Volltext (verifizierbarer Originaltext)
36. Urtheil vom 7. April 1881 in Sachen Breu. A. In der Nacht vom 19./20. Februar 1880 wurde in den Briefeinwurf des Kantonsrichters Locher zur Post in Oberegg ein anonymer Drohbrief gelegt, in welchem er sowie Rathsherr Kellenberger mit Brandstiftung und der Rathsherr Johann Lo¬ cher mit dem Tode bedroht wurde. Während nun das Bezirks¬ hauptmannamt in Oberegg bezüglich der Urheberschaft dieses Drohbriefes Untersuchung eingeleitet hatte, äußerte der Rekurrent Johann Breu, alt Hauptmann, welcher den Drohbrief gesehen hatte, am 5. März 1880 in der Wirthschaft zum Sternen in Oberegg im Gespräche: Er wolle 100 Fr. wetten, daß er sagen könnte, wer den Drohbrief geschrieben habe. Da diese Aeußerung anscheinend auf den Bezirksrichter Ferdinand Schmid in Ober¬ egg bezogen wurde, so ließ dieser am 17. März gl. J. dem Re¬ kurrenten ein Amtsbot zustellen, in welchem Rekurrent aufgefor¬ dert wurde, sich binnen 48 Stunden zu erklären, ob er den F. Schmid oder eine andere Persönlichkeit als der That schuldig habe bezeichnen wollen, worauf Rekurrent einerseits dieses Vor¬ gehen als ein ungesetzliches bezeichnete, andererseits dagegen er¬ klärte, er sei bereit, dem Schmid persönlich darüber Auskunft zu ertheilen, ob er ihn als Urheber des Drohbriefes betrachte oder nicht. Hierauf wandte sich Bezirksrichter F. Schmid an den Landammann des Kantons Appenzell I.-Rh., indem er sich über den Gang der Untersuchung vor dem Bezirkshauptmannamte be¬ schwerte, worauf das Landammannamt am 22. März 1880 dem Bezirkshauptmannamte zunächst die Weisung ertheilte, den Re¬ kurrenten darüber einzuvernehmen, ob er auf seiner Aussage, sagen zu können, wer den fraglichen Drohbrief geschrieben habe, bestehe, und ihn, im Falle der Bejahung dieser Frage, aufzu¬ fordern, ohne Umschweife den Namen des Betreffenden anzu¬ geben. B. Mittlerweile hatte das Bezirkshauptmannamt in Oberegg zum Zwecke der Ausmittlung des Urhebers fraglichen Drohbrie¬ fes eine Schriftexpertise im Lehrerseminar in Rorschach vorneh¬ men lassen, bei welcher den Experten auch ein als Nr. 1 be¬ zeichnetes Schriftstück von der Hand des Bezirksrichters Ferdi¬ nand Schmid zur Vergleichung vorgelegt worden war. Die Ex¬ perten sprachen sich in ihrem vom 12./20. März 1880 datirten Gutachten dahin aus: 1. Es sei der Drohbrief höchst wahrschein¬ lich mit einer absichtlich verstellten Handschrift geschrieben wor¬ den. 2. Es enthalte die Schrift des Drohbriefes trotz ihrer Ent¬ stellung mehrere Merkmale, welche die Annahme, der Drohbrief rühre von der nämlichen Hand, welche die Beilage Nr. 1 ge¬ schrieben, als nicht ganz unbegründet erscheinen lassen. Als nun dem Rekurrenten seitens des Bezirkshauptmanns von Oberegg die Fragen, deren Stellung vom Landammannamte angeordnet worden war, vorgelegt wurden, erklärte derselbe, daß er "nicht gerade in der Lage sei, den Namen des Drohbriefschreibers heute bestimmt anzugeben," dagegen erkläre, daß begründeter Verdacht auf Herrn Richter Ferdinand Schmid hafte und er von heute an zu jeder Zeit bereit sei, in Gegenwart des Herrn Schmid die Begründung zu den Akten zu geben, aber verlange, daß dieser letztere gleichfalls einvernommen werde. Gleiche Erklärungen ga¬ ben auch zwei der Bedrohten, Kantonsrichter Locher und Raths¬ herr Johann Locher ab. Auf ergangene Ladung vor die Verhör¬ kommission von Oberegg erschien indeß Bezirksrichter F. Schmid nicht, da er eine Verfügung des Landammannamtes des Kan¬ tons Appenzell I.