opencaselaw.ch

7_I_274

BGE 7 I 274

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

35. Urtheil vom 11. Juni 1881 in Sachen der Gemeinde Cumbels und Genossen. A. Am 13. Februar 1871 hatte die Kreisgemeinde Lugnet beschlossen, alle Lasten, welche bei Erbauung der Verbindungs¬ straße von Ilanz über Porclas bis Val Gronda und von da mit Abzweigung nach Villa und Furth (Nors), sowie bei Fort¬ setzung dieser Straße von Villa nach Vrin und von Furth (Uors) nach Vals entstehen und weder vom Staate noch auch von Korporationen oder Privaten übernommen werden, ihrerseits zu übernehmen. Dabei wurde gleichzeitig beschlossen, daß eine Kom¬ mission von 3 Mitgliedern, welche vom Kleinen Rathe bezeich¬ net werde, die von der Kreisgemeinde übernommenen Lasten nach Recht und Billigkeit auf die einzelnen zum Kreise gehö¬ rigen Gemeinden zu vertheilen habe. Nachdem die Kreisgemeinde Lugnetz gestützt auf diesen Beschluß dem Kanton den für Stra¬ ßenbauten dieser Kategorie im Kanton Graubünden üblichen Verpflichtungsschein ausgestellt hatte, wurde hierauf die Straßen¬ strecke von Flanz bis Villa und Furth, bei welcher die sog. äußern Gemeinden des Kreises Lugnetz zunächst betheiligt waren, vom Kanton erstellt. Dagegen blieb die Fortsetzung der Straße von Villa nach Brin einerseits und von Furth nach Vals an¬ drerseits, bei welcher in erster Linie die sog. innern Gemeinden des Kreises interessirt sind, noch unausgeführt. Gemäß einem Beschlusse des Großen Rathes vom 14. Juni 1874 hatte man den Bau dieser Straßenstrecken erst für das Jahr 1897 in Aus¬ sicht genommen und war der dafür zugesicherte Staatsbeitrag erst auf diesen Zeitpunkt verheißen. Doch ist nach diesem Gro߬ rathsbeschlusse den betheiligten Gemeinden die antizipirte Aus¬ führung ihrer Straßen nachgelassen, mit der Maßgabe, daß bei antizipirter Ausführung die Gemeinden als Staatsbeitrag den¬ jenigen Betrag erhalten, welcher mit Zuschlag von Zins und Zinseszins zu 4% bis 1897 die volle Staatssubvention aus¬ macht (Art. 1 lit. c des erwähnten Großrathsbeschlusses). Am

15. März 1877 beschloß nun die Kreisgemeinde Lugnetz mit Mehrheit auf Vorlage des Kreisgerichtes (welches zugleich auch Verwaltungsbehörde ist), "die Lugnetzerstraße bis zu ihren End¬ punkten (Vals und Vrin) solle jetzt gebaut", d. h. also es sollen die Straßenstrecken Villa—Vrin und Furth—Vals sofort anticipando ausgeführt werden. Gegen diesen Beschluß führten einige der zum Kreise gehörigen (äußern) Gemeinden beim Kleinen Rathe des Kantons Graubünden Beschwerde, wurden aber von diesem mit Entscheidung vom 22. Juni 1877 abgewiesen, worauf so¬ dann die Kreisbehörden von Lugnetz am 1. September 1877 dem Kanton den üblichen Verpflichtungsschein mit Bezug auf den Bau der Straßenstrecke Furth—Vals ausstellten und diese Straßenstrecke, nachdem der Kanton neben dem gesetzlich für den antizipirten Bau zugesicherten Beitrage noch eine außerordent¬ liche Staatssubvention von 40 000 Fr. gewährt hatte, in üb¬ licher Weise gebaut wurde. Die erwähnte Straßenstrecke ist gegenwärtig vollendet, dagegen sind die Kosten noch nicht voll¬ ständig gedeckt bezw. repartirt; die Straßenstrecke Villa—Vrin so¬ dann ist noch nicht wirklich in Angriff genommen worden. B. Am 17. Juli 1880 richteten nun die rekurrirenden Ge¬ meinden Cumbels und Consorten an den Kleinen Rath des Kantons Graubünden folgende Eingabe: "Die äußern Gemein¬ "den des Kreises Lugnetz, nämlich: Cumbels, Morissen, Duvin, "Peiden, Villa und Igels, sehen sich in die Lage versetzt, gegen¬ "über den "innern" Gemeinden bezüglich der aus der Antizi¬ "pation der Valserstraße erwachsenen, sehr erheblichen Kosten ge¬

