent vorfraglich geltend: Es sei in dieser Sache seine Ver¬ folgung im Wege des Strafprozesses unstatthaft, da nach Ver¬ fassung und Gesetzgebung des Kantons Schwyz Injurienklagen nicht im Wege des Straf—, sondern im Wege des Civilprozesses zu verfolgen seien. Das Bezirksgericht von Schwyz wies ihn indeß, gestützt darauf, daß nach bisheriger konstanter Praxis Ehr¬ verletzungen gegenüber von Behörden und Beamten mit Rück¬ sicht auf ihr Amt in Anlehnung an das luzernische Polizeistraf¬ gesetz stets als Amtsehrverletzung von den Strafgerichten behan¬ delt und abgeurtheilt worden seien, mit seinem sachbezüglichen Begehren ab und sprach aus, Beklagter sei gehalten, vor dem Bezirksgerichte Schwyz als Strafgericht auf vorwürfige Straf¬ klage einzutreten. Dieser Entscheid wurde auf ergriffenen Rekurs hin am 21. Januar 1881 von der Justizkommission des Kan¬
tons bestätigt und Rekurrent überdem mit einer Ordnungsbuße von 5 Fr. belegt. C. In einer Rekursschrift vom 24. März 1881 stellt nun Re¬ kurrent beim Bundesgericht die Anträge: Das Bundesgericht möge:
1. das "besondere" Verfahren gegen den Verleger des "Echo vom Rigi" als verfassungswidrig einstellen resp. den rekurrirten Bescheid der Justizkommission aufheben;
2. die von der Justizkommission gegen ihn verhängte Ord¬ nungsbuße von 5 Fr. als Beeinträchtigung des rechtlichen Ge¬ hörs nichtig erklären;
3. die Parteikosten des bisherigen Verfahrens der Regierung des Kantons Schwyz überbinden. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht: Zu¬ nächst habe Rekurrent, da in der inkriminirten Stelle des frag¬ lichen Zeitungsartikels lediglich eine Kritik des Regierungssystems der im Kanton Schwyz herrschenden Majorität enthalten, da¬ gegen dadurch eine persönliche Beleidigung der Regierungsmit¬ glieder gar nicht beabsichtigt gewesen sei, sich einer Ehrverletzung überhaupt nicht schuldig gemacht. Es bestehe sodann im Kanton Schwyz ein Gesetz, welches das Vergehen der Amtsehrverletzung mit Strafe bedrohe, nicht; dies anerkennen auch das Bezirks¬ gericht von Schwyz und die Justizkommission unumwunden an, da sie sich nicht auf ein schwyzerisches Gesetz, sondern auf das Polizeistrafgesetz des Kantons Luzern berufen, welches vom Kan¬ tonsrathe gelegentlich den schwyzerischen Gerichten zur Beachtung anempfohlen worden sei, aber im Kanton Schwyz durchaus keine gesetzliche Geltung habe. Nun müsse der Grundsatz nullum cri¬ men sine lege nulla poena sine lege auch für den Kanton Schwyz als Grundsatz des geltenden Verfassungsrechtes aner¬ kannt werden. Denn die Strafe sei ein Eingriff in die im Kan¬ ton Schwyz wie überall verfassungsmäßig gewährleisteten Güter des Bürgers, wie Freiheit, Ehre, Leib, Leben und Vermögen. Die daherigen in §§ 5 und 13 der schwyzerischen Kantonalver¬ fassung ausgesprochenen Garantien aber müssen unbedingte Gel¬ tung haben, soweit nicht das vom Souverän selbst erlassene Strafgesetz eine Ausnahme statuire. Nun sei im Kanton Schwyz der gesetzgebende Souverän weder das Luzernervolk noch der Kan¬ tonsrath mit seinen Empfehlungen, sondern das Schwyzervolk. Sowohl die frühere Kantonalverfassung von 1848 als auch die jetzt geltende vom 11. Juni 1876 (§ 3 litt. b der letztern) ver¬ langen für alle Gesetze Vorberathung durch den Kantonsrath und obligatorische Volksabstimmung. Diesem Satze gegenüber, welcher evident den Grundsatz nullum crimen sine lege zum verfassungsmäßigen Prinzipe erhebe, dürfe nicht fremdes