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7_I_268

BGE 7 I 268

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

34. Urtheil vom 17. Juni 1881 in Sachen Pfyffer. A. In dem von der Rekurrentin als Klägerin gegen ihren Ehemann Dr. Josef Pfyffer—Segesser in Luzern als Beklagten beim Bezirksgerichte in Luzern angestrengten Ehescheidungspro¬ zesse stellte letzterer die Behauptung unter Beweis, daß die in der Klage enthaltenen thatsächlichen Behauptungen, die Vor¬ schützung von Verfolgung u. s. w., auf Wahnvorstellungen, Mo¬ nomanie, beruhen und, wie überhaupt das Benehmen und die Handlungsweise der Klägerin auf Geisteskrankheit schließen lassen; er verlangte, daß nach Anleitung des § 179 des luzernischen Civilprozeßverfahrens das Gutachten der Sanitätsbehörde über den Geisteszustand der Klägerin eingeholt werde. Das Bezirks¬ gericht von Luzern entschied am 2. Dezember 1880 dahin, der vom Beklagten anbegehrte Beweis über den Geisteszustand der Klägerin sei gestattet und es habe nach Anleitung des § 179 der C.—P.—V. die Sanitätsbehörde ihr Gutachten abzugeben. Dabei ging das Gericht von der Anschauung aus, daß fraglicher Beweis zwar nicht für die Frage der Ehescheidung selbst, wohl aber für die Frage des Verschuldens von wesentlicher Bedeutung sei. Auf ergriffenen Rekurs seitens der Klägerin wurde dieser Entscheid vom Obergerichte des Kantons Luzern am 19. Fe¬ bruar 1881 unter Auflegung einer Parteientschädigung von 14 Fr. 10 Cts. zu Gunsten des Opponenten bestätigt und zwar mit der Begründung, daß der angetragene Beweis auch hinsicht¬ lich der Scheidungsfrage als solcher kaum als ein von herein irrelevanter erachtet werden könne, was nach konstanter Praxis des Gerichtes die Zulassung desselben zur Folge haben müsse. B. Gegen diese Entscheidung ergriff die Klägerin den Rekurs an das Bundesgericht. In der Rekursschrift wird unter weit¬ schichtiger Darstellung der von der Klägerin zur Begründung ihrer Ehescheidungsklage vor den kantonalen Gerichten ange¬ brachten thatsächlichen Behauptungen in rechtlicher Beziehung wesentlich behauptet: Für das Verfahren in Ehescheidungssachen gelten zwar im Allgemeinen die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung, allein nur insoweit als dieselben nicht mit den Vorschriften des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe im Widerspruche stehen. Absolut nichtig seien namentlich auch alle richterlichen Verfügungen, welche geeignet seien, das materielle Recht der Eheschließung oder Eheauflösung zu verkümmern oder in ungebührlicher Weise zu erschweren. An das Bundesgericht können zunächst gemäß Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe und Art. 29 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege alle letztinstanzlichen kantonalen Haupturtheile in Ehefachen behufs ihrer Abänderung gezogen werden; es sei aber auch gemäß Art. 59 lit. a des letzteitirten Bundesgesetzes unter den in diesem Artikel enthaltenen Voraussetzungen, eine selbständige Weiterziehung von Entscheidungen kantonaler Ge¬ richte über bloße Vor— und Zwischenfragen an das Bundesgericht statthaft, für welche dann die 60tägige Rekursfrist dieses Ar¬ tikels und nicht die blos zwanzigtägige Frist der Art. 29 und 30 ibid. gelte. Nun habe die Rekurrentin ihre Scheidungsklage auf schwere Ehrenkränkungen seitens ihres Ehemannes, wofür der Beweis durch von ihr zu den Akten gebrachte Briefe des¬ selben vollkommen erbracht sei, sowie aus tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses, wofür der Beweis angesichts der bereits seit 1874 andauernden thatsächlichen Trennung der Eheleute und des Umstandes, daß auch der Beklagte eine Wiedervereinigung nicht verlange, ebenfalls vollständig erbracht sei, begründet. Dem¬

gemäß hätte aber das Gericht gemäß Art. 46 litt. b und Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend Civilstand und Ehe, auf das Be¬ gehren der Klägerin ohne Weiters die Ehescheidung aussprechen sollen. Statt dessen habe es den gänzlich irrelevanten Beweis¬ antrag des Beklagten zugelassen, welcher lediglich zum Verschleife der Sache, sowie dazu dienen solle, vermittelst eines Gutachtens des Sanitätsrathes den Ehescheidungsprozeß niederzuschlagen. Es seien auch in diesem Beweisanerbieten weder die Beweis¬ punkte wie das luzernische Civilprozeßgesetz vorschreibe (§ 111 desselben) genau bezeichnet, noch auch haben die Behörden, wie das Gesetz über das Gesundheitswesen vom 29. Februar 1876 es verlange, dem Sanitätsrathe bestimmte Fragen vorgelegt. Somit verletze die angefochtene Entscheidung das Bundesgesetz über Civilstand und Ehe und es werde daher beantragt:

1. Es sei der vorwürfige Rekurs begründet zu erklären; demnach

2. der rekurirte Gerichtsentscheid als nichtig aufzuheben und

3. der Fall sodann unter Aktenbeischluß an die erste Instanz zu beförderlicher Beurtheilung zurückzuweisen

4. trage Opponent die Kosten. C. In seiner Rekursbeantwortung bemerkt der Beklagte Dr. J. Pfyffer—Segesser in Luzern: Da der Rekurs sich nicht gegen ein kantonales Haupturtheil, sondern gegen einen bloßen Zwi¬ schenentscheid richte, sei derselbe gemäß Art. 43 und 49 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe und Art. 30 des Bun¬ desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege über¬ haupt nicht statthaft, wie dies auch vom Bundesgerichte in wiederholten Entscheidungen anerkannt worden sei. Der Rekurs wäre übrigens wegen Verabsäumung der 20tägigen Rekursfrist des Art. 30 cit. jedenfalls verspätet. Auf Art. 59 des Bundes¬ gesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege näm¬ lich, welchen Rekurrentin für sich anrufe, könne derselbe nicht gestützt werden, da es sich offenbar nicht um eine staatsrecht¬ liche Frage handle. Demnach werde beantragt:

1. Es sei auf den vorliegenden Rekurs nicht einzutreten.

2. Eventuell sei derselbe abzuweisen.

3. Alles unter Kostenfolge für die Rekurrentin. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die vom Rekursbeklagten der Beschwerde entgegengestellte Einrede der Verspätung erscheint als unbegründet, denn die Be¬ schwerde ist als staatsrechtlicher Rekurs im Sinne des Art. 59 litt. a des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechts¬ pflege angebracht und als solcher rechtzeitig, nämlich am letzten Tage der sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 59 cit. eingereicht worden.

2. Dagegen ist der Rekurs ein offensichtlich unbegründeter. Denn: Wenn Art. 29 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege, nach welchem sich zweifellos die Kompetenzen des Bundesgerichtes in Ehescheidungsstreitigkeiten bemessen, den Grundsatz aufstellt, daß in Rechtsstreitigkeiten, die von kantonalen Gerichten nach eidgenössischen Gesetzen zu entscheiden sind und deren Gegenstand einen Hauptwerth von mindestens 3000 Fr. hat oder seiner Natur nach einer Schätzung nicht unterliegt, jeder Partei das Recht geöffnet sei, bei dem Bundesgerichte die Abänderung des letzinstanzlichen kantonalen Haupturtheils nach¬ zusuchen, so ist damit offenbar zugleich ausgesprochen, daß eine selbständige Anfechtung bloßer Vor— oder Zwischenurtheile oder prozeßleitender Dekrete kantonaler Gerichte wegen unrichtiger Anwendung materieller Bestimmungen der eidgenössischen Gesetz¬ gebung überhaupt ausgeschlossen sei und daß diesbezügliche Be¬ schwerden erst mit der Weiterziehung des Haupturtheils beim Bundesgerichte geltend gemacht werden können. (Siehe Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Kurr, Amtl. Sammlung VI S. 543 Erw. 1.) Es folgt dies auch mit Nothwendigkeit daraus, daß die Prozeßgesetzgebung Sache der Kantone ist und daher die kan¬ tonalen Gerichte mit Bezug auf die Prozeßleitung völlig selb¬ ständig sind, so daß dem Bundesgerichte eine Einwirkung auf letztere nicht zusteht. (Vgl. Art. 64 letzten Absatz der Bundesver¬ verfassung.) Demgemäß kann denn selbstverständlich davon keine Rede sein, daß, wie Rekurrentin behauptet, Vor— oder Zwischen¬ entscheidungen kantonaler Gerichte in Ehescheidungssachen wegen unrichtiger Anwendung der materiellen Grundsätze des Bundes¬ gesetzes über Civilstand und Ehe auf dem Wege des staatsrecht¬ lichen Rekurses gemäß Art. 59 litt. a des Bundesgesetzes über