"richtliche Auseinandersetzung anzustreben. Zur Einleitung be¬ "züglicher Schritte, Amtsanzeigen, vorsorgliche Sicherstellungen, "eventuell auch vermittleramtliche Verhandlungen findet sich im "Kreis Lugnetz kein unparteiischer Richter und ersuchen daher "genannte Gemeinden Ihre h. Behörde, nach Maßgabe des "Art. 35 der Civilprozeßordnung einen solchen zu ernennen, der "dann die betreffenden Justizakte vorzunehmen hat." Am 31. De¬ zember 1880 beschloß der Kleine Rath des Kanton Graubünden, nachdem Advokat Dedual in Chur, Namens der Gemeinden Vrin, Lumbrein, Vigens und Vals, sich dem gestellten Gesuche widersetzt hatte, die Gemeinde Tersnaus dagegen erklärt hatte, in dieser Sache neutral bleiben zu wollen, das Gesuch der äußern Gemeinden des Kreises Lugnetz werde dermalen abge¬ wiesen und zwar mit der Begründung: Das gestellte Gesuch sei zu allgemein gehalten, da es weder den Streitgegenstand, noch die Gegenpartei oder die intendirten gerichtlichen Schritte genau bezeichne, so daß nicht ersichtlich sei, welcherlei Gerichtsstelle be¬ zeichnet werden solle; übrigens sei die durch den Volksbeschluß des Kreises Lugnetz vom 13. Februar 1871 vorgesehene Kom¬ mission kompetent, als Schiedsgericht alle aus der Angelegen¬ heit jenes Straßenbaues erwachsenden Streitpunkte zu entscheiden und habe gleich einem ordentlichen Gerichte alle bezüglichen pro¬ zeßualischen Handlungen vorzunehmen, so daß demnach ein un¬ parteiisches Gericht schon bestehe und dermalen nicht erst bezeichnet zu werden brauche. C. Gegen diesen Beschluß ergriffen die Gemeinde Cumbels und Genossen den Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Re¬ kursschrift beantragen sie: Das Bundesgericht wolle:

1. Den Kleinen Rath des Kantons Graubünden veranlassen, nach Maßgabe der bündnerischen Kantonsverfassung und daraus derivirenden Vorschriften der bündnerischen Civilprozeßordnung den instanzirenden Gemeinden von Außer—Lugnetz einen Gerichts¬ sprengel anzuweisen, in welchem der oder diejenigen unpar¬ teiischen Gerichtsbeamten sich vorfinden, welche zu Vornahme einleitender prozeßualischer Verhandlungen erforderlich sind und verfassungsgemäß jeder Rechtsperson zu Gebote stehen müssen.

2. Die rekurrirte Prozeßpartei in alle Kosten verfällen, sowie auch zu einer Entschädigung von 150 Fr. an Rekurrenten. Zu Begründung wird im Wesentlichen, unter ausführlicher Darstellung des Sachverhaltes, geltend gemacht: Die Differenzen wegen welcher die Rekurrenten die Anweisung eines unpar¬ teiischen Gerichtssprengels verlangt haben, beziehen sich auf die antizipirte Ausführung der Straßenstrecke Furth—Vals, für welche