Straf¬ recht, in Umgehung der Volksabstimmung, im Kanton eingeführt werden. Ganz besonders bedenklich müßte letzteres für das Ver¬ gehen der Amtsehrverletzung erscheinen. Denn alle Bürger, auch die Beamten, seien vor dem Gesetze gleich; besondere Garantien müssen durch das Gesetz eingeführt werden. Auch der § 4 der Schwyzer Kantonsverfassung, welcher den Grundsatz der Gleich¬ heit vor dem Gesetze ausspreche, sei also durch die Einführung eines besondern Verfahrens für Amtsehrverletzungen verletzt. Es habe überdem das Schwyzervolk das Vergehen der Amtsehrbe¬ leidigung jederzeit entschieden und bestimmt zurückgewiesen; ins¬ besondere habe dasselbe den am 9. Oktober 1868 der Volksab¬ stimmung unterbreiteten Entwurf eines Strafgesetzbuches, in dessen § 113 für Beschimpfung von Beamten korrektionelle Be¬ urtheilung vorgesehen gewesen sei, verworfen und aus dem später vorgelegten, dann wirklich zur Annahme gelangten Entwurf eines Kriminalgesetzbuches habe das Vergehen der Amtsehrbeleidigung gestrichen werden müssen. Eine bestimmte Praxis bezüglich der Bestrafung der Amtsehrbeleidigung bestehe, abgesehen davon, daß finden eine verfassungswidrige Praxis keine Berücksichtigung könnte, im Kanton Schwyz nicht. Auch die positive Gesetzgebung spreche zu Gunsten des Rekurrenten. Denn nach § 4 der schwy¬ zerischen Strafprozeßordnung, womit § 15 ff. der C.—P.—O. übereinstimmen, sei vorgeschrieben, daß Injurienklagen beim Ver¬ mittler angebracht und nach der Form des Civilprozesses geltend gemacht werden müssen; ein besonderes Verfahren für den Fall, daß der Beleidigte ein Beamter sei, sei nicht vorgesehen. End¬ lich bestimme auch § 10 der schwyzerischen Kantonsverfassung, daß die Strafe des Mißbrauchs der Preßfreiheit erst durch ein Gesetz bestimmt werden müsse. Auch von diesem Standpunkte
aus könne Rekurrent derzeit nicht an den Strafrichter verwiesen werden. D. In ihrer Vernehmlassung bemerken Landammann und Re¬ gierungsrath des Kantons Schwyz im Wesentlichen: Rekurrent habe vor dem Bezirksamte Schwyz gegen das ihm gegenüber eingeleitete Verfahren keine Einsprache erhoben; auch gegen den Beschluß der Ueberweisungskommission, wodurch er an das kor- rektionelle Bezirksgericht Schwyz verwiesen worden sei, nicht Beschwerde geführt. Dadurch habe er aber ein allfälliges Be¬ schwerderecht verwirkt. In der Sache selbst sei zunächst zu be¬ merken, daß die Bezirksgerichte des Kantons Schwyz zweifellos der verfassungsmäßig zuständige Richter für alle Polizeivergehen, einschließlich der Privatinjurien, seien. Es könne im Fernern nicht anerkannt werden, daß im Kanton Schwyz der Grundsatz nullum crimen sine lege gelte. Denn die Gesetzgebung des Kan¬ tons auf dem Gebiete des Strafrechtes sei noch nicht zum Ab¬ schlusse gelangt. Derselbe besitze wohl seit dem Jahre 1869 ein Kriminalstrafgesetzbuch, aber noch kein Polizeistrafgesetzbuch. Wollte man nun den Grundsatz durchführen, daß alle Handlungen, welche nicht in einem schwyzerischen Gesetze mit Strafe bedroht seien, straflos bleiben müssen, so würde man zu offenbaren Absurdi¬ täten gelangen, welche mit der Idee des Rechtsstaates unver¬ träglich seien. Der Kantonsrath von Schwyz habe denn auch schon am 22. März 1848 den Beschluß gefaßt, bis zum Erlasse eigener Gesetze das Strafgesetzbuch des Kantons Luzern mit Be¬ zug auf die Qualifikation der Vergehen und Verbrechen, sowie mit Bezug auf das Strafmaß, soweit dasselbe vollziehbar sei, den