-Rh. erwirkt hatte, wonach eine Verhörauf¬ nahme in dieser Angelegenheit bis auf weitere Weisung des Landammannamtes, welche vom Einlangen des Verhörprotokol¬ les mit dem Rekurrenten abhängig gemacht wurde, zu unterblei¬ ben hatte. In einem mit ihm am 26. März 1880 aufgenom¬ menen Verhör vor der Verhörkommission in Oberegg erklärte indeß Rekurrent seinerseits nichtsdestoweniger, daß er, durch die Aehnlichkeit der Schriftzüge des Drohbriefes mit denjenigen des Bezirksrichters F. Schmid veranlaßt, sofort den Verdacht auf letztern geworfen habe, daß er dagegen ursprünglich nicht die Absicht gehabt habe, mit einer Klage gegen Schmid aufzutreten,
nun aber, durch das Resultat der Schriftexpertise in seinem Verdachte bestärkt, sich veranlaßt finde, gemeinsam mit den Be¬ drohten Kantonsrichter Locher und Rathsherr J. Locher, welche sich in ähnlichem Sinne aussprachen, mit einer "Verdachtsklage" gegen F. Schmid aufzutreten. C. Nachdem der Bezirkshauptmann von Oberegg am 27. März 1880 dem Landammannamte über diese Angelegenheit Bericht erstattet hatte, mit dem Beifügen, daß nach Schluß der Akten die Sache dem Bezirksgerichte zur Erledigung werde überwiesen werden, erklärte durch Schreiben vom 29. März 1880 das Land¬ ammannamt des Kantons dem Bezirkshauptmann, daß, sofern es sich um eine bloße Injurienklage des F. Schmid gegen den Rekurrenten handeln würde, allerdings das Bezirksgericht ver¬ fassungsmäßig kompetent wäre, daß es sich aber anders verhalte, wenn die Behörde selbst dem Gerichte Vorlagen über einen Fall wie den vorliegenden zu machen habe; in diesem Falle entscheide sich die Kompetenzfrage nach dem vermuthlichen Strafmaße im Falle der Schuldigerklärung, welches im vorliegenden Falle die Strafkompetenz des Bezirksgerichtes zu überschreiten scheine, we߬ halb der Bezirkshauptmann eingeladen werde, das Resultat der Untersuchung bis 1. April 1880 dem Landammannamte mitzu¬ theilen, wobei der höhern Behörde der Entscheid darüber vor¬ behalten bleibe, an welche Instanz die Sache zu leiten sei. D. Am 8. April 1880 faßte nun die Standeskommission des Kantons Appenzell I.-Rh. folgenden Beschluß: "In Sachen der vorliegenden Drohbriefangelegenheit in Oberegg wird von der Standeskommission nach Abhörung von Herrn Bezirksrichter Fer¬ dinand Schmid und Herrn Hauptmann Bischofsberger, angesichts der Wichtigkeit des Falles, durch welchen unter Umständen Leben und Eigenthum aufs Spiel gesetzt sein könnten, beschlossen, die¬ sen Gegenstand als Kriminalfall zu behandeln und nach Ma߬ gabe der Verfassung nach erfolgtem nähern Untersuch seitens der kantonalen Verhörkommission dem h. Kantonsgerichte zur Verhandlung zu unterbreiten." Dieser Beschluß wurde, trotzdem anfänglich vom Bezirkshauptmann in Oberegg gegen die Abgabe der Sache an die kantonale Verhörkommission bezw. das Kan¬ tonsgericht opponirt wurde, durchgeführt. In dem mit dem Re¬ kurrenten am 21. Juni 1880 vor der kantonalen Verhörkommis¬ sion aufgenommenen Verhöre wird derselbe, nach Mitgabe des Protokolles, als Beklagter behandelt und aufgefordert, seine Recht¬ fertigungsgründe bezüglich der vom Bezirksrichter Schmid gegen ihn eingereichten Klage anzugeben. Von den kantonalen Unter¬ suchungsbehörden wurde eine neue Schriftexpertise vom Direktor des Seminars in Rickenbach, Krs. Schwyz, eingeholt, welche sich dahin ausspricht, daß eine gerichtlich stichhaltige Aehnlichkeit der Schriftzüge des Drohbriefes mit denjenigen des dem Experten vorgelegten Aktenmaterials sich überzeugend nicht nachweisen lasse. Hierauf wurde vom Kantonsgerichte des Kantons Appenzell I.