u. A. ein, für den Bau der Straßenstrecke Ilanz—Villa und Furth eröffneter Bankkredit unbefugter Weise verwendet worden sei und für welche auch der Staat, sowie die Gemeinde Vals Ansprüche in erheblichem Belaufe gegen den Kreis Lugnetz gel¬ tend machen. Für Begleichung dieser Differenzen mangle es der durch den Kreisbeschluß vom 13. Februar 1871 niederge¬ setzten Kommission an jeglicher Kompetenz, denn die Antizipation des Baues fraglicher Straße sei damals gar nicht vorgesehen worden; es habe denn auch der Kleine Rath selbst in seiner den Rekurs der äußern Gemeinden gegen den Kreisbeschluß vom

15. März 1877 abweisenden Entscheidung vom 22. Juni gl. J. anerkannt, daß die Kosten für Erstellung dieser Straßenstrecke die äußern Gemeinden nicht berühren und dafür die durch den Beschluß vom 13. Februar 1871 aufgestellten Regeln nicht gelten. Der Kleine Rath sei nun nach Art. 23 der vormaligen grau¬ bündnerischen Kantonsverfassung, welche in concreto maßgebend sei, sowie nach Art. 35 der graubündnerischen Civilprozeßordnung verpflichtet, einer Partei, die in einer Civilstreitigkeit an dem Orte des gesetzlich begründeten Gerichtsstandes einen unpar¬ teiischen Richter nicht finde, je nach dem Belange der Streitsache drei unparteiische nahe gelegene Kreis— oder Bezirksgerichte an¬ zuweisen, von denen dann dasjenige in der Sache kompetent sei, welches übrig bleibe, nachdem jede Partei eines abgelehnt habe. Dabei habe der Kleine Rath, wie sich aus Art. 90 und 248 der graubündnerischen C.—P.—O. zur Evidenz ergebe, in diesem Stadium der Sache gar nicht zu untersuchen, ob die Streitig¬ keit, für welche die Bezeichnung eines unparteiischen Richters verlangt werde, wirklich vor die Civilgerichte, oder etwa vor die Verwaltungsbehörden oder vor ein Schiedsgericht gehöre; viel¬ mehr könne darüber erst entschieden werden, nachdem die Prä¬ liminarien der Prozeßeinleitung stattgefunden haben und der Beklagte vor dem Civilrichter eine gerichtsstandsablehnende Ein¬ wendung vorgeschützt habe und zwar sei alsdann die Kompetenz¬