sämmtlichen Strafbehörden des Kantons zu empfehlen. Hie¬ zu sei der Kantonsrath, da ihm sowohl nach der Verfassung von 1848 (§ 67) als nach derjenigen von 1876 das Recht zustehe, Polizeiverordnungen zu erlassen, befugt gewesen. Dieser Empfeh¬ lung sei auch von den Gerichten nachgelebt und es seien speziell die Bestimmungen des luzernischen Polizeistrafgesetzbuches (§§ 48 und 49 desselben) über den Begriff und die Verfolgung der Amtsehrverletzung von den Gerichten stets angewendet worden, wofür Auszüge aus 35 verschiedenen Urtheilen schwyzerischer Ge¬ richte aus den Jahren 1851—1879 zu den Akten gebracht wor¬ den. Es bestehe also in dieser Beziehung eine bestimmte Gerichts¬ übung, welche zu schützen sei. Aus der Ablehnung des Straf¬ gesetzentwurfes von 1868 durch das Volk dürfe keineswegs der Schluß gezogen werden, daß das Volk den Begriff der Amts¬ ehrverletzung habe verwerfen wollen. Gestützt auf diese Gründe werde Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Was zunächst die Einwendung des Regierungsrathes des Kantons Schwyz anbelangt, Rekurrent sei mit seiner Beschwerde deßhalb nicht mehr zu hören, weil er erst bei der Verhandlung vor dem Bezirksgerichte in Schwyz gegen das eingeleitete Ver¬ fahren Einsprache erhoben habe, während er dies schon vor dem Bezirksamte hätte thun oder doch spätestens gegen den Ueber¬ weisungsbeschluß der Ueberweisungskommission Beschwerde hätte führen müssen, so kann derselben schon deßhalb kein Gewicht beigelegt werden, weil die kantonalen Gerichte die Einwendung des Rekurrenten keineswegs als eine verspätete zurückgewiesen haben, sondern auf deren sachliche Beurtheilung eingetreten sind.
2. Muß sich demnach vorerst fragen, ob die Verfassung des Kantons Schwyz den Grundsatz nullum crimen sine lege in dem vom Rekurrenten diesem Grundsatze beigelegten Sinne, daß eine strafrechtliche Verfolgung und Verurtheilung nur wegen Handlungen statthaft sei, welche durch ein Gesetz i. e. S. d. h. durch das geschriebene Recht mit Strafe bedroht sind, wirklich aufstelle, so ist diese Frage unbedingt zu verneinen. Denn dieses Prinzip, welches allerdings in einzelnen Kantonalverfassungen als verfassungsmäßige Norm aufgestellt ist (vergl. Verfassung des Kantons Freiburg Art. 7, des Kantons Aargau Art. 16 Abs. 2), ist in der Kantonalverfassung von Schwyz nirgends ausdrücklich ausgesprochen und ergibt sich auch keineswegs aus den vom Rekurrenten in Bezug genommenen §§ 5 und 13 dieser Verfassung, von denen der erstere den Grundsatz aufstellt, daß die persönliche Freiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung gewährleistet sei und daher Niemand der Verhaftung unterliege und gegen Niemanden die Haussuchung verfügt werden dürfe, außer nach den Bestimmungen des Gesetzes, der letztere dagegen die Unverletzlichkeit des Eigenthums gewährleistet. Denn es ist
klar, daß keine dieser verfassungsmäßigen Gewährleistungen in irgendwelcher Weise den Grundsatz aufstellt, daß als maßgebende Quelle des materiellen Strafrechtes nur das Gesetz i. e. S. gelte, bezw. daß eine Strafe nur auf Grund eines Rechtssatzes des geschriebenen Rechtes ausgesprochen werden dürfe, daß vielmehr insbesondere der Art. 5 cit. sich lediglich auf das Untersuchungs¬ verfahren und den Untersuchungsverhaft bezieht. Ueberhaupt er¬ gibt sich angesichts der Lage der Strafgesetzgebung im Kanton Schwyz von selbst, daß in diesem Kanton der Grundsatz nullum crimen sine lege in dem