¬ Rh. am 14. August 1880 folgendes Urtheil gefällt: 1) Es sei Herr Bezirksrichter Ferdinand Schmid vom heutigen Gerichte aus vollkommene Satisfaktion zu ertheilen, welche Erklärung in den hiesigen Lokalblättern auf Kosten Herrn Hauptmann Breus zu veröffentlichen ist. 2) Sei Herr Hauptmann Breu in eine Buße von 100 Fr. an den Landsäckel verfällt. 3) Habe Herr Hauptmann Breu an Herrn Richter Schmid für gehabte Auslagen, Stände und Gänge, sowie für die ihm angethanen ehrverletzenden Zulagen eine Entschädigung von 200 Fr. zu be¬ zahlen. 4) Die erlaufenen Verhörkosten von 69 Fr., ebenso die weitern Gerichts— und Citationskosten hat Herr Hauptmann Breu zu vergüten. In dem Ingresse dieses Urtheils ist erwähnt: "In der dem Gerichte eingeleiteten Drohbriefangelegenheit von Ober¬ egg nehmen Vorstand : Herr Bezirksrichter Ferdinand Schmid gegen Herrn alt Hauptmann Breu in der Schwellmühle und die Herren Kantonsrichter Wilhelm Locher und Rathsherr Jo¬ hann Locher," und aus der Motivirung des Urtheils ergibt sich, daß Rekurrent verurtheilt wurde, "weil er als keineswegs dazu berufene Person den Herrn Schmid auf eine gänzlich unbegrün¬ dete Art und Weise verdächtigte, wodurch die Ehre und das An¬ sehen des Herrn Schmid auf eine nicht wohl zu rechtfertigende Weise verletzt wurde." E. Gegen dieses Urtheil ergriff J. Breu den Rekurs an das Bundesgericht, indem er zunächst in einer am 8. Oktober 1880 zur Post gegebenen Eingabe ausführte, daß er dasselbe, weil er dadurch vor dem Gesetze nicht gleich wie andere Bürger be¬
handelt worden zu sein glaube, als verfassungswidrig anfechte und bemerkte, daß er, sobald er in den Besitz eines Urtheils¬ auszuges gelangt sein werde, den er bis jetzt noch nicht erhal¬ ten habe, das Urtheil und die nähere Ausführung nachsenden werde. In einer am 17. Oktober 1880 zur Post gegebenen Re¬ kursschrift sodann macht Rekurrent unter ausführlicher Darstel¬ lung des Sachverhaltes im Wesentlichen geltend: Es habe sich im vorliegenden Falle, soweit er als Beklagter in Betracht komme, um einen einfachen Injurienprozeß gehandelt; nun sei in In¬ juriensachen nach Art. 40 und 41 der Kantonsverfassung von Appenzell I.—Rh. das Bezirksgericht der verfassungsmäßig allein zuständige Richter; er sei demnach in willkürlicher Weise seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen und dem Kantonsgerichte überwiesen worden, das zur Aburtheilung dieses Straffalles gar nicht befugt gewesen sei; übrigens habe er sich auch einer In¬ jurie gegenüber dem Bezirksrichter Schmid gar nicht schuldig gemacht. F. In ihrer Vernehmlassung, welcher sich auch das Kantons¬ gericht von Appenzell I.—Rh. und Bezirksrichter F. Schmid in allem Wesentlichen anschließen, bemerken Landammann und Stan¬ deskommission des Kantons Appenzell I.—Rh. hauptsächlich: Der Rekurs erscheine, da er wesentlich gegen den Beschluß der Stan¬ deskommission vom 8. April 1880 gerichtet sei, diesem Beschlusse gegenüber aber die 60tägige Beschwerdefrist des Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege nicht gewahrt sei, als verspätet. In der Sache selbst könne sich Re¬ kurrent über ungleiche Behandlung keineswegs beschweren. Wenn es sich um eine lediglich zwischen Schmid und dem Rekurrenten zu erledigende private Injuriensache gehandelt hätte, so wäre allerdings das Bezirksgericht kompetent gewesen. Allein nun sei ja Rekurrent selber gegen den Schmid, gemäß seiner vor der Verhörkommission in Oberegg abgegebenen Erklärung, als Amts¬ kläger aufgetreten; in diesem Falle richte sich gemäß Art. 38 Ziffer 2 der Kantonsverfassung die Kompetenz des Gerichtes nach