frage, sofern die Kompetenz gestützt auf einen Schiedsvertrag bestritten werde, nach § 462 des bündnerischen Privatrechtes vom ordentlichen Richter, sonst aber vom Kleinen Rathe zu ent¬ scheiden. Ebensowenig sei der Kleine Rath berechtigt, zu ver¬ langen, daß der Streitgegenstand oder die gerichtlichen Hand¬ lungen, welche der Gesuchsteller vorzunehmen gedenke, bereits anläßlich des Gesuches um Bezeichnung eines unparteiischen Richters genauer bezeichnet werden; dies sei ja auch oft in die¬ sem Stadium der Sache noch gar nicht möglich. Vielmehr habe der Kleine Rath einzig zu fragen, ob der Gesuchsteller in dem gesetzlich kompetenten Gerichtssprengel wirklich keinen unpar¬ teiischen Richter finde und bei Bejahung dieser Frage einen sol¬ chen anzuweisen. Das gegentheilige Verfahren, welches der Kleine Rath im vorliegenden Falle beobachtet habe und welches dazu führe, einer Partei geradezu jeden rechtlichen Schritt unmöglich zu machen, involvire eine eigentliche Justizverweigerung. Wenn der Kleine Rath behaupte, daß in concreto die Gegenpartei mit der Bezeichnung "innere Gemeinden" nicht deutlich genug be¬ zeichnet gewesen sei, so sei dies offenbar unstichhaltig, wie sich schon daraus ergebe, daß der Kleine Rath selbst das gestellte Gesuch der Gegenpartei zur Vernehmung mitgetheilt und daß diese darauf geantwortet habe; auch brauche ja der Kleine Rath selbst in dem dezisiven Theile seiner Entscheidung die Kollektiv¬ bezeichnung "äußere Gemeinden". Ebenso habe der Kleine Rath nach dem Inhalte des Gesuches darüber gar nicht im Zweifel sein können, daß vorliegend um die Anweisung eines Kreis— und nicht eines Bezirksgerichtssprengels nachgesucht werde. Aus der zweiten Erwägung des angefochtenen Beschlusses, in welcher der Kleine Rath ausspreche, daß zu Erledigung der in Frage stehen¬ den Streitigkeit die durch den Kreisbeschluß vom 13. Februar 1871 vorgesehene Kommission als Schiedsgericht zuständig sei, gehe denn auch deutlich genug hervor, daß der Kleine Rath weder über die Gegenpartei noch über den Streitgegenstand im Zweifel gewesen sei. Allein gerade in diesem Aussprüche zeige sich das Unzulässige des vom Kleinen Rathe beobachteten Ver¬ fahrens, denn zur Entscheidung darüber, ob eine Sache kraft eines Schiedsvertrages vor ein Schiedsgericht gehöre, bezw. zum Entscheide über den Bestand und die Tragweite eines Schieds¬ vertrages sei, wie bemerkt, niemals der Kleine Rath, sondern einzig der Civilrichter kompetent. Die Möglichkeit, eine Strei¬ tigkeit beim Civilrichter anhängig zu machen, müsse jeder phy¬ sischen oder juristischen Person gegeben sein; dadurch werde dem spätern Entscheide der zuständigen Behörde über die Kompetenz in keiner Weise vorgegriffen. Wenn der Kleine Rath durch eine vorgreifende Entscheidung einer Partei diese Möglichkeit abschneide, so liege darin eine Rechtsverweigerung und daher eine Ver¬ letzung der Verfassung. D. Namens der Gemeinden Vigens, Lumbrein, Vrin und Vals bemerkt Advokat Dedual in Chur, indem er gleichzeitig in eingehender Erörterung auf die thatsächlichen Verhältnisse eintritt, in seiner Vernehmlassung wesentlich: Es handle sich im vorliegenden Falle um eine das Straßenwesen betreffende Strei¬ tigkeit, also da das Straßenwesen zweifellos Administrativsache sei, um eine kantonale Administrativstreitigkeit. Daher müsse denn auch die Kompetenz des Bundesgerichtes als zweifelhaft er¬ scheinen. Wenn nämlich freilich, insoweit es sich um eine Ver¬ fassungsverletzung handle, das Bundesgericht zweifellos kompetent sei, so mangle dagegen demselben die Kompetenz zu prüfen, ob die Regierung des Kantons Graubünden die von den Rekur¬ renten angerufenen Bestimmungen der kantonalen C.—P.—O. richtig angewendet habe. Von einer Verletzung des von den Rekurrenten angerufenen Art. 23 der frühern kantonalen Ver¬ fassung, der übrigens aufgehoben und in die gegenwärtige Ver¬ fassung nicht aufgenommen sei, nun aber könne, auch wenn man diesen Artikel hier noch als anwendbar betrachte, nicht die Rede sein. Denn dieser Artikel habe nur Civilstreitigkeiten im Auge, vorliegend aber handle es sich, wie bemerkt, gar nicht um eine Civil—, sondern um eine Administrativstreitigkeit. Der Kleine Rath habe denn auch jedenfalls, wenn ihm ein Gesuch um An¬ weisung eines unparteiischen Richters eingereicht werde, zu prüfen, ob eine Civilstreitigkeit wirklich vorliege. Bei dem Gesuche der Rekurrenten haben nun alle Momente einer Civilstreitigkeit, mit Ausnahme des Bestehens einer Klagepartei, gefehlt. Denn es sei weder eine beklagte Partei mit hinlänglicher Bestimmtheit