angegebenen Sinne unmöglich Gel¬ tung haben kann. Denn der Kanton Schwyz besitzt ein Polizei¬ strafgesetzbuch bis zur Stunde nicht und das Kriminalstrafgesetz¬ buch vom 31. Januar 1869 bezieht sich in keiner Weise auf Polizeivergehen, während doch als selbstverständlich erscheint, daß auch im Kanton Schwyz Polizeivergehen nicht straflos sein kön¬ nen und daß das Kriminalstrafgesetzbuch, welches (vergl. Art. 69 ff.) beispielsweise einfachen Diebstahl, Unterschlagung und Be¬ trug nur dann mit (krimineller) Strafe bedroht, wenn es sich um einen Werth von über 100 Fr. handelt, den Bereich des strafbaren Unrechtes keineswegs erschöpft und erschöpfen will.
3. Ist somit die Beschwerde, insoweit sie sich auf eine Ver¬ letzung des Grundsatzes nullum crimen sine lege, bezw. der Art. 5 und 13 der schwyzerischen Kantonsverfassung stützt, un¬ begründet, so erscheint auch speziell die Berufung des Rekurren¬ ten auf Art. 10 der schwyzerischen Kantonsverfassung als ver¬ fehlt. Denn, wenn diese Verfassungsbestimmung ausspricht, daß die freie Meinungsäußerung in Wort und Schrift gewährleistet sei und das Gesetz die Strafe des Mißbrauchs derselben bestim¬ men werde, so ist doch von selbst klar, daß der letztern gesetz¬ geberischen Verheißung keineswegs der Sinn beigemessen werden kann, daß bis zum Erlasse des verheißenen Gesetzes die durch Mißbrauch des Rechtes der freien Meinungsäußerung in Wort oder Schrift begangenen Delikte straflos ausgehen sollen, mithin eine Bestrafung aller durch Wort, Schrift oder durch die Drucker¬ presse begangenen Vergehen, wie Ehrverletzungen u. dgl., aus¬ geschlossen sei.
4. Wenn sodann Rekurrent im Fernern darauf hindeutet, daß die in Frage stehende strafrechtliche Verfolgung gegen ihn de߬ halb als verfassungswidrig erscheine, weil das luzernische Poli¬ zeistrafgesetzbuch, auf welches sie sich gründe, vom Kantonsrathe in verfassungswidriger Weise, weil mit Umgehung der verfas¬ sungsmäßig vorgeschriebenen Volksabstimmung, als Gesetz für den Kanton Schwyz eingeführt worden sei, so ist zuzugeben, daß, wenn der Kantonsrath wirklich das luzernische Polizeistrafgesetz¬ buch von sich aus zum Gesetze für den Kanton Schwyz erklärt hätte, darin allerdings eine Verletzung des verfassungsmäßigen Gesetzgebungsrechtes des Volkes gefunden werden müßte. Denn der Kantonsrath war zweifellos weder nach der frühern noch nach der gegenwärtigen Verfassung des Kantons Schwyz zu einer derartigen Einführung einer fremden Gesetzgebung im Kanton befugt, vielmehr konnte dies offenbar nur durch einen Akt der Gesetzgebung geschehen, zu welchem der Kantonsrath aus seiner Befugniß zum Erlasse bloßer Polizeiverordnungen ein Recht kei¬ neswegs herleiten konnte. Allein es hat nun der Kantonsrath das luzernische Polizeistrafgesetzbuch keineswegs zum verbindlichen Gesetze für den Kanton Schwyz erklärt, sondern er hat lediglich den Gerichten empfohlen, sich in ihrer, nicht auf Gesetzes—, son¬ dern auf Gewohnheitsrecht gegründeten, Rechtssprechung an die Gesetzgebung des Kantons Luzern anzulehnen, so daß letztere, insoweit sie im Kanton Schwyz Geltung erlangt hat, dort kei¬ neswegs kraft einer gesetzlichen Anordnung des Kantonsrathes, sondern in Folge gewohnheitsrechtlicher Rezeption durch die Ge¬ richtspraxis gilt. In fraglicher, im Gegentheil durchaus zweck¬ mäßiger und angemessener Maßnahme kann demnach offenbar ein Eingriff in das Gesetzgebungsrecht des Volkes nicht erblickt werden.