Organisation der Bundesrechtspflege beim Bundesgerichte selb¬ ständig angefochten werden können. Die Zulassung derartiger Rekurse würde im Gegentheil, abgesehen von der dadurch offen¬ bar veranlaßten Verzögerung der Prozesse, mit der unverkenn¬ baren Absicht des Gesetzgebers, daß eine Weiterziehung von Civil¬ streitigkeiten an das Bundesgericht erst nach Ausfüllung des Endurtheils statthaben soll, im Widerspruche stehen und zu ver¬ fassungswidrigen Eingriffen in das Prozeßleitungsamt der kan¬ tonalen Gerichte führen. Von einem staatsrechtlichen Rekurse gegen Vor— oder Zwischenurtheile oder Prozeßleitende Dekrete kantonaler Gerichte in Ehescheidungssachen wegen Verletzung des Bundesgesetzes könnte vielmehr nur dann die Rede sein, wenn entweder eine Entscheidung über den Gerichtszustand in Schei¬ dungssachen, worüber das Bundesgesetz selbständige Bestimmungen (vgl. Art. 43 und 56 desselben) aufstellt, in Frage liegt (siehe die angef. Entsch. des Bundesgerichtes i. S. Kurr, Erw. 2) oder aber wenn die fragliche Entscheidung offenbar eine den Bestim¬ mungen des Bundesgesetzes widersprechende Erschwerung der Ver¬ folgung des Rechtes auf Ehescheidung involvirt. In letzterem Falle, wenn etwa eine, die Ehescheidung bundesgesetzwidrig er¬ schwerende, kantonale Spezialnorm für den Scheidungsprozeß, wie solche z. B. in den Bestimmungen des französischen Rechtes über das Verfahren bei der Ehescheidung auf wechselseitige Ein¬ willigung enthalten sind, zur Anwendung gebracht würde oder wenn eine prozeßleitende Verfügung eines kantonalen Gerichtes augenscheinlich lediglich zu dem Zwecke erlassen würde, die Aus¬ fällung des Endurtheils in willkürlicher Weise zum Nachtheile der die Scheidung betreibenden Partei durch Zulassung von zur Sache gar nicht gehörigen Beweisen u. dgl. hinauszuschieben, müßte ein staatsrechtlicher Rekurs gemäß Art. 59 litt. a des Bundes¬ gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege allerdings als statthaft erscheinen. Denn in diesem Falle stünde ja der Partei ein anderes, zu Wahrung des bundesgesetzlich allerdings gewähr¬ leisteten Ehescheidungsrechtes geeignetes, Rechtsmittel gar nicht zu Gebote, da das Rechtsmittel der Art. 29 und 30 des citirten Bundesgesetzes erst nach ausgefälltem Endurtheile statthaft ist, in dem gedachten Falle aber gerade die Verweigerung oder Ver¬ zögerung der endlichen Beurtheilung der Sache das bundesge¬ setzlich gewährleistete Scheidungsrecht der Partei verletzt. In casu nun aber kann von einer solchen gesetzwidrigen Erschwerung der Rechtsverfolgung offenbar durchaus nicht die Rede sein: denn es kann ja gewiß keineswegs behauptet werden, daß der vom luzer¬ nischen Gerichte zugelassene Beweis über den Geisteszustand der Klägerin von vornherein augenscheinlich nicht zur Sache gehöre und nur zum Zwecke willkürlicher Benachtheiligung der Klägerin zugelassen worden sei; vielmehr ist derselbe von den Gerichten offenbar aus sachlichen Gründen zugelassen worden und es muß daher bei der Regel, daß die Klägerin ihre Einwendungen gegen die rechtliche Erheblichkeit fraglichen Beweises erst bei allfälliger Weiterziehung des letztinstanzlichen kantonalen Haupturtheils beim Bundesgerichte geltend machen kann, sein Bewenden haben. Wenn die Rekurrentin nämlich sich auch noch darauf beruft, daß die angefochtene Entscheidung gegen Bestimmungen der kan¬ tonalen Gesetzgebung verstoße, so ist diese Behauptung für die Entscheidung des Rekurses durchaus unerheblich, da das Bun¬ desgericht die Richtigkeit der Anwendung des kantonalen Ge¬ setzesrechtes durch die kantonalen Gerichte zu prüfen keineswegs berufen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.