angegeben worden, noch habe ein Objekt zu einem Civilprozesse vorgelegen. Der Kreis Lugnetz bestehe nämlich aus 16 Gemein¬ den; nun sei gar nicht klar gewesen, welche dieser Gemeinden mit der Bezeichnung "innere Gemeinden" gemeint seien, ob alle mit Ausnahme der Rekurrenten oder wenn nicht, welche der übrigen. Schon aus diesem Grunde hätte der Kleine Rath das Gesuch einfach brevi manu zurückweisen können. Ebensowenig habe das Gesuch der Rekurrenten den Streitgegenstand bestimmt angegeben, so daß der Kleine Rath gar nicht habe wissen können, was für ein Gerichtsorgan die Rekurrenten bezeichnet wissen wollen, ob ein Bezirks—, Kreis— oder Gantgericht u. s. w. Die genaue Bezeichnung des Streitgegenstandes aber hätte jedenfalls den Rekurrenten obgelegen. Auch abgesehen übrigens von diesen Mängeln des von den Rekurrenten gestellten Gesuches, so sei jedenfalls der Kleine Rath verfassungsmäßig gar nicht befugt gewesen, die vorliegende, sich als eine Administrativstreitigkeit qualifizirende Sache, in welcher einzig die Verwaltungsbehörden zuständig seien, an die Civilgerichte zu weisen. Eine solche Ueberweisung hätte denn auch gar keinen Sinn gehabt, da ja doch von vornherein klar vorgelegen sei, daß die Rekursbeklagten vor dem angewiesenen Civilrichter die Kompetenzeinrede erheben werden und daß alsdann diese sofort wieder zur Entscheidung an den Kleinen Rath geleitet werden müsse. Ferner sei zu be¬ merken, daß, da in der streitigen Rechtsangelegenheit alle Be¬ schlüsse und Verfügungen nicht von den einzelnen Gemeinden, sondern vom Kreise ausgegangen seien, die einzelnen Gemeinden, welche die Rekurrenten belangen wollen, passiv zur Sache gar nicht legitimirt seien; eine Klage könnte vielmehr jedenfalls einzig und allein gegen den Kreis Lugnetz gerichtet werden, welcher einzig mit den Straßenangelegenheiten im Lugnetz befaßt sei. Mit Rücksicht auf alle diese Momente sei klar, daß weder von einer Verletzung des Art. 23 der (frühern) Kantonsverfassung noch von einer Rechtsverweigerung gesprochen werden könne; vielmehr sei der angefochtene Beschluß des Kleinen Rathes auch vom Standpunkte der kantonalen Gesetzgebung aus ein durchaus kor- rekter und richtiger. Demnach werde auf Abweisung des Re¬ kurses unter Kostenfolge angetragen. E. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden seinerseits schließt sich den Ausführungen und Anträgen der Rekursbe¬ klagten an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da die Rekurrenten sich über Verletzung eines verfassungs¬ mäßig gewährleisteten Rechtes beschweren, so ist die Kompetenz des Bundesgerichtes zu Beurtheilung der Beschwerde zweifellos hergestellt.