5. Ebensowenig erscheint als begründet, wenn Rekurrent die Verfassungswidrigkeit des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens wegen Amtsehrverletzung aus dem Umstande ableiten will, daß der eine besondere Strafbestimmung gegen Amtsehrverletzung ent¬ haltende Entwurf eines Strafgesetzbuches vom Jahre 1868 in der Volksabstimmung vom 9. Oktober 1868 verworfen worden set. Denn diesem Volksvotum kann ja schon deßhalb, weil die Gründe der Verwerfung des Gesetzes gar nicht ersichtlich sind, die Bedeutung einer gesetzgeberischen Erklärung, daß eine beson¬
dere Strafbestimmung wegen Amtsehrverletzung nicht gelten solle, offenbar nicht beigemessen werden.
6. Erscheinen somit die übrigen Beschwerdegründe des Rekur¬ renten als unstichhaltig, so kann es sich nur noch fragen, ob nicht eine Verletzung des in Art. 4 der Bundesverfassung und Art. 4 der schwyzerischen Kantonsverfassung niedergelegten Grund¬ satzes der Gleichheit vor dem Gesetze oder, worauf Rekurrent ebenfalls hindeutet, eine Verletzung des § 93 der schwyzerischen Kantonsverfassung vorliege. In dieser Richtung ist nun zu be¬ merken:
a. Der angeführte § 93 der Kantonsverfassung bestimmt, daß das Bezirksgericht beurtheile: "Civil— und Injurienfälle, Vater¬ schaftsklagen und Polizeivergehen." Die Verfassung unterscheidet also zweifellos zwischen "Injurienfällen" und "Polizeivergehen," bezw. sie zählt erstere nicht zu den Polizeivergehen. Demnach bestimmt denn auch § 4 der schwyzerischen Strafprozeßordnung in Uebereinstimmung mit § 15 der C.—P.—O., daß Injurienkla¬ gen beim Vermittler anzubringen seien und nach der Form des Civilprozesses geltend gemacht werden müssen, während dagegen Polizeivergehen selbstverständlich im Strafprozeßwege verfolgt werden. Rekurrent geht nun offenbar davon aus, daß die Amts¬ ehrbeleidigung zu den Injurienfällen gehöre und daß in Folge dessen nach § 93 der Kantonsverfassung deren Verfolgung im Wege des Strafprozesses, wie dieser gegen ihn eingeschlagen worden sei, sich als unzulässig darstelle. Allein dem ist entgegen¬ zuhalten: Es ist vorerst zu bemerken, daß der cit. § 93 der Ver¬ fassung, wenn er auch zweifellos zwischen Injurienfällen und Polizeivergehen unterscheidet, doch darüber, ob Injurienklagen im Wege des Straf- oder Civilprozesses zu verfolgen seien, eine Bestimmung überall nicht enthält, vielmehr darüber lediglich im Gesetze Bestimmung getroffen ist, so daß auch in der Verfolgung eines gewöhnlichen Injurienfalles im Strafprozeßwege eine Ver¬ letzung des Art. 93 der Kantonsverfassung nicht gefunden wer¬ den könnte. Dazu kommt aber noch im Fernern: Die Kantons¬ verfassung enthält keine strafrechtlichen Begriffsbestimmungen, insbesondere spricht sie sich darüber in keiner Weise aus, ob die Beleidigung einer Behörde oder eines Beamten mit Beziehung auf sein Amt den gewöhnlichen Ehrverletzungsfällen gleich zu behandeln, oder ob und inwieweit für die Amtsehrverletzung be¬ sondere Regeln gelten sollen, bezw. ob