der Höhe der muthmaßlich auszusprechenden Strafe und es habe über diese Kompetenz die Standeskommission jeweilen mit Rück¬ sicht auf die Natur des konkreten Falles zu entscheiden. Dem¬ gemäß werde auf Abweisung des Rekurses aus formellen und materiellen Gründen angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Was zunächst die Einwendung der Verspätung des Re¬ kurses anbelangt, so erscheint dieselbe als unbegründet. Denn: Gegenüber dem Urtheile des Kantonsgerichtes vom 14. August 1880 ist die 60tägige Rekursfrist des Art. 59 des Bundesge¬ setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege zweifellos durch die erste Rekurseingabe des Rekurrenten vom 8. Oktober 1880, in welcher die den Gegenstand der Beschwerde bildende kantonale Verfügung deutlich bezeichnet und der Beschwerdean¬ trag auf Aufhebung derselben wegen Verfassungswidrigkeit an¬ gemeldet ist, gewahrt. Wenn sodann die Standeskommission des Kantons Appenzell I.—Rh. behauptet, daß der Rekurs bereits gegen ihren Beschluß vom 8. April 1880 hätte ergriffen werden müssen, so kann dies schon deßhalb nicht als richtig anerkannt werden, weil aus dem fraglichen Beschlusse gar nicht ersichtlich ist, daß durch denselben der Rekurrent als Angeklagter dem Kan¬ tonsgerichte zur Aburtheilung hat überwiesen werden wollen, vielmehr fraglicher Beschluß seinem Wortlaute nach sich nur auf die Untersuchung zu beziehen scheint, welche wegen der Urheber¬ schaft des Drohbriefes, bezw. wegen des Vergehens der gefähr¬ lichen Drohung eingeleitet war und welche sich keineswegs gegen den Rekurrenten richtete, so daß mithin Rekurrent weder Ver¬ anlassung noch Berechtigung hatte, sich gegen den fraglichen Be¬ schluß der Standeskommission beim Bundesgerichte zu beschweren.
2. Ist somit auf eine materielle Prüfung der Beschwerde ein¬ zutreten, so kann irgendwelchem begründeten Zweifel nicht unter¬ liegen, daß hier eine Verletzung der Bestimmungen der Art. 40 und 41 der Kantonsverfassung des Kantons Appenzell I.-Rh. allerdings vorliegt. Denn es ergibt sich zunächst aus den Akten und insbesondere aus der Begründung des angefochtenen Urtheils zweifellos, daß Rekurrent lediglich wegen des Vergehens der Ehr¬ verletzung gegenüber dem Bezirksrichter Schmid angeklagt und verurtheilt wurde. Nun ist aber gemäß Art. 40 und 41 der Kantonsverfassung des Kantons Appenzell I.—Rh. für Injurien¬ sachen das Bezirksgericht der verfassungsmäßig allein zuständige
Richter und es muß sonach in der Verweisung des Rekurrenten vor das Kantonsgericht und der Beurtheilung desselben durch dieses Gericht eine Verfassungsverletzung zweifellos gefunden wer¬ den. Wenn nämlich die Standeskommission des Kantons Appen¬ zell I.—Rh. sich darauf beruft, daß Rekurrent seinerseits als An¬ kläger gegenüber dem Bezirksrichter Schmid bezüglich eines Ver¬ gehens aufgetreten sei, welches dem Kantonsgerichte zur Abur¬ theilung habe zugewiesen werden dürfen und müssen, so ist da¬ rauf zu erwidern, daß gar nicht einzusehen ist, inwiefern dieser Umstand dazu berechtigen könnte, den Rekurrenten für das ihm gegenüber einzig eingeklagte Vergehen der Ehrverletzung seinem verfassungsmäßigen Richter zu entziehen.
3. Ist somit schon aus diesem Grunde der Rekurs gutzu¬ heißen, so erscheint eine Prüfung der Frage, ob Rekurrent auch wegen ungleicher Behandlung vor dem Gesetze sich zu beschweren berechtigt wäre, als überflüssig. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin das Urtheil des Kantonsgerichtes des Kantons Appenzell I.-Rh. vom 14. August 1880 als verfassungswidrig aufgehoben.