2. In Beurtheilung der Sache selbst sodann ist vorab her¬ vorzuheben, daß es als völlig gleichgültig erscheint, ob in concreto der § 23 der vormaligen graubündnerischen Kantonsverfassung, auf welchen die Rekurrenten ihre Beschwerde zunächst begründen, noch als anwendbar erachtet oder ob der Beurtheilung die gegen¬ wärtig in Kraft bestehende Kantonsverfassung für den Kanton Graubünden vom 23. Mai 1880, welche auf 1. Januar 1881 in Wirksamkeit getreten ist, zu Grunde gelegt wird. Denn wenn auch die spezielle Bestimmung des Art. 23 der frühern Kantons¬ verfassung in die gegenwärtig geltende Verfassung nicht ausdrück¬ lich aufgenommen wurde, so liegt doch die Verpflichtung des Kleinen Rathes zu Bezeichnung eines unparteiischen Richters im Falle, daß ein solcher am Orte des gesetzlich begründeten Gerichtsstandes nicht vorhanden ist, offenbar schon in dem all¬ gemeinen, in Art. 24 l. 2 der frühern und Art. 37 der gegen¬ wärtigen Kantonsverfassung ausgesprochenen Grundsatze, wonach der Kleine Rath dafür zu sorgen hat, daß Niemand rechtlos bleibe, d. h. also daß Jedermann einen Richter finde und ihm Recht gesprochen werde. Kraft dieser Bestimmung hat zweifel¬ los der Kleine Rath, als die gesetzlich hiefür zuständige Behörde (§ 35 der graubündnerischen C.—P.—O.) auch unter der Herr¬ schaft der gegenwärtigen Kantonsverfassung in ganz gleicher Weise wie nach dem frühern Verfassungsrechte, für Anweisung eines unparteiischen Richters zu sorgen.

3. Wenn nun der Kleine Rath des Kantons Graubünden in der Motivirung seiner angefochtenen Entscheidung zunächst ange¬ führt hat, daß die Rekurrenten in ihrem Gesuche um Anweisung eines unparteiischen Richters die Gegenpartei, sowie den Streit¬ gegenstand und die gerichtlichen Handlungen, welche sie vorzu¬

nehmen gedenken, nicht deutlich genug bezeichnet haben, so ist aus der Entscheidung selbst ersichtlich, daß diese beiläufige for¬ melle Rüge für die Abweisung des Gesuches der Rekurrenten keineswegs bestimmend gewesen ist. Denn aus der weitern Aus¬ führung des angefochtenen Beschlusses, daß für die Streitsache, bezüglich welcher die Rekurrenten die Bezeichnung eines unpar¬ teiischen Richters begehren, ein solcher bereits in der durch den Kreisbeschluß vom 13. Februar 1881 niedergesetzten schiedsrich¬ terlichen Kommission bestehe, ergibt sich gewiß zur Evidenz, daß die Rekurrenten nicht aus den erwähnten formellen, sondern aus materiellen Gründen abgewiesen wurden und daß der Kleine Rath, trotz der erwähnten, lediglich beiläufigen, formellen Rüge doch sachlich über die Tragweite des von den Rekurrenten ge¬ stellten Gesuches, sowie über die Gegenpartei, gegen welche es sich richtete, keineswegs im unklaren waren.

4. Wurde somit das Gesuch der Rekurrenten vom Kleinen Rathe nicht etwa blos zur Verbesserung in formeller Beziehung zurückgewiesen, sondern sachlich, weil hier überhaupt die Anwei¬ sung eines unparteiischen Richters weder nothwendig noch zu¬ lässig sei, abgewiesen, so muß sich fragen, ob diese Schlußnahme mit der verfassungsmäßigen Pflicht des Kleinen Rathes, dafür zu sorgen, daß Niemand rechtlos bleibe, vereinbar sei. In dieser Beziehung nun ist zu bemerken: Es ist zunächst unbestritten, daß vorliegend ein unparteischer Civilrichter an dem Orte des gesetzlich begründeten Gerichtsstandes sich nicht findet. Wenn der Kleine Rath das Gesuch der Rekurrenten nichtsdestoweniger ab¬ gewiesen hat, so ist er davon ausgegangen, daß die in Frage liegenden Anstände nicht der Beurtheilung durch den ordentlichen Civilrichter unterstehen, sondern in die schiedsrichterliche Kom¬ petenz der durch den Kreisbeschluß vom 13. Februar 1871 nie¬ dergesetzten Kommission fallen. Von den Rekursbeklagten da¬ gegen wird darauf abgestellt, daß die in Frage liegende Streit¬ sache, für welche die Anweisung eines unparteiischen Richters verlangt werde, sich als Administrativsache qualifiziere, also vom Kleinen Rathe dem Civilrichter gar nicht hätte überwiesen wer¬ den dürfen. Allein hiegegen ist zu erinnern:

a. Es ist vorab in ersterer Beziehung unzweifelhaft, daß einer Partei die Anweisung eines unparteiischen Richters jedenfalls nicht deshalb verweigert werden darf, weil die Sache, auf welche ihr Gesuch sich bezieht, kraft Schiedsvertrages vor ein Schieds¬ gericht gehöre. Denn die Frage, ob eine Rechtsstreitigkeit durch Schiedsvertrag einem Schiedsgerichte unterstellt und der Kogni¬ tion der ordentlichen Gerichte entzogen sei, ist unstreitig eine Frage des materiellen Privatrechtes, deren Lösung vom Ent¬ scheide über den Bestand und die Tragweite des Schiedsvertrages abhängt und welche daher, wie nach allgemeinen Grundsätzen so auch nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 468 des bünd¬ nerischen Privatrechtes einzig und allein vom ordentlichen Richter entschieden werden kann. In der Weigerung der Justizverwal¬ tungsbehörde also, einer Partei einen unparteiischen Richter an¬ zuweisen, da die betreffende Rechtssache kraft Schiedsvertrages vor ein Schiedsgericht gehöre, liegt unzweifelhaft eine Rechts¬ verweigerung und ein Eingriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt, da dadurch der Partei unmöglich gemacht wird, die rein privatrechtlichen Fragen über Bestand und Auslegung des Schiedsvertrages zum Entscheide durch den, einzig hiefür zustän¬ digen, Civilrichter zu bringen. Sofern also wirklich, wie der kleine Rath anzunehmen scheint, der Kreisbeschluß vom 13. Fe¬ bruar 1881 einen Schiedsvertrag zwischen den zum Kreise ge¬ hörigen Gemeinden involvirt und die dort vorgesehene Kommis¬ sion als vertragsmäßiges Schiedsgericht und nicht etwa als eine vom Kreise, in Ausübung gesetzlich ihm zustehender Kompetenzen, eingesetzte Verwaltungsbehörde aufzufassen ist, so müßte schon dieser Gesichtspunkt zu Gutheißung des Rekurses führen.

b. Allein es muß weiter gegangen und der Satz aufgestellt werden, daß die Justizverwaltungsbehörde die Anweisung eines unparteiischen Gerichtes auch nicht deshalb zu verweigern be¬ rechtigt ist, weil die Streitsache, bezüglich welcher ein diesbe¬ zügliches Gesuch gestellt wird, nicht Justiz, sondern Verwaltungs¬ sache sei. Denn: Es steht zweifellos Jedermann, welcher einen privatrechtlichen Anspruch zu haben behauptet, das Recht zu, denselben beim gesetzlichen Gerichtsstande klagend geltend zu ma¬ chen und überhaupt bei den zuständigen Gerichtsstellen diesbe¬ zügliche Gesuche anzubringen, ohne daß die Justizverwaltungs¬