die Amtsehrverletzung als Injurie oder ob sie als besonderes Delikt zu behandeln sei. Die Lage der kantonalen Gesetzgebung nun ist in dieser Beziehung bekanntlich eine sehr verschiedene. Während einzelne Gesetze, wie beispielsweise dasjenige des Kantons Bern, irgendwelchen Unter¬ schied zwischen der Beleidigung eines Beamten mit Rücksicht auf sein Amt und einer Privatinjurie nicht machen, behandeln an¬ dere Gesetze, wie beispielsweise das Strafgesetzbuch des Kantons Zürich, den Umstand, daß die Injurie gegen einen Beamten in seiner amtlichen Stellung gerichtet ist, als Strafschärfungs¬ grund und stellen wieder andere Gesetze für die Beleidigung von Beamten mit Rücksicht auf ihr Amt besondere Grundsätze, theils mit Beziehung auf die Kompetenz der Gerichte (s. z. B. Basel¬ stadt § 68 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 1. Februar 1875), theils mit Beziehung auf das Verfahren auf. Insbesondere las¬ sen die Strafprozeßordnungen der Kantone Luzern (St.—P.—O. 10 und 11), St. Gallen (St.—P.—O. 117, 169 und 170) und Unterwalden nid dem Wald (St.—P.—O. § 4) bei der Amtsehr¬ verletzung die Verfolgung von Amteswegen und im Wege des Strafprozesses eintreten, während gewöhnliche Ehrverletzungen lediglich im Civilprozeßwege und auf Klage des Beleidigten ver¬ folgbar sind und es behandeln zudem die Kantone Luzern und St. Gallen die Amtsehrverletzung überhaupt gar nicht als Ehr¬ verletzung, sondern als besonderes Delikt gegen die öffentliche Ordnung. Bei dieser Lage der kantonalen Gesetzgebungen, sowie angesichts des Umstandes, daß für eine verschiedene strafrecht¬ liche Behandlung der Amtsehrverletzung gegenüber den Privat¬ injurien sich, mit Rücksicht auf die Stellung der Beamten als Vertreter der Staatsgewalt und das daher an Wahrung ihrer Ehre haftende öffentliche Interesse, allerdings innere, gesetzgebe¬ risch zu würdigende, Gründe anführen lassen, kann darin, daß vorliegend die Amtsehrverletzung nicht als gewöhnlicher Injurien¬ fall behandelt, sondern als ein besonderes Delikt im Strafpro¬ zeßwege verfolgt wird, eine Verletzung des § 93 der Kantons¬ verfassung jedenfalls nicht erblickt werden.
b. Aus dem gleichen Grunde kann eine Verletzung des Grund¬ satzes der Gleichheit vor dem Gesetze in der Statuirung eines besondern strafrechtlichen Begriffes der Amtsehrverletzung nicht gefunden werden, wie denn auch Rekurrent, angesichts der zahl¬ reichen in gleichem Sinne ergangenen Urtheile der schwyzerischen Gerichte, sich keineswegs darüber beschweren kann, daß ihm gegen¬ über eine ausnahmsweise, willkürliche und ungleiche Handhabung des Rechtes Platz gegriffen habe.
7. Erscheinen somit die vom Rekurrenten geltend gemachten Beschwerdegründe als unstichhaltig, so muß der Rekurs als un¬ begründet abgewiesen werden und kann das Bundesgericht auf die Prüfung der weitern Frage, ob hier eine Amtsehrverletzung wirklich vorliege, selbstverständlich nicht eintreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.