behörde berechtigt wäre, ihn daran, weil die fragliche Streitsache sich nicht als Civilprozeßsache qualifizire, zu verhindern. Viel¬ mehr läge in einer Verwaltungsanordnung letzteren Inhalts zweifellos eine Verletzung des verfassungsmäßigen Rechtes der Bürger auf richterliches Gehör und richterlichen Schutz. Nun kann hieran durch den zufälligen Umstand, daß eine Partei am Orte des gesetzlich begründeten Gerichtsstandes einen unbethei¬ ligten Richter nicht findet und daher um Anweisung eines außer¬ ordentlichen Gerichtsstandes nachzusuchen genöthigt ist, gewiß nichts geändert werden; vielmehr bleibt auch in diesem Falle das Recht der Partei, ihre vermeintlichen Privatrechtsansprüche im Rechtswege anhängig machen zu dürfen, bestehen und es ist also die Justizverwaltungsbehörde, sofern gesetzlich diese Funktion ihr übertragen ist, verpflichtet, der Partei einen außerordentlichen Gerichtsstand anzuweisen, ohne daß sie zu einer vorgängigen Prüfung der Frage, ob in concreto die Kompetenz der Civil¬ gerichte wirklich begründet sei, bezw. eine Civilprozeßsache wirk¬ lich vorliege, berechtigt wäre. Somit muß vorliegend in der Weigerung des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden, den Rekurrenten einen unparteiischen Gerichtsstand anzuweisen, eine Verletzung des Art. 37 der gegenwärtigen oder des Art. 241. 2 der frühern Kantonsverfassung bezw. eine Rechtsverweigerung allerdings gefunden werden. Wenn die Rekursbeklagten hiegegen einwenden, daß der Kleine Rath doch nicht verpflichtet sein könne, Administrativstreitigkeiten, zu deren Erledigung er verfassungs¬ mäßig ausschließlich befugt sei, zu Aburtheilung an die Civil¬ gerichte zu verweisen, so beruht dieser Einwand offenbar auf der Voraussetzung, daß in der Anweisung eines unparteiischen Gerichtsstandes gleichzeitig eine Entscheidung über die Kompetenz zu Behandlung der betreffenden Streitsache liege. Hievon aber kann offensichtlich keine Rede sein, sondern es bleibt selbstver¬ ständlich die Frage, ob zu Behandlung der betreffenden Sache die Gerichte oder die Verwaltungsbehörden zuständig seien, der spätern Entscheidung der zuständigen Behörde in dem gesetzlich für Erledigung von Kompetenzeinwendungen in einem anhängi¬ gen Rechtsstreite vorgesehenen Verfahren vorbehalten. Ebenso¬ wenig kann auf den weitern von den Rekursbeklagten hervorge¬ hobenen Umstand etwas ankommen, daß nach graubündnerischem Rechte zu Entscheidung von Einwendungen gegen die Kompetenz der Civilgerichte, welche in einem anhängigen Rechtsstreite auf¬ geworfen werden, der Kleine Rath als Justizverwaltungs— und Aufsichtsbehörde zuständig ist. Denn diese Befugniß des Kleinen Rathes involvirt ja offensichtlich keineswegs die andere viel weiter gehende Befugniß, durch antizipirte Entscheidung der Kom¬ petenzfrage die Einleitung eines Civilrechtsstreites überhaupt zu verhindern und es ist denn auch vom praktischen Standpunkte aus keineswegs gleichgültig, ob die Kompetenzfrage erst nach der Einleitung des Rechtsstreites oder schon vor derselben, an¬ läßlich des Gesuches um Bezeichnung eines unparteiischen Ge¬ richtsstandes vom Kleinen Rathe entschieden wird.

5. Wenn endlich die Rekursbeklagten auch noch geltend ge¬ macht haben, daß jedenfalls die von den Rekurrenten behaupteten Ansprüche nicht gegen die einzelnen Gemeinden des Kreises Lug¬ netz, sondern gegen den Kreis selbst zu richten seien, mithin die einzelnen Gemeinden, gegen welche die Rekurrenten rechtliche Schritte einleiten wollen, zur Sache passiv gar nicht legitimirt seien, so ist diese Behauptung für die hier zu entscheidende Frage offenbar völlig unerheblich, denn sie bezieht sich lediglich auf die materielle Begründetheit des von den Rekurrenten be¬ haupteten Anspruches und kann daher für die Frage der An¬ weisung eines außerordentlichen Gerichtsstandes in keiner Weise in Betracht kommen, sondern ist erst in demjenigen Verfahren, in welchem über den Bestand der Ansprüche der Rekurrenten zu entscheiden ist, geltend zu machen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird demnach der Kleine Rath des Kantons Graubünden eingeladen, den Re¬ kurrenten einen unparteiischen Gerichtsstand im Sinne des ersten Rechtsbegehrens der Rekursschrift anzuweisen.